Beschluss
6 L 619/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0818.6L619.20.00
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Leitsätze
1. Ergibt die Prüfung, dass die polizeilichen Anordnungen offensichtlich rechtswidrig sind, vermag das öffentliche Interesse deren sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen. (Rn.3)
2. Gefährliche Hunde sind unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. (Rn.5)
3. Lässt sich angesichts der konkreten Umstände des Falles weder die Gefährlichkeit noch die Ungefährlichkeit feststellen, hat das Gericht, eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung unter Einbeziehung der Folgen des Sofortvollzugs bzw. der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen. (Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.06.2020 gegen die in der polizeilichen Verfügung des Antragsgegners vom 12.05.2020 unter Ziffer I. und II. getroffenen Anordnungen, mit denen die Hündin der Antragstellerin „Lucy“ gemäß § 1 PolVO als gefährlicher Hund eingestuft (Ziffer I.) und die Antragstellerin des Weiteren der Sache nach zur Einholung einer zum Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 2 Abs. 2 PolVO erforderlichen Erlaubnis aufgefordert worden ist (Ziffer II.) wird wiederhergestellt und von folgender Auflage abhängig gemacht:
Die Hündin der Rasse Cane-Corso „Lucy“ der Antragstellerin ist außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern an der Leine zu führen und hat einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Dabei muss die Leine so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann.
Hinsichtlich der unter Ziffer III. der polizeilichen Verfügung des Antragsgegners enthaltenen Zwangsgeldandrohung wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
Der Streitwert beträgt 2.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt die Prüfung, dass die polizeilichen Anordnungen offensichtlich rechtswidrig sind, vermag das öffentliche Interesse deren sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen. (Rn.3) 2. Gefährliche Hunde sind unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. (Rn.5) 3. Lässt sich angesichts der konkreten Umstände des Falles weder die Gefährlichkeit noch die Ungefährlichkeit feststellen, hat das Gericht, eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung unter Einbeziehung der Folgen des Sofortvollzugs bzw. der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen. (Rn.13) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.06.2020 gegen die in der polizeilichen Verfügung des Antragsgegners vom 12.05.2020 unter Ziffer I. und II. getroffenen Anordnungen, mit denen die Hündin der Antragstellerin „Lucy“ gemäß § 1 PolVO als gefährlicher Hund eingestuft (Ziffer I.) und die Antragstellerin des Weiteren der Sache nach zur Einholung einer zum Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 2 Abs. 2 PolVO erforderlichen Erlaubnis aufgefordert worden ist (Ziffer II.) wird wiederhergestellt und von folgender Auflage abhängig gemacht: Die Hündin der Rasse Cane-Corso „Lucy“ der Antragstellerin ist außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern an der Leine zu führen und hat einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Dabei muss die Leine so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Hinsichtlich der unter Ziffer III. der polizeilichen Verfügung des Antragsgegners enthaltenen Zwangsgeldandrohung wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Der Streitwert beträgt 2.500 €. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die in der polizeilichen Verfügung des Antragsgegners vom 12.05.2020 enthaltene, kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbare Einstufung ihrer Hündin „Lucy“ als gefährlicher Hund gemäß § 1 PolVO (Ziffer I.) sowie die des Weiteren der Sache nach ergangene Aufforderung zur Einholung einer zum Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 2 Abs. 2 PolVO erforderlichen Erlaubnis (Ziffer II.), ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag aber nur in dem im Tenor zum Ausdruck gebrachten Umfang Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer I. und II. der polizeilichen Verfügung getroffenen Anordnungen in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der weiterhin bestehenden Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens anderer Tiere oder auch Menschen sowie dem vorrangigen Schutz der Gesundheit Dritter begründet. In materieller Hinsicht hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der getroffenen Einstufung ihrer Hündin „Lucy“ als gefährlich sowie der ihr gegenüber weiter ergangenen Aufforderung zur Einholung einer Erlaubnis zum Halten ihrer Hündin bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der in Rede stehenden Anordnungen des Antragsgegners vorzunehmen. Dabei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt diese Prüfung, dass die polizeilichen Anordnungen offensichtlich rechtswidrig sind, vermag das öffentliche Interesse deren sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Erweisen diese sich dagegen als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. In den Fällen, in denen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen erweisen, hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob und inwieweit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Ziffer I. und II. der polizeilichen Verfügung des Antragsgegners vom 12.05.2020 getroffenen Anordnungen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beanspruchen. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer I. erfolgte Einstufung der Hündin „Lucy“ als gefährlicher Hund ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolVO. Danach sind gefährliche Hunde unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte müssen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte vorliegen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen, so dass von einer dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechenden Schärfe auszugehen ist. Danach ist ein Hund als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss, unabhängig von den eventuell festzustellenden situationsbedingten Besonderheiten, zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe ausreicht. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.03.2000, 9 W 2/99, m.w.N.; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2019, 6 L 1169/19, und vom 13.02.2019, 6 L 40/19, jeweils m.w.N. Ob die Hündin der Antragstellerin im Verständnis der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolVO als gefährlich einzustufen ist, kann indes bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden. Zwar spricht für die Gefährlichkeit der Hündin „Lucy“, dass es am 22.03.2020 zu einem Beißvorfall mit dem Hund einer anderen Hundehalterin gekommen ist, bei dem deren Hund nicht unerheblich verletzt worden ist. Soweit die Antragstellerin, die den Beißvorfall selbst nicht in Abrede stellt, Zweifel an der Schwere der erlittenen Verletzungen des gebissenen Hundes geäußert hat, ist diese nach Auffassung des Gerichts durch das von der geschädigten Hundehalterin vorgelegte Attest der Tierarztpraxis Dr. ... vom 16.04.2020 hinreichend belegt. Nach dessen Inhalt wies der gebissene Hund eine große, bis in die Muskulatur reichende offene Risswunde an der linken Seite der Brustwand sowie diverse schmerzhafte Läsionen an der rechten Seite des Halses auf. Vgl. Bl. 315 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Beißvorfall am 22.03.2020, einem Sonntag, und dem unmittelbar am darauffolgenden Tag erfolgten Aufsuchen eines Tierarztes ergibt sich dabei ohne Weiteres, dass die Verletzungen auf das Zusammentreffen mit dem Hund der Antragstellerin zurückgeführt werden können. Zudem soll es nach den aktenkundigen Angaben einer weiteren Hundehalterin vom 17.10.2019 bereits am 20.05.2019 zu einem Beißvorfall gekommen sei, bei dem deren Hund von einem der beiden Hunde der Klägerin Bissverletzungen am Kopf- und Halsbereich zugefügt worden sein sollen. Vgl. Bl. 248 ff der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Ungeachtet dieser beiden Vorfälle ist es aus Sicht der Kammer gleichwohl nicht offensichtlich, dass die Hündin der Antragstellerin tatsächlich gefährlich ist. Wegen der weitreichenden Folgen der Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 1 PolVO ist es erforderlich, eine Neigung des Hundes zum Beißen, mithin eine anomal herabgesetzte Reizschwelle des Hundes, sicher zu belegen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes sind dabei insbesondere auch die Umstände des konkreten Beißvorfalles zu berücksichtigten. Dies zugrunde gelegt ist hier zunächst zu berücksichtigten, dass offenbar nicht gesichert ist, dass es tatsächlich die Hündin „Lucy“ der Antragstellerin war, die bei dem ersten Beißvorfall am 20.05.2019 den Hund der anderen Hundehalterin gebissen hat. Im Übrigen haben die Antragstellerin und die an den Beißvorfällen am 20.05.2019 und 22.03.2020 weiter beteiligten Hundehalter unterschiedliche Angaben dazu gemacht, von welchem Hund der jeweilige Angriff ausgegangen sein soll. So hat sich die Antragstellerin hinsichtlich des Beißvorfalls am 20.05.2019 dahingehend eingelassen, dass ihre Hündin „Lucy“ in ihrem eigenen befriedeten Besitztum von dem Hund der anderen Hundehalterin angegriffen worden sei und sich ihre Hündin nur verteidigt habe. Diese Darstellung des in Rede stehenden Beißvorfalls erscheint jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft, zumal von der Antragstellerin durch eine tierärztliche Bescheinigung der Tierarztpraxis ... vom 17.01.2020 ebenfalls belegt worden ist, dass ihr Hund am 20.05.2019 wegen einer Bissverletzung im Bereich des Auges tierärztlich habe behandelt werden müssen. Auch der Beißvorfall vom 22.03.2020 ist von der Halterin des von dem Hund der Antragstellerin gebissenen Hundes einerseits und der Antragstellerin andererseits gänzlich unterschiedlich dargestellt worden. Während die andere Hundehalterin gegenüber dem Antragsgegner in ihrer schriftlichen Mitteilung eines Beißvorfalls vom 22.04.2020 erklärt hat, dass sich die beiden Hunde der Antragstellerin plötzlich und ohne jegliche Vorwarnung auf ihren Hund gestürzt, diesen in der Einfahrt eines Hauses eingekesselt und brutal attackiert hätten, wobei die Hündin „Lucy“ auf ihren Hund eingebissen habe, hat die Antragstellerin den Vorfall demgegenüber so geschildert, dass der Hund der anderen Hundehalterin, die mit geschlossenen Augen auf einer Mauer gelegen und geschlafen habe, plötzlich vor ihr gestanden, sie angeknurrt und angebellt habe. Darauf hin habe ihre Hündin „Lucy“, die sehr erschrocken sei, sie beschützen wollen; wohl in Reaktion hierauf es zu gegenseitigem Beißen gekommen. Angesichts der unterschiedlichen Darstellung der Geschehnisse ist eine weitere Klärung der Hintergründe, die zu den in Rede stehenden Beißvorfällen geführt haben, nötig, um mit