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Urteil

5 K 267/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0301.5K267.17.00
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Leitsätze
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen, der vor dem Hintergrund der Tätigkeit seines Bruders als Militärpilot für die afghanische und die US-amerikanische Luftwaffe von den Taliban bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde (paschtunischer Volkszugehöriger aus Logar). (Rn.24) 2. Zur besonderen Gefährdungslage für Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte.(Rn.28) 3. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.30) 4. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.41)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen, der vor dem Hintergrund der Tätigkeit seines Bruders als Militärpilot für die afghanische und die US-amerikanische Luftwaffe von den Taliban bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde (paschtunischer Volkszugehöriger aus Logar). (Rn.24) 2. Zur besonderen Gefährdungslage für Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte.(Rn.28) 3. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.30) 4. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.41) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Flüchtlingsanerkennung abgelehnt wird, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall individuell erlittenen Vorverfolgung - Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),1BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK2Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.3vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).4Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.5vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.6vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, d.h. einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.7vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL8a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.9vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden.10vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris II. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass sein Vortrag jedenfalls im hier maßgeblichen Kern der Wahrheit entspricht und er in seinem Heimatland bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat und mit einem ernsthaften Schaden bedroht wurde sowie im Falle seiner Rückkehr hiervon erneut bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht unverfolgt ausgereist ist, sondern in nahem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 und 3a AsylG erlitten hat. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit dem Kläger die von ihm vorgetragenen Übergriffe auch hinsichtlich seines Vaters geglaubt werden können oder nicht. Denn darauf kommt es letztlich nicht an. Der Kläger, der in Kabul Automobilbau studiert hat, hat aber durchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass er vor dem Hintergrund der Tätigkeit seines Bruders als Militärpilot zunächst für die afghanische und inzwischen für die US-amerikanische Luftwaffe bereits in seiner Heimatprovinz Logar und dann auch nach der Übersiedlung der Familie nach Kabul von den Taliban mittels Drohbriefen und Drohanrufen unter Androhung von Bestrafung aufgefordert wurde, mit diesen zusammenzuarbeiten, aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Reparatur von Kraftfahrzeugen für sie in ihrer Werkstatt tätig zu sein sowie ein Mudjahd, also ein Heiliger Krieger, zu werden. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und trotz gewisser verbleibender Unklarheiten im Rahmen der gebotenen Beweiswürdigung jedenfalls diesen Kernbereich des von ihm geschilderten Geschehens. Sein Vortrag stellt sich als ganz überwiegend plausibel und in zentralen Bereichen des von ihm geschilderten Verfolgungsgeschehens als detailreich dar. Vor allem vermochte der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bereits bei seiner Bundesamtsanhörung eine Vielzahl von kritischen Fragen und Vorhalten im Wesentlichen überzeugend, nachvollziehbar und konsistent zu beantworten, so dass Zweifel zwar nicht völlig, aber doch weitgehend und mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden können. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungsmaßnahmen der Taliban ausgesetzt und weiterhin verfolgungsgefährdet war sowie im Falle seiner Rückkehr eine erneute Verfolgungsgefährdung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre. Die von der Beklagten im angefochtenen Bundesamtsbescheid erhobenen - wenngleich hier durchaus substantiiert begründeten - Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers vermögen dagegen jedenfalls vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung und der von ihm vorgelegten Dokumente trotz gewisser Ungereimtheiten in seinem Vortrag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Soweit das Bundesamt ausführt, eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei nicht glaubhaft dargetan, überzeugt dies letztlich nicht. Der angefochtene Bescheid führt hierzu aus, es sei kaum vorstellbar, dass die Taliban über mehrere Jahre eine Zusammenarbeit des Klägers mit ihnen einfordere, ohne dass es zu konkreten Maßnahmen gegenüber ihm gekommen sei; wenn die Taliban tatsächlich gewollt hätten, dass er für sie arbeite, so sei es schwer verständlich, warum sie nicht persönlich auf ihn zugekommen seien, zumal die Kommunikation über den Vater nicht zum gewünschten Erfolg geführt gehabt habe und der Kläger seit Anfang 2013 ständig zwischen der Universität in Kabul und seinem Wohnort in Logar gependelt sei und sich auch nach dem Umzug nach Kabul nicht versteckt gehalten habe, so dass es für die Taliban leicht gewesen sei, an ihn persönlich heranzukommen. Demgegenüber hat der Kläger bereits bei der Bundesamtsanhörung ausgeführt, dass er nicht nur bereits in Logar zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert wurde, sondern diese in Kabul konkret versucht haben, seiner habhaft zu werden, ihn jedoch nicht zu Hause angetroffen und statt seiner seinen jüngeren Bruder entführt haben. Soweit der angefochtene Bescheid sodann die Angaben des Klägers zu dieser Entführung als „zu vage und zu unkonkret“ ansieht, muss gesehen werden, dass der Kläger nach seinen nicht widerlegten Angaben bei dieser Entführung eben nicht anwesend war und danach unverzüglich untergetaucht ist, so dass er hiervon, worauf er auch selbst hinweist, nur vom Hörensagen berichten kann. Der weitere Einwand im angefochtenen Bundesamtsbescheid, das Verhalten des Klägers sei nicht plausibel, weil er trotz der Kenntnis über die angebliche Bedrohung und die dadurch resultierende Gefahr weiterhin die Universität besucht habe und zeitweise sogar zwischen Logar und Kabul gependelt sei, berücksichtigt nicht, dass die Familie des Klägers nach dessen Angaben gerade vor dem Hintergrund der Bedrohungen durch die Taliban nach Kabul übergesiedelt ist. Außerdem führt der angefochtene Bundesamtsbescheid aus, es sei unerklärlich, dass die Taliban mit der Familie des Klägers, in der ein Mitglied für Ausländer arbeite, eine Frau als Lehrerin und der Vater beim Staat in der Bauverwaltung tätig sei, zusammenarbeiten wolle, denn üblicherweise sei dies gerade der Personenkreis, der von den Taliban nicht akzeptiert und bekämpft werde; im Übrigen sei auch nicht klar erkennbar, warum die Taliban ein so nachhaltiges Interesse an seiner Person haben sollten. Dieser ebenfalls durchaus ernst zu nehmende Einwand der Beklagten bedenkt indes nicht, dass der Kläger gerade wegen der Tätigkeit seines Bruders als Militärpilot für die Taliban von besonderem Interesse und zudem wegen seiner vorgetragenen eigenen Kenntnisse und Erfahrungen in der Reparatur von Kraftfahrzeugen überdies von praktischem Nutzen erschienen sein dürfte. Die vom Bundesamt aufgezeigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags vermögen daher, jedenfalls soweit es hier im Ergebnis darauf ankommt, letztlich nicht durchzugreifen. Demgegenüber wird das vom Kläger berichtete Verfolgungsschicksal gestützt durch ein von ihm bereits bei seiner Bundesamtsanhörung angebotenes11siehe Seite 5 des Anhörungsprotokolls (Bl. 26 Bundesamtsakte): „Ich habe auch einen Drohbrief in Kopie.“siehe Seite 5 des Anhörungsprotokolls (Bl. 26 Bundesamtsakte): „Ich habe auch einen Drohbrief in Kopie.“ (aber offenbar nicht zur Bundesamtsakte gelangtes) sowie mit Schriftsatz vom 27.02.2019 vorgelegtes und in der mündlichen Verhandlung erörtertes Dokument in der Gestalt einer Kopie eines der von ihm vorgetragenen Drohbriefe der Taliban. Wie sich aus der Inaugenscheinnahme und der Übersetzung des Dokuments in der mündlichen Verhandlung ergibt, heißt es in dessen Überschrift „Islamisches Emirat Afghanistan“ und ist als Verfasser dessen Militärkommission in Baraki Barak, einem Kreis der Provinz Logar, angegeben; der abschließende Stempel lautet wieder auf „Islamisches Emirat“. Im Text ist ausgeführt, das der namentlich bezeichnete Bruder des Klägers für die Ungläubigen arbeite sowie der Kläger immer wieder nach Kabul gehe, was er nicht tun, sondern statt dessen Mudjahd, also Heiliger Krieger, werden solle; sonst werde er bestraft. Der Kläger selbst ist in dem Brief mit seinem Vornamen ... und ohne Nachname, aber mit dem Zusatz „Sohn von Direktor ...