Urteil
5 K 872/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:1109.5K872.16.0A
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Leitsätze
Die Kammer schließt sich der Auffassung des VGH Mannheim im Beschluss vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 - und des VGH München in den Urteilen vom 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - und vom 08.03.2016 - 11 BV 15.1589 - an und lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kammer schließt sich der Auffassung des VGH Mannheim im Beschluss vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 - und des VGH München in den Urteilen vom 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - und vom 08.03.2016 - 11 BV 15.1589 - an und lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen zur Überzeugung der Kammer wenig Substantielles hinzuzufügen ist. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, der lautet: „Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass … 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war … „ Bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.06.2012 markierten die 1,6 Promille die Grenze, ab der nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis für die Neuerteilung eine MPU gefordert wurde. Mit dem Urteil vom 18.06.2012 entschied sodann der VGH Baden-Württemberg, dass „Entziehung der Fahrerlaubnis“ nicht nur die verwaltungsbehördliche Entziehung sei, sondern auch die strafgerichtliche nach § 69 StGB, für die seit dem Beschluss des BGH vom 28.06.1990 – 4 StR 297/90 – die 1,1 Promille-Grenze gilt. Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 – bestätigt. Soweit der Kläger geltend macht, es gebe bei ihm keine Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch, weil die ihm am 26.03.2015 um 19:50 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von (nur) 1,18 ‰ gehabt habe, was für einen „normalen“ Alkoholkonsum spreche, weil sogenannte Geselligkeitstrinker aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse eine BAK von bis zu 1,3 ‰ vertrügen, hat der Rechtsausschuss unter Hinweis auf die Rechtsprechung insbesondere des VGH Baden-Württemberg, des Bayerischen VGH und des OVG Mecklenburg-Vorpommern darauf abgestellt, dass der Begriff „Alkoholmissbrauch“ im Verständnis von § 13 FeV ein anderer sei als der nach Einschätzung des Klägers „wissenschaftlich gesicherte“. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen führt insoweit im Beschluss vom 29.07.2015 – 16 B 584/15 -– aus: „Unter Alkoholmissbrauch i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a. FeV ist nicht – wie sonst umgangssprachlich – der übermäßige, die gesellschaftliche anerkannte Norm übersteigende oder aus medizinischen Gründen bedenkliche Gebrauch von Alkohol zu verstehen. Vielmehr liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV bzw. über diese Bestimmung sogar hinausgehend Alkoholmissbrauch zumindest im Grundsatz (nur dann) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.“ Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis des Klägers, dass ein Auswechseln der für die Gutachtensanforderung benannten Gründe im Regelfall unzulässig sei. Der noch zum vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren gehörende Rechtsausschuss hat nämlich insoweit im Widerspruchsbescheid rechtlich zutreffend darauf abgestellt, dass an sich eine erneute, ordnungsgemäße Gutachtenanforderung erforderlich sei, die sich allerdings erübrige, weil der Kläger eine MPU auch bei geänderter Fragestellung ablehne. Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Auslegung des Begriffes „Alkoholmissbrauch“ in § 13 FeV werde allein vom VGH Baden-Württemberg, vom Bayerischen VGH und vom OVG Mecklenburg-Vorpommern vertreten, ist darauf hinzuweisen, dass es keine Entscheidung eines anderen Obergerichts gibt, die seit dem grundlegenden Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 - die Ansicht des Klägers vertritt. Zuvor hatten bereits das OVG Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12 – und der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – entschieden, dass auch bei Blutalkoholkonzentrationen von unter 1,6 ‰ „Alkoholmissbrauch“ im Sinne von § 13 FeV vorliegen könne. Allerdings lagen dem Beschluss vom 22.05.2013 BAKs von 1,49 und 1,55 ‰ zugrunde, dem Urteil vom 18.06.2012 eine von 1,58 ‰, was jeweils für eine erhebliche Alkoholgewöhnung bzw. einen Alkoholmissbrauch spricht, während es vorliegend um 1,18 ‰ und damit um eine BAK geht, die nach Einschätzung des Klägers für einen „normalen“ Alkoholkonsum spreche, weil sogenannte Geselligkeitstrinker aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse eine BAK von bis zu 1,3 ‰ vertrügen. Mit dem Beschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 – hat der VGH Baden-Württemberg eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit der die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer 1 ½ Stunden später festgestellten BAK von 1,2 ‰ erfolgt war. Dazu hat der VGH in dem Beschluss ausgeführt, dass