Urteil
5 K 179/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0206.5K179.17.00
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Leitsätze
1. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen wegen Verfolgung durch die Familie des von ihm angezeigten und inhaftierten Mörders seines Vaters (tadschikischer Volkszugehöriger aus Mazar-e Sharif).
2. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente.
3. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei.
4. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen wegen Verfolgung durch die Familie des von ihm angezeigten und inhaftierten Mörders seines Vaters (tadschikischer Volkszugehöriger aus Mazar-e Sharif). 2. Zum Beweiswert afghanischer Dokumente. 3. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei. 4. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Sie ist aber begründet, soweit der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag subsidiären Schutz begehrt. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Insofern ist der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten auch der vom Kläger begehrte subsidiäre Schutz abgelehnt wird, ist dies indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 4 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall individuell erlittenen nichtstaatlichen Vorverfolgung - Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),2BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-stimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK3Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. 1. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachver-halts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.4vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).5Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.6vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.7vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, also einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.8vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL9a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.10vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Anders als gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung müssen diese subjektiven Nachfluchttatbestände für die Flüchtlingsanerkennung nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen.11vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, BVerwGE 133, 31 Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt allerdings nur dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.12vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12, und vom 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319 Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag indes kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden. 2. Hiervon ausgehend ist eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, 3b AsylG vorliegend zu verneinen. Auch wenn man den Kernvortrag des Klägers insoweit als wahr unterstellt, stellt sich bereits die Frage, ob es sich bei der vorgetragenen Verfolgung durch Familienangehörige eines Kriminellen bzw. Taliban-Mitglieds um eine Verfolgung durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelt. Zwar kann insofern eine Einstufung als nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG zumindest in Betracht kommen. Ob indes auch im Sinne dieser Vorschrift der (hier: afghanische) Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) bzw. Parteien oder Organisationen, die diesen oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung - hier: durch Familienangehörige eines Taliban-Mitglieds und Mörders - zu bieten, erscheint hingegen bereits zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG geforderten Verfolgungsgründe. Der Kläger war nach seinem Vortrag nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einem der in § 3b Abs. 1 AsylG benannten weiteren Gründe, sondern wegen der aufgrund seiner Anzeige erfolgten Verhaftung und Inhaftierung des Mörders seines Vaters bedroht. Mangels eines anerkannten Verfolgungsgrunds fehlt es sodann auch an der von § 3a Abs. 3 AsylG vorausgesetzten Verknüpfung zwischen einem solchen und den vorgetragenen Verfolgungshandlungen. Damit scheidet, insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend aus. II. Der Kläger hat aber zur Überzeugung des Gerichts wegen der von ihm vorgetragenen Bedrohung seiner Person Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. § 4 AsylG regelt in Umsetzung der sog. Anerkennungsrichtlinie13a.a.O.a.a.O. die Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Abs. 1 Satz 2 der Regelung (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein; generell ist danach ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des subsidiären Schutzes dann aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob ein solcher Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. 2. Hiervon ausgehend sind Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger in Afghanistan die Todesstrafe, eine konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen Bestrafung droht, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger in seinem Heimatland aber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bis hin zur Tötung durch nichtstaatliche Akteure im Verständnis von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Er hat stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsland einen ernsthaften Schaden befürchten muss. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers jedenfalls im hier maßgeblichen Kern der Wahrheit entspricht und ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gedroht hat und er hiervon im Falle seiner Rückkehr erneut bedroht wäre. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit dem Kläger die von ihm geschilderten Vorfälle im Rahmen seiner Flucht geglaubt werden können oder nicht; gleiches gilt für die von ihm vorgetragene Tötung seines Onkels mütterlicherseits als General im Jahr 2018. Denn darauf kommt es letztlich nicht an. Der Kläger hat aber durchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass sein Vater, ein leitender Polizist, im Jahr 2004 im Dienst von einem Taliban-Angehörigen getötet wurde und er, nachdem er zwischenzeitlich alt genug war, im Jahr 2015 gemeinsam mit Familienangehörigen Anzeige erstattet hat, woraufhin der polizeibekannte Täter gefasst und inhaftiert wurde, so dass in der Folge seine Familie von Familienangehörigen des Täters zweimal telefonisch aufgefordert wurde, die Anzeige zurückzuziehen, sowie dabei mit dem Tode bedroht wurde und sodann eine Anzeige der Drohanrufe bei der Polizei erfolglos blieb. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und trotz gewisser verbleibender Unklarheiten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung jedenfalls diesen Kernbereich des von ihm geschilderten Geschehens. Sein Vortrag stellt sich als ganz überwiegend plausibel und in zentralen Bereichen als detailreich dar. Soweit die Beklagte die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags in Zweifel gezogen hat, vermag das erkennende Gericht dem im Ergebnis nicht zu folgen. Der Kläger vermochte in der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von kritischen Fragen und Vorhalten sowohl des Einzelrichters als auch der Beklagtenseite im Wesentlichen überzeugend, nachvollziehbar und konsistent zu beantworten, so dass Zweifel zwar nicht völlig, aber doch weitgehend und mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden können. So hat er etwa den zentralen - und in der Tat zunächst naheliegend erscheinenden - Einwand im angefochtenen Bundesamtsbescheid, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger und seine Familie über zehn Jahre auf eine Anzeige des Mörders seines Vaters gewartet hätten und es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei in dem vorliegenden Fall der Tötung eines Polizeioffiziers im Dienst erst bei Vorliegen einer Anzeige tätig geworden wäre, auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung in plausibler Weise dahingehend beantwortet, dass der damalige Polizeichef der Provinz (seinerzeit) gesagt habe, dass er der Sache nachgehe, aber dann vierzig Tage später selbst einem Selbstmordanschlag zum Opfer gefallen sei, und auf Nachfrage außerdem auf die Grundhaltung und die Ausstattung der afghanischen Polizei sowie die damalige Situation seiner Mutter als Witwe, Analphabetin und Verantwortliche für fünf Kinder hingewiesen. Das vom Kläger berichtete Verfolgungsschicksal hingegen wird gestützt durch die von ihm bereits beim Bundesamt vorgelegten Dokumente. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung Kopien von Bescheinigungen über die akademische militärische Ausbildung seines Vaters aus den 1980er Jahren in russischer Sprache und in Dari eingereicht.14Bl. 37 ff. Bundesamtsakte; ausweislich eines Vermerks vom 18.08.2016 (Bl. 46 der Bundesamtsakte) konnte „mangels Vergleichsmaterials“ keine Vorprüfung „dieses“ Dokuments vorgenommen werden.Bl. 37 ff. Bundesamtsakte; ausweislich eines Vermerks vom 18.08.2016 (Bl. 46 der Bundesamtsakte) konnte „mangels Vergleichsmaterials“ keine Vorprüfung „dieses“ Dokuments vorgenommen werden. Außerdem legte er Kopie einer Anzeige seiner Familie über eine Drohung der Familie der Mörder seines Vaters vom 04.06.2015 vor; nach einer vom Bundesamt eingeholten Übersetzung ist die Anzeige an den Präsidenten des Berufungsgerichts in Balkh gerichtet und datiert vom 04.06.2015.15 Bl. 40 f. BundesamtsakteBl. 40 f. Bundesamtsakte Diese Dokumente sind hier geeignet, den klägerischen Verfolgungsvortrag ausreichend zu belegen. Zwar erscheint bei afghanischen Dokumenten grundsätzlich Skepsis angebracht. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während den selben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt.16vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N. Vorliegend stützen die vorgelegten Originaldokumente den Vortrag des Klägers aber im dargestellten Sinn. Sie weisen jedenfalls keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf und wurden hinsichtlich ihrer Echtheit auch vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der Auskunftslage. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.201817Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) ist Afghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte; weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.18Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Es kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 4 Abs. 3, 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG gegenüber dem Kläger in der Lage war und ist. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,19Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018,20zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität …“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können … Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird …, ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten … Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patroullieren … “.21Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” In Anbetracht dessen konnte der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise effektiven Schutz hinreichend zuverlässig erlangen, noch wäre ihm dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich.22vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6 Vielmehr lässt es die Auskunftslage plausibel erscheinen, dass der Kläger bei der afghanischen Polizei keinen effektiven Schutz vor den Bedrohungen der Familienangehörigen des inhaftierten Mörders seines Vaters finden konnte und eine Anzeige gegen diese ohne Erfolg geblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.23vgl. nur Urteile vom 11.09.2018 - 5 K 2596/16 -, 03.08.2018 - 5 K 1602/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 -, sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch bereits Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 11.09.2018 - 5 K 2596/16 -, 03.08.2018 - 5 K 1602/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 -, sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch bereits Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine ernsthafte Gefährdung seitens der Familienangehörigen des inhaftierten Mörders seines Vaters glaubhaft dargetan hat, ist davon auszugehen, dass er wegen der von ihm geschilderten Probleme dort früher oder später entdeckt und bedroht wird. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif, die Heimatstadt des Klägers, sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung24vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201725Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.26EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.27zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.28BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen (Abschn. II.3 des Lageberichts vom 31.05.2018). Auch der UNHCR29Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.30vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.31BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass dürrebedingte Ernteausfälle in der Landwirtschaft und Probleme für die Versorgung der Bevölkerung prognostiziert sind (Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018). Jedenfalls ist unabhängig hiervon bereits bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG „stichhaltige Gründe“ für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen; auf die Begründetheit des hilfsweise gestellten weiteren Antrags kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Im Hinblick darauf, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der seit dem 25.08.2015 geltenden Fassung nunmehr einheitlich 5.000.- € beträgt, ist das Unterliegen des Klägers im Verständnis von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als geringfügig zu werten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der am 01.11.1999 in Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht als Muttersprache Dari. Er reiste nach eigenen Angaben am 20.08.2015 als Minderjähriger von Österreich nach Deutschland ein. Am gleichen Tag erschien er beim Kreisjugendamt A-Stadt. Am 03.09.2015 wurde dem Kläger erstmals eine Duldung ausgestellt. Mit Schreiben vom 22.01.2016, beim Beklagten eingegangen am 26.01.2016, wurde für ihn durch das Kreisjugendamt des Landkreises A-Stadt als Vormund ein schriftlicher Asylantrag gestellt. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten im August 2016 führte der Kläger unter anderem aus, außer Dari spreche er noch Paschto und etwas Urdu. Er habe lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Sunnit. Sein Personalausweis und sein Reisepass befänden sich bei seiner Mutter. Sie seien auf dem Weg von Iran in die Türkei getrennt worden. Er reichte sodann Kopien von Bescheinigungen über die akademische militärische Ausbildung seines Vaters aus den 1980er Jahren sowie einer Anzeige seiner Familie über eine Drohung der Familie der Mörder seines Vaters vom 04.06.2015 und außerdem eine DVD zur Akte. Weiter gab er an, er habe sich in Afghanistan zuletzt bis zu seiner Ausreise in der Provinz Balkh in der Stadt Mazar-e Sharif (Stadtteil Chauke Zahibullah Schahid, Wohnviertel Baghe Zananeh) aufgehalten. Afghanistan habe er Anfang Juni 2015 verlassen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei bereits 2004 verstorben. Seine Mutter Sh. sei ca. 45 Jahre alt; er wisse nicht, wo sie sich aufhalte, sie hätten sich auf dem Reiseweg verloren. Seine Brüder Ab. (20 Jahre alt, ledig) und Mo. S. (13 Jahre alt, ledig) hielten sich bei seiner Mutter auf. Seine Schwester St. (24 Jahre alt, verheiratet) lebe in den USA, seine Schwester Ma. (22 Jahre alt, verheiratet) lebe in Kunduz. Ein Onkel mütterlicherseits namens H. Y. lebe in Dahn. Mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits lebten in verschiedenen Provinzen Afghanistans (Kunduz, Badakshan, Balkh). Er habe neun Jahre lang die Grund- und Mittelschule in der Provinz Balkh besucht, und zwar bis zu seiner Ausreise. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er sei nur Schüler gewesen. Vor seiner Ausreise sei er noch nicht im Ausland gewesen. Zu seinem Reiseweg gab er an, er habe Afghanistan Anfang Juni 2015 verlassen. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, den Balkan und Österreich nach Deutschland gefahren, wo er am 20.08.2015 angekommen sei. In der Türkei und in Serbien habe er sich zwei Wochen aufgehalten, in Ungarn eine Woche. Die Reise habe er von Afghanistan aus bis zur türkischen Grenze mit seiner Familie unternommen. Dort sei er von seiner Familie getrennt worden. Was die Reise gekostet habe, wisse er nicht, da sein ältester Bruder mit den Schleusern die Vereinbarungen getroffen habe. Von Ungarn aus sei er über Österreich in einem kleinen Container mit 30 Leuten nach Deutschland gefahren. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei Polizeiführer gewesen; er sei mit zwei weiteren Kollegen im Dienst von zwei Taliban-Mitgliedern getötet worden. Einer der Täter habe die Wache abgelenkt, indem er in die Luft geschossen habe. Als die Wache dem ersten Täter hinterhergelaufen sei, habe der zweite Täter die Gelegenheit genutzt und die Dienststelle gestürmt. Der zweite Täter habe mit einem 40 cm langen Messer seinen Vater und zwei weitere Kollegen getötet. Dies sei im Jahr 2004 gewesen. Damals seien sie zu klein gewesen, um etwas gegen die Täter zu unternehmen. Letztes Jahr hätten sie dann einen Antrag gestellt, damit die Ermittlungen gegen den Mörder seines Vaters eingeleitet würden. Der Polizei sei es tatsächlich gelungen, den Mörder seines Vaters zu fassen und ihn zu inhaftieren. Die Angehörigen des Mörders hätten seine Familie aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen; für den Fall, dass sich seine Familie weigere, werde mit ihr dasselbe geschehen, was seinem Vater passiert sei. Seine Familie habe die Angehörigen des Mörders angezeigt. Die afghanische Polizei habe von ihnen die Telefonnummer der Angehörigen des Mörders herausverlangt, um nachverfolgen zu können, wer die Drohenden seien. Seine Familie habe die Telefonnummer weitergeleitet, aber da nichts geschehen sei, sei seine Familie ausgereist, bevor die Familie von den Angehörigen des Mörders seines Vaters getötet werde. Auf Frage, wieso seine Mutter den bereits 2004 stattgefundenen Vorfall nicht bereits früher zur Anzeige gebracht habe, antwortete der Kläger, seine Mutter sei Analphabetin; wenn sich jemand bei der Polizei melde und etwas zur Anzeige bringen wolle, sich aber nicht klar ausdrücken könne, werde er von der Polizei nicht ernst genommen. Die Polizei unternehme dann nichts und nehme keine Verfolgung auf. Der Mörder sei der Polizei bzw. der Regierung bereits vorher bekannt gewesen. Es handele sich um einen gefährlichen Kriminellen, auf dessen Konto schon viele Morde gegangen seien. Da ihn aber keiner zuvor angeklagt gehabt habe, sei er bisher davongekommen. In der Zeit zwischen dem Vorfall im Jahr 2004 und der Anzeige im Jahr 2015 hätten sie in Ruhe leben können. Erst mit der Anzeige sei seine Familie bedroht worden. Nach der Anzeige hätten die Angehörigen des Mörders seine Familie zweimal telefonisch bedroht. Konkret sei noch nichts geschehen. Als sie gemerkt hätten, dass die Polizei nichts unternehmen wolle, seien sie ausgereist. Auf die Frage, was er zu befürchten habe, wenn er in seine Heimat zurückkehre, erklärte der Kläger, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sie sonst geköpft würden. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Bei einer Rückkehr bestehe für sie ein großes Risiko oder Lebensgefahr. Es gebe in Afghanistan keine Sicherheit mehr. Alle Provinzen seien gleich. Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 06.12.2016, zugestellt am 08.12.2016, Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich die Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Mit Bescheid vom 11.01.2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung habe er nicht hinreichend dargetan. Die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen des inhaftierten Täters knüpfe an kein asylrelevantes Merkmal an. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für die Anerkennung als Asylberechtigter seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Die Gefahr der Todesstrafe drohe ihm ebensowenig wie die Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch die Angehörigen der Mörder seines Vaters. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die Familie des inhaftierten Taliban-Mitglieds bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vortrags. So sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er und seine Familie über zehn Jahre auf eine Anzeige des Mörders seines Vaters gewartet hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei in dem vorliegenden Fall erst bei Vorliegen einer Anzeige tätig geworden wäre. Dies widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Der Vater des Antragstellers sei Polizeioffizier, der im Dienst von den Taliban getötet worden sei. Es liege nahe, dass die Polizei auch ohne eine Anzeige durch die Familienangehörigen Ermittlungen eingeleitet und den Täter verhaftet hätte. Er müsse auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Zwar sei davon auszugehen, dass in der afghanischen Provinz Balkh ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, dem zufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. Schließlich habe er auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr so für ihn erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Nach eigenen Angaben lebten drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie eine Schwester in Afghanistan. Der Kläger habe folglich einen Familienverband in Afghanistan, der bereit sei, ihn aufzunehmen und der ihn finanziell unterstützen könne. Ihm sei es daher möglich, sich durch die finanzielle Unterstützung seiner Verwandten in Afghanistan eine Existenzgrundlage aufzubauen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend angemessen; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Gegen den einem Beschäftigten des Kreisjugendamts A-Stadt als damaligem Vormund des Klägers am 13.01.