Urteil
18 K 536.13
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0701.18K536.13.0A
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Leitsätze
1. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung.(Rn.17)
2. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der genannten Gründe entzogen war.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung.(Rn.17) 2. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der genannten Gründe entzogen war.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das Gericht durfte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Behörde vom 30. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt daher keine Rechte des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihm steht kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier – vornehmlich um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Ist nach dieser Vorschrift die Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers geboten, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde. Wird ein formell und materiell rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde im Übrigen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. So verhält es sich hier. Das Landesamt als Fahrerlaubnisbehörde war gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Er hat seine Anordnung vom 14. November 2012 zumindest auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt; dass er hierbei keinen der durch Buchstaben gekennzeichneten Fallgruppen als hier einschlägig benannte, insbesondere den Buchstaben d nicht ausdrücklich nannte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 25. August 2009 im Verfahren Cs 283 Js 19417/09 entzogen worden. Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV ist nicht nur eine Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 3 B 71/12 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 -, juris). Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger seinerzeit auch wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden, selbst wenn dieser Begriff in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt worden war. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV bedarf der Auslegung. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war. Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären (vgl. zu Vorstehendem: VGH Baden-Württemberg, a. a. O., juris Rn. 48, sowie Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 -, juris Rn. 9). Hier lag der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 25. August 2009 u.a. zugrunde, dass der Kläger am 6. Juni 2009 mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille fahruntüchtig war. Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch hinreichend, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Das Strafgericht hat keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB, wonach u.a. die vom Kläger begangene fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, festgestellt. Nach alledem ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c tatsächlich vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2014). Nach alledem kann offen bleiben, ob der Beklagte zusätzlich auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV berechtigt war, dem Kläger wegen der genannten beiden Verkehrsstraftaten sowie der im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ermessenswege aufzugeben, Zweifel an seiner Eignung durch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs über die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, bedurfte es bei der ihn allein treffenden Kostenlast nicht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung gemäß 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1972 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und begehrt, ihm erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen. Mit Strafbefehl vom 25. August 2009 (rechtskräftig seit dem 15. September 2009) setzte das Amtsgericht Fürstenwalde wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr eine Geldstrafe gegen den Kläger fest. Zugleich entzog es ihm die in Polen erteilte Fahrerlaubnis, zog den polnischen Führerschein ein, um ihn der ausstellenden Behörde zurückzusenden und wies die inländische Fahrerlaubnisbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten weder das Recht einzuräumen, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen noch ihm eine inländische Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem lag ein Vorfall vom 6. Juni 2009 zugrunde, als der Kläger unter dem Einfluss von Alkohol gegen 11:26 Uhr mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Eine ihm am Tattag gegen 11:42 Uhr entnommene Blutprobe wies Blutalkohol in einer Konzentration von 1,14 Promille auf. Das Strafgericht erachtete ihn nach der Begründung des Strafbefehls wegen der festgestellten Blutalkoholkonzentration für fahruntüchtig, was er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt habe erkennen können und müssen, und stellte abschließend fest, er habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am 24. September 2011 legte er den Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle einen polnischen Führerschein der Klasse B, ausgestellt am 7. September 2004, vor, welchen er seinen Angaben nach von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde zurückerhalten hatte; die in Deutschland verhängte Strafe soll für eine Aberkennung der polnischen Fahrerlaubnis zu gering gewesen sein. Der Kläger beantragte am 2. August 2012 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L wiederzuerteilen. Nach einer von der Fahrerlaubnisbehörde eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes waren bis August 2012 neben zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem Jahr 2008 und der oben angesprochenen Trunkenheitsfahrt noch eine Verkehrsordnungswidrigkeit aus dem Februar 2011 (Beförderung eines Kindes in einem Kraftfahrzeug ohne jede Sicherung, 1 Punkt) eingetragen. Am 1. August 2012 (rechtskräftig seit dem 9. August 2012) verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen des Vorfalls vom 24. September 2011 und eines hierin erkannten fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wiederum zu einer Geldstrafe. Unter dem 14. November 2012 gab das Landesamt dem Kläger auf, innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieses Schreibens ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer näher bezeichneten Untersuchungsstelle vorzulegen. Hierin sollte verschiedenen Fragen nachgegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich hierfür auf § 11 Abs. 6, § 13 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In der Begründung führte sie neben der Trunkenheitsfahrt die beiden mit Bußgeldern geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem Jahr 2008, den Verkehrsverstoß aus dem Jahr 2011 sowie das genannte Fahren ohne Fahrerlaubnis vom September 2011 (fälschlich datiert auf den 1. August 2012) auf. Für den Fall, dass sich der Kläger der Untersuchung nicht unterziehen, seine Zustimmung zur Übersendung des Verwaltungsvorganges an die Untersuchungsstelle verweigern, das Gutachten nicht rechtzeitig vorliegen oder dieses seine Eignung ausschließende Tatsachen enthalten sollte, drohte die Fahrerlaubnisbehörde ihm an, seinen Antrag abzulehnen Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten bis dahin ohne Angabe von Gründen nicht beigebracht hatte, lehnte das Landesamt den Neuerteilungsantrag mit Bescheid vom 27. Juni 2013 ab. Den hiergegen mit anwaltlicher Hilfe, jedoch ohne nähere Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Bescheid vom 30. September 2013 zurück. Zur Begründung vertrat es die Auffassung, es habe den Kläger aufgrund der wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und Strafgesetze, die zu Bestrafungen geführt hätten und zum Teil unter Alkoholeinwirkung begangen worden seien, zu Recht aufgefordert, vorhandene Eignungsbedenken durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Hierbei bezog die Fahrerlaubnisbehörde sich wiederum auf § 13 Nr. 2 FeV und zusätzlich auf die Bestimmungen in § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5 FeV. Dieser Aufforderung sei der Kläger in Kenntnis der Folgen nicht nachgekommen, so dass der Neuerteilungsantrag nach § 11 Abs. 8 FeV abzulehnen gewesen sei. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 28. Oktober 2013 erhobenen Klage weiter. Er ist unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung der Auffassung, der Beklagte habe ihm zu Unrecht aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, denn dies sei erst bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille zulässig. Einen solchen Wert habe er hier nicht erreicht und es sei ein einmaliges Vergehen gewesen. Erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten, die Rückschlüsse auf seine Kraftfahreignung zuließen, seien nicht gegeben. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister lägen nahezu ausnahmslos schon mehr als drei Jahre zurück. Soweit sich der Beklagte zuletzt auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Auslegung des § 13 Nr. 2 FeV berufen habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht überzeugend begründet sei. Sie lasse der Bestimmung des § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV leerlaufen und sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Fragen des Alkoholmissbrauchs nicht zu vereinbaren. Das Amtsgericht habe ihm, dem Kläger, die Fahrerlaubnis auch nicht wegen eines festgestellten Alkoholmissbrauchs entzogen. Hierzu verhalte sich die gerichtliche Entscheidung nicht. Zudem setze ein Missbrauch mehr voraus, als dies vom VGH Baden-Württemberg angenommen werde. Hierzu verweist der Kläger auf die Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte. Derartige Besonderheiten seien bei ihm nicht festgestellt worden, was schon der Untersuchungsbefund aus dem Jahre 2009 verdeutliche. Der Kläger beantragt schriftsätzlich der Sache nach, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Behörde vom 30. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm erneut eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L zu erteilen sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt gleichfalls schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält begründend an seiner Auffassung fest, er sei bei der hier gegebenen Sachlage berechtigt gewesen, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Die Ansicht des Klägers, eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille zulässig, stehe im Übrigen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorganges (ein Band) Bezug genommen.