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Urteil

6 K 207/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0730.6K207.14.0A
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Leitsätze
Ein Ausländer kann grundsätzlich darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem ausländischen Ehepartner im gemeinsamen Heimatland herzustellen und fortzusetzen, solange die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nicht vorliegen.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ausländer kann grundsätzlich darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem ausländischen Ehepartner im gemeinsamen Heimatland herzustellen und fortzusetzen, solange die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nicht vorliegen.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die nach Mitteilung der Wohnanschrift der Klägerin als ladungsfähige Anschrift zulässige Klage vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.04.1999, 1 C 24.97, DVBl. 1999, 989, und Beschluss vom 14.02.2012, 9 B 79.11 u.a., NJW 2012, 1527 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage der §§ 27, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt. Zwar richtet sich der von der Klägerin angestrebte Ehegattennachzug, nachdem ihr Ehemann seit dem 20.01.2014 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, nicht mehr nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative oder Abs. 3 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf. Nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Ehemann der Klägerin – eine Niederlassungserlaubnis besitzt, vielmehr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Hierzu gehört neben den speziellen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 27, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d. h., dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Davon ausgehend steht der Erteilung der von der Klägerin begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass sie nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingereist ist und dementsprechend auch nicht die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011, 1 C 23.09, NVwZ, 2011, 871, m. w. N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010, 2 B 257/10 Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthV nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39 AufenthV normierten Voraussetzungen, nach denen über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern kann, liegen nicht vor. Insbesondere erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 39 Nr. 5 AufenthV. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Zwar war der Aufenthalt der Klägerin seit ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 2005 gemäß § 60 a AufenthG geduldet und sie hat während ihres geduldeten Aufenthalts am 28.08.2012 die Ehe mit einem kosovarischen Staatsangehörigen geschlossen, die Grundlage für die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis ist. Allerdings hat die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie bereits seit dem 12.06.2013 nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung ist, aufgrund ihrer Eheschließung im Bundesgebiet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich um eine gebundene, d. h. nicht im Ermessen der Behörde stehende Rechtsvorschrift. Da die Klägerin jedoch im Jahr 2005 unter Umgehung der Einreisevorschriften und damit unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, hat sie den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Dies stellt einen Ausweisungsgrund im Verständnis von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15.12, ZAR, 2014, 75; ferner Hailbronner, AuslR, Stand: April 2014, § 55 Randnr. 30 mit der Folge, dass die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen des behördlichen Ermessens abgesehen werden kann, nicht erfüllt. Dieser Ausweisungsgrund ist auch im Rahmen von § 39 Nr. 5 AufenthV zu berücksichtigen und steht der Annahme eines strikten Rechtsanspruchs im Sinne dieser Vorschrift entgegen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn auch alle Regelerteilungsvoraussetzungen gegeben sind und der Behörde kein Ermessen mehr zusteht. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 16.11.2010, 1 C 17.09, NVwZ, 2011, 495, und vom 16.12.2008, 1 C 37.07, BVerwGE 132, 382, m. w. N. Zwar kann von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Indes steht der Klägerin, wie dargelegt, wegen der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht zu, und es sind auch keine besonderen Umstände dargetan oder ansonsten ersichtlich, die es der Klägerin unzumutbar machten, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.2011, 1 C 23.09, a.a.O., und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, a.a.O. Unabhängig davon begründete eine mit der Durchführung des Visumverfahrens verbundene Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil die Klägerin darauf verwiesen werden kann, mit ihrem Ehemann die familiäre Lebensgemeinschaft im Kosovo fortzusetzen, zumindest aber gemeinsam mit diesem für die Dauer des Visumverfahrens in den Kosovo zurückzukehren. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nämlich grundsätzlich ebenso wenig wie eine solche von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann. Denn weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 EMRK gewährleisten das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Für die Klägerin und ihren Ehemann, der ebenso wie sie selbst die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, besteht aber die Möglichkeit, im Kosovo ihren Aufenthalt zu nehmen und dort ein gemeinsames Familienleben fortzusetzen, zumindest solange die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nicht vorliegen. Davon, dass der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Kosovo unüberwindbare Hinderungsgründe entgegenstehen, ist nicht auszugehen. Besondere Umstände, die für die Klägerin oder ihren Ehemann eine Rückkehr in den Kosovo als nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließen, sind ungeachtet dessen, dass die Klägerin dort nicht aufgewachsen ist, nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand ihres Aufenthalts im Bundesgebiet steht der Klägerin, die seit ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2005 lediglich geduldet war, ersichtlich nicht zur Seite. Vgl dazu ausführlich das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der früher zuständigen 10. Kammer des VG des Saarlandes vom 16.06.2011, 10 K 2090/10 Auch lässt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. K. R. vom 29.07.2014, nach dessen Inhalt die Klägerin insbesondere als Folge der ihr drohenden Abschiebung an einer starken Depression leide und sogar gedroht habe, sich im Falle ihrer Ausweisung umzubringen, eine Unzumutbarkeit der Rückkehr der Klägerin in den Kosovo nicht herleiten. Davon abgesehen, dass die Klägerin einer Abschiebung -eine Ausweisung der Klägerin steht vorliegend nicht in Rede- ohne Weiteres dadurch entgehen kann, dass sie freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, ergibt sich aus dem vorgenannten Attest auch nicht ansatzweise, dass es der Klägerin aufgrund der ihr attestierten Depression nicht zugemutet werden könnte, ihre im Bundesgebiet gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland aus zu betreibenden Visumverfahrens zu unterbrechen oder jedenfalls in Begleitung ihres Ehemannes die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Visumverfahrens zu verlassen. Dafür, dass es dem Ehemann der Klägerin trotz des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis seinerseits nicht zuzumuten wäre, die Klägerin zumindest für die Dauer des Visumverfahrens in den Kosovo zu begleiten, spricht ebenfalls nichts. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 3.08, InfAuslR 2009, 333 Scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis mithin bereits an dem Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, kommt es darauf, ob einem entsprechenden Anspruch der Klägerin überdies entgegenstünde, dass ihr Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG nicht gesichert wäre und ihr Aufenthalt darüber hinaus auch öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beeinträchtigen würde, nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die im Juni 1991 geborene Klägerin, eine kosovarische Staatsangehörige, reiste im September 1992 zusammen mit ihren Eltern und vier Geschwistern erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asyl- und Asylfolgeverfahren. Im Februar 2004 reiste die Klägerin in die Schweiz, wo sie ebenfalls ohne Erfolg ein Asylverfahren betrieb. Nach ihrer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 2005 beantragte sie unter dem 11.04.2005 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2005 abgelehnt. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.10.2005, 11 K 263/05.A, abgewiesen. Mit Schreiben vom 13.05.2008 beantragte die Klägerin, die sich seit dem negativen Abschluss ihres letzten Asylverfahrens geduldet im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenso wie den am 09.06.2009 gestellten weiteren Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Bescheid vom 05.08.2010 ab. Den hiergegen von der Klägerin unter dem 08.09.2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2010 zurück. Nachdem auch die gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.09.2010 gerichtete Klage der Klägerin mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.06.2011, 10 K 2090/10, abgewiesen worden war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2011 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 a AufenthG. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 17.04.2012 abgelehnt. Der hiergegen unter dem 10.05.2012 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.08.2012 zurückgewiesen. Nachdem die Klägerin am 28.08.2012 die Ehe mit einem in Deutschland aufenthaltsamen kosovarischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 30.10.2012 im Hinblick auf die Eheschließung erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2013 mit der Begründung ab, bereits die Nachzugsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 AufenthG für die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Da der Ehegatte der Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei, dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Völkerrechtliche oder humanitäre Gründe, welche im Fall der Klägerin die Zulassung des Familiennachzugs gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Auch lägen keine politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland für die Aufnahme der Klägerin im Bundesgebiet vor. Vielmehr habe die Klägerin durch ihre unerlaubte Einreise die einwanderungspolitischen Interessen Deutschlands an einer Steuerung der Migration verletzt. Überdies mangele es auch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Die Klägerin sei im Hinblick auf den von ihr nunmehr angestrebten Familiennachzug weder mit dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist, noch habe sie die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben im Visumantrag gemacht. Ein Absehen vom Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei im Fall der Klägerin nicht geboten. Die Klägerin beziehe zudem Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass sie entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch keinen gesicherten Lebensunterhalt habe. Von einem solchen sei mangels beruflicher Qualifikation der Klägerin auch in absehbarer Zeit nicht auszugehen. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ferner entgegen, dass Ausweisungsgründe vorlägen. Bei der unerlaubten Einreise der Klägerin handele es sich um eine Straftat, die gemäß § 95 Abs. 1 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden könne. Dies stelle einen nicht bloß geringfügigen Rechtsverstoß i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Zudem habe sich die Klägerin entgegen der räumlichen Beschränkung ihrer Duldung am 18.07.2008 außerhalb des Saarlandes aufgehalten und damit bereits wiederholt Rechtsverstöße begangen. Im Übrigen beeinträchtige der weitere Aufenthalt der Klägerin entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte der Eindruck entstehen, man könne durch die Schaffung vollendeter Tatsachen nach der Einreise mühelos zu einem Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland gelangen. Diesem Eindruck sei bereits aus generalpräventiven Erwägungen entgegenzuwirken, da ein gewichtiges Interesse daran bestehe, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geordneten Bahnen vollziehten. Ausnahmegründe i. S. d. § 39 AufenthV, welche die Klägerin zur Einholung eines längerfristigen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigten, lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei der Ausnahmetatbestand des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht erfüllt, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erworben habe. Einem Anspruch aufgrund der erfolgen Eheschließung mit einem kosovarischen Staatsangehörigen stehe entgegen, dass bei der Klägerin nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des § 30 AufenthG erfüllt seien. Der Klägerin sei es daher zumutbar, auszureisen und ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen. Auch könne die Klägerin darauf verwiesen werden, ihre Ehe in ihrem Heimatland zu führen, da ihr Ehemann ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze. Die durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG geschützten familiären Belange der Klägerin stünden ihrer Ausreise nicht entgegen. Es sei ihr und ihrem Ehemann ohne Weiteres zuzumuten, ihre Ehe im Herkunftsland zu führen und dort ihr Familienleben aufzubauen. Eine Eingliederung in die Verhältnisse des Herkunftsstaates sei der Klägerin und ihrem Ehemann trotz der möglicherweise dort vorherrschenden, schlechteren Lebensbedingungen als im Bundesgebiet möglich. Duldungsgründe sowie Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass sie nach Klärung ihrer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit ab dem 01.06.2013 bei ihrem Ehemann unter der Anschrift P. Str. 72, ... W. wohnen könne. Es sei auch davon auszugehen, dass dem von ihrem Ehemann bei der Ausländerbehörde der Stadt W. gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entsprochen werde. Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt benötige sie nicht mehr, weil ihr Ehemann ihr Unterhalt gewähre. Sie sei über ihren Ehemann krankenversichert und habe zudem die Möglichkeit, am Wohnsitz ihres Ehemannes als Reinigungskraft eingestellt zu werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 10.01.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Bescheides vom 15.05.2013 zurück. Am 10.02.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und ergänzend darauf hinweist, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Sie selbst habe als Kleinkind zusammen mit ihren Eltern den Kosovo verlassen und beinahe ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht. Mit Blick auf Art. 8 EMRK sei ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar, zumal ihre gesamte Kernfamilie in Deutschland lebe. Die Lebensverhältnisse im Kosovo seien ihr dagegen unbekannt. Bei einer Rückkehr dorthin wäre sie auf sich alleingestellt. Gerade als junge Frau, die ihre Sozialisation in Deutschland erfahren habe, sei ihr ein Leben im Kosovo kaum möglich. Sie habe in Deutschland die Schule besucht und spreche auch perfekt Deutsch. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin seit dem 12.06.2013 nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung und mit Wirkung zum 31.10.2013 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei Im Übrigen nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, auch die dem Ehemann der Klägerin erteilte Niederlassungserlaubnis hindere diesen nicht daran, in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Es fehle nach wie vor an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2, 2 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Der Klägerin sei es auch weiterhin zumutbar, auszureisen und ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.