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2017, am 27.01.2017 bei Gericht eingegangen, Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei politisch vorverfolgt, so dass ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz, jedenfalls aber ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestünden an seiner Glaubwürdigkeit keine durchgreifenden Zweifel. Er habe unter anderem eine DVD zur Akte gereicht, auf der die Beerdigung seines Vaters ebenso gezeigt werde wie ein Interview mit seiner Mutter. Bei dem Überfall auf die Polizeistation seien seinerzeit nicht nur sein Vater, sondern auch zwei weitere Polizisten getötet worden. Seine Mutter habe sich seinerzeit nicht in der Lage gesehen, selbst den der Taliban angehörenden Täter anzuzeigen. Nachdem offenbar auch von staatlicher Seite zunächst nichts unternommen worden sei, sei dann erst Jahre später die Anzeige durch ihn selbst, seine Mutter und seinen Bruder erfolgt. Auch hierzu seien Unterlagen eingereicht worden. Ob und in welcher Form diese übersetzt worden seien, sei dem Bescheid der Beklagten nicht zu entnehmen. Die drohende Verfolgung gehe von Taliban-Angehörigen aus und damit von tauglichen Akteuren (§ 3d AsylG). Unstreitig herrsche zudem ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt in der Provinz. Er und seine Familie, die im Übrigen auf der Flucht voneinander getrennt worden seien, seien aufgrund der geschilderten Umstände persönlich besonders hiervon betroffen und unterlägen daher auch einer besonderen Gefährdung, so dass sich die Situation willkürlicher Gewalt für sie so verdichte, dass sie unmittelbar hiervon bei einer Rückkehr betroffen wären. Darüber hinaus sei zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen. In Afghanistan bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, von dem er individuell bedroht sei, weil dort eine besonders exponierte Gefahrensituation vorliege, wie er unter Bezugnahme auf mehrere Auskünfte näher ausführt. Ergänzend legte der Kläger (Kopie der) Anzeige von ihm und seiner Mutter wegen der Drohungen durch die Verwandten des Mörders seines Vaters nebst Übersetzung vor.1Bl. 37 GerichtsakteBl. 37 Gerichtsakte Weiter reichte er Fotos zur Akte, die den Bruder der Mutter des Klägers (d.h. seinen Onkel mütterlicherseits), Haje Barakat, zeigten. Dieser sei General in der afghanischen Armee gewesen und am 22.05.2018 bei Kämpfen bei Razni getötet worden. Die Nachricht sei auch im afghanischen Fernsehen und Internet verbreitet worden. Auf einem weiteren Foto sei der älteste Bruder Abdul Sa. zu sehen, der seit der Flucht vermisst werde. Soweit die Beklagte Zweifel daran habe, dass der Onkel mütterlicherseits des Klägers - Haje Barakat - im Anhörungsprotokoll nicht erscheine, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger seinerzeit den Namen des damals in der Bundesrepublik lebenden Onkels erwähnt und darüber hinaus mitgeteilt habe, dass drei weitere Onkel mütterlicherseits in Afghanistan lebten, deren Namen allerdings nicht genannt und auch nicht verlangt worden seien. Die unterschiedlichen Familiennamen seien in Afghanistan durchaus üblich, weil dort kein strenges Zwei-Namen-System bestehe, wie er unter Bezugnahme auf eine Auskunft näher vorträgt. Im Übrigen habe er weiterhin versucht, den Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister herauszufinden und hierzu den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes in Anspruch genommen. Bislang habe der Aufenthaltsort jedoch nicht ermittelt werden können. Hierzu reichte er ein Schreiben des DRK vom 17.12.2018 zur Akte. Die zuletzt eingereichten Unterlagen habe er von seinem in Dahn lebenden Onkel, H. Y., erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung zunächst auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend macht sie geltend, aus den nunmehr vorgelegten Bildern ließen sich familiäre Bindungen zwischen dem Kläger und den gezeigten Personen nicht entnehmen, so dass ihnen diesbezüglich kein Beweiswert innewohne. Woher die Bilder stammten, sei für sie, die Beklagte, nicht nachvollziehbar, da nach Aussage des Klägers kein Kontakt mehr zu seiner Mutter und den Brüdern bestehe. Haje Barakat werde als Bruder der Mutter und damit Onkel mütterlicherseits erstmalig erwähnt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Anhörung dieser namentlich nicht genannt worden sei. Jedoch sei ein Onkel mütterlicherseits mit Namen H. Y. angesprochen worden (Seite 3 des Anhörungsprotokolls). Eine namentliche Verbindung der Personen, welche - nach Aussage des Klägers - mithin Brüder sein sollten, sei jedoch nicht erkennbar und daher auch für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Mit Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 - 5 K 179/17 - wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.