Urteil
5 K 357/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0301.5K357.17.00
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Leitsätze
1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen, der aufgrund seiner Geschäftstätigkeit (Kfz-Ersatzteilhandel u.a. mit dem afghanischen Verteidigungsministerium) in Konflikt mit den Taliban gekommen ist (tadschikischer Volkszugehörigkeit aus Kabul). (Rn.25)
2. Zur besonderen Gefährdungslage für wohlhabende Geschäftsleute in Afghanistan.(Rn.39)
3. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.40)
4. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.42)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen, der aufgrund seiner Geschäftstätigkeit (Kfz-Ersatzteilhandel u.a. mit dem afghanischen Verteidigungsministerium) in Konflikt mit den Taliban gekommen ist (tadschikischer Volkszugehörigkeit aus Kabul). (Rn.25) 2. Zur besonderen Gefährdungslage für wohlhabende Geschäftsleute in Afghanistan.(Rn.39) 3. Zur Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden.(Rn.40) 4. Zur Frage eines dauerhaften internen Schutzes in Kabul.(Rn.42) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten die vom Kläger begehrte Flüchtlingsanerkennung abgelehnt wird, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG - aufgrund der im vorliegenden Einzelfall individuell erlittenen Vorverfolgung - Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK),2BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560 wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei regelt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß Nr. 1 des § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK3Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention), BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt gemäß Nr. 2 der Vorschrift für Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung der Begründetheit der Verfolgungsfurcht reicht es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.4vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20 Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).5Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden SchutzesRichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu Grunde zu legen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.6vgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, jurisvgl. zur Orientierung am Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk) im Sinne der Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 147, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, sowie Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 -, juris Dabei sind alle für eine Verfolgung sprechenden Gründe in ihrer gegenseitigen Einflussnahme und Abhängigkeit einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.7vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, d.h. einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z.B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht.8vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O. Des Weiteren ist nach Art. 4 Abs. 4 ARL9a.a.O.a.a.O. die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.10vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252, m.w.N. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes prinzipiell der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden.11vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris II. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass sein Vortrag jedenfalls im hier maßgeblichen Kern der Wahrheit entspricht und er in seinem Heimatland bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat und mit dem Tod bedroht wurde sowie im Falle seiner Rückkehr hiervon erneut bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht unverfolgt ausgereist ist, sondern in nahem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 und 3a AsylG erlitten hat. Dabei kann - nachdem die Klage nicht auch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet und der angefochtene Bundesamtsbescheid insoweit bestandskräftig geworden ist - dahinstehen, ob und inwieweit dem Kläger die von ihm vorgetragene Einreise auf dem Luftweg sowie die hierzu vorgetragenen näheren Umstände geglaubt werden können oder nicht; gleiches gilt für die von ihm negierte Möglichkeit einer Ausreise nach Dubai und einer Unterstützung durch seine nach seinen Angaben dort lebenden Brüder. Denn darauf kommt es letztlich nicht an. Der Kläger hat aber durchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass er in Kabul bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem (überwiegend in Dubai wohnhaften) Bruder xxxx und weiteren Geschäftspartnern seit Jahren einen Ersatzteilhandel für Kraftfahrzeuge betrieben hat, wobei er insbesondere auch für das afghanische Verteidigungsministerium und die amerikanischen Streitkräfte tätig war, so dass er im Jahr 2015 zweimal von Taliban-Angehörigen telefonisch mit dem Tode bedroht wurde, ohne dass er auf eine entsprechende polizeiliche