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Beschluss

6 L 319/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0519.6L319.16.0A
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Leitsätze
1. Die Einstufung eines Hundes als gefährlich mittels ordnungspolizeilicher Verfügung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sich der Hund als bissig erwiesen hat. Danach müssen Anhaltspunkte vorliegen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen, dass also eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage tritt.(Rn.9) 2. Danach ist ein Hund dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt. Eine solche Bissigkeit ist anzunehmen, wenn der Hund, der ein Stockmaß von 50 cm hat, unvermittelt einen kleinen Hund angegriffen und ihn durch Bisse so schwer verletzt hat, dass er eingeschläfert werden musste.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstufung eines Hundes als gefährlich mittels ordnungspolizeilicher Verfügung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sich der Hund als bissig erwiesen hat. Danach müssen Anhaltspunkte vorliegen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen, dass also eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage tritt.(Rn.9) 2. Danach ist ein Hund dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt. Eine solche Bissigkeit ist anzunehmen, wenn der Hund, der ein Stockmaß von 50 cm hat, unvermittelt einen kleinen Hund angegriffen und ihn durch Bisse so schwer verletzt hat, dass er eingeschläfert werden musste.(Rn.10) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Im Übrigen hat es der Antragsteller trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises vorliegend auch versäumt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in ordnungsgemäßer Form vorzulegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 11.04.2016 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte und dem Antragsteller am 16.03.2016 zugestellte ordnungspolizeiliche Verfügung vom 10.03.2016, mit der der Hund des Antragstellers, ein Staffordshire Terrier-Mischling, als gefährlicher Hund eingestuft wurde, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat indes in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass bei Einlegung eines Widerspruchs die Gefahr bestehe, dass durch dessen aufschiebende Wirkung den Bestimmungen der maßgeblichen Polizeiverordnung nicht Folge zu leisten sei, so dass weiterhin die Gesundheit oder das Leben anderer Tiere oder auch Menschen erheblich gefährdet werde. In materieller Hinsicht hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen, so ist zwischen den widerstreitenden Belangen der Beteiligten abzuwägen und danach zu entscheiden, wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles größeres Gewicht beigemessen werden muss. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, da der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ausgehend vom derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die handelnde Behörde war vorliegend sachlich und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 80 Abs. 1 und 2 SPolG. Auch sonst bestehen keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des nach ordnungsgemäßer Anhörung schriftlich erlassenen und schriftlich begründeten (§§ 28, 37 Abs. 2, 39 SVwVfG), mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakts. Der angefochtene Verwaltungsakt erscheint auch noch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Zwar lässt er auf den ersten Blick nicht ohne weiteres erkennen, worin die eigentliche Verfügung besteht und welche Textstellen des mehr als eineinhalb Seiten umfassenden Tenorteils lediglich sich daraus ergebende Folgen darstellen. Wie sich jedoch bei näherer Betrachtung des Verwaltungsakts und unter Berücksichtigung der Anhörungsschreiben vom 29.01.2016 und 22.02.2016 noch hinreichend deutlich ergibt, besteht die maßgebliche Regelung des angefochtenen Verwaltungsakts indes lediglich in der in Satz 1 der Verfügung erfolgten Einstufung des in Rede stehenden Hundes als gefährlicher Hund. Bei dem restlichen Text des Tenorteils (Hinweis auf das Erfordernis einer ortspolizeilichen Erlaubnis, Bitte um Vorlage von Unterlagen für deren Erteilung mit Fristangabe, Hinweis auf die Möglichkeit der Untersagung der Hundehaltung sowie die Bestimmungen des § 5 PVO, Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dessen Konsequenzen) handelt es sich mit Ausnahme der Sofortvollzugsanordnung am Ende des Tenorteils hingegen lediglich um Erläuterungen, Hinweise und Aufforderungen ohne eigenständigen Regelungscharakter. In diesem Sinne hat offenkundig auch der Antragsteller die angefochtene Verfügung verstanden, wie sich aus seinem Widerspruchsschreiben vom 07.04.2016 ergibt, in dem er sich inhaltlich allein mit der Frage der Gefährlichkeit seines Hundes auseinandersetzt und damit zu erkennen gibt, dass ihm der maßgebliche Kern der Regelung deutlich geworden ist. Unbeschadet dessen wird der Antragsgegnerin zu bedenken gegeben, zur Vermeidung möglicher Missverständnisse sowie von etwaigen Bestimmtheitsrisiken künftig eine klare Trennung zwischen Regelungsausspruch und Erläuterung der Regelung sowie Begründung der Regelung vorzunehmen. Die Einstufung des Hundes … des Antragstellers als gefährlicher Hund ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 16.03.2016, der das Gericht folgt, Bezug genommen; im Übrigen kann auf die ergänzenden und vertiefenden Ausführungen in der Antragserwiderung vom 14.04.2016 verwiesen werden. Mit Blick auf die mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag in Bezug genommene Widerspruchsbegründung des Antragstellers vom 07.04.2016, mit der dieser sich trotz der vorangegangenen Anhörungsschreiben vom 29.01.2016 und 22.02.2016 erstmals schriftlich zu der Angelegenheit geäußert hat, wird zudem teils ergänzend, teils wiederholend auf folgendes hingewiesen: Die Antragsgegnerin war nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.07.2000 i.d.F. vom 09.12.2003 (ABl. S. 2996) – PVO – ermächtigt, die Gefährlichkeit des Hundes ... des Antragstellers festzustellen. Danach kann bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Nach dem in Bezug genommenen Absatz 1 des § 1 der PVO sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung (1.) Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, (2.) Hunde, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, und (3.) Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden. Nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Hund ... des Antragstellers – ein am 19.12.2013 geborener Rüde mit einer Widerristhöhe von 50 cm - jedenfalls die Ziffer 1 des § 1 Abs. 1 PVO erfüllt, d.h. sich als bissig erwiesen hat. Der Rechtsbegriff der Bissigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 PVO ist nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte dahingehend zu bestimmen, dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen, dass also eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage tritt. Danach ist ein Hund dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15.10.2007 – 6 L 1176/07 –, juris, Rz. 13, und vom 17.07.2006 – 6 F 21/06 -; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.03.2000 – 9 W 2/99 – zur Definition des Begriffs Bissigkeit in den Vorgängerverwaltungsvorschriften vom 27.11.1998). Hierdurch wird auch nicht unterstellt, dass der Hund immer und in allen Situationen als aggressiv gilt. Vielmehr geht der Verordnungsgeber selbst davon aus, dass die von dem gefährlichen Hund ausgehende Gefahr in der Regel durch die Art der Haltung beherrschbar ist, denn grundsätzlich steht der Haltung eines solchen Hundes dann nichts entgegen, wenn der Halter durch die Erlaubnis bestimmte Voraussetzungen wie insbesondere die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweist (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2001 – 6 F 93/00 –, juris, Rz. 15). Das Halten großer Hunde bedingt allerdings für den Halter erhöhte Sorgfaltspflichten; namentlich außerhalb befriedeten Besitztums muss daher grundsätzlich sichergestellt werden, dass der Hund einer hinreichend wirksamen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss der Kammer vom 15.10.2007 – 6 L 1176/07 -, juris, Rz. 14, 16). Wie sich aus der Einsatzmeldung der Polizeiinspektion ... vom 14.12.2015 sowie der dem Antragsteller bekannten Stellungnahme der Frau ... vom 11.02.2016 ergibt, ist der an diesem Tag am … in ... mit einer ca. 1,50 m langen Leine am Geländer der Einkaufswagenboxen angeleinte Hund des Antragstellers an der Geländerstange vorgeprescht und hat einen von Frau ... an der Leine ausgeführten 8-jährigen Chihuahua plötzlich und unvorhersehbar angefallen und derart im Halsbereich gebissen, dass der sofort zum Tierarzt gebrachte Chihuahua dort seinen schweren Verletzungen erlag. In diesem - außerhalb befriedeten Besitztums des Antragstellers erfolgten - Verhalten des Hundes ... des Antragstellers tritt zweifellos eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe im oben dargestellten Sinne zutage. Entscheidend für die Einstufung des Hundes ... als gefährlich ist also vorliegend, dass er bereits auffällig geworden ist, d.h. aufgrund eines konkreten Vorfalls zu einer Gefahr für ein anderes Tier geworden ist, die sich hier überdies in tödlicher Weise realisiert hat, und daher die Gefahr besteht, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen kann. Die Einlassung des Antragstellers in seiner Widerspruchsbegründung vom 07.04.2016, bei seinem Hund ... handele es sich mitnichten um ein aggressives Tier und dieser sei Menschen und anderen Tieren gegenüber absolut sanftmütig und auch sehr sozial und wolle mit anderen Hunden lediglich spielen etc., vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Sie wird bereits durch den nach Aktenlage feststehenden Umstand widerlegt, dass ... einen anderen Hund zu Tode gebissen hat. Das ergibt sich gerade auch aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Polizeibericht. Nichts anderes gilt für das pauschale und wenig substantiierte „Bezweifeln“ des Vorfalls durch den seinerzeit - nach seinen Angaben kurzfristig - abwesenden Antragsteller. Soweit der Antragsteller zur Bestätigung des seines Erachtens überaus sanftmütigen Wesens seines Hundes auf nicht näher benannte Zeugen sowie die Einholung einer Bestätigung des Tierarztes ..., ..., verweist, folgt daraus schon deshalb nichts anderes, weil er seine Angaben trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat; insbesondere ist es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht die Aufgabe des Gerichts, eine Bestätigung des Tierarztes einzuholen, sondern vielmehr Aufgabe des Antragstellers, eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorzulegen. Somit konnte der Antragsgegner angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hund des Antragstellers als gefährlicher Hund i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 PVO anzusehen ist, da er sich als bissig erwiesen hat. Ein in der entsprechenden Feststellung liegender Ermessensfehler ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint die angefochtene feststellende Verfügung erforderlich und geeignet, um zu bewirken, dass der Antragsteller den Bestimmungen der maßgeblichen Polizeiverordnung Folge zu leisten hat. Namentlich gelten für ihn nunmehr die in der angefochtenen Verfügung näher dargelegten Verbote und Verpflichtungen insbesondere gemäß §§ 2 und 5 PVO. Folglich kann auch dahinstehen, ob für den Hund ... des Antragstellers als Staffordshire Terrier-Mischling bereits die Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PVO zum Tragen kommt, wonach jedenfalls die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier grundsätzlich einer Erlaubnis bedarf (siehe auch § 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 PVO). Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zugrunde gelegt und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.