der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen sei, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen, und der Antragsteller nur auf diesem Wege den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung führen könne. Diese Entscheidung ist auf Kritik vornehmlich aus der Literatur gestoßen. An Gerichtsentscheidungen findet sich etwa das obiter dictum des VG Würzburg im Beschluss vom 21.07.2014 – W 6 E 14.606 -, mit dem der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B im Wege der einstweiligen Anordnung nach einer Fahrt mit einer BAK von 1,1 ‰ wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und wegen Vorwegnahme der Hauptsache sowie wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen wurde. Soweit es in dem Beschluss in einem obiter dictum heißt, das Gericht sehe auch „angesichts der gegenteiligen Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 15.01.2014 keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten, nach der die Anordnung einer MPU entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder aber das Führen eines Fahrzeuges mit einer BAK von über 1,6 ‰ erfordere, weil dies mit der Rechtsprechung des Bayerischen VGH nicht zu vereinbaren sei, hat sich diese Einschätzung mit der ausdrücklichen Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung durch den Bayerischen VGH erledigt. Denn der Bayerische VGH hat sich mit Urteil vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in einem Fall angeschlossen, in dem dem Kläger vom Amtsgericht die Fahrerlaubnis nach einer Fahrt mit einer BAK von 1,28 ‰ entzogen worden war. Diese Rechtsprechung hat der Bayerische VGH im Urteil vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 – in einem Fall ausdrücklich fortgeschrieben, in dem die Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 ‰ erfolgt war. Auch die Rechtsprechung des VG München im Urteil vom 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 – und des VG Regensburg im Beschluss vom 12.11.2014 – RO 8 K 14.1624 – hat sich mit der Änderung der Rechtsprechung des Bayerischen VGH im Urteil vom 17.12.2015 erledigt. Nunmehr vertritt jedenfalls das Bayerische VG Augsburg ausdrücklich die Einschätzung des Bayerischen VGH und damit des VGH Baden-Württemberg. Das VG Berlin war der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg schon früher gefolgt und hat mit Urteil vom 01.07.2014 – 18 K 536.13 – entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,14 ‰ im Falle der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sei. Diese Rechtsprechung hat das VG Berlin im Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 – bestätigt. Im Gerichtsbescheid vom 14.10.2014 – 3 A 254/13 – hat das VG Schleswig ausgeführt: „Der Sache nach hat die strafrichterliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass die Klägerin sich durch die Tat - das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 S. 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt bzw. erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 - Rdnr. 9 - zitiert nach juris). Dies führt dazu, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung auslöst.“ Damit wird der Begriff „Alkoholmissbrauch im Verständnis von § 13 FeV auch in Schleswig-Holstein wie vom VGH Baden-Württemberg ausgelegt. Neuere Gerichtsentscheidungen, die die Rechtsauffassung des Klägers vertreten, hat die Kammer nicht gefunden. Nach Angaben von Dronkovic/Kalus25AK II: MPU unter 1,6 Promille, DAR 2016, 191 (193 im Schaubild)AK II: MPU unter 1,6 Promille, DAR 2016, 191 (193 im Schaubild) soll es eine entsprechende Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen „07/2015“ geben, die aber offenbar nicht veröffentlicht wurde. Damit relativiert sich dessen Behauptung deutlich, die vorgenommene Auslegung gelte nur in einigen wenigen Bundesländern. Die Literaturstimmen waren zunächst gegen die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg gerichtet. So äußerte Mahlberg26Dr. Lothar Mahlberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht: Alkoholmissbrauch – ein (hoffentlich vorübergehendes) Mannheimer Missverständnis, DAR 2014, 419 - 421Dr. Lothar Mahlberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht: Alkoholmissbrauch – ein (hoffentlich vorübergehendes) Mannheimer Missverständnis, DAR 2014, 419 - 421 in seiner Besprechung des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 als Resümee die Hoffnung, dass die bisherige, einhellige und absolut gefestigte Linie in Rechtsprechung und Schrifttum27statt aller: Haus/Zwerger, Verkehrsverwaltungsrecht, § 8 Rdnr. 26 ff.; Mahlberg in: Himmelreich/ Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 35 Rn 213 ff.statt aller: Haus/Zwerger, Verkehrsverwaltungsrecht, § 8 Rdnr. 26 ff.; Mahlberg in: Himmelreich/ Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 35 Rn 213 ff. so weiter Bestand haben werde – ihre Anhänger seien nicht jahrzehntelang mit Blindheit geschlagen gewesen. Ähnlich äußerte sich Haus in seiner Anmerkung zu demselben Beschluss.28Klaus-Ludwig Haus, zfs 2014, 479 f.Klaus-Ludwig Haus, zfs 2014, 479 f. Auch Koehl29Felix Koehl, Vorsitzender Richter am VG München: (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis: MPU nach jeder strafgerichtlichen Entziehung?, DAR 2015, 52 - 55Felix Koehl, Vorsitzender Richter am VG München: (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis: MPU nach jeder strafgerichtlichen Entziehung?, DAR 2015, 52 - 55 vertrat weiterhin die Auffassung, dass im Verfahren zur (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis im Fall einer zuvor begangenen einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille (oder einer vergleichbaren Atemalkoholkonzentration) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch dann rechtswidrig sei, wenn die Anlasstat zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt habe. Diese Einschätzung vertiefte er auch nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.07.2015.30Felix Koehl, Vorsitzender Richter am VG München: Nochmals: MPU nach jeder strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs?, DAR 2015, 607 - 609Felix Koehl, Vorsitzender Richter am VG München: Nochmals: MPU nach jeder strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs?, DAR 2015, 607 - 609 Mahlberg wiederum schloss sich im Dezember 2015 der Auffassung von Koehl mit den Worten an: „Für die strafrechtliche Bewertung bleibt 1,1 Promille ein relevanter – auch nicht willkürlich gewählter, sondern auf gesicherter verkehrsmedizinischer und pharmakologischer Erkenntnis beruhender – Grenzwert zur Definition der – in jedem Fall strafwürdigen und auch praktisch ausnahmslos zur strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis führenden – Fahrunsicherheit. Für die verwaltungsbehördliche Bewertung der Kraftfahreignung im Zusammenhang mit der Abwehr künftiger Gefahren kommt es indes auf die Wiederholungsgefahr an. Diese ist beim Ersttäter erst ab der in § 13 Satz 1 Nr. 2 c normierten Grenze von 1,6 Promille BAK a priori zu unterstellen.“31Dr. Lothar Mahlberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht: MPU – Grenzwert 1,6 oder 1,1 Promille? DAR 2015, 756 - 758Dr. Lothar Mahlberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht: MPU – Grenzwert 1,6 oder 1,1 Promille? DAR 2015, 756 - 758 Erstmals Rebler folgt Anfang 2016 der Argumentation des VGH Baden-Württemberg, „dass im Falle von Alkoholstraftaten bereits ein Alkoholwert von 1,1 Promille für die Ungeeignetheit ausreicht, obwohl die Fahrerlaubnisverordnung ansonsten von einer Schwelle von 1,6 Promille ausgeht.“32Regierungsrat Dr. Adolf Rebler, Das Verhältnis von strafrechtlicher und verwaltungsbehördlicher Eignungsprüfung von Fahrerlaubnisinhabern, SVR 2016, 18 - 23Regierungsrat Dr. Adolf Rebler, Das Verhältnis von strafrechtlicher und verwaltungsbehördlicher Eignungsprüfung von Fahrerlaubnisinhabern, SVR 2016, 18 - 23 Auf dem 54. Deutschen Verkehrsgerichtstag, der vom 27. – 29.01.2016 in Goslar stattfand, hatte im Arbeitskreis II das Thema „MPU unter 1,6 Promille“, dessen Ergebnisse von Dronkovic und Kalus in DAR 2016, 191 – 197 wiedergegeben sind. Die Autoren sehen eine Aufgabe darin, unter Heranziehung wissenschaftlicher Grundlagen zum einen die Regelungen der §§ 3 und 13 FeV i.V.m. der Anlage 8.1 und den strafrechtlichen Grundlagen zu überdenken und eindeutig problemorientiert zu überarbeiten. Es sei mehr als unglücklich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2013 in letzter Konsequenz dazu geführt habe, dass immer mehr Gerichte dazu überschwenkten, die bestehenden Regelungen dahingehend auszulegen, dass nunmehr bei jeglicher strafgerichtlichen Entziehung unabhängig von der festgestellten BAK die Anordnung einer med.-psych. Begutachtung obligatorisch sei. Ob der Normgeber die nunmehr durch die vorgenannten Gerichte vorgenommene Auslegung gemeint und gewollt haben könne, erscheine insgesamt fragwürdig, wenn nunmehr unter den in Nr. 2 a enthaltenen Stichwort „Alkoholmissbrauch“ die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ab einer BAK von 0,3 Promille subsumiert werden solle, während parallel hierzu im Regelfall unter Nr. 2 c eine BAK von 1,6 Promille oder mehr gefordert sei. Irritierend sei hierbei die Definition in Anl. 4 zur FeV unter 8.1, bei der der Alkoholmissbrauch definiert werde als das Unvermögen, ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum von Führen von Fahrzeugen hinreichend sicher trennen zu können. … Um eine Gleichschaltung der Promillegrenzen im Straf- und Verwaltungsrecht zu erreichen, wäre eine Anpassung der Grundlage für die Anordnung einer med.-psych. Begutachtung nach § 13 Nr. 2 c auf 1,1 Promille wünschenswert, sofern es hierfür eine entsprechende wissenschaftlich Basis gebe. Den aktuellen Stand zur MPU-Diskussion – 1,1 oder 1,6 Promille – gibt Rebler in DAR 2016, 486 – 491 wieder. Nach dessen Fazit und Stellungnahme sei der Auffassung des VGH Baden-Württemberg und (nun) auch des Bayerischen VGH zu folgen. Im Falle von Alkoholstraftaten habe ein Strafgericht bereits festgestellt, dass alkoholbedingte Ungeeignetheit (zur Zeit der Verurteilung) vorlag. Zu diesem Urteil „genüge“ ein Alkoholwert von 1,1 Promille – auch wenn die FeV ansonsten als Schwelle einen Wert von 1,6 Promille zugrunde lege. Die Bewertung als „ungeeignet“ bestehe jedenfalls bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 69a StGB. Danach dürfe nicht automatisch wieder auf Eignung geschlossen werden, sondern bestehende Eignungszweifel seien durch eine Begutachtung auszuräumen.33Bonk, Bindungswirkungen strafgerichtlicher Entscheidungen in verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren, Blutalkohol 31 (1994), 238Bonk, Bindungswirkungen strafgerichtlicher Entscheidungen in verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren, Blutalkohol 31 (1994), 238 Sehe man hier eine Diskrepanz zum ansonsten geltenden „System“ der FeV, alkoholbedingte Eignungszweifel erst ab 1,6 Promille anzunehmen, so könne diese Diskrepanz nur durch den Verordnungsgeber selbst gelöst werden: indem er die Promillewerte einheitlich auf 1,1 absenke. Dies habe der Bayerische VGH mit einer sehr überzeugenden Begründung nochmals dargestellt. Allerdings hätten sowohl der VGH Baden-Württemberg als auch der Bayerische VGH die Revision gegen ihre Urteile vom 07.07.2015 bzw. vom 17.12.2015 zugelassen, sodass das letzte Wort voraussichtlich das Bundesverwaltungsgericht haben werde. 34Rebler, 1,1 oder 1,6 Promille? – Der aktuelle Stand zur MPU-Diskussion, DAR 20016, 486 (491)Rebler, 1,1 oder 1,6 Promille? – Der aktuelle Stand zur MPU-Diskussion, DAR 20016, 486 (491) Pießkala erwartet noch im Jahre 2016 eine Entscheidung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts über die Revision gegen das Urteil des Bayerischen VGH vom 17.11.2015.35Michael Pießkalla, Anmerkung zum Urteil des VGH vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 - - MPU nach strafrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit, VRR 2016, Nr. 3, 15 - 17Michael Pießkalla, Anmerkung zum Urteil des VGH vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 - - MPU nach strafrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit, VRR 2016, Nr. 3, 15 - 17 Gehen somit inzwischen auch die Literaten jedenfalls mehrheitlich davon aus, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung eine MPU anzuordnen ist, spricht alles für die Richtigkeit der im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegten Rechtsauffassung. Eine Verletzung von Art. 3 GG durch eine vom Kläger behauptete unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Alkoholmissbrauch“ in § 13 FeV liegt erkennbar nicht vor, und zwar weder in Bezug auf andere Bundesländer noch in Bezug auf das Saarland. Zum einen gilt der Gleichbehandlungsanspruch nur in Bezug auf denselben Rechtsträger, sodass nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass andere Rechtsträger in vergleichbaren Fällen anders entscheiden. Geht man ferner davon aus, dass die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung rechtmäßig ist, gebietet der Gleichheitsanspruch nicht die Gleichbehandlung mit einer rechtswidrigen Handhabung andernorts. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der 76 Jahre alte Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis (nur noch) für die Klasse B, die abgelehnt wurde, weil er die geforderte medizinisch-psychologische Untersuchung ablehnt. Er erwarb am 20.05.1959 die Fahrerlaubnis für die (alte) Klasse 3 und am 14.06.1962 für die (alte) Klasse 2. Mit dem seit dem 05.08.2015 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 27.07.2015 – … – wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis von 5 Monaten angeordnet. In den Gründen heißt es, er sei am 26.03.2015 gegen 19:00 Uhr mit einem Pkw auf der … Straße in A-Stadt gefahren, obwohl er infolge vorangegangenem Alkoholgenuss fahruntüchtig gewesen sei. Die ihm um 19:50 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,18 ‰ gehabt. Sein Führerschein war am 26.03.2015 sichergestellt worden. Am 01.10.2015 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen AM+A1+A+BE+C1E+L+T. Der Beklagte ordnete gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2015 die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an, weil er wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Gutachten solle die Frage beantworten, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkohol führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 und 2 in Frage stellten. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 02.12.2015 machte der Kläger geltend, die Anordnung der Vorlage eines MPU-Gutachtens sei auf § 20 Abs. 1 i.V.m. § 13 Nr. 2d FeV gestützt. Danach sei ein MPU-Gutachten vorzulegen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 Nr. 2 Buchstaben a bis c genannten Gründen entzogen worden war. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder läge ein ärztliches Gutachten vor, welches zumindest Anzeichen für Alkoholmissbrauch bestätige noch sonst Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten (§ 13 Nr. 2a FeV). Er sei auch kein Wiederholungstäter (§ 13 Nr. 2b FeV). Letztlich habe die Blutalkoholkonzentration auch keine 1,6 ‰, sondern allein 1,18 ‰ betragen; das entspreche einer Atemalkoholkonzentration von 0,59 mg/l (§ 13 Nr. 2c FeV). Er begehre allein die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B und verzichte auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für Lkw. Es werde noch um Mitteilung gebeten, ob nach wie vor die Vorlage eines aktuellen augenärztlichen Gutachtens, die Fortbildungsnachweise zur Berufskraftfahrerqualifikation und ein Erste-Hilfe-Kurs erforderlich seien. Der Beklagte erwiderte unter dem 09.12.2015, dass sich die Erforderlichkeit einer MPU aus § 13 Nr. 2d FeV, weil der Führerschein durch Gerichtsentscheidung entzogen und die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt worden sei. Auf den weiteren Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 18.11.2015, dass die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2a-c FeV nicht vorlägen, teilte der Beklagte unter dem 30.12.2015 mit, dass auf einer MPU bestanden werde. Wenn zudem nur die Fahrerlaubnis für die Klasse B begehrt werde, sei noch ein aktueller Sehtest erforderlich, die im weiteren Verlaufe des Verfahrens vorgelegt wurde. Mit Bescheid vom 17.02.2016 lehnte der Beklagte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Führerscheinklasse B ab, weil der Kläger entgegen § 20 Abs. 1 i.V.m. § 13 Nr. 2d FeV kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG setze die Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Ein Kraftfahrer nach einer Trunkenheitsfahrt sei ungeeignet, wenn ein Rückfall wahrscheinlich sei.1OVG Schleswig, NZV 1992, 379; VGH Mannheim, NZV 1998, 175OVG Schleswig, NZV 1992, 379; VGH Mannheim, NZV 1998, 175 Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt könne insbesondere dann eine Ungeeignetheit begründen, wenn besondere Anzeichen für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung oder gar -abhängigkeit sprächen.2OVG Lüneburg, DAR 1985, 95 = ZfS 1995, 438; OVG Münster, NZV 1992, 127OVG Lüneburg, DAR 1985, 95 = ZfS 1995, 438; OVG Münster, NZV 1992, 127 Von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen dürfe eine Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV ausgehen, wenn sich diese Person weigere, der Behörde das Ergebnis der durchgeführten MPU vorzulegen bzw. eine MPU durchführen zu lassen. Da der Kläger die geforderte MPU nicht vorgelegt habe, werde von der Nichteignung ausgegangen. Gegen den ihm am 18.02.2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 22.02.2016 Widerspruch, den er damit begründete, dass von ihm keine MPU verlangt werden dürfe. Der Rechtsausschuss bat den Kläger mit Schreiben vom 06.04.2016 um Mitteilung, ob er bereit sei sich untersuchen zu lassen, wenn die Fragestellung laute: „Ist aufgrund der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt zu erwarten, dass der Kläger künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird bzw. liegt bei ihm Alkoholmissbrauch vor?“ Das lehnte der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 13.04.2016 ab. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück: Das Vorliegen der Fahreignung werde vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung gehe zu Lasten des Bewerbers.3Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41 Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestehe nicht, solange Eignungszweifel vorlägen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigten.4Bay. VGH, Urteil vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 -, jurisBay. VGH, Urteil vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 -, juris Wenn sich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen, könne eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordne die Fahrerlaubnisbehörde an, dass zu Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 3 Buchstabe a FeV beizubringen sei, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorlägen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Nach Buchstabe d sei eine MPU u.a. dann anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem unter Buchstaben a bis c genannten Grund entzogen worden war. Unter Entziehung im Sinne von Buchstaben d sei auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB zu verstehen.5BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 -, juris Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedürfe nach der überzeugenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg6Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 -, jurisUrteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 -, juris der Auslegung: Die Buchstaben a bis c regelten in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten. Aus dem Buchstaben a werde deutlich, dass es darin um die Aufklärung gehe, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliege, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertige jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines MPU-Gutachtens habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden sei.7Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rn. 26Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rn. 26 Habe in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vorgelegen, sei die Fahreignung gemäß Nummer 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Dies sei durch ein MPU-Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären. Wie bereits im Urteil vom 18.06.20128VGH Baden-Württemberg – 10 S 452/10 -VGH Baden-Württemberg – 10 S 452/10 - im Einzelnen dargelegt, knüpfe die tatbestandliche Voraussetzung einer vorausgegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus einem der unter Buchstaben a bis c genannten Gründe“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben jeweils zugrunde liegenden Sachgründe an, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. So genüge bei Anknüpfung an Buchstabe a insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt sei. Letztes sei hier der Fall. Der Kläger sei die Fahrerlaubnis wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Das Strafgericht habe den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 26.03.2015 verurteilt und keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB angenommen, wonach die Trunkenheit im Verkehr regelmäßig zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe. Die vom VGH Baden-Württemberg vorgenommene Auslegung sei zwingend. Zum einen wäre § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ohne jeden eigenständigen Anwendungsbereich, wenn für die Anordnung einer MPU auch nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht stets die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c FeV vorliegen müssten. Dem Normgeber könne nicht unterstellt werden, dass er eine Vorschrift ohne jeden eigenen Anwendungsbereich habe erlassen wollen. Zum anderen entspreche die Auslegung der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber etwa mit § 3 Abs. 3 und 4 StVG der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse.9Bay. VGH, Urteile vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – und vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -, jurisBay. VGH, Urteile vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – und vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -, juris Der Beurteilungsvorrang der Strafgerichte sei gerechtfertigt, weil dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelange. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimme inhaltlich mit dem in § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Maßstab überein.10BGH, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 -, BGHSt 50, 93-105BGH, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 -, BGHSt 50, 93-105 Deshalb könne für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden.11Bay. VGH, Urteil vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -, jurisBay. VGH, Urteil vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -, juris Die strafgerichtliche Entscheidung, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihres Ergehens zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, könne daher von der Fahrerlaubnisbehörde ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht negiert werden. Habe in der Vergangenheit ein fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch im Sinne eines nicht hinreichend sicheren Trennungsvermögens zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum vorgelegen, führe das nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Fahreignung, die nach Nr. 8.2 der Vorschrift nach Beendigung des Missbrauchs erst wieder gegeben ist, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Demgemäß sei Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden MPU-Gutachtens auch das voraussichtlich künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere, ob zu erwarten sei, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen werde.12Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 46Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 46 Durch ein MPU-Gutachten sei zu klären, ob - je nach den individuellen Erfordernissen – eine stabile Alkoholabstinenz vorliege, oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt worden seien und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt sei.13vgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsrichtlinien für Kraftfahreignungvgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsrichtlinien für Kraftfahreignung Dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden könne, sei innerhalb des Zeitraums, in dem die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig (vgl. § 29 StVG) sei, nicht vorgesehen.14Bay. VGH, Urteil vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -, jurisBay. VGH, Urteil vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -, juris Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines MPU-Gutachtens abhängig zu machen. Entgegen der Einschätzung des Klägers sei diese Handhabung weder ein Alleingang des Saarlandes noch ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Zum einen stelle die unterschiedliche Auslegung eines Gesetzes durch verschiedene Behörden noch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.15Creifelds, Rechtswörterbuch, 21. Aufl., S. 576Creifelds, Rechtswörterbuch, 21. Aufl., S. 576 Zum anderen liege auch kein „Alleingang“ vor, weil sich der Rechtsausschuss der überzeugenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg, des OVG Mecklenburg-Vorpommern,16Beschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12 -, jurisBeschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12 -, juris des Bay. VGH sowie der VG Karlsruhe,17Urteil vom 12.11.2015 – 3 K 380/15 -, jurisUrteil vom 12.11.2015 – 3 K 380/15 -, juris Berlin18Urteil vom 01.07.2014 – 18 K 536.13 -, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 -, jurisUrteil vom 01.07.2014 – 18 K 536.13 -, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 -, juris und Schleswig19Gerichtsbescheid vom 14.10.2014 – 3 A 254/13 -, jurisGerichtsbescheid vom 14.10.2014 – 3 A 254/13 -, juris anschließe. Zwar sei die in der Gutachtenanforderung vom 23.11.2015 aufgeworfene Fragestellung in formell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV lege die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens im Einzelfall fest, welche Fragen klärungsbedürftig seien. Die Fragestellung müsse anlassbezogen und verhältnismäßig sein. Es reiche nicht aus, dass ein Teil der Fragestellung für das beizubringende Gutachten sachbezogen und angemessen gewesen sei, wenn sie sich zusätzlich auch auf Aspekte bezog, die im konkreten Fall nicht zu klären gewesen seien. Denn die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 FeV setze grundsätzlich eine vollständige Gutachtenanforderung voraus.20Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 Rn. 55Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 Rn. 55 Bei Anlegung dieses Maßstabs erweise sich der zweite, die medizinische Untersuchung betreffende Teil der Fragestellung („und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 in Frage stellen?“) als unverhältnismäßig, weil Anhaltspunkte für ein generell problematisches Trinkverhalten beim Kläger fehlten. Dieser Teil der Fragestellung beziehe sich mithin auf Aspekte, die im konkreten Fall nicht zu klären seien.21vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2015 – 3 K 380/15 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 -, jurisvgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2015 – 3 K 380/15 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 -, juris Dennoch erübrige sich eine erneute, ordnungsgemäße Gutachtenanforderung.22vgl. zur Nachholung einer Gutachtenanforderung im Widerspruchsverfahren gegen eine Entziehungsverfügung Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22.11.1996 – Bs VI 214/96 -, jurisvgl. zur Nachholung einer Gutachtenanforderung im Widerspruchsverfahren gegen eine Entziehungsverfügung Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22.11.1996 – Bs VI 214/96 -, juris Denn der Kläger lehne eine MPU auch bei geänderter Fragestellung ab. Gegen den Ausgangsbescheid und den ihm am 01.06.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17.06.2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstaben a 1. Variante bis c FeV für die Anordnung einer MPU seien bei ihm auszuschließen. Nach § 13 Nr. 2 d i.V.m. a 2. Variante FeV sei eine MPU beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Das sei der Fall, wenn der Betroffene tagsüber alkoholisiert angetroffen oder durch Fahrfehler auffällig werde oder sonstige Ausfallerscheinungen an den Tag lege. Das sei bei ihm nicht der Fall. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass sogenannte Geselligkeitstrinker eine Alkoholkonzentration von 1,03 bis 1,3 ‰ vertrügen. Insofern könne von einem normalen Alkoholkonsum ausgegangen werden. Er sei in den Abendstunden gegen 19:30 Uhr im Straßenverkehr mit 1,18 ‰ angetroffen worden und habe nach den polizeilichen Feststellungen nur die normalen Ausfallerscheinungen, Silbenstolpern bei der Aussprache, Schläfrigkeit und unsicherer Gang, gehabt. Im Widerspruchsverfahren habe er ausführlich dargetan, dass die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV gerade nicht vorgelegen hätten. Hätte sich der Rechtsausschuss mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, hätte er nicht von der Annahme von Alkoholmissbrauch ausgehen dürfen. Die Annahme des VGH Baden-Württemberg, § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV verlange allein eine frühere strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs, weil diese Vorschrift ansonsten keinen eigenen Anwendungsbereich hätte, werde nicht geteilt. Diese Sichtweise hebele die Regelungsgehalte der Buchstaben a bis c aus, insbesondere werde dann die von Buchstabe c erfasste 1,6 ‰-Grenze sinnlos. Gerade das könne der Normgeber nicht gewollt haben. Vielmehr habe mit § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV eine klare Grenze für die Anordnung einer MPU gesetzt werden sollen. Buchstabe d habe im Übrigen auch bei dieser Sichtweise einen eigenen Anwendungsbereich, wenn nämlich Tatsachen vorlägen, die auf einen Alkoholmissbrauch schließen ließen. Das sei im Einzelfall zu prüfen. Unabhängig davon, dass ein Auswechseln der für die Gutachtensanforderung benannten Gründe im Regelfall unzulässig sei,23Bay. VGH, Beschluss vom 24.08.2010 – 11 S 10.1139 -Bay. VGH, Beschluss vom 24.08.2010 – 11 S 10.1139 - sei auch ansonsten keine Rechtsgrundlage vorhanden, die die Anordnung einer MPU rechtfertige. Insbesondere stelle § 13 Satz 1 Nr. 2 a FeV vorliegend keine dar, weil keine Tatsachen für einen Alkoholmissbrauch vorlägen. Entgegen der Annahme des VGH Baden-Württemberg habe sich die Auslegung dieser Bestimmung am Gesetzeszusammenhang der Vorschrift zu orientieren. Weder die Systematik noch Sinn und Zweck dieser Bestimmung ließen den Schluss zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 a FeV die Anforderung eines MPU-Gutachtens grundsätzlich in allen Fallkonstellationen erlaube, die von den Buchstaben a bis c nicht erfasst würden. Vielmehr sei die Vorschrift so zu verstehen, dass sie in seinen einzelnen Buchstaben voneinander unabhängige Fälle normiere, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erforderlich anzusehen sei. Der Verordnungsgeber habe klar zu erkennen gegeben, dass der Alkoholgenuss auch in schädlich größeren Mengen die Fahreignung nicht ausschließe, solange keine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr nachgewiesen sei. Allein im Zuständigkeitsbereich des Beklagten werde die Beibringen eines MPU-Gutachtens bei Blutalkoholkonzentrationen von weniger als 1,6 ‰ gefordert. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit dieser Praxis bisher nicht entschieden. Diese unterschiedlichen regionalen Auslegungen von § 13 FeV erzeugten einen nicht hinnehmbaren Zustand und stellten eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art 3 GG dar. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 17.02.2016 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Zur Klagebegründung sei zu erwidern, dass sich der Beklagte der mittlerweile einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen habe.24VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 -; Beschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 -; Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12 -; Bay. VGH, Urteile vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – und vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -; alle bei juris; ebenso: VG Berlin, Urteil vom 01.07.2014 – 18 K 536.13 -, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 -; VG München, Beschluss vom 19.08.2014 – M 6b E 14.2930 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 14.10.2014 – 3 A 254/13 -, VG Karlsruhe, Urteile vom 12.11.2015 – 3 K 380/15 – und vom 06.04.2016 – 11 K 1290/15 -; VG Augsburg, Beschluss vom 07.04.2016 – Au 7 K 15.1781 -, alle bei jurisVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 -; Beschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 -; Urteil vom 07.07.2015 – 10 S 116/15 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12 -; Bay. VGH, Urteile vom 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – und vom 08.03.2016 – 11 BV 15.1589 -; alle bei juris; ebenso: VG Berlin, Urteil vom 01.07.2014 – 18 K 536.13 -, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 -; VG München, Beschluss vom 19.08.2014 – M 6b E 14.2930 -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 14.10.2014 – 3 A 254/13 -, VG Karlsruhe, Urteile vom 12.11.2015 – 3 K 380/15 – und vom 06.04.2016 – 11 K 1290/15 -; VG Augsburg, Beschluss vom 07.04.2016 – Au 7 K 15.1781 -, alle bei juris Es treffe auch nicht zu, dass die Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 a bis c FeV bei dieser Auslegung keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätten. Diese kämen zum einen bei einer direkten Anwendung von § 13 Satz 1 FeV im Entziehungsverfahren zur Anwendung; im Wiedererteilungsverfahren seien diese Tatbestände relevant, wenn etwa das Strafgericht aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen habe oder eine solche aus sonstigen Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Die 1,6 ‰-Grenze sei auch im Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV von Bedeutung. So müsse die Fragestellung in der Gutachtensanforderung anlassbezogen und verhältnismäßig sein. Bei einer einmaligen Trunkenheit im Verkehr stelle sich die Frage, ob hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte für einen unkontrollierten Alkoholkonsum bestünden. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des VG Karlsruhe im Urteil vom 06.04.2016 – 11 K 1290/15 – sei dies – soweit sonstige besondere Anhaltspunkte wie beispielsweise die Feststellung des Betroffenen zu einer auffälligen Tageszeit fehlten – erst bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei die in der Gutachtensanforderung vom 23.11.2015 aufgeworfene Fragestellung zu beanstanden gewesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.