Anzeige hin Schutz erfahren hat, und deshalb noch im gleichen Jahr ausgereist ist. Das Gericht glaubt dem Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und trotz gewisser verbleibender Unklarheiten im Rahmen der gebotenen Beweiswürdigung jedenfalls diesen Kernbereich des von ihm geschilderten Geschehens. Sein Vortrag stellt sich als ganz überwiegend plausibel und in zentralen Bereichen des von ihm geschilderten Verfolgungsgeschehens als detailreich dar. Vor allem vermochte der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bereits bei seiner Bundesamtsanhörung eine Vielzahl von kritischen Fragen und Vorhalten im Wesentlichen überzeugend, nachvollziehbar und konsistent zu beantworten, so dass Zweifel zwar nicht völlig, aber doch weitgehend und mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden können. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungsmaßnahmen der Taliban ausgesetzt und weiterhin verfolgungsgefährdet war sowie im Falle seiner Rückkehr eine erneute Verfolgungsgefährdung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre. Die von der Beklagten im angefochtenen Bundesamtsbescheid erhobenen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags vermögen dagegen jedenfalls vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung und der vom Kläger vorgelegten Dokumente trotz gewisser Ungereimtheiten in seinem Vortrag letztlich nicht zu überzeugen. Soweit der angefochtene Bundesamtsbescheid angibt, seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen blieben arm an Details, vage und oberflächlich und seien nicht nachvollziehbar und demzufolge unglaubhaft, vermag das erkennende Gericht sich dem nicht anzuschließen. Angesichts des Umstands, dass sich bereits der Vortrag des in der Bundesamtsanhörung sehr intensiv befragten Klägers im Gegenteil als überdurchschnittlich detailliert, konkret, vertieft und differenziert darstellt, erscheint demgegenüber die Bewertung im angefochtenen Bundesamtsbescheid eher bausteinartig, pauschal und nur wenig fallbezogen.t:\entscheidungen\transfer\kammer05\5_k_357_17_urteil_2019030800000021.docx Indem der angefochtene Bundesamtsbescheid weiter argumentiert, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger durch die Taliban bedroht sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger substantiiert dargelegt hat, aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen zum afghanischen und amerikanischen Militär bedroht worden zu sein. Was die Zeitpunkte der Drohanrufe betrifft, so hat er diese zwar auch in der mündlichen Verhandlung (nachvollziehbar) nicht datumsgenau benennen, aber hinreichend zeitlich eingrenzen können; dass seine Geschäftspartner von diesen Anrufen nicht betroffen waren, erklärt sich zwanglos daraus, dass der Kläger als Repräsentant der Firma vor Ort aktiv war, wohingegen seine im Hintergrund agierenden Geschäftspartner sich überwiegend in Dubai aufhielten. Das Ausreisedatum steht entgegen den Ausführungen der Beklagten in engem zeitlichem und kausalem Zusammenhang mit den konkret geschilderten Drohanrufen. Die im angefochtenen Bundesamtsbescheid vertretene Einschätzung, konkrete Anhaltspunkte für die Angst des Klägers habe es nicht gegeben, lässt sich mit einer sachgerechten Auswertung der zahlreichen Erkenntnisse über die Situation im Heimatland des Klägers nicht in Übereinstimmung bringen, wie noch näher auszuführen sein wird. Soweit der Kläger im Übrigen bei seiner Bundesamtsanhörung scheinbar widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Reihenfolge der vorgetragenen Drohanrufe gemacht hat, wurde dem bei der Anhörung nicht nachgegangen, so dass dem Kläger seine von ihm hierzu in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt des Einzelrichters sehr bestimmt gegebene Erläuterung nicht widerlegt werden kann, wonach der erste Anruf in Mazar-e Sharif erfolgt ist, wo er sich anlässlich einer Geschäftsreise aufgehalten hat, und der zweite Anruf in Kabul stattfand, wie er es auch gegenüber dem Bundesamt zunächst berichtet hat. Entgegen den Ausführungen im Bundesamtsbescheid wird das vom Kläger berichtete Verfolgungsschicksal überdies gestützt durch die von ihm im Zusammenhang mit seiner Bundesamtsanhörung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Dokumente. Das gilt insbesondere hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Handelslizenz u.a. für seine Person (wobei dahinstehen kann, ob der Kläger, wie er vorträgt, seinerzeit auch diese Lizenz, die im Gegensatz zu anderen vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Bundesamtsanhörung vorgelegten Lizenzen und weiteren Dokumenten - deren Echtheit die Beklagte nach Aktenlage offenbar nicht überprüft hat - nicht zur Bundesamtsakte gelangt ist, zu dieser gereicht hat). Wie sich aus der Inaugenscheinnahme und der Übersetzung des Dokuments in der mündlichen Verhandlung ergibt, befinden sich auf diesem u.a. das afghanische Staatswappen, die Bezeichnungen „Islamische Republik“ und „Handelsministerium“, eine Nummer, ein Stempel sowie zwei Lichtbilder, von denen eines erkennbar den Kläger abbildet; es beinhaltet außerdem den (vollständigen) Vornamen xxxx des Klägers, sein (damaliges) Alter, seinen Wohnort, verschiedene Bankdaten sowie die Erklärung, dass an die namentlich bezeichnete Firma eine Lizenz erteilt wird. Auf einem Beiblatt hierzu befinden sich rechtliche Bestimmungen und Hinweise zu dieser Lizenz. Dieses Dokument ist hier, jedenfalls im Zusammenhang mit den von ihm bereits im Zusammenhang mit seiner Bundesamtsanhörung vorgelegten Dokumenten, geeignet, den klägerischen Verfolgungsvortrag ausreichend zu belegen. Zwar erscheint bei afghanischen Dokumenten grundsätzlich Skepsis angebracht.12Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG, Abschn. V.1 Die Kammer geht insoweit davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während den selben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt.13vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 20.08.2014 - 5 K 60/14 -, m.w.N.; ebenso Urteile vom 06.02.2019 - 5 K 179/17 - und 11.09.2018 - 5 K 2506/16 - Vorliegend stützen die vorgelegten Dokumente indes den Vortrag des Klägers im dargestellten Sinn. Sie weisen jedenfalls keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf; auch die bereits zur Bundesamtsakte gelangten und im Bundesamtsverfahren übersetzten Dokumente - mit denen die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Lizenz übereinstimmt - wurden hinsichtlich ihrer Echtheit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Von der Authentizität ist daher im Rahmen der in Asylverfahren naturgemäß regelmäßig gegebenen Beweisschwierigkeiten und der daher gebotenen Beweiswürdigung vorliegend auszugehen. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der aktuellen Auskunftslage. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.201814Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFGBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2018, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschn. I) ist Afghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte; weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“.15Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.16vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 - Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein „ernsthafter Hinweis“ darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, „stichhaltige Gründe“ sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dabei setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller „erneut von einem solchen Schaden bedroht wird“, einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus.1717vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, jurisvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, und vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris Art. 4 Abs. 4 ARL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die - widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Für eine Widerlegung ist zudem erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.18vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/16, Saadi -; EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff. Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.19vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1 Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aber von der Beklagten nicht überzeugend dargetan und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Dieser Befund stimmt zudem mit der angeführten aktuellen Auskunftslage und damit auch mit den insoweit gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG in den Blick zu nehmenden „relevanten Quellen“ überein. Des Weiteren kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die, wie ausgeführt, einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht;20vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt zudem der IS (ISKP) die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich zum IS bekennenden Gruppen ausgeübt).21Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen.22Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Der afghanische Staat ist unter diesen Umständen hier nicht zur entsprechenden Schutzgewährung in der Lage. Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung. Zudem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich zu verfolgen.“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016,23Az. 508-516.80/48924Az. 508-516.80/48924 dass der Zugriff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018,24zu Az. 7 K 1757/16.WI.Azu Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei zum Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand zur Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit zu klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben zudem keinerlei Ausbildung, die sie zu einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei zu einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität …“. Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Das liegt zum einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können … Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit zu tun, dass sie primär zur Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht zuletzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird …, ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag zuständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten … Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen zur Verteidigung oder Abschreckung zu mobilisieren. Nicht zuletzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die zunehmende Kriminalität zu schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patroullieren … “.25Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!”Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … and are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” Hinzu kommt, dass nach der Auskunftslage gerade wohlhabende Familien, wie diejenige des Klägers, in Afghanistan in besonderem Maße von Entführungen, Lösegelderpressungen und kriminellen Übergriffen bedroht sind. Berichtet wird etwa von einem Anstieg der Kriminalität in Kabul; Entführungen und Lösegelderpressungen seien eine Art informeller Wirtschaftszweig geworden, (quasi) täglich werde ein reicher Geschäftsmann oder Investor entführt.26ACCORD vom 15.02.2018, Gefährdung reicher, besitzender, wohlhabender Familien im Hinblick auf Entführungen, Lösegelderpressungen oder sonstige kriminelle Übergriffe - #1426026 -, S. 1 ff.ACCORD vom 15.02.2018, Gefährdung reicher, besitzender, wohlhabender Familien im Hinblick auf Entführungen, Lösegelderpressungen oder sonstige kriminelle Übergriffe - #1426026 -, S. 1 ff. Auch der UNHCR hat darauf hingewiesen, dass Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen sowie ihre Familienangehörigen zu den besonders gefährdeten Personengruppen gehören.27zitiert nach ai, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden – 7 K 1757/16.WI.A -, S. 17 f.zitiert nach ai, Auskunft vom 05.02.2018 an das VG Wiesbaden – 7 K 1757/16.WI.A -, S. 17 f. In Anbetracht all dessen kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat oder eine sonstige Organisation zu einer wirksamen und dauerhaften Schutzgewährung im Sinne der §§ 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der Lage war und ist. Vielmehr stützt die Auswertung der entsprechenden Erkenntnisse den Vortrag des Klägers, dass seine Anzeige der Drohanrufe bei der Polizei trotz Benennung der Telefonnummer, von der die Anrufe ausgingen, nicht zu einer Schutzgewährung für seine Person und seine Geschäftstätigkeit geführt hat. Die hinsichtlich einer infolge der vorgetragenen Drohanrufe gegebenen Gefährdung des Klägers geäußerte gegenteilige Einschätzung im angefochtenen Bundesamtsbescheid („Seine Angst beruht allerdings nur auf Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte dafür gab es nicht.“) entbehrt danach der Grundlage und ist mit der Auskunftslage nicht in Übereinstimmung zu bringen. Mithin konnte der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise effektiven Schutz hinreichend zuverlässig erlangen, noch wäre ihm dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich.28vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6vgl. dazu allgemein Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 6 Vielmehr besteht für ihn, wie ausgeführt, eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr in Gestalt unmenschlicher Maßnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - ggf. auch die Hauptstadt Kabul, hier die Heimatstadt des Klägers, keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL.29vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 -vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine Verfolgung und Verfolgungsgefährdung seitens der Taliban glaubhaft dargetan hat, ist davon auszugehen, dass dieser wegen der von ihm geschilderten Probleme früher oder später in Kabul entdeckt und bedroht wird. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.30vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1 Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung31vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 201732Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht.33EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72EASO, „Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich.34zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden.35BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen (Abschn. II.3 des Lageberichts vom 31.05.2018). Auch der UNHCR36Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben.37vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N.vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“.38BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N.BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass dürrebedingte Ernteausfälle in der Landwirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung prognostiziert wurden (Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018). Jedenfalls ist unabhängig hiervon bereits bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung vorliegend nach allem „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist einzelfallbezogen davon auszugehen, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor (erneuter) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen hat. Die Beklagte ist daher unter entsprechender Aufhebung ihres angefochtenen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; auf die Begründetheit der hilfsweise gestellten weiteren Anträge kommt es sonach auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der am xxxx.1986 in der Stadt Kabul geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht als Muttersprache Dari. Er reiste nach seinen Angaben am xxxx.2016 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte am xxxx.2016 einen schriftlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am xxxx.2016 gab er unter anderem an, er spreche außer Dari auch Urdu und habe lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit; er gehöre dem Volk der Tadschiken an und sei Sunnit. Personalpapiere könne er nicht vorlegen. Eine Tazkira habe er auf seinem Handy. Seine Dokumente seien unterwegs. Sein Name sei auch nicht richtig aufgenommen worden. Er habe auch Dokumente zu seinen Fluchtgründen, diese kämen noch. Er habe einen Vertrag mit dem afghanischen Verteidigungsministerium gehabt zur Beschaffung von Autoersatzteilen. Einen Reisepass habe er in Afghanistan gehabt, diesen habe er in Griechenland verloren. Ein Visum für Deutschland oder ein anderes Land habe er nicht gehabt. Bis zu seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt (Stadtteil xxxx, Viertel xxxx). Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Kabul; auch seine vier erwachsenen Brüder und seine drei ebenfalls erwachsenen Schwestern lebten alle in Kabul. Die Schule habe er bis zur 4. Klasse besucht. Er sei selbständig gewesen und habe mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt. Er habe diesen Handel mit zwei Personen namens xxxx und xxxx sowie seinem Bruder xxxx betrieben. Sein Bruder und er hätten einen Gewerbeschein. Sie hätten zudem noch vier Angestellte gehabt, einen für die Verwaltung, einen Koch und zwei für die Reinigung. Sie seien seit 12 Jahren selbständig, eine Internetseite hätten sie nicht gehabt, aber eine E-Mail-Adresse. Wie diese E-Mail-Adresse laute, wisse er nicht, sie sei aber beim Verteidigungsministerium registriert. Darüber hätten sie ihre Angebotspreise abgeben sollen. Seit einem Jahr hätten sie keine Ersatzteile mehr frei einkaufen dürfen. Seit Ashraf Ghani an der Macht sei, sei es ihnen verboten, Teile einzukaufen. Der Gewerbeschein laufe noch, aber das Geschäft existiere seit eineinhalb Jahren nicht mehr. Er habe Afghanistan vor Beendigung des Geschäfts verlassen. Sein Bruder Wahid und die beiden Partner hätten damals eine Endabrechnung gemacht und das Geschäft geschlossen. Sein Bruder xxxx sei im Baubereich beschäftigt, er passe auf die Arbeiter auf. Militärdienst habe er nicht geleistet. Sein Heimatland habe er vor neun Monaten und zehn Tagen verlassen. In Deutschland sei er seit zwölf Tagen. Er sei von Kabul nach Maschad im Iran geflogen, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe, und dann illegal in die Türkei. Nach fünf Tagen sei er über eine griechische Insel nach Athen und von dort mit dem Schiff an einen anderen Ort gefahren. Schleuser hätten sie dann vom Hafen zu einem Hotel gebracht. Nach einem Tag habe ihn der Schleuser zu einem Flughafen gebracht, während der Fahrt habe er dann die Boardingkarte und einen bulgarischen Reisepass bekommen. Wie der Flughafen gehießen habe, wisse er nicht und auch nicht, ob dieser in Griechenland gewesen sei. Die Boardingkarte und den bulgarischen Reisepass habe er bereits im Flugzeug vernichtet, das habe der Schleuser gesagt. Er wisse, dass er in Berlin angekommen sei. Er sei alleine geflogen. Die Reise habe ihn etwa 13.000.- € gekostet, das habe er sich selbst erwirtschaftet. Sein Geschäft sei gut gewesen und er habe außer dem Verteidigungsministerium auch private Kunden gehabt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, er habe durch sein Geschäft mit dem Ersatzteilverkauf mit dem Verteidigungsministerium Bedrohungen durch die Taliban erhalten. Der erste Anruf der Taliban sei in Mazar-e Sharif per Handy gekommen, wann das gewesen sei, wisse er nicht. Die hätten ihn am Telefon gefragt: „Was machst Du in Mazar-e Sharif? Willst Du die Geschäfte mit dem Militär ausweiten? Warum unterstützt Du das Militär mit Ersatzteilen?