Urteil
5 K 1945/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1118.5K1945.19.00
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit und Rechtskraft eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts (hier: von 1955).(Rn.32)
2. Das Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 (SPlanG; juris: PlanG SL) hat auch nach dem Inkrafttreten des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 (SBauG) weiterhin Wirkung entfaltet und konnte als Grundlage für die Erstellung, Genehmigung und Rechtskraftfeststellung von Ortsplänen dienen.(Rn.38)
3. Es ist sachgerecht, Bebauungspläne nach längerem Zeitablauf nicht ohne Not etwa an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, und Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96 -, juris).(Rn.39)
4. Zur Überleitung eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960.(Rn.45)
5. Die Festsetzung „Wohnhausbebauung“ in einem altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitt ist nach heutigem Begriffsverständnis der Gebietskategorie eines Reinen Wohngebietes (WR) der Baunutzungsverordnung (§ 3 BauNVO) gleichzusetzen.(Rn.49)
6. Zu den Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts (hier verneint).(Rn.57)
7. Für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB kommt es auch in Anbetracht von hohen Lärm- und Schadstoffimmissionen allein auf die Art der dortigen Nutzung an, nicht auf deren Qualität.(Rn.65)
8. Zur Bewertung einer beantragten Wettannahmestelle als Wettbüro (sog. Etikettenschwindel).(Rn.71)
9. Zur Einstufung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte.(Rn.68)
10. Hinsichtlich der Frage einer Einordnung eines Wettbüros als kerngebietstypische Vergnügungsstätte darf ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einer in einem benachbarten Ladenlokal beabsichtigten freizeitbezogenen Nutzung – unabhängig von deren Ausgestaltung im Einzelnen – nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.76)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 42.972.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit und Rechtskraft eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts (hier: von 1955).(Rn.32) 2. Das Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 (SPlanG; juris: PlanG SL) hat auch nach dem Inkrafttreten des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 (SBauG) weiterhin Wirkung entfaltet und konnte als Grundlage für die Erstellung, Genehmigung und Rechtskraftfeststellung von Ortsplänen dienen.(Rn.38) 3. Es ist sachgerecht, Bebauungspläne nach längerem Zeitablauf nicht ohne Not etwa an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, und Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96 -, juris).(Rn.39) 4. Zur Überleitung eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960.(Rn.45) 5. Die Festsetzung „Wohnhausbebauung“ in einem altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitt ist nach heutigem Begriffsverständnis der Gebietskategorie eines Reinen Wohngebietes (WR) der Baunutzungsverordnung (§ 3 BauNVO) gleichzusetzen.(Rn.49) 6. Zu den Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts (hier verneint).(Rn.57) 7. Für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB kommt es auch in Anbetracht von hohen Lärm- und Schadstoffimmissionen allein auf die Art der dortigen Nutzung an, nicht auf deren Qualität.(Rn.65) 8. Zur Bewertung einer beantragten Wettannahmestelle als Wettbüro (sog. Etikettenschwindel).(Rn.71) 9. Zur Einstufung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte.(Rn.68) 10. Hinsichtlich der Frage einer Einordnung eines Wettbüros als kerngebietstypische Vergnügungsstätte darf ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einer in einem benachbarten Ladenlokal beabsichtigten freizeitbezogenen Nutzung – unabhängig von deren Ausgestaltung im Einzelnen – nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.76) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 42.972.- € festgesetzt. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.09.2016 in der Gestalt des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Erdgeschossräumen im Anwesen ... in ... B-Stadt in eine von ihm als solche bezeichnete „Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion“. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 LBO.22Landesbauordnung vom 18.02.2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2019 (ABl. I 2020 S. 211, ber. S. 760)Landesbauordnung vom 18.02.2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2019 (ABl. I 2020 S. 211, ber. S. 760) Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dem Vorhaben des Klägers stehen hier jedenfalls bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausgeschlossen ist. I. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Festsetzungen des durch Beschluss des Ministerrats des Saarlandes vom 07.12.1955 „gemäß § 13 des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948“ (Loi relative à l’amenagement et à l’urbanisme en Sarre. Du 30 juillet 1948)23ABl. S. 1198 (= Bulletin Officiel de la Sarre, p. 1198)ABl. S. 1198 (= Bulletin Officiel de la Sarre, p. 1198) - SPlanG - genehmigten sowie am 02.02.1956 öffentlich bekanntgemachten und zugleich als „rechtskräftig“ festgestellten Ortsplan-Teilabschnitts der Stadt B-Stadt „...“24ABl. 1956 S. 91ABl. 1956 S. 91 (Bebauungsplan Nr. 241.02.00, Plan a), der für das Vorhabengrundstück eine „Wohnhausbebauung“ festsetzt. Der Ortsplan-Teilabschnitt ist wirksam in Kraft getreten sowie rechtskräftig geworden und ist auch nicht außer Kraft getreten, sondern wurde wirksam übergeleitet (1.). Die für den Bereich des Vorhabens des Klägers maßgebliche Festsetzung „Wohnhausbebauung“ ist nach heutigem Begriffsverständnis der Gebietskategorie eines Reinen Wohngebietes (WR) der Baunutzungsverordnung (§ 3 BauNVO) zuzuordnen und diese Festsetzung ist auch nicht funktionslos geworden (2.). 1. Ausweislich der „Bekanntmachung betreffend die Genehmigung des Ortsplan-Teilabschnitts“ der Stadt B-Stadt „...“ vom 07.12.195525ABl. 1956 S. 91ABl. 1956 S. 91 hat der Ministerrat (Regierung des Saarlandes) in seiner 3. Sitzung vom 7. Dezember 1955 Folgendes beschlossen: „Der Ortsplan-Teilabschnitt der Stadt B-Stadt „...“ wird gemäß § 13 des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 (ABl. S. 1198) genehmigt.“ Mit dieser Bekanntmachung hat der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wiederaufbau (der Regierung des Saarlandes) am 07.12.1955 zugleich Folgendes bekanntgegeben:26ABl. 1956, S. 91ABl. 1956, S. 91 „mit dieser Bekanntmachung ist der Ortsplan-Teilabschnitt der Stadt B-Stadt „...“ rechtskräftig: § 13 des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 (ABl. S. 1198).27§ 13 Abs. 1 SPlanG lautet: „Ueber die Genehmigung des Entwurfes beschließt der Ministerrat. Der Genehmigungsbeschluß ist im Amtsblatt bekanntzugeben. Mit der Bekanntmachung ist der Plan rechtskräftig.“§ 13 Abs. 1 SPlanG lautet: „Ueber die Genehmigung des Entwurfes beschließt der Ministerrat. Der Genehmigungsbeschluß ist im Amtsblatt bekanntzugeben. Mit der Bekanntmachung ist der Plan rechtskräftig.“ Auf die Rechtswirkungen nach § 15 des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland wird verwiesen.“ Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der in Rede stehende Plan am 07.12.1955 zum einen als Ortsplan-Teilabschnitt und zum andern auf der Grundlage des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 erlassen wurde, in Kraft getreten und als rechtskräftig festgestellt worden ist. Im Übrigen hat sich auf diese Rechtsgrundlage bereits der Vorlagebericht der Stadt B-Stadt vom 25.09.1952 mehrfach bezogen.28Bl. 64, 65, 66 und 77 der WiderspruchsakteBl. 64, 65, 66 und 77 der Widerspruchsakte Der Ortsplan-Teilabschnitt vom 07.12.1955 ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht deswegen außer Kraft getreten (bzw. war von Anfang unwirksam), weil bereits am 12.08.1955 das „Gesetz Nr. 471 Baugesetz (BauG). Vom 19. Juli 1955“ des Saarlandes bekanntgemacht29ABl. S. 1159ABl. S. 1159 und dieses ausweislich seines § 144 drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist, also mit Ablauf des 12.11.1955 und damit vor der Bekanntmachung und Rechtskraftfeststellung des maßgeblichen Ortsplan-Teilabschnitts. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 133 (S)BauG über das „Verhältnis zum Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 (ABl. S. 1198)“ gehen „die Bestimmungen des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 (ABl. S. 1198) und die auf Grund dieses Gesetzes erstellten rechtskräftigen Pläne (Generalplan, Orts- und Gemeindegruppenpläne) ... den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.“ Nachdem aber der in Rede stehende Ortsplan-Teilabschnitt nicht nur aufgrund des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 erstellt, sondern ebenso aufgrund dieses Gesetzes als rechtskräftig festgestellt worden ist, geht dieser nach der maßgeblichen Übergangsregelung den Bestimmungen des Baugesetzes vom 19.07.1955 vor. Das gilt unbeschadet des Umstands, dass im Zeitpunkt der Genehmigung und Rechtskraftfeststellung (07.12.1955) und erst recht der Bekanntmachung (02.02.1956) des Ortsplan-Teilabschnitts das Baugesetz vom 19.07.1955 bereits in Kraft getreten war (nämlich mit Ablauf des 12.11.1955). Der Übergangsbestimmung des § 133 (S)BauG lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die von ihr erfassten Ortspläne vor Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19.07.1955 rechtskräftig geworden sein müssen; es genügt, dass sie, wovon hier wegen der entsprechenden Beschlussfassung der Regierung des Saarlandes und der Rechtskraftfeststellung des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wiederaufbau auszugehen ist, aufgrund des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 erstellt und als rechtskräftig festgestellt worden sind. Es handelt sich also, mit anderen Worten, um eine kausale, nicht hingegen um eine zeitliche Verknüpfung. Das Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 hat insofern auch nach dem Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19.07.1955 weiterhin Wirkung entfaltet und konnte als Grundlage für die Erstellung, Genehmigung und Rechtskraftfeststellung von Ortsplänen dienen. Andernfalls würde man im Übrigen unterstellen, dass die Regierung des Saarlandes den in Rede stehenden Ortsplan seinerzeit ohne wirksame gesetzliche Grundlage genehmigt, als rechtskräftig festgestellt und öffentlich bekanntgemacht hätte (so dass dieser wohl nicht nur möglicherweise später außer Kraft getreten, sondern von Anfang an nichtig gewesen wäre). Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Regierung des Saarlandes den Ortsplan im Dezember 1955 in Kenntnis des im November 1955 in Kraft getretenen Baugesetzes genehmigt und als rechtskräftig festgestellt hat, zumal hiergegen nach dem dargelegten Wortlaut der maßgeblichen Übergangsvorschrift auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zudem sachgerecht, Bebauungspläne nach längerem Zeitablauf nicht ohne Not etwa an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen.30vgl. Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91- und Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96-, jurisvgl. Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91- und Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96-, juris Angesichts dessen wäre es verfehlt, wenn die Kammer vorliegend gleichsam „ungefragt“ in eine Suche nach durchgreifenden Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte des hier in Rede stehenden Ortsplan-Teilabschnitts einträte,31vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.06.2020 - 2 C 252/19-, und vom 10.09.2019 - 2 C 106/18-, jeweils juris; grundlegend BVerwG, Urteile vom 07.09.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01-, BVerwGE 116, 188, 196f., sowie Beschlüsse vom 04.10.2006 - 4 BN 26.06und 4 BN 27.06-, BauR 2007, 335, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stelltvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.06.2020 - 2 C 252/19-, und vom 10.09.2019 - 2 C 106/18-, jeweils juris; grundlegend BVerwG, Urteile vom 07.09.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01-, BVerwGE 116, 188, 196f., sowie Beschlüsse vom 04.10.2006 - 4 BN 26.06und 4 BN 27.06-, BauR 2007, 335, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt zumal die Beteiligten keine auf dessen Zustandekommen bezogenen Rügen vorgebracht haben (sondern der Kläger lediglich sein späteres Außerkrafttreten geltend gemacht hat).32ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 30ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 30 Ein derartiges Verständnis des Verhältnisses des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 zu dem Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.07.1948 liegt offenbar auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zugrunde. Dieses hat in seinem Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -33juris, Rz. 26 f. (Hervorhebung nicht im Original)juris, Rz. 26 f. (Hervorhebung nicht im Original) nämlich Folgendes ausgeführt: „Eine förmliche Bauleitplanung im heutigen Sinn gab es im Saarland erst seit dem 13.11.1955 aufgrund des Baugesetzes vom 19.7.1955 - BauG - (Amtsblatt S. 1159). Danach konnten Gemeinden Bebauungspläne in der Form von Baupolizeiverordnungen (§ 6 Abs. 6 i.V.m. § 14 BauG) erlassen, und darin unter anderem Wohngebiete, Geschäftsgebiete, Gewerbegebiete und gemischte Wohngebiete ausweisen (§ 6 Abs. 1 BauG). Für die auf der Grundlage der §§ 14 ff. BauG erlassenen Baupolizeiverordnungen hat der Senat bereits entschieden, dass diese nach § 16 Abs. 2 BauG i.V.m. § 34 Abs. 1 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 - PVG - (GS S. 77) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft traten. Für den hier in Rede stehenden altrechtlichen Ortsplan - Teilabschnitt ... - galt diese zeitliche Begrenzung allerdings nicht. Er beruht nicht auf dem saarländischen BauG, sondern auf dem Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.7.1948 (Amtsblatt S. 1189), das eine Beschränkung der Geltungsdauer nicht vorsah. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland war die Ortsplanung unter der dauernden Aufsicht des mit den Angelegenheiten des Wiederaufbaues betrauten Ministers Aufgabe der Gemeinden. Der § 7 bestimmte, dass in allen Gemeinden, welche vom Minister bezeichnet wurden und deren Liste im Amtsblatt veröffentlicht wurde, Ortspläne aufzustellen waren. Der Ortsplan konnte mit Zustimmung des Ministers - wie vorliegend - auch in Teilabschnitten aufgestellt werden (vgl. § 8). In § 9 des Gesetzes wurde der Inhalt des General- und Ortsplanes näher beschrieben.“ Auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes legt damit keine zeitliche, sondern eine auf die Rechtsgrundlage bezogene Verknüpfung für die Geltungsdauer – und damit denklogisch vorausgesetzt auch das Inkrafttreten – von Ortsplänen zugrunde. Zwar war der in der zitierten Entscheidung einschlägige Ortsplan bereits seit dem 24.07.1954 und damit vor Inkrafttreten des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 rechtskräftig. Allerdings belegt eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes34Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, Rz. 14Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, Rz. 14 hinsichtlich eines anderen altrechtlichen Ortsplans der Beklagten,35.., .., .. und .. (Bebauungsplan Nr. ..).., .., .. und .. (Bebauungsplan Nr. ..) der sogar erst am 30.01.1957 und damit, wie hier, ebenfalls nach Inkrafttreten des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 rechtskräftig geworden ist und hinsichtlich dessen das Oberverwaltungsgericht ohne weiteres von seiner Rechtswirksamkeit und Anwendbarkeit ausgegangen ist, dass es insofern nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ministerrates und dessen Bekanntmachung, sondern allein auf die angewandte Rechtsgrundlage ankommt. Dieses Ergebnis wird auch dadurch erhärtet, dass der hier in Rede stehende Bauleitplan eben nicht als Baupolizeiverordnung (nach § 6 Abs. 6 i.V.m. § 14 SBauG 1955), sondern vielmehr als Ortsplan bzw. Teilabschnitt (nach §§ 1 Abs. 2, 7 ff. SPlanG 1948) erlassen worden ist. Es handelt sich also nicht nur nach seiner Rechtsgrundlage, sondern auch nach seiner Bezeichnung und vor allem seinem Wesen um ein aliud zu einer vom Kläger angenommenen Baupolizeiverordnung, für die hinsichtlich Verfahren, Voraussetzungen, Inhalten, Rechtswirkungen und – wie sich vorliegend erweist – vor allem Geltungsdauer in den Einzelheiten differierende Regelungen maßgeblich sind.36vgl. dazu allgemein auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. III Rz. 3 (S. 114 f.) mit Fn. 7 ff., m.w.N.vgl. dazu allgemein auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. III Rz. 3 (S. 114 f.) mit Fn. 7 ff., m.w.N. Der sonach wirksam in Kraft getretene sowie rechtskräftig gewordene Ortsplan-Teilabschnitt ist auch nicht außer Kraft getreten, sondern wurde wirksam übergeleitet und hatte auch noch nach Inkrafttreten des Saarländischen Baugesetzes Bestand. Insoweit sind die Schluss- und Überleitungsbestimmungen im SBauG in den Blick zu nehmen. Der § 133 SBauG regelte das Verhältnis zum Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.07.1948. Darin hieß es, dass die Bestimmungen des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland und die aufgrund dieses Gesetzes erstellten rechtskräftigen Pläne (Generalplan, Orts- und Gemeindegruppenpläne) den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgehen sollten. Mithin blieb der vorliegende Ortsplan in Kraft. Damit in Einklang standen – in Bezug auf den Vorhabenbereich in B-Stadt – auch die in § 139 Satz 1 SBauG normierten Sonderbestimmungen für die Stadt B-Stadt, wonach die zu der Bauordnung der Stadt B-Stadt erlassenen Sondervorschriften (Zonenpläne) in Kraft bleiben sollten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung waren diese binnen eines Jahres anzupassen, soweit sie den Vorschriften des Saarländischen Baugesetzes widersprachen. Bei den Sondervorschriften (Zonenpläne) der Stadt B-Stadt handelt es sich u.a. um den § 16 der Bauordnung der Stadt B-Stadt vom 08.12.1914.37Nach dessen Absatz 1 wurde der (damalige) Stadtkreis … in verschiedene Bauzonen eingeteilt. Im Einzelnen wurden folgende Bauzonen unterschieden: I Geschäftsviertel, II und III Wohnviertel in geschlossener Bauweise, IV Wohnviertel in offener und geschlossener Bauweise, V Landhausviertel, VI Fabrikviertel. Nach § 24 der Bauordnung der Stadt … sind bestimmte emissionsträchtige Anlagen in den Bauzonen I bis III ausgeschlossen.Nach dessen Absatz 1 wurde der (damalige) Stadtkreis … in verschiedene Bauzonen eingeteilt. Im Einzelnen wurden folgende Bauzonen unterschieden: I Geschäftsviertel, II und III Wohnviertel in geschlossener Bauweise, IV Wohnviertel in offener und geschlossener Bauweise, V Landhausviertel, VI Fabrikviertel. Nach § 24 der Bauordnung der Stadt … sind bestimmte emissionsträchtige Anlagen in den Bauzonen I bis III ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Ortsplan galt mithin auch nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zeitlich unbegrenzt fort. Für die beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne bestimmte § 173 Abs. 3 BauGB 1960, dass diese Vorschriften und Pläne gelten, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthielten. Voraussetzung für die Wirksamkeit als rechtliche Vorschriften und Pläne ist daher (zunächst), dass diese nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 zum Inkrafttreten des Gesetzes wirksam übergeleitet worden sind. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts38Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, BRS 84 Nr. 71Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, BRS 84 Nr. 71 voraus, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig waren und einen Inhalt hatten, der nach dem am Tag der Überleitung, dem 29.06.1961, geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte. Das ist hier der Fall. Der am 07.12.1955 durch den Ministerrat genehmigte und am 02.02.1956 im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemachte Ortsplan enthält außer den Festsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (im hier betroffenen Bereich „Wohnhausbebauung“, in anderen Bereichen „Wohn- und Geschäftshausbebauung“) weitere Festsetzungen, die nach § 9 BauGB Inhalt eines Bebauungsplanes sein können. Die in § 173 Abs. 4 BBauG 1960 vorgesehene zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer übergeleiteter Pläne galt für den hier in Rede stehenden Ortsplan indessen nicht. Danach konnten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bebauungspläne längstens für die Dauer von fünf Jahren als Bebauungspläne im Sinne von § 30 BBauG gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthielten, weil die für diese Festsetzungen erforderlichen vermessungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden waren; demzufolge wurde die Landesregierung ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung allen übergeleiteten Vorschriften und Plänen die Eigenschaft von qualifizierten Bebauungsplänen zuzuerkennen, auch wenn die Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen fehlte.39vgl. Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 2. Aufl., § 173 Rz. 11vgl. Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 2. Aufl., § 173 Rz. 11 Der saarländische Landesgesetzgeber hat in § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Bundesbaugesetz vom 09.05.196140ABl. S. 293ABl. S. 293 die Fortgeltung derartiger Bebauungspläne bis zum 31.05.1966 angeordnet. Diese (Verfalls-) Frist galt für den vorliegenden Ortsplan-Teilabschnitt aber nicht, weil es sich hierbei nicht um einen Bebauungsplan der in § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung erwähnten Art handelte, denn der Ortsplan enthält Festsetzungen über örtliche Verkehrsflächen. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Ortsplan nach Inkrafttreten des BBauG wirksam übergeleitet wurde und auch nach § 233 Abs. 3 BauGB, wonach auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame und übergeleitete Pläne fortgelten, weiterhin Gültigkeit besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts41Urteil vom 12.01.1968 - IV C 175.65 -, jurisUrteil vom 12.01.1968 - IV C 175.65 -, juris diente die Überleitung der bestehenden baurechtlichen Vorschriften durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG dazu, die Rechtskontinuität zu sichern, und bedingte diese Zielsetzung eine Festlegung auf den zur Zeit der Überleitung gegebenen Bestand; was § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG erreichen sollte, war eine Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschriften gewesen, nicht aber ein Inhaltswandel. Dass eine Abänderung bereits übergeleiteter Vorschriften seit der Überleitung nurmehr nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes möglich war, steht – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – außer Zweifel. Da die Bestimmungen des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland den Bestimmungen des Saarländischen Baugesetzes nach dessen § 133 grundsätzlich vorgingen, galt die mit dem Inkrafttreten des SBauG für Polizeiverordnungen in den §§ 6 Abs. 6, 14, 16 Abs. 2 SBauG, 34 PVG 1931 vorgesehene zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer auf 30 Jahre nicht. Da auch ansonsten keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, aus der sich eine Befristung herleiten lässt und dieser Ortsplan auch nicht durch einen späteren Planungsakt der beklagten Landeshauptstadt ersetzt wurde, ist er weiterhin die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für das Vorhaben des Klägers.42ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 28 f. (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt „..“ der Beklagten vom 24.07.1954)ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 28 f. (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt „..“ der Beklagten vom 24.07.1954) 2. Da die Festsetzung „Wohnhausbebauung“ im Ortsplan-Teilabschnitt „...“ mit den seit Erlass der Baunutzungsverordnung gebräuchlichen Begriffen zur Gebietstypisierung nicht deckungsgleich ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese Festsetzung mit einer Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung in Einklang gebracht werden kann. Das ist hier der Fall. Die Festsetzung ist nach dem heutigen Begriffsverständnis einem reinen Wohngebiet gleichzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht43Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 9/98 -; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 14.11.2002 - 2 Bf 700/98 -, jurisUrteil vom 17.12.1998 - 4 C 9/98 -; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 14.11.2002 - 2 Bf 700/98 -, juris hat entschieden, dass der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960 nicht entgegensteht, dass sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung. Dem Zweck der Überleitung, möglichst umfassend die Rechtskontinuität zu sichern und den planerischen Bestand zu erhalten, entspricht es danach, wenn die Auslegung der Baugebiete betreffenden Vorschriften vor dem Hintergrund des Verständnisses der Zeit erfolgt, in der sie anzuwenden sind. In der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es weiter, dass bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten kann, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets allgemein festgelegt wird. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise unter Differenzierung nach Nutzungsarten voraus. Hiervon ausgehend ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes44Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Ls. 1 und Rz. 34 (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt „Burbacher Straße“ der Beklagten vom 24.07.1954)Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Ls. 1 und Rz. 34 (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt „Burbacher Straße“ der Beklagten vom 24.07.1954) davon auszugehen, dass in altrechtlichen Ortsplänen der vorliegenden Art die Festsetzung „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ nach heutigem Begriffsverständnis der Gebietskategorie eines Allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) entspricht. Die für das Vorhabengrundstück ausgewiesene Festsetzung einer bloßen „Wohnhausbebauung“ stimmt mithin nach dieser Systematik und nach heutigem Begriffsverständnis zwanglos mit der Festsetzung eines Reinen Wohngebiets (WR) im Sinne des § 3 BauNVO. Hierfür sprechen auch die textlichen Festsetzungen zu dem streitgegenständlichen Ortsplan-Teilabschnitt. Nach deren § 1 - Vorbemerkung - („Allgemeine und besondere Vorschriften und Auflagen für den Ortsplan-Teilabschnitt „...“, ausweislich entsprechenden Ausfertigungsvermerks der Regierung des Saarlandes vom 18.01.1956 ebenfalls „Festgestellt gemäß Beschluß des Ministerrats v. 7.12.1955“)45Bl. 42 ff., 63 der WiderspruchsakteBl. 42 ff., 63 der Widerspruchsakte handelt es sich bei dem von dem Ortsplan-Teilabschnitt erfassten Gebiet um ein „gemischtes Baugebiet, in dem 5 Bebauungsarten zugelassen sind: a) reine Geschäftshausbebauung, b) gemischte Wohn- und Geschäftshausbebauung, c) reine Wohnhausbebauung, d) gewerbliche Bebauung, e) Industriebebauung.“ Das verdeutlicht, dass es sich bei der zeichnerischen Festsetzung „Wohnhausbebauung“ um eine „reine Wohnhausbebauung“ im Sinne der textlichen Festsetzungen handelt, und unterstreicht zugleich, dass diese Festsetzung umso mehr mit der Festsetzung eines Reinen Wohngebiets im Sinne des heutigen § 3 BauNVO korrespondiert. Dieses Verständnis wird dadurch unterstützt, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bei der Ermittlung der „historischen“ Zweckbestimmung des Plangebiets zu berücksichtigen ist, dass Anfang der 1950er Jahre der Schwerpunkt der städtebaulichen Planung u.a. auf dem Wiederaufbau und der Schaffung neuen Wohnraums für die Bevölkerung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs lag.46Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34 Konkretisiert wird diese Festsetzung überdies in § 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Strassen und Strassenabschnitte - der genannten textlichen Festsetzungen. Diese Vorschrift sieht nämlich in ihrer Nr. 8 für das Vorhabengrundstück (...) ausdrücklich folgende Bebauung vor: „8.) Die innerhalb des Ortsplanteilabschnitts liegenden Grundstücke ... ... und ... sind mit 4 Vollgeschossen und nichtausbaufähigem Dachgeschoss zu bebauen.“ Nachdem auch diese grundstücksscharfe Festsetzung keine ausnahmsweise gewerbliche Nutzung zulässt (wie das aber für andere erfasste Grundstücke bzw. Abschnitte der Fall ist), steht fest, dass hinsichtlich des Vorhabengrundstücks die Be-stimmungen des § 3 BauNVO für Reine Wohngebiete anzuwenden sind. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Bauordnung für die Stadt B-Stadt vom 08.12.1914. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes47Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34 die in der Anlage II zu deren § 16 Ziff. 2 angeführten Bauzonen grundsätzlich zur Bestimmung der zulässigen Nutzungen heranzuziehen. Auch weist Abschnitt III (Ortsteil ...) dieser Anlage II unter Buchst. A Nr. 7 u.a. „die Südseite der ... von der ... bis zur ...“ und damit auch das Vorhabengrundstück als Bauzone I aus. Weiterhin definiert § 16 Ziff. 1 der Bauordnung für die Stadt B-Stadt vom 08.12.1914 die Bauzone I als „Geschäftsviertel“. Somit steht diese historische Ausweisung des Vorhabengrundstücks in Widerspruch zu der Ausweisung als (reine) „Wohnhausbebauung“ und damit als nach heutigem Verständnis Reines Wohngebiet durch den Ortsplan-Teilabschnitt „...“ vom 07.12.1955. Dieser Konflikt ist vorliegend freilich zu Gunsten der späteren Ausweisung in diesem Ortsplan-Teilabschnitt aufzulösen. Denn dieser bestimmt in § 1 - Vorbemerkung - seiner textlichen Festsetzungen („Allgemeine und besondere Vorschriften und Auflagen für den Ortsplan-Teilabschnitt „B. Strasse – H. Strasse“ vom 07.12.1955) ausdrücklich, dass die „Bauordnung der Stadt B-Stadt“ (mit der offensichtlich die Bauordnung für die Stadt B-Stadt vom 08.12.1914 gemeint ist) nur gilt, soweit sie den „Allgemeinen und besonderen Vorschriften und Auflagen“ nicht entgegensteht.48§ 1 a.E. lautet insoweit: „Die für dieses Gebiet geltenden Vorschriften sind nachstehend in Verbindung mit den dazu gehörigen zeichnerischen Darstellungen niedergelegt. Daneben gilt die „Bauordnung der Stadt ...“, soweit sie diesen „Allgemeinen und besonderen Vorschriften und Auflagen“ nicht entgegensteht.“ (Bl. 44 der Widerspruchsakte)§ 1 a.E. lautet insoweit: „Die für dieses Gebiet geltenden Vorschriften sind nachstehend in Verbindung mit den dazu gehörigen zeichnerischen Darstellungen niedergelegt. Daneben gilt die „Bauordnung der Stadt ...“, soweit sie diesen „Allgemeinen und besonderen Vorschriften und Auflagen“ nicht entgegensteht.“ (Bl. 44 der Widerspruchsakte) Dem entspricht, dass gemäß § 139 Satz 1 SBauG zwar die zu der Bauordnung der Stadt B-Stadt erlassenen Sondervorschriften (Zonenpläne) in Kraft bleiben. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift allerdings mit der Maßgabe, dass die Zonenpläne den Vorschriften des SBauG anzupassen sind, soweit sie den Vorschriften des SBauG widersprechen; nichts anderes kann für die gemäß § 133 SBauG aufgrund des SPlanG erstellten rechtskräftigen Ortspläne gelten. Diese Anpassung ist hier aber, und zwar binnen Jahresfrist, durch die dargestellte Vorrangregelung (§ 1 a.E. der Allgemeinen und besonderen Vorschriften und Auflagen für den Ortsplan-Teilabschnitt vom 07.12.1955) erfolgt, und zwar dergestalt, dass die Festsetzungen des Ortsplan-Teilabschnitts vorgehen. Hintergrund für die Änderung der Nutzungsart sind dabei offensichtlich die im 2. Weltkrieg entstandenen Kriegsschäden (nach dem Vorlagebericht zum Ortsplan-Teilabschnitt „...“ vom 25.09.1952 beschränkt sich die Neuordnung, soweit vorliegend von Interesse, „auf die total zerstörten und unbebauten Geländeabschnitte“ und erfolgt die Planung „unter Berücksichtigung des Zerstörungsgrades innerhalb des gesamten Straßenzuges zwischen ... und ...“)49siehe S. 2 und 5 des Vorlageberichts (= Bl. 65 und 68 der Widerspruchsakte)siehe S. 2 und 5 des Vorlageberichts (= Bl. 65 und 68 der Widerspruchsakte) und die bereits vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes50Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34 hervorgehobenen Planungsschwerpunkte in Gestalt des Wiederaufbaus und der Schaffung neuen Wohnraums sowie einer örtlichen Infrastruktur für die Bevölkerung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Die hier vorliegende Festsetzung eines Reinen Wohngebietes nach § 3 BauNVO ist schließlich auch nicht funktionslos geworden. Das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.51vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.08. 