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Beschluss

6 L 152/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0225.6L152.22.00
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Leitsätze
1. Es ist anerkannt, dass bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gründe des Verwaltungsakts selbst abgestellt werden kann.(Rn.4) 2. Ein Hund ist dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt.(Rn.10) 3. Um dem Merkmal der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der Ermittlung des Geschehensablaufs auch die Erheblichkeit der einem Menschen oder Tier zugefügten Verletzung von besonderer Bedeutung.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist anerkannt, dass bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gründe des Verwaltungsakts selbst abgestellt werden kann.(Rn.4) 2. Ein Hund ist dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt.(Rn.10) 3. Um dem Merkmal der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der Ermittlung des Geschehensablaufs auch die Erheblichkeit der einem Menschen oder Tier zugefügten Verletzung von besonderer Bedeutung.(Rn.12) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers vom 11. Februar 2022 ist nach sachgerechtem Verständnis dahingehend auszulegen, dass er einstweiligen Rechtsschutz in Form der Wiederherstellung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer I (Einstufung seines Hundes als gefährlich), Ziffer II (Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs) und Ziffer III (Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgelds) enthaltenen Verfügungen begehrt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist hingegen Ziffer IV des Bescheids; die dortigen Ausführungen sind, nachdem sie erkennbar allgemein gehalten sind, als bloßer Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenständigen Regelungscharakter zu verstehen. Der so verstandene Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bezüglich Ziffer I und Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheides sowie nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO bezüglich Ziffer III des Bescheides und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der während des Rechtsmittelverfahrens bestehenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren begründet. Es ist anerkannt, dass bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gründe des Verwaltungsakts selbst abgestellt werden kann. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung seiner Besorgnis Ausdruck verliehen, dass die mit dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr sich realisieren könnte, bevor es zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gekommen ist. Dies ist angesichts des mit der Haltung von gefährlichen Hunden verbundenen Gefahrenpotenzials ausreichend. Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019, Zu § 80, Rz. 96; VG des Saarlandes, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 13.2.2019, 6 L 40/19; Beschluss vom 19.05.2020, 6 L 414/20. Auch der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei zu beanstanden, weil zwischen dem in Rede stehenden Beißvorfall am 28. Dezember 2021 und dem Erlass des angegriffenen Bescheides am 26. Januar 2022 und dessen Zustellung, die erst 15 Tage später erfolgt sei, zu viel Zeit vergangen sei, greift nicht durch. Damit macht der Antragsteller nämlich einen Aspekt geltend, der nicht die formelle Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern materielle Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzugs betrifft. Überdies ist der Umstand, dass der Antragsgegner zunächst den Antragsteller und Zeugen des Beißvorfalls angehört hat, rechtsstaatlichen Grundsätzen geschuldet. Dass die Polizeiverfügung des Antragsgegners unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erst am 26. Januar 2022 erlassen worden ist, ist zudem dadurch begründet, dass der Antragsteller auf die Aufforderung des Antragsgegners vom 30. Dezember 2021, sich zur Sache zu äußern, erst mit Schreiben vom 17. Januar 2022 reagiert hat. Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Rechtsschutzsuchenden, von der Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen. Hierbei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig und verletzt er den Rechtsschutzsuchenden nicht in seinen Rechten, so hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt. Erscheint die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Polizeiverfügung, weil der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ausgehend von dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die Einstufung des Rhodesian Ridgeback des Antragstellers als gefährlich durch die angefochtene Verfügung des Antragsgegners erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 HuVO SL. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes die Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Nach § 1 Abs. 1 HuVO SL sind u.a. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung (Nr. 1). Der Rechtsbegriff der Bissigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuVO SL ist nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte dahingehend zu bestimmen, dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, die die Neigung des Hundes zum Beißen belegen, dass also eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage tritt. Danach ist ein Hund dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.3.2000, 9 W 2/99, und vom 12.1.2017, 2 B 355/16; Beschlüsse der Kammer vom 17.7.2006, 6 F 21/06, vom 15.10.2007, 6 L 1176/07, vom 19.5.2016, 6 L 319/16 und vom 13.2.2019, 6 L 40/19 Um dem Merkmal der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der Ermittlung des Geschehensablaufs auch die Erheblichkeit der einem Menschen oder Tier zugefügten Verletzung von besonderer Bedeutung. Vgl. Kammerbeschluss vom 02.02.2015, 6 L 2107/14 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.03.2000, 9 W 2/99; Kammerbeschluss vom 08.11.2019, 6 L 1169/19; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.1997, 5 B 3201/96, NVwZ 1997, 806. Vorliegend ist die Feststellung des Antragsgegners, dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 1 HuVO SL erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Infolge des (schweren) Beißvorfalls am 28. Dezember 2021 hat sich der Rhodesian Ridgeback des Antragstellers als bissig erwiesen. In der Sache ist es unbestritten, dass der Rhodesian Ridgeback zunächst den Nachbarshund „R.“ mit den Zähnen in einer Weise gepackt hat, dass dieser Bisswunden davontrug, die unter Narkose versorgt und genäht werden mussten. Unmittelbar danach richtete sich der Hund des Antragstellers gegen den Nachbarshund „A.“ und verletzte diesen schwer, indem er ihm unter anderem tiefe Bissverletzungen, einen Leberriss, einen Zwerchfellabriss und eine Lungenkontusion beibrachte. Es ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht notwendig, auf die Höhe der vorgelegten Tierarztrechnungen abzustellen. Vielmehr bezieht sich das Gericht für die Feststellung, dass den beiden Hunden schwere Verletzungen zugefügt wurden, auf die Diagnosen bzw. Befunde, die durch die Rechnungen der Tierklinik ……….. hinreichend belegt sind, und die in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Lichtbilder von den OP-Narben. Besonderheiten, die geeignet wären, ausnahmsweise die Annahme einer durch den Beißvorfall vom 28. Dezember 2021 prinzipiell indizierten Bissigkeit zu entkräften, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass der Hund des Antragstellers zu dem geschilderten Verhalten durch die anderen Hunde, ihre Halterin oder andere äußere Umstände nachvollziehbar veranlasst worden wäre, nicht erkennbar. Die insoweit vorgetragene Erklärung des Antragstellers, die beiden Hunde der Familie ……. hätten seinen Rhodesian Ridgeback von der anderen Straßenseite aus durch Bellen zu diesem Verhalten provoziert, trägt nicht und begründet somit keine andere Bewertung. Selbst wenn man das Bellen der beiden Hunde, welches vom Antragsteller behauptet wird, als gegeben unterstellt, rechtfertigte es nicht das Verhalten des Rhodesian Ridgeback. Der Antragsteller gibt selbst an, dass sein Hund keinerlei Sichtkontakt zu den beiden Nachbarshunden hatte, bevor dieser auf sie losging. Der Rhodesian Ridgeback des Antragstellers wurde also durch das bloße Gebell der beiden Nachbarshunde zu dem beschriebenen aggressiven Verhalten veranlasst, ohne dass dem eine dieses Verhalten in der konkreten Situation rechtfertigende Provokation seitens der anderen Hunde vorausgegangen ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Hund „A. habe sich dem Rhodesian Ridgeback genähert und in seine Richtung gebissen, nachdem dieser angefangen habe, den Hund „R.