“ Einmal habe er auch einen Anruf in Kabul von den Taliban erhalten. In Kabul hätten die Taliban das gleiche gefragt und ihm gesagt, dass er ein Ungläubiger sei. Das Datum des Anrufs wisse er nicht, es sei 10.00 Uhr morgens gewesen. Er habe auch Anzeigen bei der Polizei erstattet und ihr die Nummern von seinem Handy gegeben. Die Taliban hätten seine Lebensfreiheit eingeschränkt und ihn gezwungen, das Land zu verlassen, ansonsten würde er getötet werden. In letzter Zeit sei die Sicherheitslage in Kabul auch schwieriger geworden, er habe auch Angst gehabt, entführt zu werden. Man habe sie gekannt, sie hätten Geld und viele Geschäfte, z.B. Immobilien-Geschäfte. Wenn man in Afghanistan reich sei, fühle man sich eher bedroht, entführt zu werden. Das seien alle seine Gründe, seine Freiheit sei ihm einfach weggenommen worden. Dass er Afghanistan vor neun Monaten und zehn Tagen verlassen habe, habe keinen genauen Grund, er habe sich entschieden gehabt, dann zu gehen. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben, wegen der ganzen Drohungen. Er wolle hier ein neues Leben aufbauen und sich in Deutschland selbständig machen. Außer der Furcht vor der Taliban gebe es keine weiteren Gründe für seine Flucht. Auf Frage, ob ihm außer den zwei Anrufen der Taliban persönlich vor der Ausreise etwas passiert sei, antwortete der Kläger, der erste Anruf sei in Kabul gewesen, der zweite in Mazar-e Sharif. Bei dem zweiten Anruf hätten die auch gesagt: „Du Ungläubiger musst umgebracht werden.“ Außer den Anrufen sei ihm nichts passiert. Drohbriefe der Taliban habe er nicht erhalten. Außer den Telefonanrufen habe es keine Kontakte mit den Taliban gegeben. Sein Bruder xxxx sei nicht durch die Taliban bedroht worden, er wohne allein; er habe hochrangige Bekannte aus der Regierung, es sei dadurch schwer, dass er bedroht werde. Er, der Kläger, habe bei seinem Bruder um Hilfe gefragt, da dieser aber verheiratet sei, habe er ihm nicht viel helfen können. Er habe seinem Bruder vorgeschlagen, das Geschäft zu verkaufen, aber das habe dieser nicht gewollt. Das genaue Datum, wann das Geschäft mit dem Ersatzteilhandel eingestellt worden sei, wisse er nicht, da er nicht mehr da gewesen sei. Er habe erst hier in Deutschland erfahren, dass das Geschäft aufgegeben worden sei. Sein Bruder habe aber weiterhin das Geschäft im Baubereich mit den beiden anderen Geschäftspartnern; sie kauften, bauten und vermieteten Häuser in Kabul. In den beiden Telefonaten hätten die Taliban keine Bedingungen gestellt, die hätten gesagt, Du hilfst unseren Feinden und wirst deshalb umgebracht. Wie die Taliban an seine Telefonnummer gekommen seien, wisse er nicht; aber er habe auch Visitenkarten gehabt, über 1.000 Stück, und habe die an Geschäftspartner verteilt, vielleicht daher. Seine beiden anderen Geschäftspartner seien nicht durch die Taliban bedroht worden, beide hätten hochrangige Angehörige in der Regierung. Auf Frage, weshalb nur er, der Kläger, von den Taliban bedroht worden sei und nicht sein Bruder und seine Geschäftspartner, antwortete der Kläger, die hätten sich kaum in Kabul aufgehalten, die hätten auch Visa für Dubai gehabt; in Kabul sei immer er, der Kläger, gewesen, deshalb seien die anderen nicht bedroht worden; sein Bruder und die Geschäftspartner seien nur dafür verantwortlich gewesen, Ersatzteile in Dubai einzukaufen. Sein Bruder und seine Geschäftspartner hätten in Kabul nicht so oft Kontakt zu Kunden gehabt. Sie seien neun bis zehn Monate im Jahr in Dubai und hätten sich immer da aufgehalten. Er sei immer beschäftigt gewesen mit dem Zoll und den Kunden. Es könne sein, dass die drei sich zur Zeit auch in Dubai aufhielten. Weil sein Bruder xxxx ihn nicht unterstützt habe, habe er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihm. Sein Bruder und seine Geschäftspartner hätten keine Visitenkarten für Kabul gehabt, nur für Dubai; dort hätten sie ihr Haus und ihr Geschäft. Er habe sich nicht vorstellen können, nach Dubai zu gehen und dort weiter zu arbeiten; er könne dort nicht alleine leben, dafür müsse man Millionenbeträge haben. Die Regierung in Dubai habe Afghanen dort Lizenzen entzogen und den Aufenthalt abgebrochen. Auf Frage, ob er nicht über seinen Bruder und seine Geschäftspartner, die in Dubai lebten, hätte dort leben können, antwortete der Kläger, wenn der Bruder ihm nicht geholfen habe, wie solle er ihn fragen, ihm dort einen Aufenthalt zu besorgen. Die Geschäftspartner hätten ihn nur ausgenutzt; alle drei hätten ihm nicht helfen wollen. Sein Bruder habe ein Aufenthaltsrecht für Dubai und pendele. Nach Deutschland sei er geflohen, weil es ein sehr schönes Land sei, das beste in der ganzen Welt; jeder liebe, wo es schön sei, er wolle seine Zukunft hier aufbauen. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil die Probleme dort doch schlimm seien. Die meisten Drogenhändler und Mafia befinde sich zurzeit in Griechenland. Man könne nicht sicher irgendwo schlafen und sich aufhalten. Überall sehe man Schleuser. Er habe über 200 Schleuser gefragt, bis ihn jemand sicher nach Deutschland habe bringen können. Seit er geflohen sei, habe er Kopfschmerzen, einfach starke Kopfschmerzen. Schutzwürdige Belange hinsichtlich einer Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots habe er nicht. Im Anschluss an das Anhörungsprotokoll befinden sich in der Bundesamtsakte mehrere fremdsprachige Dokumente nebst Übersetzungen.1dort Bl. 49 ff.dort Bl. 49 ff. Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Sein Sachvortrag genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen blieben arm an Details, vage und oberflächlich; sie seien nicht nachvollziehbar. Demzufolge sei der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten. Der Kläger könne sich somit nicht darauf berufen, aufgrund einer bereits erfolgten oder einer unmittelbar drohenden Verfolgung ausgereist zu sein. Danach und unter Beachtung der Verhältnisse im Herkunftsland sei auch bei Rückkehr eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger durch die Taliban bedroht sei. Er gebe an, dass er zwei Anrufe durch die Taliban erhalten habe, er aber nicht wisse, wann diese stattgefunden hätten. Zudem habe er sonst keine Drohungen erhalten, weder durch persönlichen Kontakt durch Mitglieder der Taliban noch durch Erhalt von Drohbriefen. Zudem sei nicht schlüssig, weshalb nur er bedroht worden sei und seine Geschäftspartner nicht. Persönlich sei dem Kläger nichts passiert und einen bestimmten Anlass für das Ausreisedatum gäbe es auch nicht. Er habe auch angegeben, Angst davor zu haben, entführt zu werden. Seine Angst beruhe allerdings nur auf Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte dafür habe es nicht gegeben. Somit sei insgesamt davon auszugehen, dass eine ernsthafte Bedrohungslage für ihn nicht existiere. Der Kläger habe nach der Anhörung Dokumente über seine vorgetragene Tätigkeit im Handel von Kfz-Ersatzteilen mit dem Verteidigungsministerium eingereicht. In den Dokumenten sei nicht ersichtlich, dass er Teilhaber dieses Handelsvertriebs gewesen sei. Alle Verträge mit dem Verteidigungsministerium seien von einer anderen Person unterzeichnet. Auf den Handelslizenzen seien auch nur zum Teil Personen mit Bild und Namen gezeichnet, die der Kläger genannt habe. Sein Name und sein Bild befänden sich nicht auf den Handelslizenzen. Somit sei seine Handelstätigkeit „widerlegt“. Der Sachvortrag stütze sich somit auf falsche Tatsachen und sei als unglaubwürdig zu bewerten. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für die Anerkennung als Asylberechtigter seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Die Gefahr der Todesstrafe bzw. (eines ernsthaften Schadens) durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten ihm (bei Rückkehr nach Afghanistan) nicht. Auch ein ernsthafter Schaden durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes für ihn sei vorliegend nicht ersichtlich. Für den Kläger sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in erster Linie auf Kabul abzustellen. Angesichts der im Gebiet der Hauptstadt Kabul herrschenden Situation sei das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu verneinen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. In Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und individuell durch einen konkret handelnden Täter drohende Gefahren sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar; auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Selbst wenn er in seiner Heimat über keine Angehörigen verfüge, sei davon auszugehen, dass er als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sei durch die Abschiebung die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK nicht beachtlich. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Solche Gründe habe er weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei vorliegend angemessen; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Gegen den ihm am 20.02.2017 ausgehändigten Bescheid hat der Kläger am 03.03.2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz, jedenfalls aber ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass er, der Kläger, durch Taliban bedroht worden sei. Er sei - wie er geschildert habe - an einem Unternehmen beteiligt gewesen, das Geschäfte mit der afghanischen Armee gemacht habe, insbesondere mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge gehandelt habe, z.B. auch mit Kraftstoffen. Seine Geschäftspartner hätten überwiegend von Dubai aus gearbeitet, während er im Land tätig gewesen sei. Soweit die Beklagte auf die eingereichten Dokumente abstelle, so habe sie hierzu keine weitere Stellungnahme von ihm eingefordert, so dass ihre Feststellung der Unglaubwürdigkeit auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe. Der Umstand, dass Angehörige der Taliban Personen, die Geschäfte mit der Armee machten, als Gegner ansehe, diese bedrohe und gegebenenfalls auch angreife und töte, sei ohne weiteres nachvollziehbar und entspreche der derzeit bestehenden Lage im Land. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2017 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss der Kammer vom 30.01.2018 - 5 K 357/17 - wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.