hinreichender Gewissheit beurteilen zu können, ob die Beißvorfälle vom 20.05.2019 und 22.03.2020 auf einem artunüblichen sowie einer gesteigerten Aggressivität der Hündin „Lucy“ beruhen und damit tatsächlich deren Gefährlichkeit belegen. Hierfür besteht umso mehr Anlass, als auch der von dem Antragsgegner angeführte, hinsichtlich der konkreten Umstände ebenfalls umstrittene Vorfall am 26.03.2020 eine Bissigkeit der Hündin der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen vermag, nachdem bei diesem Vorfall unstreitig niemand durch einen Biss der Hündin „Lucy“ verletzt worden ist. Auch dies zeigt, dass vorliegend Anlass für weitere Ermittlungen besteht, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden können. Insbesondere kann eine Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsausschuss über die zwischen der Antragstellerin und den übrigen Hundehaltern streitigen Ursachen der maßgeblichen Vorfälle Klarheit bringen. Gleichermaßen erscheint es denkbar, dass die Einholung eines Wesenstests Aufschluss über das Aggressionspotential der Hündin „Lucy“ geben kann, zumal die von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Sachverständigen für das Hundewesen im Saarland, D. ..., vom 28.06.2020 durchaus Anhaltspunkte dafür bietet, dass es sich bei der Hündin „Lucy“, die ebenso wie auch die Antragstellerin regelmäßig in der Hundeschule geschult würde, nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolVO handelt. Danach habe sich nämlich in allen bisher bei der Schulung involvierten Bereichen gezeigt, dass sich die etwas ängstliche Hündin der Antragstellerin in den vielen, ihr dargebotenen Stimuli und Reizauslösern weder gegen Menschen noch gegen Tiere als aggressiv oder gefährlich gezeigt habe und diese unter anderem Fahrradfahrern, laufenden Kindern, fremden Hunden und anderen Tieren mit einem adäquaten Sozialverhalten begegne. Lässt sich angesichts der konkreten Umstände des Falles weder die Gefährlichkeit noch die Ungefährlichkeit der Hündin „Lucy“ der Antragstellerin mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, hat das Gericht, wie dargelegt, eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung unter Einbeziehung der Folgen des Sofortvollzugs bzw. der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten der Antragstellerin aus, als die im Tenor bezeichnete Auflage des Leinen- und Maulkorbzwangs, zu deren Anordnung das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO berechtigt ist, es erlaubt, den Interessen der Antragstellerin teilweise Rechnung zu tragen. Andererseits wird durch die Auflage sichergestellt, dass von der Hündin der Antragstellerin während der Dauer des Widerspruchsverfahrens keine Gefahren ausgehen können. Die Auflage entspricht der in § 5 Abs. 3 PolVO vorgesehenen Pflicht des Halters eines gefährlichen Hundes, diesen an der Leine zu führen und für das Tragen eines das Beißen verhindernden Maulkorbs zu sorgen. Die Auflage ist durch den Schutz der Bevölkerung vor einem möglicherweise gefährlichen Hund gerechtfertigt, weil im Fall der tatsächlichen Gefährlichkeit der Hündin der Antragstellerin zu befürchten steht, dass hochwertige Rechtsgüter Dritter verletzt werden. Dies kann bei offener Sachlage auch für eine Übergangszeit nicht hingenommen werden. Demgegenüber sind die Rechtsnachteile, welche die Antragstellerin aufgrund der Auflage für die Dauer des Widerspruchsverfahrens hinzunehmen hat, und sie im Fall der tatsächlichen Ungefährlichkeit ihrer Hündin zu Unrecht treffen würden, von geringerem Gewicht, zumal sich die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 09.06.2020 selbst dazu bereit erklärt hat, das Haus mit ihrer Hündin „Lucy“ nur noch mit Maulkorb und Leine zu verlassen. Soweit die vom Antragsgegner unter Ziffer II. der polizeilichen Verfügung geforderte Einholung einer Erlaubnis zum Halten des Hundes nach § 2 Abs. 2 PolVO in Rede steht, besteht dagegen kein vergleichbares Schutzinteresse der Bevölkerung. Insoweit ist ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren hinnehmbar, weil damit keine maßgebliche Einbuße an Sicherheit für die Bevölkerung einhergeht, so lange die Hündin „Lucy“ der Antragstellerin sicher gehalten wird, d.h. außerhalb des befriedeten Besitztums angeleint und mit einem Maulkorb versehen ist. Demgegenüber hat der weitere Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Ziffer III. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass sie der Anordnung der Maulkorb- und Leinenpflicht für ihre Hündin „Lucy“ nicht nachkomme, gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO anzuordnen, umfänglich Erfolg. Es fehlt bereits an einer behördlichen Anordnung der Maulkorb- und Leinenpflicht durch den Antragsgegner selbst, für die im Falle ihrer Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht werden könnte. Der Antragsgegner hat in seiner polizeilichen Verfügung vom 12.05.2020 gegenüber der Antragstellerin ersichtlich keine verbindliche Maulkorb- und Leinenpflicht angeordnet, sondern lediglich auf die sich aus § 5 Abs. 3 ergebende und gemäß § 10 Nr. 7 und 8 PolVO bußgeldbewehrte Halterpflicht hingewiesen, außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern gefährliche Hunde an der Leine zu führen und diese einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist, wobei für die Streitwertfestsetzung gemäß Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Androhung eines Zwangsgeldes grundsätzlich außer Betracht bleibt.