“ zu beißen, sprechen Aussagen anderer Beteiligter gegen diesen Ablauf. Die Geschädigte …… gibt an, sie habe „A.“ bei Beginn des Angriffs auf „R.“ auf dem Arm gehabt und sie dann abgesetzt, woraufhin „A.“ auf die Treppe in Richtung Straße lief, wo sich das Kampfgeschehen offenbar abspielte. Der Rhodesian Ridgeback habe dann von „R.“ abgelassen und sei auf den Hund „A.“ losgegangen. Die Zeugin ………, die das Geschehen von ihrem Fenster aus beobachtete, bestätigt die Aussage der Frau …… und gibt an, der Hund „A.“ habe weglaufen wollen, woraufhin der Rhodesian Ridgeback ihm angreifend nachgegangen sei. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller vorträgt, es handele sich bei seinem Hund um einen Jagdhund, der die Beute stellen wolle, liegt es nahe, dass der Hund dem flüchtenden Beutetier „A.“ nachgegangen ist. Selbst wenn man aber unterstellte, dass der Hund „A.“ auf den Rhodesian Ridgeback zuging und in seine Richtung biss, ist entscheidend, dass der Rhodesian Ridgeback zuvor anlasslos in das Revier der beiden Nachbarshunde eingedrungen ist und angegriffen hat. In einem etwaigen Beißen des Hundes „A.“ in die Richtung des Rhodesian Ridgeback kann also keineswegs ein Angriff gesehen werden, gegen den sich der Rhodesian Ridgeback hätte verteidigen dürfen. Es handelte sich insgesamt also nicht um eine Situation, in der der Hund des Antragstellers zuvor besonders gereizt worden wäre und es sich bei dem Angriff auf die Nachbarshunde um eine instinktgemäße Reaktion auf diese Provokation gehandelt hätte. Die antragstellerseits vorgetragenen Erklärungen können auch nicht ansatzweise überzeugen und sind insofern nicht geeignet, die in dem Beißvorfall zutage getretene Gefährlichkeit seines Hundes zu widerlegen. Ebendies gilt auch für die den Vorfall ersichtlich verharmlosende Argumentation des Antragstellers, wonach sich sein Rhodesian Ridgeback durch das Bellen der beiden Nachbarshunde dazu veranlasst gesehen habe, diese zu maßregeln und dass dies anhand der Verletzungen der geschädigten Hunde ersichtlich sei, da es bei tatsächlicher Aggressivität seines Hundes mit Sicherheit zum Tod der Nachbarshunde gekommen wäre. Es ist ein alltägliches Szenario, dass ein großer Hund auf kleinere Hunde trifft, die generell bellen bzw. ihn gar gezielt anbellen. Ein domestizierter großer Haushund muss in der Lage sein, mit einer solchen – nicht unüblichen – Konfrontation ungefährlich umzugehen. Auch zeigt die Erfahrung, dass es bei Begegnungen von nach Kraft und Größe ungleichen Hunden nicht in einer der Häufigkeit von solchen Begegnungen entsprechenden Anzahl zu ernsten Verletzungen des unterlegenen Tiers kommt. Dies belegt, dass die Reaktion des großen Tieres selbst dann, wenn der unterlegene Hund ein Verhalten zeigt, für das er von dem größeren in die Schranken verwiesen werden soll, bei normal und ungefährlich kommunizierenden Hunden entsprechend angepasst und gebremst erfolgt. Vgl. Urteil der Kammer vom 17.12.2021, 6 K 1470/19. Diese Fähigkeit hat der Hund des Antragstellers am 28. Dezember 2021 vermissen lassen. Er hat vielmehr ein gefährliches Kommunikationsverhalten an den Tag gelegt, welches seine Einstufung als gefährlicher Hund rechtfertigt. Ist der Hund des Antragstellers mithin zu Recht von dem Antragsgegner als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuVO SL eingestuft worden, ist auch nichts gegen die weitere Anordnung in der angefochtenen Polizeiverfügung zu erinnern, dass der Hund des Antragstellers ab sofort außerhalb seines Besitztums ausnahmslos an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen ist. Diese Anordnung entspricht den in § 5 Abs. 3 HuVO SL vorgesehenen Pflichten des Halters eines gefährlichen Hundes und ist angesichts des gebotenen Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ohne Weiteres gerechtfertigt. Soweit der Antragsgegner für den Fall der Nichtbefolgung des Leinen- und Maulkorbzwangs die Anwendung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld) angedroht und das Zwangsgeld aufschiebend bedingt festgesetzt hat, ist dies insbesondere mit Blick auf §§ 45, 47, 50 SPolG rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist.