Beschluss
4 L 298.14
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1222.4L298.14.0A
3mal zitiert
12Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist es Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Kraftfahreignung darzulegen.(Rn.8)
2. Die Regelung des § 13 S 1 Nr 2 Buchst a FeV bildet eine Auffangregelung für die im Übrigen in Satz 1 Nr 2 dieser Vorschrift geregelten Tatbestände.(Rn.11)
3. Sie findet nur Anwendung, wenn zu einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag, wie es bei den in § 13 S 1 Nr 2 Buchst b und c FeV behandelten Sachverhaltsgestaltungen der Fall ist.(Rn.11)
4. Da der Strafvorwurf des § 315c StGB wesentlich darauf gründet, dass der Betroffene ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und der Strafrichter bei Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB ferner hinsichtlich der Ungeeignetheit davon überzeugt sein muss, dass ein Rückfall wahrscheinlicher ist als eine Bewährung, verdichtet sich auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist es Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Kraftfahreignung darzulegen.(Rn.8) 2. Die Regelung des § 13 S 1 Nr 2 Buchst a FeV bildet eine Auffangregelung für die im Übrigen in Satz 1 Nr 2 dieser Vorschrift geregelten Tatbestände.(Rn.11) 3. Sie findet nur Anwendung, wenn zu einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag, wie es bei den in § 13 S 1 Nr 2 Buchst b und c FeV behandelten Sachverhaltsgestaltungen der Fall ist.(Rn.11) 4. Da der Strafvorwurf des § 315c StGB wesentlich darauf gründet, dass der Betroffene ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und der Strafrichter bei Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB ferner hinsichtlich der Ungeeignetheit davon überzeugt sein muss, dass ein Rückfall wahrscheinlicher ist als eine Bewährung, verdichtet sich auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann.(Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der am 24. Oktober 2014 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO zu verpflichten, ihm eine neue Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, BE, C1, E und L zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der nicht von der Fahrerlaubnis Klasse B umfassten Klasse A (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) betrifft. Denn der Neuerteilungsantrag des Antragstellers vom 16. April 2014 bezeichnet ausschließlich die Fahrerlaubnisklasse BE und C1E. Im Übrigen ist die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und daher nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) zulässig. Voraussetzung ist, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Daneben ist zusätzlich erforderlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 - OVG 3 S 24.08 - m.w.N.). Jedenfalls an letzterem fehlt es hier. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 1 FeV. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung – wie hier – die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, 11 Abs. 1 FeV muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung ausgeschlossen im Falle von Alkoholmissbrauch, wenn also das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis Sache des Fahrerlaubnisbewerbers ist, seine Kraftfahreignung darzulegen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 StVG), wobei er den Nachteil ihrer Nichterweislichkeit trägt. Eine Eignungsvermutung besteht nicht (OVG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 16 B 666/07 -, juris = NJW 2007, 2938 f.). Das Begehren, den Antragsgegner – ohne weiteres – zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu verpflichten, kann daher nur Erfolg haben, wenn sich die Eignung zweifelsfrei positiv feststellen lässt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Gemäß § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Fahrerlaubnisbewerber u.a. geeignet ist. Die diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen werden in § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV bezeichnet. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden ist. So liegt es hier. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 2. Var. FeV regelt u.a. eine Pflicht der Behörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Folglich ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn dem Bewerber zuvor die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juni 2012 – 10 S 452/10 -, Rn. 48, juris; Beschluss vom 15. Januar 2014 – 10 S 1748/13 -, Rn. 8, juris; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 26). Dies schließt strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen – wie hier – ein. Dafür spricht, dass der Strafrichter bei der Anwendung des § 69 StGB der Sache nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – GSST 2/04 -, Rn. 22, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – BVerwG 7 C 46/87 -, Rn. 11, juris) und der Begriff der Ungeeignetheit in § 69 StGB mit dem im StVG und der FeV verwendeten übereinstimmt (BGH, a.a.O.). Der Grund für die Fahrerlaubnisentziehung ist mithin jeweils, dass deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Das führt in dem durch § 13 Satz 1 lit. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach lit. d der Vorschrift zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 – BVerwG 3 B 71.12 -, Rn. 6, juris). Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese Auslegung zu einem Wertungswiderspruch führe. Zwar bildet die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV eine Auffangregelung für die im Übrigen in Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift geregelten Tatbestände (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 20 m.w.N.; Lütkes, Straßenverkehr, Loseblattkommentar, Stand August 2009, § 13 FeV Rn. 15), die unter anderem das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (lit. c) oder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (lit. b) vorsehen. Daraus wird geschlossen, dass die Vorschrift – lit. a – nur Anwendung findet, wenn zu einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut Umstände hinzutreten, denen eine annähernd gleich starke Aussagekraft dafür zukommt, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht zu trennen vermag, wie das bei den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) FeV behandelten Sachverhaltsgestaltungen der Fall ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2013 – OVG 1 S 19.13 -, S. 3 des Beschlussabdrucks). Die vorliegende Konstellation besitzt eine in diesem Sinne vergleichbare Aussagekraft für fehlendes Trennungsvermögen. Denn von dem vorstehend beschriebenen unmittelbaren Anwendungsbereich des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a bis c FeV ist der Fall des Buchstaben d der Vorschrift zu unterscheiden, der eine Verweisung auf die Buchstaben a bis c der Vorschrift lediglich wegen des Grundes für die Fahrerlaubnisentziehung enthält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die – hier erfolgte - Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB an die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers anknüpft. Die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung verfolgt als Maßregel den Zweck, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr (BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 -, Rn. 22, juris). Der Gesetzgeber selbst nimmt hierzu in § 69 Abs. 2 StGB der Vorschrift die richterliche Bewertung der Eignung gewissermaßen vorweg, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Falle der Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB – wie hier – in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist (vgl. Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 69 Rn. 34). Das Strafgericht muss daher prüfen, ob der in der Tat zum Ausdruck kommende Eignungsmangel inzwischen weggefallen ist. Derartiges kommt in Betracht etwa durch vorläufige Führerscheinmaßnahmen, ggf. in Verbindung mit Nachschulungsmaßnahmen für alkoholauffällige Kraftfahrer (vgl. Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 613 m.w.N.). Einen solchen Ausnahmefall hat das Amtsgericht Tiergarten im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Da der Strafvorwurf des – der Bestrafung des Antragstellers zugrunde liegenden – § 315c StGB wesentlich darauf gründet, dass der Betroffene ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und der Strafrichter bei Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB ferner hinsichtlich der Ungeeignetheit davon überzeugt sein muss, dass ein Rückfall wahrscheinlicher ist als eine Bewährung (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 69 StGB Rn. 11), verdichtet sich auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann. Nichts Abweichendes ergibt sich bei Anwendung der Beweisregel des § 11 Abs. 8 FeV. Nach dieser Vorschrift darf die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. So liegt es im vorliegenden Fall, nachdem sich der Antragsteller der entsprechenden Aufforderung der Behörde vom 10. Juni 2014 verweigerte. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.