“ bezeichnet; sein Bruder, zu dem es heißt, dass dieser im Dienste der Ungläubigen stehe, ist mit seinem Vornamen „...“ und ohne Nachname benannt. Dieses Dokument ist hier geeignet, den klägerischen Verfolgungsvortrag ausreichend zu belegen. Zwar erscheint bei afghanischen Dokumenten grundsätzlich Skepsis angebracht;12Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1 das dürfte erst recht im Falle einer bloßen Kopie gelten. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während den selben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt.13vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 - Vorliegend stützt das vorgelegte Dokument indes den Vortrag des Klägers im dargestellten Sinn. Es fügt sich nahtlos in diesen ein und belegt widerspruchsfrei seine bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. Der vom Kläger bereits bei seiner Bundesamtsanhörung angebotene Drohbrief wurde zudem, ebenso wie die dort von ihm vorgelegten und zur Bundesamtsakte genommenen Personaldokumente, hinsichtlich seiner Echtheit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Von der Authentizität ist daher im Rahmen der in Asylverfahren naturgemäß regelmäßig gegebenen Beweisschwierigkeiten und der daher gebotenen Beweiswürdigung vorliegend auszugehen. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der aktuellen Auskunftslage. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.201814Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) ist Afghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte; weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.15Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Vor allem muss gesehen werden, dass der Kläger - wenn man voraussetzt, dass sein Bruder als Militärpilot zunächst für die afghanische und inzwischen für die US-amerikanische Luftwaffe tätig ist, was das erkennende Gericht ihm auf der Basis seiner diesbezüglichen detaillierten und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung glaubt - in besonderer Weise von einer Verfolgung durch die Taliban bedroht war und ist. Zu den nach Angaben des UNHCR sowie der UNAMA16 zitiert nach ai, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden - 7 K 1757/16.WI.A -, S. 17 und S. 19zitiert nach ai, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden - 7 K 1757/16.WI.A -, S. 17 und S. 19 besonders gefährdeten Personengruppen in Afghanistan gehören zunächst Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte; Menschen, denen eine Verbindung zur Regierung oder den Sicherheitskräften nachgesagt wird, sind einem besonderen Risiko von gezielten Tötungen sowie von Entführungen durch regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt und laufen zudem Gefahr, in Anwendung von Paralleljustiz hingerichtet oder gefoltert zu werden. Aber auch Familienmitglieder dieser Personen - hier also der Kläger im Hinblick auf seinen als Militärpilot tätigen Bruder - sind davon akut bedroht.17 ai, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden, a.a.O., S. 19ai, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden, a.a.O., S. 19 Hinzu kommt vorliegend, dass nach der Auskunftslage Zwangsrekrutierungen auch durch regierungsfeindliche Kräfte grundsätzlich nicht auszuschließen sind.18Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 12Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 12 Selbst Kinder sind weiterhin von Zwangsrekrutierungen namentlich durch regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen wie die Taliban, den ISKP und Milizen bedroht (Abschn. II.1.7 des Lageberichts vom 31.05.2018). Obschon all dies nicht bedeutet, dass jeder männliche Afghane zwischen 16 und 40 Jahren gleichermaßen der Gefahr der Zwangsrekrutierung unterliegt, so fallen auch nach den Erkenntnissen des UNHCR Männer und Jungen im wehrfähigen Alter unter die potentiellen Risikoprofile für Schutzsuchende aus Afghanistan, die auf internationalen Schutz angewiesen sein können, weil sie häufig als Kämpfer rekrutiert werden.19UNHCR, Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen vom 01.08.2013, S. 2 f.UNHCR, Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen vom 01.08.2013, S. 2 f. Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 - Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein „ernsthafter Hinweis“ darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, „stichhaltige Gründe“ sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dabei setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller „erneut von einem solchen Schaden bedroht wird“, einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus.2121vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, jurisvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris Art. 4 Abs. 4 ARL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die - widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Für eine Widerlegung ist zudem erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.22vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff. Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.23vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1 Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aber von der Beklagten nicht überzeugend dargetan und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Dieser Befund stimmt zudem mit der angeführten aktuellen Auskunftslage und damit auch mit den insoweit gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG in den Blick zu nehmenden „relevanten Quellen“ überein. Des Weiteren kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die, wie ausgeführt, einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht;24vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt zudem der IS (ISKP) die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich zum IS bekennenden Gruppen ausgeübt).25Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen.26Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Der afghanische Staat ist unter diesen Umständen hier nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,27Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018,28zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität …“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können … Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird …, ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten … Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patroullieren … “.29Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” In Anbetracht all dessen kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der Lage war und ist. Vielmehr stützt die Auswertung der entsprechenden Erkenntnisse den Vortrag des Klägers, dass auch seine Übersiedlung nach Kabul fallbezogen nicht zu einem hinreichenden Schutz für seine Person geführt hat. Mithin konnte der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise effektiven Schutz hinreichend zuverlässig erlangen, noch wäre ihm dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich.30vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6 Vielmehr besteht für ihn, wie ausgeführt, eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr in Gestalt unmenschlicher Maßnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul, hier der letzte Wohnort des Klägers vor seiner Ausreise, keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.31vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine Verfolgung und Verfolgungsgefährdung seitens der Taliban glaubhaft dargetan hat, ist davon auszugehen, dass dieser wegen der von ihm geschilderten Probleme früher oder später in Kabul entdeckt und bedroht wird. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.32vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1 Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung33vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201734Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.35EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.36zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.37BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen (Abschn. II.3 des Lageberichts vom 31.05.2018). Auch der UNHCR38Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.39vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.40BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass dürrebedingte Ernteausfälle in der Landwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung prognostiziert wurden (Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018). Jedenfalls ist unabhängig hiervon bereits bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung vorliegend nach allem „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist einzelfallbezogen davon auszugehen, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor (erneuter) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen hat. Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; auf die Begründetheit der hilfsweise gestellten weiteren Anträge kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der am ... in der Provinz Logar geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht als Muttersprache Dari. Er reiste nach seinen Angaben am ... auf dem Landweg nach Deutschland ein, meldete sich am ... als Asylsuchender und stellte am ... einen schriftlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten am ... gab er unter anderem an, er spreche außer Dari und Paschto auch noch etwas Englisch und Urdu. Er besitze lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit, gehöre dem Volk der Tadschiken an und sei Sunnit. Er habe lediglich Kopien seiner Tazkira und die beiden ersten Seiten seines Reisepasses. Die Originale befänden sich zu Hause bei seinen Eltern in Afghanistan. Ihm sei nicht klar gewesen, dass man hier die Originaldokumente brauche. Diese Kopien habe er sich jetzt aus dem Internet ausgedruckt, sein Vater habe sie ihm geschickt. Sein Vater werde ihm auch die Originale der Dokumente hierher schicken, er werde sie dann beim Bundesamt vorlegen. Sonstige Dokumente habe er nicht. Er habe nie ein Visum gehabt. Bis vor ca. drei Monaten habe er in Kabul gelebt (Stadtteil ..., Zone ...); dort habe er ca. ein Jahr lang gelebt. Anschließend sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Er sei ledig und nicht verlobt und habe keine Kinder. Hier in Deutschland lebe seit ca. 15 Jahren ein Cousin. Außerdem habe er einen Bruder in Amerika. Seine Eltern, eine Schwester (10 Jahre) und zwei Brüder (17 und 14 Jahre) seien noch in Afghanistan. 2012 habe er das Abitur abgelegt; danach habe er von Anfang 2013 bis Ende 2014 an der Universität in Kabul Maschinenbau studiert. Er habe das Studium dann abgebrochen, normalerweise dauere es vier Jahre. Von 2013 bis zur Ausreise habe er in einer Autowerkstatt gearbeitet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Afghanistan habe er vor etwa drei Monaten verlassen. Er sei zunächst nach Pakistan gefahren, von dort in den Iran und dann weiter in die Türkei. Dann sei er über Griechenland, die Balkanroute und Österreich nach Deutschland gelangt, wo er vor etwa eineinhalb Monaten angekommen sei. Von Afghanistan bis Griechenland sei er von Schleppern begleitet worden. Dafür habe er 4.000.- $ bezahlt; einerseits habe er selbst gearbeitet, andererseits sei ihre finanzielle Situation nicht schlecht gewesen. Sein Vater sei mittlerweile pensioniert und habe früher als Angestellter in der Bauverwaltung gearbeitet. Seine Familie stamme eigentlich aus der Provinz Logar. Seit einem Jahr hätten sie in Kabul gelebt. Logar sei etwa drei Stunden mit dem Auto von Kabul entfernt, er sei immer zwischen der Universität und zu Hause gependelt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, als sie noch in Logar gewohnt hätten, hätten sie alle gearbeitet. Sein Vater habe in der Bauverwaltung gearbeitet, seine Mutter sei Lehrerin gewesen. Sein Bruder, der jetzt in Amerika sei, sei Pilot gewesen. Aus diesen Gründen seien sie dauernd von den Taliban schikaniert und bedroht worden. Die Taliban hätten gemeint, dass sein Vater ja zwei Söhne habe, der eine sei Pilot und arbeite für die ausländischen Kräfte und sei deshalb gegen den Glauben. Deshalb müsse er, der Kläger, sich denen anschließen. Er kenne sich ja gut mit Autos aus und solle daher für die Taliban arbeiten. Aus diesen Gründen hätten sie sich schließlich entschlossen, Logar zu verlassen und nach Kabul umzuziehen. Sie hätten gedacht, dass es dort ruhiger sei, das sei aber nicht der Fall gewesen. Auch dort hätten sie immer wieder Drohbriefe und Drohanrufe bekommen. Vor allem sei es dabei um ihn gegangen, weil die ja gewollt hätten, dass er sich denen anschließe. Deshalb habe sein Vater gesagt, die Situation sei zu gefährlich für ihn und er solle nach Deutschland gehen. Sein siebzehnjähriger Bruder ... sei entführt worden. Er sei von den Taliban mitgenommen worden. Sein Vater sei dann dort hingegangen und habe ihn da rausholen wollen. Die Taliban hätten seinen Vater schlecht behandelt, sie hätten ihn geschlagen. Sein Vater habe sich dann an die Dorfältesten gewandt. Diese hätten seinen Vater dort wieder herausgeholt. Sein Bruder sei aber zunächst dort geblieben. Die Entführung seines Bruders sei zehn Tage, bevor er Afghanistan verlassen habe, gewesen. Er habe aber jetzt erfahren, dass sein Bruder vor etwa 15 Tagen auch wieder freigelassen worden sei, seine Familie habe aber Geld bezahlen müssen. Er habe auch einen Drohbrief in Kopie. Mit staatlichen Stellen habe er in Afghanistan nie Probleme gehabt. Er persönlich habe auch nie in irgendeiner Form Kontakt mit Angehörigen der Taliban gehabt. Wenn er wieder nach Afghanistan ginge, müsse er entweder für die Taliban arbeiten oder sie würden ihn töten. Die Bedrohungen der Taliban in Logar hätten schon damals angefangen, als sein Bruder in der Pilotenausbildung gewesen sei. Sein Bruder sei vor etwa einem Jahr aus Afghanistan weggegangen; er habe ca. zwei Jahre als Pilot gearbeitet. Es sei so gewesen, dass sie alle zusammen nach Kabul gegangen seien und von dort aus sei sein Bruder dann weitergereist. Die Taliban hätten des Öfteren seinen Vater angerufen und dann hätten sie ja diese Drohbriefe bekommen. Auf denen habe immer „Islamischer Staat“ gestanden. Und dann hätten die schließlich seinen Bruder verschleppt und sein Vater sei dorthin, um ihn rauszuholen, und da hätten sie auch gewusst, dass das die Taliban seien. Es seien keine Leute aus ihrem Dorf gewesen, sie hätten sie nicht gekannt. Die Bedrohungen in Kabul hätten etwa einen Monat, nachdem sie dorthin gezogen seien, begonnen. Die hätten zunächst seinen Vater wieder angerufen, der habe das aber zunächst einmal nicht so ernst genommen. Dann sei der Drohbrief gekommen, den er jetzt auch in Fotokopie dabei habe, sie hätten dann auch noch einen Drohbrief geschickt, den habe er aber nicht. Er wisse nicht, wie die herausgefunden hätten, wo sie wohnten; dieser Stadtteil von Kabul sei aber auch nicht so weit von Logar entfernt. Als er über seinen Vater aufgefordert worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, hätten die seinem Vater gesagt, dass er sich ja gut mit Autos auskenne und er solle dann bei ihnen Autos reparieren. Sein Vater habe gesagt, dass er, der Kläger, nicht für sie arbeiten werde, das habe er ihnen jedes Mal gesagt. Da diese Leute ja sicherlich bei ihnen in der Gegend in Logar gewohnt hätten, hätten die vielleicht mal gesehen, dass er sich gut mit Autos auskenne. Als die Taliban seinen Bruder verschleppt hätten, hätten sie eigentlich ihn, den Kläger, mitnehmen wollen. Er sei aber an diesem Tag nicht zu Hause gewesen, er habe zur Uni gemusst. Als er wieder nach Hause gekommen sei und gehört habe, dass die seinen Bruder verschleppt hätten, sei er bei der Großmutter geblieben, bis er Afghanistan verlassen habe. Er habe seine Zeugnisse an der Uni abgeholt. In der Zeit in Logar habe ja sein Vater immer mit den Taliban gesprochen, er habe sie immer vertröstet und ihnen gesagt, er, der Kläger, gehe ja noch zur Schule bzw. studiere, sie müssten noch warten. Bei der Entführung seines Bruders sei er nicht zu Hause gewesen, man habe ihm das nur erzählt. Bewaffnete Männer seien zu ihnen nach Hause gekommen und sein Bruder sei draußen gewesen. Die hätten zunächst nach ihm, dem Kläger, gefragt, aber er sei nicht da gewesen. Sie hätten dann seinen Bruder mitgenommen. Dass ihn die Taliban mitgenommen hätten, habe man gewusst, weil sie nach der Entführung seinen Vater angerufen und ihm gesagt hätten, wenn er, der Kläger, komme, würden sie ihn, seinen Bruder, freilassen. Sie hätten ja gewusst, dass es in Logar einen Ort namens ... gebe, wo nur Taliban lebten. Dort seien wirklich alle Leute Taliban. Sein Vater sei dann dorthin, er habe ihn nicht mitgenommen. Als er nicht wiedergekommen sei, hätten sie sich Sorgen gemacht und dann ihre Bekannten und Verwandten in Logar angerufen, die dann gesagt hätten, dass er auch von den Taliban festgehalten werde. Nur mit Hilfe der Dorfältesten sei er dann wieder freigekommen, weil er ja schon ein alter Mann sei. Seine Familie erzähle nicht viel, sie sagten aber, dass es jetzt ruhiger geworden sei. Sein Vater habe den Taliban gesagt, dass er, der Kläger, abgehauen und nach Deutschland gegangen sei. Er habe ihnen nicht gesagt, dass er ihn weggeschickt habe. Die Taliban hätten noch zweimal Kontakt zu seinem Vater aufgenommen, er habe ihnen aber immer gesagt, dass seine Söhne abgehauen seien. Wegen der Drohbriefe hätten sie sich in Kabul an die Polizei gewandt. Die hätten aber gesagt, dass sie auch nicht helfen könnten, weil sie keine Macht hätten. Die hätten gesagt, wenn ein Mensch entführt werde, dann könne man etwas dagegen tun, die Taliban seien aber eine große Gruppe, mit denen ja die Polizei auch im Krieg sei. Schutzwürdige Belange hinsichtlich einer Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots habe er nicht. Mit Bescheid vom 03.02.2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Eine Verfolgung seiner Person durch den afghanischen Staat habe er weder vorgetragen noch sei eine solche hier ersichtlich; eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei nicht glaubhaft dargetan. Es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Sachvortrags. Die Schilderungen der angeblichen Ereignisse seien lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie näher ausgeführt wird. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für die Anerkennung als Asylberechtigter seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Die Gefahr der Todesstrafe bzw. (eines ernsthaften Schadens) durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten ihm (bei Rückkehr nach Afghanistan) nicht. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Er müsse auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Zwar sei davon auszugehen, dass überall in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsse. Schließlich habe der Kläger auch keine persönlichen Umstände ausreichend vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger, ein junger, lediger, Afghane ohne gesundheitliche oder sonstige Einschränkungen, im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul wenigstens so ein Einkommen zu erzielen, um damit ein Leben „am Rand des Existenzminimums“ zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Darüber hinaus verfüge er über familiäre Beziehungen in Afghanistan. Nach seinen Angaben lebten die Eltern und seine Geschwister in Kabul. Er könne damit, wie schon vor seiner Ausreise, deren Hilfe und Unterstützungen in Anspruch nehmen. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Solche Gründe habe er weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend angemessen; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Gegen den ihm am 04.02.2017 durch Niederlegung zugestellten Bescheid hat der Kläger am 15.02.2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz, jedenfalls aber ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen. Er und seine Familie stammten aus der Provinz Logar und hätten zuletzt in Kabul gelebt. Die Provinz Logar grenze an Kabul und gelte als Einfallstor für die aufständischen Taliban. Wie sich aus verschiedenen Berichten ergebe, sei die Provinz Logar eine der unbeständigsten Provinzen in Afghanistan und nach den Berichten für viele Bewohnerinnen ein gefährlicher Ort zum Leben geworden. Die Zahl der gewalttätigen Vorfälle und Attentate durch die Taliban sei stark angestiegen. Die Taliban schüchterten die Menschen aus dieser Provinz, die nur etwas südlich von Kabul gelegen sei, ein, beuteten sie aus und forderten die lokalen Sicherheitskräfte, vor allem die Afghanische Lokalpolizei („Afghan Local Police"), heraus. Die Kontrolle der Taliban in der Provinz Logar sei im Jahr 2013 bereits so vollständig gewesen, dass sogar staatliche Beamte sich an die Taliban-Gerichte wendeten, da sie der Ansicht seien, dass diese rascher und ehrlicher als die staatliche Justiz seien. Angesichts dieser Umstände sei der Auffassung der Beklagten, das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft, zu widersprechen. Diese Auffassung werde auch lediglich mit der subjektiven Einstellung der Entscheiderin, nicht jedoch aufgrund objektiver Anknüpfungspunkte begründet. Im Hinblick auf die kulturellen Verhältnisse sei es auch üblich, dass zunächst der Vater der Familie angesprochen werde, wenn es um seine Familie gehe. Unrichtig sei auch die Anmerkung der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban nicht den Kläger persönlich aufgesucht hätten. Dies hätten sie ja gerade versucht, ihn jedoch nicht angetroffen und deshalb seinen jüngeren Bruder entführt. Ebensowenig sei es ungewöhnlich, dass sie angesichts der bestehenden Netzwerke und Informationskanäle ohne weiteres hätten herausfinden können, wo die Familie nunmehr im benachbarten Kabul lebe. Nach allem habe er Afghanistan vorverfolgt verlassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2017 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss der Kammer vom 29.01.2018 - 5 K 267/17 - wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.