2018 - 2 A 158/18 -, juris, und vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 35vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.08. 2018 - 2 A 158/18 -, juris, und vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 35 Entscheidend ist unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so – im Sinne der zweiten Voraussetzung – offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion auch in Zukunft unmöglich noch zu erfüllen vermag, kann daher von einer nachträglichen Funktionslosigkeit ausgegangen werden. Dabei ist nicht entscheidend auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf abzustellen, ob die Festsetzung, unabhängig von ihrer „punktuellen“ Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung jede Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern. Zu würdigen ist die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden darf. Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch „Fakten“ auch nicht, dass – gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum – von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen. Die darüber hinaus unter dem Aspekt der Offenkundigkeit zu bewertende fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die (Fort-)Geltung der Festsetzung ist am Maßstab des tatsächlichen Eindrucks in dem fraglichen Baugebiet zu beurteilen. Gemessen an diesem strengen Maßstab bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung im Umfeld des Vorhabens funktionslos geworden ist. Die Absicht des Plangebers, auf dem Vorhabengrundstück (und im Übrigen offenbar auch im weiteren Verlauf der ...) eine Wohnhausbebauung zu realisieren, wurde ebenso im Wesentlichen verwirklicht wie sein sich aus den entsprechenden Festsetzungen ergebendes Ziel, in der angrenzenden ... eine – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes einem Allgemeinen Wohngebiet entsprechende – „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ im Sinne einer Geschäftsnutzung im Erdgeschoss der Gebäude und einer Wohnnutzung in den darüber liegenden Geschossen zuzulassen. Das wird durch die Bestandsaufnahme in der Ortsbesichtigung vom 17.06.2020 belegt. Vor Ort wurde im Ergebnis festgestellt, dass in der ... auf der in Rede stehenden Straßenseite in den Obergeschossen ausschließlich Wohnnutzung stattfindet und dies mit der alleinigen und von der Beklagten aufgegriffenen52siehe dazu die Anhörung des Klägers durch die Beklagte vom 31.10.2016 zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung (Bl. 39 der Bauakte), die offensichtlich lediglich im Hinblick auf das zwischenzeitliche Widerspruchs- und das vorliegende Klageverfahren zunächst nicht weiterbetrieben wurde; siehe auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte und von der Klägerseite nicht bestrittene bestandskräftige Ablehnung einer Nutzungsänderung in eine Wettannahmestelle für das benachbarte Ladenlokal auf dem Vorhabengrundstück im Jahre 2019 sowie die bisherige Nichtbescheidung eines erneuten und entsprechenden Nutzungsänderungsantrags für dieses Nachbarladenlokal im Jahre 2020siehe dazu die Anhörung des Klägers durch die Beklagte vom 31.10.2016 zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung (Bl. 39 der Bauakte), die offensichtlich lediglich im Hinblick auf das zwischenzeitliche Widerspruchs- und das vorliegende Klageverfahren zunächst nicht weiterbetrieben wurde; siehe auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte und von der Klägerseite nicht bestrittene bestandskräftige Ablehnung einer Nutzungsänderung in eine Wettannahmestelle für das benachbarte Ladenlokal auf dem Vorhabengrundstück im Jahre 2019 sowie die bisherige Nichtbescheidung eines erneuten und entsprechenden Nutzungsänderungsantrags für dieses Nachbarladenlokal im Jahre 2020 Ausnahme auf dem Vorhabengrundstück auch für die Erdgeschosse gilt. Soweit sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der (im Übrigen vierspurig ausgebauten und als Zu- und Abfahrt zur bzw. von der Bundesautobahn A620/AS ... und Verbindung zur Bundesstraße B51 - ... - stark befahrenen) ... ausschließlich in den Erdgeschossen der Gebäude vereinzelt eine gewerbliche Nutzung findet und sich in den darüber befindlichen Geschossen Wohnnutzung befindet, rechtfertigt dies nach den oben ausgeführten Grundsätzen jedenfalls nicht die Annahme einer Funktionslosigkeit der seinerzeitigen Bauleitpläne und insbesondere der hier in Rede stehenden Festsetzung auf dem Vorhabengrundstück. Auch die in der angrenzenden ... festgestellte Struktur mit einer häufigen Geschäfts- und Gaststättennutzung im Erdgeschoss und einer Wohnnutzung in den Obergeschossen, so etwa im an das Vorhabengrundstück angrenzenden Eckhaus ..., spricht gerade nicht für eine Funktionslosigkeit der seinerzeitigen planerischen Festsetzung einer dortigen „Wohn- und Geschäftshausbebauung“. Da für das Vorhabengrundstück mithin eine „Wohnhausbebauung“ planerisch wirksam festgesetzt wurde und fortgilt, die nach heutigem Verständnis als Reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO anzusehen ist, ist das streitgegenständliche Vorhaben dort unzulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB). Denn Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen, § 3 Abs. 1 BauNVO. Zulässig sind regelmäßig lediglich Wohngebäude einschließlich solcher, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen (§ 3 Abs. 2 und 4 BauNVO). Die vom Kläger als solche bezeichnete „Wettannahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion“ unterfällt, unbeschadet der noch zu erörternden Frage nach der eigentlichen Natur des Vorhabens, auch nicht einer der nach Absatz 3 der Vorschrift ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen.53§ 3 Abs. 3 BauNVO lautet: „(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.“§ 3 Abs. 3 BauNVO lautet: „(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.“ Das Vorhaben des Klägers ist also bereits bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. II. Selbst wenn man aber entgegen den obigen Ausführungen unterstellen würde, dass der in Rede stehende Ortsplan von Anfang unwirksam gewesen oder unwirksam geworden oder außer Kraft getreten oder dessen Festsetzung für das Vorhabengrundstück funktionslos geworden wäre, so wäre die geplante Nutzungsänderung auch nach den Vorgaben des dann für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich anwendbaren § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nämlich nur dann zulässig, wenn es sich, soweit hier von Interesse, nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dann nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Das Gericht ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck zur Überzeugung gelangt, dass sich die maßgebliche Umgebung entsprechend den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde zu legenden Grundsätzen als Reines Wohngebiet darstellt. Denn im Rahmen der Ortsbesichtigung wurde, wie bereits ausgeführt, im Ergebnis festgestellt, dass in der ... auf der in Rede stehenden Straßenseite in den Obergeschossen ausschließlich Wohnnutzung stattfindet und dies mit der alleinigen und von der Beklagten aufgegriffenen Ausnahme auf dem Vorhaben-grundstück auch für die Erdgeschosse gilt. Die Grenze des Vorhabengrundstücks zum Eckhausgrundstück ... markiert dabei zugleich die Gebietsgrenze des Reinen Wohngebiets. Die vorgefundene tatsächliche Situation steht insoweit im Übrigen mit den – unterstellt unwirksamen – ortsplanerischen Festsetzungen im Wesentlichen in Übereinstimmung, die für das Vorhabengrundstück eine „Wohnhausbebauung“, also nach heutigem Verständnis ein Reines Wohngebiet, und für das angrenzende Eckhausgrundstück und die sich anschließende weitere Bebauung der ... eine „Wohn- und Geschäftshausbebauung“, also nach heutigem Verständnis ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO), festsetzt, so dass sich die Vorstellungen des Plangebers diesbezüglich durchgesetzt haben und sich in der realen Bebauung und Nutzung bis heute im Wesentlichen widerspiegeln. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Der relevante räumliche Bereich, die nähere Umgebung, bestimmt sich im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB danach, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugebiet prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, insoweit als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Daraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann; anders kann dies bei einem großen Grundstück sein, das z.B. von einem vorhandenen Unternehmen industriell genutzt wird.54vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 -, BVerwGE 27, 341, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 -, BRS 22 Nr. 186, und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 -, BVerwGE 27, 341, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 -, BRS 22 Nr. 186, und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen.55vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, Beschlüsse vom 10.06.1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143, und vom 28.08.2003 - 4 B 74/03 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, Beschlüsse vom 10.06.1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143, und vom 28.08.2003 - 4 B 74/03 -, juris In die Betrachtung sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, wann die Bebauung der Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen sie entstanden ist. Die tatsächlich vorhandenen Bebauungen sind unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen.56BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben.57ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rz. 35; Dürr, in: Kohlhammer-Kommentar, § 34 BauGB Rz. 19; Hofherr, in: Berliner Kommentar, § 34 BauGB Rz. 13ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rz. 35; Dürr, in: Kohlhammer-Kommentar, § 34 BauGB Rz. 19; Hofherr, in: Berliner Kommentar, § 34 BauGB Rz. 13 Hiervon ausgehend ist als maßgebliche Umgebung zunächst die, von der ... ausgesehen, rechte Seite der ... vom Vorhabengrundstück ... bis zum Gebäude ..., an das sich die Brückenüberquerung über die tieferliegende Straße „...“ anschließt, in den Blick zu nehmen. Diese stellt sich, wie dargelegt, nach der Art ihrer Nutzung sowohl in den Ober- als auch in den Erdgeschossen als reine Wohnhausbebauung dar. Soweit sich hinsichtlich des an diesem Bebauungszusammenhang teilhabenden Vorhabengrundstücks im Erdgeschoss derzeit eine gewerbliche Nutzung befindet, hat die Beklagte diese aufgegriffen bzw. nicht genehmigt. Die dort möglicherweise seit längerem vorhandenen Ladenlokale58Anm.: Bauunterlagen hierzu hat die Beklagte nicht vorgelegt.Anm.: Bauunterlagen hierzu hat die Beklagte nicht vorgelegt. prägen dieses Gebiet nicht entscheidend, sondern stellen sich in diesem als Fremdkörper dar, soweit sie nicht bereits gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise etwa als Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, zugelassen werden können. Ebenso prägt die Bebauung der zweifellos eine andere Nutzungsstruktur aufweisenden B. Straße einschließlich des an das Vorhabengrundstücks angrenzenden Anwesens ... nicht die Bebauung der ... einschließlich des Vorhabengrundstücks. Vielmehr bildet die Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück ... und dessen vom Kreuzungsbereich etwas zurückgesetzter Bebauung zugleich die Gebietsgrenze zwischen den (teilweise) unterschiedlich genutzten Bereichen. Nicht einzubeziehen in die nähere Umgebung ist auch die dem Vorhabengrundstück gegenüberliegende Seite der ... Denn die vierspurig ausgebaute und als Zu- und Abfahrt zur bzw. von der A620/AS ... und Verbindung zur B51/... dienende und stark befahrene Brü. Straße wirkt insoweit in hohem Maße trennend, auch wenn sich im Kreuzungsbereich zur ... ein – mit mehreren Ampeln gesicherter und mit einer Verkehrsinsel versehener – Fußgängerübergang zwischen den beiden Straßenseiten der ... befindet. Selbst wenn man aber die Bebauung der von der ... aus gesehen linken Seite der ... noch in die Betrachtung einbeziehen wollte, ergäbe sich kein entscheidend anderes Bild. Denn auch dort wird in den Obergeschossen und überwiegend auch in den Erdgeschossen gewohnt. Soweit sich im zum Kreuzungsbereich der ... ebenfalls schräg zurückverspringenden Eckgebäude im Erdgeschoss eine Boutique und in den Obergeschossen Wohnnutzung befindet, ist dieses Eckhaus ebenso wie das dem Vorhabengrundstück benachbarte Eckhaus der Bebauung der ... zuzurechnen und prägt daher die Nutzungsart der ... weder hinsichtlich ihrer linken Straßenseite noch hinsichtlich der rechten Straßenseite. Die im Erdgeschoss des an das genannte Eckhaus angrenzenden Gebäudes ... befindliche Stuhlflechterei stellt sich sodann (soweit in ihr nicht bereits ein nicht störender gebietsversorgender Handwerksbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu sehen sein sollte, was hier auch mangels diesbezüglich vorliegender Bauakten dahinstehen kann) als nicht gebietsprägender Fremdkörper dar. Die für diese Straßenseite der ... weiterhin angesprochene soziale Einrichtung (Betreutes Wohnen bzw. Notschlafstelle) stellt sich wiederum als Wohnnutzung dar, wie sich auch aus § 3 Abs. 4 BauNVO herleitet. Mithin entspräche auch die dem Vorhabengrundstück gegenüberliegende Straßenseite der ... wohl (noch) einem Reinen Wohngebiet, was jedoch im Hinblick auf die eindeutig trennende Wirkung der ... letztlich dahinstehen kann. Nichts anderes für die Gebietsqualifizierung ergibt sich im Übrigen aus der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angesprochenen hohen Verkehrs- und Immissionsbelastung in der ... Denn für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB kommt es allein auf die Art der dortigen Nutzung an, nicht auf deren Qualität. Auch ein hohen Lärm- und Schadstoffimmissionen ausgesetztes Reines Wohnen stellt sich also, unbeschadet der Frage nach dem Gebotensein einschlägiger Schutzmaßnahmen der Beklagten, weiterhin als Reines Wohnen dar. In einem bei unterstellter Unwirksamkeit der entsprechenden bauleitplanerischen Festsetzung in dem streitgegenständlichen Ortsplan-Teilabschnitt mithin anzunehmenden faktischen Reinen Wohngebiet wäre das Nutzungsänderungsvorhaben des Klägers indes ebenso bauplanerisch unzulässig wie in einem ausgewiesenen reinen Wohngebiet. III. Selbst wenn man, wiederum hypothetisch, annähme, dass die, wie dargelegt, wirksame Festsetzung „Wohnhausbebauung“ entgegen den obigen Ausführungen nicht als Festsetzung eines Reinen, sondern eines Allgemeinen Wohngebiets anzusehen wäre, wäre das Vorhaben des Klägers mit den dann anwendbaren Regelungen des § 4 BauNVO nicht vereinbar. Gleiches gälte, nähme man wegen einer unterstellten und worauf auch immer beruhenden mangelnden Wirksamkeit einer solchen Festsetzung ein faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO an. Denn auch Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß Absatz 1 der Vorschrift vorwiegend dem Wohnen. Das klägerische Vorhaben ist darin weder allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 BauNVO) noch kann es ausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO). Denn es handelt sich bei ihm jedenfalls nicht um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um eine Vergnügungsstätte; das gilt unabhängig davon, ob sie zudem kerngebietstypischer Natur ist oder nicht. Bei der vorliegend zur Genehmigung gestellten „Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion“ in der in den Planvorlagen dargestellten Ausgestaltung handelt es sich unbeschadet ihrer Bezeichnung durch den Kläger um eine Vergnügungsstätte. Vergnügungsstätten unterscheiden sich unter anderem von Läden, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden. Dazu zählen etwa auch die Ladengeschäfte, die insbesondere Zeitungen sowie Schreib- und Tabakwaren verkaufen und in denen sich außerdem eine Lotto-Toto-Annahmestelle befindet. Demgegenüber sind sog. Wettannahmestellen bzw. Wettbüros jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen, so dass sich damit zugleich ein Gemeinschaftserlebnis verbindet. Sie unterfallen zumindest dann dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, wenn sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes als gewinnbringend empfundenes Freizeitangebot vorhalten. Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt.59vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2009 - 2 B 265/09 -, juris, Rz. 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.08.2008 - 3 UZ 2566/07 -, BRS 73 Nr. 85; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2011 - 8 B 10278/11 -, BRS 78 Nr. 198; Urteile der Kammer vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Ls. 2, und vom 25.10.2017 - 5 K 2730/16 -; Beschluss der Kammer vom 10.11.2020 - 5 L 1014/20 -; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 2 Rn. 10, und § 4a Rn. 23, 69vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2009 - 2 B 265/09 -, juris, Rz. 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.08.2008 - 3 UZ 2566/07 -, BRS 73 Nr. 85; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2011 - 8 B 10278/11 -, BRS 78 Nr. 198; Urteile der Kammer vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Ls. 2, und vom 25.10.2017 - 5 K 2730/16 -; Beschluss der Kammer vom 10.11.2020 - 5 L 1014/20 -; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl., § 2 Rn. 10, und § 4a Rn. 23, 69 Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer,60vgl. nur Beschluss vom 10.11.2020 - 5 L 1014/20 -, a.a.O.vgl. nur Beschluss vom 10.11.2020 - 5 L 1014/20 -, a.a.O. dass es für die Einstufung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte ausreicht, dass die Räumlichkeiten ausreichend groß sind, damit sich dort die Kunden des Wettbüros aufhalten und untereinander über die Ergebnisse der Wetten austauschen können. Nicht erforderlich ist dagegen die Aufstellung von Stühlen oder anderen Sitzgelegenheiten oder das Vorhalten eines Getränkeangebots. Dabei ist davon auszugehen, dass es unter Anwendung einer generalisierenden Betrachtungsweise zum typischen Erscheinungsbild eines Wettbüros gehört, dass dort zumindest Bildschirme aufgestellt oder aufgehängt sind, an denen sich die wettenden Kunden über die Wettquoten und auch die Ergebnisse der Ereignisse, die Gegenstand der Wetten waren, informieren können, so dass der Anreiz, länger in dem Ladenlokal zu verweilen, auch dann besteht, wenn keine Sitzgelegenheiten vorhanden sind und auch keine Getränke angeboten werden. Insoweit unterscheidet sich ein Wettbüro gerade von einer Lotto- und Toto-Annahmestelle, in der das bloße Tippen im Vordergrund steht und nicht der besondere Reiz des Wettens und des „Entgegenfieberns" hinsichtlich eines möglichen Gewinns. Keine Bedeutung für die Einstufung der Wettannahmestelle bzw. des Wettbüros als Vergnügungsstätte hat in diesem Zusammenhang, wie das Vorhaben bezeichnet ist. Denn aus der Bezeichnung allein kann kein Rückschluss gezogen werden, ob eine Vergnügungsstätte vorliegt oder nicht. Daher steht die Benennung des Vorhabens im vorliegenden Fall als „Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion“ der Annahme einer Vergnügungsstätte so lange nicht entgegen, wie die Ausgestaltung der Räumlichkeiten den längeren Aufenthalt von Kunden ermöglicht.61vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Ls. 2vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Ls. 2 Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kann sich die Klägerseite in einem solchen Fall „nicht mit Erfolg auf ihre Absicht berufen, eine „reine“ Wettannahmestelle ohne jeden Aufenthalts- und Verweilcharakter betreiben zu wollen“ und „birgt ... schon das Vorhandensein derartiger, zum Aufenthalt geeigneter Räumlichkeiten die Möglichkeit des Missbrauchs in sich.“62vgl. nur Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 332/20 -, juris, Rz. 17vgl. nur Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 332/20 -, juris, Rz. 17 Vorliegend ist nach den zeichnerischen Planvorlagen weder das Aufstellen von Tischen noch die Anbringung von Bildschirmen ausgeschlossen. Dies gehört indes zur typischen Ausgestaltung eines Wettbüros. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sog. Annahmestelle nach ihrer Bezeichnung keine Aufenthaltsfunktion haben und nach der Betriebsbeschreibung keine Übertragung von Sportereignissen stattfinden soll. Denn dies steht in evidentem Widerspruch sowohl zur Entwicklung des Sportwettenmarkts als auch zum typischen Erscheinungsbild eines hier in Rede stehenden ...-Lokals, wie die Beklagte bereits in ihrem Nichtabhilfebescheid vom 04.01.2017 ausgeführt hat und auf den insoweit Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Größe des Ladenlokals von 72 m² sowie die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Betriebszeiten (Montag bis Sonntag von 10.00 bis 24.00 Uhr) passen in keiner Weise zum üblichen Erscheinungsbild einer bloßen Annahmestelle und lassen schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen Aufwendungen keine andere Erklärung zu als die mehr oder minder „heimliche“ Absicht, in Wahrheit ein klassisches Wettbüro betreiben zu wollen. Es handelt sich also, mit anderen Worten, um einen offenkundigen Fall eines sog. „Etikettenschwindels“. Ein solcher ist nämlich anzunehmen, wenn ein Vorhaben mit seinem intendierten Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine andere – „an sich“ zulässige – Nutzung vorgeschoben wird.63vgl. nur Urteil der Kammer vom 26.03.2008 - 5 K 92/06 -vgl. nur Urteil der Kammer vom 26.03.2008 - 5 K 92/06 - So liegt es erkennbar auch hier, wie sich schon aus den in den Verwaltungsunterlagen vorhandenen und anlässlich einer Ortskontrolle gefertigten Lichtbildern ergibt.64Bl. 120 f. der Bauakte = Bl. 35 ff. der WiderspruchsakteBl. 120 f. der Bauakte = Bl. 35 ff. der Widerspruchsakte Dort sind nämlich in evidentem Widerspruch zu dem im klägerischen Bauantrag angegebenen und von der Klägerseite auch im vorliegenden Klageverfahren mit Nachdruck vorgetragenen Nutzungszweck u.a. 13 Bildschirme, drei Sitztische, ein Stehtisch, drei Eingabeautomaten, eine Theke und ein Getränkeautomat zu erkennen, also die typische Ausstattung eines Wettbüros und nicht etwa einer hier zur Genehmigung gestellten vorgeblichen Wettannahmestelle. In dieses Bild fügt sich ein, dass anlässlich des Ortstermins der Kammer am 17.06.2020 der persönlich anwesende Kläger auf den Wunsch des Berichterstatters, das streitgegenständliche Ladenlokal zu besichtigen, erklärt hat, dieses sei jetzt geschlossen und er verfüge auch über keinen Schlüssel, so dass eine Besichtigung der Räume selbst nicht möglich sei. Das spricht für sich und lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass die tatsächliche Ausstattung der vom Kläger betriebenen Wettvermittlungsstelle der in seinem Bauantrag und seinem Klagevortrag behaupteten in keiner Weise entspricht. Unter diesen Umständen ist die vorliegend zur Genehmigung gestellte „Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion“ unbeschadet ihrer Bezeichnung durch die Klägerseite als Wettbüro einzustufen, das nach der Ausgestaltung seiner Räumlichkeiten ohne weiteres den längeren Aufenthalt von Kunden ermöglicht und offenkundig auch intendiert. Handelt es sich damit um eine Vergnügungsstätte, so ist diese auch für den unterstellten Fall des Vorliegens eines festgesetzten oder faktischen Allgemeinen Wohngebietes bauplanungsrechtlich weder regelmäßig (§ 4 Abs. 2 BauNVO) zulässig noch kann sie ausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO). IV. Darüber hinaus würde sich das Vorhaben des Klägers sogar dann als nicht genehmigungsfähig erweisen, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer seine nähere Umgebung – etwa unter Berücksichtigung der vom Kläger als prägend angesehenen Nutzungsstruktur in der benachbarten ... – nach der Art ihrer Nutzung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO ansehen wollte. Denn das für das Vorhabengrundstück geplante Wettbüro wäre auch in einem Mischgebiet als Regelnutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur dann zulässig, wenn dieses als Vergnügungsstätte in einem Teil des Gebiets läge, das überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist,65vgl. nur Stegner/Wilken, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 6 BauNVO Rz. 17, m.w.N.vgl. nur Stegner/Wilken, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 6 BauNVO Rz. 17, m.w.N. woran es nach dem Vorstehenden bereits evident fehlt, und überdies nicht kerngebietstypisch wäre. Die in Mischgebieten zulässige Regelbebauung erfasst nämlich nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur die im Verständnis des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, hier Wettbüros, und begrenzt sie zusätzlich gebietsintern auf die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Gebietsteile.66vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris, Rz. 29, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 - 4 B 176.93 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 13vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris, Rz. 29, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 - 4 B 176.93 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 13 Fallbezogen kann aber auf der Grundlage der obigen Ausführungen bereits nicht von einer überwiegend gewerblichen Nutzung ausgegangen werden. Der maßgebliche Bereich wird hier nämlich jedenfalls nicht von einem insoweit anerkanntermaßen erforderlichen gleichwertigen Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe im Sinne einer quantitativen und qualitativen Durchmischung mit Wohn- und Gewerbenutzung geprägt,67vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 28.11.2018 - 5 K 1423/17 -, m.w.N.vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 28.11.2018 - 5 K 1423/17 -, m.w.N. wie sich aus den obigen Ausführungen und der im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellten reinen Wohnnutzung jedenfalls der Obergeschosse in der ... (die im Übrigen auch in den Obergeschossen der Gebäude der ... vorherrschen dürfte) ohne weiteres ergibt. Sofern es sich vorliegend nicht sogar um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handeln sollte (s.u.), so könnte diese gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO zwar ausnahmsweise auch außerhalb überwiegend gewerblich geprägter Bereiche zugelassen werden. Dafür, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten oder die Abweichung städtebaulich vertretbar wäre, ist aber nichts ersichtlich. Es wäre im Gegenteil zu befürchten, dass eine Ausnahme die Entwicklung zu einer Veränderung des Gebietscharakters fördern und auch die Gefahr eines sog. Trading-down-Effekts68vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 28.11.2018 - 5 K 1423/17 -, m.w.N.vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 28.11.2018 - 5 K 1423/17 -, m.w.N. mit sich bringen könnte, so dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten auch dann jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft einzustufen wäre. Auf die sowohl im Versagungs- als auch im Widerspruchsbescheid angesprochene Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nach der eine („an sich“ zulässige) bauliche Anlage überdies dann im Einzelfall unzulässig ist, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des (jeweiligen) Baugebiets widerspricht,69vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 25.10.2017 - 5 K 2730/16 -, UA S. 20vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 25.10.2017 - 5 K 2730/16 -, UA S. 20 was vorliegend im Hinblick auf die unweit des Vorhabens bereits vorhandenen zwei Spielhallen in der ... zumindest nicht von vornherein fernliegend erscheint, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Darüber hinaus könnte sich die zur Genehmigung gestellte Vergnügungsstätte hier sogar als kerngebietstypisch darstellen. Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte und damit ein Wettbüro dann, wenn es als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder erreichbar sein soll.70vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, juris, Rz. 11, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119/88 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, juris, Rz. 11, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119/88 -, juris Ob das der Fall ist oder nicht, hängt zunächst von der Größe der Vergnügungsstätte ab. Die inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung knüpft dabei an die jeweilige Nutzfläche an und legt der Abgrenzung einen „Schwellenwert“ von 100 m² zugrunde, bei dessen Erreichen eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen und daher (auch) in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht mehr zulässig ist.71vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris, Rz. 29, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BRS 70 Nr. 72, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 -, juris, Rz. 29, unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BRS 70 Nr. 72, m.w.N. Allerdings kommt diesem Schwellenwert von 100 m² nur die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zu und stellt er keine starre Grenze dar; maßgeblich sind die örtliche Situation, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und die sich daraus ergebenden bauplanungsrechtlichen Auswirkungen.72vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, juris, Rz. 11, unter Bezugnahme auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 -, und Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z -, jeweils juris; vgl. auch Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rz. 43a m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, juris, Rz. 11, unter Bezugnahme auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 -, und Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2013 - 3 A 496/13.Z -, jeweils juris; vgl. auch Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rz. 43a m.w.N. Für eine derartige Kerngebietstypik spricht fallbezogen aber einiges. Zwar weist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben selbst lediglich eine Größe von 71,62 m² auf. Allerdings kann das Vorhaben des Klägers insoweit nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss wohl im Zusammenhang mit dem im selben Gebäude im (von der Straße aus gesehen) linken Teil des Erdgeschosses befindlichen ehemaligen Ladenlokal gesehen werden. Darin soll nach Angaben des Klägers eine „Cyber- und Sportsbar“ eröffnet werden73Klagebegründung vom 11.03.2020 (Bl. 37 der Gerichtsakte)Klagebegründung vom 11.03.2020 (Bl. 37 der Gerichtsakte) bzw. wird dort eine solche bereits betrieben74so die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlungso die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung (offenbar namens „...“ und im letzteren Fall wohl ohne Genehmigung); nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist hierfür sogar im Jahr 2019 ein ebenfalls auf Umnutzung von einem Ladenlokal zu einer Wettannahmestelle gerichteter Antrag eines Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Kläger ist, bestandskräftig abgelehnt worden und wurde ein im Jahr 2020 erneut gestellter entsprechender Antrag noch nicht beschieden.75Anm.: Bauakten hierzu hat die Beklagte nicht vorgelegt. Bei der Ortsbesichtigung der Kammer am 20.06.2020 war dieses Ladenlokal ebenfalls geschlossen.Anm.: Bauakten hierzu hat die Beklagte nicht vorgelegt. Bei der Ortsbesichtigung der Kammer am 20.06.2020 war dieses Ladenlokal ebenfalls geschlossen. Letztlich kann dies hier aber im Einzelnen dahinstehen. Denn zwischen den beiden Ladenlokalen und den in ihnen intendierten Nutzungen besteht ein Zusammenhang, weil das streitgegenständliche (von der Straße aus gesehen) rechte Ladenlokal und das benachbarte linke Ladenlokal nur durch einen Hausflur getrennt sind und über diesen einen gemeinsamen Zugang von der Straße aus haben. Der Hausflur ist nach dem (dem Bauantrag beigefügten) Lageplan durch je zwei einander unmittelbar gegenüberliegende Türen sowohl von der ... aus als auch von beiden Teilen des Erdgeschosses aus zugänglich; zwei Kfz-Stellplätze im Hof sind nach Angaben des Klägers im Ortstermin ebenfalls über den Hausflur zugänglich, so dass auch ein rückwärtiger gemeinsamer Zugang anzunehmen ist. Die Kundinnen und Kunden können also über den gemeinsamen Hausflur nicht nur sowohl in das Wettbürovorhaben des Klägers als auch in das benachbarte Ladenlokal gelangen, sondern beide auch betreten und verlassen, ohne auf die Straße hinausgehen zu müssen. Ein Besucher des Wettbürovorhabens kann so mühelos in das benachbarte Ladenlokal wechseln und umgekehrt. Es liegt damit nahe, dass Kunden des Wettbürovorhabens die Möglichkeit nutzen, um in der nach Angaben des Klägers geplanten bzw. bestehenden „Cyber- und Sportsbar“ Getränke zu sich zu nehmen, während sie auf die Ergebnisse ihrer Wetten warten, bzw. sogar in der nach Angaben der Beklagten dort mehrfach beantragten Wettannahmestelle ihr Wetterlebnis zu vertiefen. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens darf der enge räumliche und funktionale Zusammenhang mit der im benachbarten Ladenlokal beabsichtigten freizeitbezogenen Nutzung – unabhängig von deren Ausgestaltung im Einzelnen – daher nicht unberücksichtigt bleiben.76vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Ls. 3, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 -, BRS 54 Nr. 49vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Ls. 3, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 -, BRS 54 Nr. 49 Wenn jedoch das benachbarte Ladenlokal und die dort beabsichtigte Nutzung in die Betrachtung mit einbezogen wird, so belegt dies nicht nur erneut das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, da durch das Zusammenspiel der beiden Nutzungseinheiten ein längerer Aufenthalt insbesondere der Kunden des Wettbürovorhabens in einer als „angenehm“ empfundenen Atmosphäre erreicht werden soll. Diese Vergnügungsstätte ist dann auch erst recht bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn ihre Größe beträgt nach den Planvorlagen (ohne Anrechnung von Hausflur und WC etc.) insgesamt 145,12 m², wobei auf das rechte Ladenlokal 71,62 m² entfallen und (38,03 m² + 35,47 m² =) 73,5 m² auf das linke Ladenlokal. Damit überschreitet das Vorhaben den in der angeführten und weitgehend einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Schwellenwert von ca. 100 m² um nahezu 50 % und ist damit, zumal unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der Umstände des Einzelfalls, nur in einem Kerngebiet zulässig. Ein Kerngebiet ist die maßgebliche Umgebung des Vorhabens jedoch nach den obigen Darlegungen und entgegen der Auffassung des Klägers auf keinen Fall. Letztlich mag dies im Hinblick auf die (mangels hinsichtlich des benachbarten Ladenlokals vorgelegter Verwaltungsunterlagen) nicht gänzlich geklärte diesbezügliche Situation jedoch dahinstehen. Für die Annahme eines vom Kläger ebenfalls angesprochenen sog. Gebiets eigener Prägung ist nach dem Vorstehenden im Übrigen erst recht kein Raum. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht hier im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete (nämlich einem Reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO). Im Übrigen wäre das geplante (überdies wohl kerngebietstypische) Wettbüro aufgrund der dargestellten näheren Umgebung auch in einem solchen Gebiet eigener Prägung unzulässig. Letztlich kommt es auf all diese „hilfsweisen“ Überlegungen aber nicht mehr entscheidungstragend an. Denn im Kern begehrt der Kläger ungeachtet der Bezeichnung seines Vorhabens und seines umfangreichen Vortrags nichts minder als die Zulassung einer (zudem wohl kerngebietstypischen) Vergnügungsstätte in einem reinen Wohngebiet. Nach allem ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung nach keiner (auch nur entfernt) denkbaren Betrachtungsweise gegeben. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Im Hinblick auf die Abweisung der Klage bestand auch kein Anlass zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer unter Anwendung von Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Grundfläche des vom Kläger zur Genehmigung gestellten und nach den obigen Ausführungen als Wettbüro zu wertenden Vorhabens zugrunde, so dass sich ein Betrag von (71,62 m² x 600.- €/m² =) 42.972.- € ergibt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung eines Ladenlokals in eine Wettvermittlungsstelle (...-Sportwetten). Der Kläger beantragte mit am 07.07.2016 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag die Erteilung einer Baugenehmigung (nach § 65 LBO) für das Vorhaben „Umnutzung von Räumen im Erdgeschoss eines bestehenden Wohn- und Geschäftshauses in eine Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion“ für das Anwesen ... in ... B-Stadt (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ...). Das (im Eigentum der Eheleute ... stehende) Grundstück liegt im Geltungsbereich des Ortsplan-Teilabschnitts „...“ (Nr. ... Plan ...), der für das Vorhabengrundstück eine „Wohnhausbebauung“ festsetzt.1Anm.: Der Originalplan nebst Unterlagen wurde in der mündlichen Verhandlung von der Kammer und den Beteiligten eingesehen (Kopien Bl. 70 ff., 118 f. der Bauakte, Bl. 41 ff. der Widerspruchsakte und Bl. 65 f. der Gerichtsakte sowie als Anlage zum Verhandlungsprotokoll).Anm.: Der Originalplan nebst Unterlagen wurde in der mündlichen Verhandlung von der Kammer und den Beteiligten eingesehen (Kopien Bl. 70 ff., 118 f. der Bauakte, Bl. 41 ff. der Widerspruchsakte und Bl. 65 f. der Gerichtsakte sowie als Anlage zum Verhandlungsprotokoll). Der Ortsplan-Teilabschnitt wurde auf entsprechende Genehmigungsvorlage der Beklagten durch Beschluss des Ministerrats des Saarlandes vom 07.12.1955 „gemäß § 13 des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948“ (SPlanG)2ABl. S. 1198 (Loi relative a l’amenagement et a l’urbanisme en Sarre Du 30 juillet 1948, Bulletin Officiel de la Sarre, p. 1198)ABl. S. 1198 (Loi relative a l’amenagement et a l’urbanisme en Sarre Du 30 juillet 1948, Bulletin Officiel de la Sarre, p. 1198) genehmigt sowie am 02.02.1956 öffentlich bekanntgemacht und zugleich als „rechtskräftig“ festgestellt.3ABl. S. 91ABl. S. 91 Nach den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen soll im (von der ... aus gesehen) rechten Teil des Erdgeschosses eine „Sportwetten-Annahmestelle ohne Aufenthaltsfunktion“ mit einer (Grund-)Fläche von ca. 72 m² und Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 10.00 bis 24.00 Uhr eingerichtet werden.4Anm.: Nach den Bauzeichnungen (Bl. 16 der Bauakte) soll in dem Ladenlokal die Annahmestelle 71,62 m² und ein „WC/Privat“ 4,21 m² aufweisen.Anm.: Nach den Bauzeichnungen (Bl. 16 der Bauakte) soll in dem Ladenlokal die Annahmestelle 71,62 m² und ein „WC/Privat“ 4,21 m² aufweisen. In der beigefügten Planzeichnung ist für die rechte hintere Ecke eine „Theke“ eingezeichnet, im Übrigen ist der Raum leer dargestellt; der linke Teil des Erdgeschosses wird als „Laden“ (38,03 und 35,47 m²), für die drei Obergeschosse wird jeweils Wohnnutzung ausgewiesen.5Anm.: Für das (offenbar ausgebaute) Dachgeschoss ist keine Nutzung dargestellt.Anm.: Für das (offenbar ausgebaute) Dachgeschoss ist keine Nutzung dargestellt. In der ebenfalls beigefügten Betriebsbeschreibung heißt es: „Die Wettkunden können sich auch Wettgewinne auszahlen lassen. Es findet keine Übertragung von Sportereignissen statt. Für das Ausfüllen der Lesekarten werden drei Stehtische als Schreibunterlage vorgehalten.“ Im durch einen Hausflur („Treppenhaus“) getrennten linken Teil des Erdgeschosses soll nach Angaben des Klägers eine „Cyber- und Sportsbar“ eröffnet werden bzw. wird dort eine solche betrieben; nach Angaben der Beklagten wurde hierfür im Jahr 2019 ein ebenfalls auf Umnutzung von einem Ladenlokal zu einer Wettannahmestelle gerichteter Antrag eines Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Kläger ist, bestandskräftig abgelehnt und wurde ein im Jahr 2020 erneut gestellter entsprechender Antrag noch nicht beschieden. Der Flur bzw. das Treppenhaus ist nach dem Lageplan durch je zwei einander unmittelbar gegenüberliegende Türen von beiden Teilen des Erdgeschosses aus zugänglich. Zwei Kfz-Stellplätze im Hof sind nach Angaben des Klägers ebenfalls über den Hausflur zugänglich. Mit Bescheid vom 29.09.2016 versagte die Beklagte die beantragte Genehmigung. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ... „..." vom 07.12.1955. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich somit nach § 30 BauGB i.V.m. der BauNVO. Danach seien Vorhaben nur dann zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baunutzungsverordnung nicht widersprächen. Der Bebauungsplan setze für dieses Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Wohn- und Geschäftshausbebauung fest. In den Obergeschossen befinde sich überwiegend Wohnnutzung, die Erdgeschosszonen seien mit Nutzungen belegt, die gemäß BauNVO und Bebauungsplan hier zulässig seien. Im Bereich der Nebenstraßen diene die Erdgeschosszone ebenfalls dem Wohnen. Bei den eingereichten Bauantragsunterlagen handele es sich um die Umnutzung von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes in eine Annahmestelle für Sportwetten. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass eine Sportwetten-Annahmestelle im Anwesen ... in einem Teilbereich des Erdgeschosses bereits bestehe. Durch die Ausgestaltung der Räumlichkeiten würden die Kunden animiert, sich dort länger aufzuhalten und im geselligen Beisammensein gemeinsam Sportübertragungen zu verfolgen und Wetten abzuschließen. Diese Annahmestelle für Sportwetten werde als Vergnügungsstätte eingestuft. In den Antragsunterlagen werde eine Annahmestelle ohne Aufenthaltsfunktion beantragt. Der dargestellte Vorraum (rund 42 m² groß) und die Sportwetten-Annahmestelle (30 m²) seien durch eine breite Öffnung miteinander verbunden und ergäben einen Raum von rund 71 m². Aufgrund der Größe des Raumes und der schon stattfindenden nicht genehmigten Nutzung sei davon auszugehen, dass die Räumlichkeit entgegen des Titels des Bauantrages doch für Aufenthaltszwecke diene, was den Charakter einer Vergnügungsstätte beschreibe. Vergnügungsstätten stellten eine besondere Art von Gewerbebetrieben dar. Die Festsetzung der Nutzungsart „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ entspreche zwar keinem Gebietstyp nach BauNVO (da es diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch nicht gegeben habe), es könne aber unter den genannten Voraussetzungen (nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten seien bis zur BauNVO 1990 als gewerbliche Betriebe behandelt worden) davon ausgegangen werden, dass Vergnügungsstätten nicht von der Festsetzung „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ erfasst würden und somit in diesem Baugebiet nicht zulässig seien. Diese Festsetzung lege ebenfalls nahe, dass Betriebe mit Störpotential, die zu einer Beeinträchtigung der Wohnnutzung führen könnten, nicht in diesem Gebiet zulässig seien. Daher könne auch einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 BauGB nicht stattgegeben werden. Sie sei städtebaulich nicht vertretbar und die Grundzüge der Planung würden berührt. In einer „ergänzenden Beurteilung nach § 34 BauGB“ heißt es, eine definitive Festsetzung der Art der baulichen Nutzung entsprechend der BauNVO bestehe nicht. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Es handele sich nicht um ein Mischgebiet, das überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Im vorliegenden Fall sei die nähere Umgebung von Wohnnutzung in Obergeschossen und Geschäftsnutzung im Erdgeschoss und somit nicht überwiegend gewerblich geprägt. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien Vergnügungsstätten in Mischgebieten ausnahmsweise zulässig, wenn diese von überwiegend gewerblicher Nutzung geprägt seien. Gründe für die Zulassung einer Ausnahme seien nicht ersichtlich. Insbesondere da sich in der näheren Umgebung der beantragten Vergnügungsstätte bereits mehrere Vergnügungsstätten befänden, sei der Antrag auf Zulassung weiterer Vergnügungsstätten nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu versagen. Die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten in diesem Bereich führe zu einer städtebaulich nicht vertretbaren, die Eigenart des Gebietes beeinträchtigenden Häufung dieser Art von Nutzung. Im vorliegenden Fall sei das besonders gravierend, da es sich bei der Nutzung um eine lediglich ausnahmsweise zulässige Nutzung im nicht überwiegend gewerblich geprägten Teil des Mischgebiets handele. Die das Gebiet prägende Wohnnutzung, die sich in dieser Straße sogar in der Erdgeschosszone befinde und unmittelbar an die Wirkungsstätte angrenze, würde negativ beeinträchtigt. Dem betroffenen Gebiet drohten durch eine weitere Agglomeration von Vergnügungsstätten die Ausprägung eines Vergnügungsviertels und damit der Verlust der eigentlichen Zweckbestimmung als Mischgebiet sowie negative Auswirkungen auf die weitere städtebauliche Entwicklung. Gegen den ihm am 30.09.2016 zugestellten Versagungsbescheid hat der Kläger mit Eingang beim Beklagten vom 13.10.2016 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe einen Genehmigungsanspruch unabhängig davon, ob das Bauvorhaben nach § 30 BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Mangels vorgelegter Bebauungsplanunterlagen solle unterstellt werden, dass ein seit dem 07.12.1955 rechtskräftiger Bebauungsplan für das fragliche Gebiet eine Wohn- und Geschäftshausbebauung festsetze. Für diesen Zeitpunkt sei das Saarländische Baugesetz vom 19.07.19556ABl. S. 1159ABl. S. 1159 mit §§ 6 Abs. 1 und 61 SBauG maßgeblich und entgegen dem Versagungsbescheid nicht die heute geltende BauNVO. Die geplante Wettannahmestelle entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Wettvermittlungsstellen könnten in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach entweder Gewerbebetriebe oder Vergnügungsstätten sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werde zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt würden, seien Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienten. Unter einem Wettbüro verstehe die Rechtsprechung Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen würden, wobei hinzukomme, dass die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit böten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes7Urteil vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Rz. 55Urteil vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -, juris, Rz. 55 sei dafür nicht erforderlich, dass in den Räumlichkeiten Sitzplätze aufgestellt und Getränke angeboten würden; zum typischen Erscheinungsbild eines Wettbüros gehöre allerdings, dass dort zumindest Bildschirme aufgestellt oder aufgehängt seien, an denen sich die wettenden Kunden über die Wettquoten und auch die Ergebnisse der Ereignisse, die Gegenstand der Wetten gewesen seien, informieren könnten, wenn also nicht das bloße Tippen im Vordergrund stehe, sondern der besondere Reiz des Wettens und des „Entgegenfieberns“ eines möglichen Gewinns. Um ein solches Vorhaben handele es sich bei dem seinigen nicht. Beantragt sei ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 18.05.2016 eine Sportwetten-Annahmestelle „ohne Aufenthaltsfunktion“. Der Bauantrag erfahre ausdrücklich eine Einschränkung dahingehend, dass „keine Übertragung von Sportereignissen“ stattfinde und lediglich für das Ausfüllen der Lesekarten drei Stehtische als Schreibunterlage vorgehalten würden. Diese Beschränkungen kennzeichneten den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und führten dazu, dass er, anders als die Beklagte meine, gerade kein Wettbüro und damit keine Vergnügungsstätte betreiben werde, sondern lediglich eine Wettannahmestelle, die, nicht anders als eine Lotto-Totto-Annahmestelle, als Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans als „Verkaufsstelle“ nach § 61 Abs. 3 SBauG u.a. in Wohngebieten bzw. in einem Geschäftsgebiet bzw. gemischten Wohngebiet (§ 61 Abs. 4 und 5 SBauG) zulässig sei. Allein die Größe des Raumes reiche entgegen dem Versagungsbescheid nicht aus, um seiner Annahmestelle für Sportwetten das Gepräge einer Vergnügungsstätte zu verleihen. Hinzukommen müsse nach der genannten Rechtsprechung, dass die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert würden, sich dort länger aufzuhalten und im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen, womit sich zugleich ein Gemeinschaftserlebnis verbinde. Er beabsichtige ausweislich der Betriebsbeschreibung keine Ausgestaltung der Räumlichkeiten derart, dass die Kunden animiert würden, sich dort länger aufzuhalten und im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen. Entscheidend sei, dass in den Räumlichkeiten keine Übertragung von Sportereignissen stattfinden solle. Gerade das Aufstellen bzw. Aufhängen von Bildschirmen, um die wettenden Kunden über die Wettkampfstätten und die Ergebnisse der Ereignisse, die Gegenstand der Wetten gewesen seien, zu informieren, sei nicht beabsichtigt. Eine „Vergnügungsstätte“ liege daher nicht vor und könne entgegen dem Ablehnungsbescheid auch nicht allein und ausschließlich aus der Größe des Raumes von hier rund 71 m² geschlussfolgert werden. Auch lasse sich dem nicht näher begründeten Verdacht der Beklagten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine verdeckte Nutzung handeln solle, durch entsprechende Regelungen in der Baugenehmigung begegnen. Die Ablehnung seines Bauantrags allein aufgrund von Verdachtsmomenten sei unverhältnismäßig und mache die Ablehnung rechtswidrig. Selbst wenn man hier unzutreffenderweise eine Vergnügungsstätte unterstellen wolle, sei diese im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ zulässig. Erst seit der BauNVO 1990 seien Vergnügungsstätten eine eigenständige Nutzungsart. Bis zur Änderung der BauNVO im Jahr 1990 seien Vergnügungsstätten nach überwiegender Auffassung als Gewerbebetriebe auch in anderen Baugebieten als nach der BauNVO 1990, etwa in Mischgebieten, zulässig gewesen. Das sei hier deshalb von Belang, weil die BauNVO 1990 hier nicht einschlägig sei, weil die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Baugebietsvorschriften des § 6 Abs. 1 und § 61 SBauG einschlägig seien und das Saarländische Baugesetz aus dem Jahr 1955 Vergnügungsstätten als besondere Art von Gewerbebetrieben nicht gekannt habe. Die Annahmestelle für Sportwetten wäre also auch als (sonstiger) Gewerbebetrieb bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sie, was sie nicht sei, eine Vergnügungsstätte im Verständnis der heute geltenden BauNVO wäre. Woraus sich ein „Störpotential“ der Umgebung ergeben solle, wie der Ablehnungsbescheid meine, sei wegen der räumlichen Ausgestaltung und Ausstattung sowie der Größe seiner Wettannahmestelle weder ersichtlich noch werde das von der Beklagten näher dargelegt. Seine Wettannahmestelle sei aber auch zulässig, wenn man sie nach § 34 BauGB beurteilen wolle. Im Ablehnungsbescheid werde die nähere Umgebungsbebauung als homogenes Mischgebiet eingeordnet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Daran bestünden bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil es in der Nachbarschaft des Baugrundstücks bereits mehrere Vergnügungsstätten gebe mit der Folge, dass sich der maßgebliche Baugebietscharakter nicht als homogenes Mischgebiet, sondern eher als ein diffuses Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstelle. Seine Wettannahmestelle, die keine Vergnügungsstätte sei, sei im fraglichen Gebiet sowohl nach § 34 Abs. 1 BauGB als auch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO als Ladengeschäft oder sonstiger Gewerbebetrieb bauplanungsrechtlich zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund ihrer Größe von nur ca. 71 m² und des Umstands, dass sie aufgrund ihrer räumlichen Ausstattung nicht zum Verweilen einlade, gegen das im „Einfügen“ des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene oder gegen das nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme verstoße, seien von der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 31.10.2016 dazu an, dass sie beabsichtige, die nicht genehmigte Nutzung der Räumlichkeiten als Annahmestelle für Sportwetten zu untersagen; bei einer Ortskontrolle sei festgestellt worden, dass die beantragte Umnutzung bereits ohne Genehmigung durchgeführt worden sei, ohne dass die erforderliche Baugenehmigung nach § 60 LBO vorliege. Der Kläger nahm insoweit auf seine Widerspruchsbegründung Bezug. Eine Nutzungsuntersagung erfolgte bislang nicht. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 04.01.2017 nicht ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ergänzend zur Begründung des Ablehnungsbescheides sei darauf hinzuweisen, dass dieser hinreichend bestimmt erkennen lasse, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit gemäß § 30 BauGB die BauNVO in der zur Zeit geltenden Fassung keine geeignete Grundlage und folglich auch nicht zur Beurteilung herangezogen worden sei. Die Ergebnisse der Ortskontrolle, der Zuschnitt des Gebäudes im Erdgeschoss, die dort tatsächlich vollzogene Nutzung und die aus der Lebenswirklichkeit sowie objektiven Wahrnehmung eines unbeteiligten Dritten zu folgernde Nutzungsausprägung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Maßgeblich für die Einordnung sei die tatsächliche Ausgestaltung des Betriebes, wie sie aus den Rahmenbedingungen des Antrages aber auch aus Ermittlungsergebnissen und der objektiven Wahrnehmung eines unbeteiligten Dritten (auch z.B. Kunden) zu beurteilen sei. Die hier offensichtlich verfolgte Vorgehensweise, wie sie auch aus anderen Fällen hinlänglich bekannt sei, sei die, dass versucht werde, durch die stückweise Genehmigung einzelner kleinerer Nutzungen, die für sich genommen zulässig seien, eine größere ganzheitliche bzw. (leicht modifiziert) eigentlich unzulässige Nutzung zu erreichen, die, wäre sie in einem Zuge als Ganzes bzw. so wie beabsichtigt beantragt worden, als offensichtlich unzulässig abgelehnt worden wäre. Vorliegend werde die Betriebsstätte als Ganzes wahrgenommen und auch genutzt. Das Gebäude erstrecke sich über zwei Flurstücke, beide befänden sich im Eigentum des Herrn ... Die aktuelle Nutzung erstrecke sich ebenfalls unter gleicher Betreiberschaft, einheitlichem äußeren Auftritt und mit innerem räumlichen Zusammenhang. Dies ergebe sich sowohl aus der tatsächlich wahrnehmbaren Ausgestaltung als auch bereits aus den Plänen des Antrags (einheitliche Vorderfront, drei Eingänge gleicher Art). Potentielle Kundschaft werde also von der Betriebsstätte als Ganzes angesprochen. Zwar würden die einzelnen Betriebsbereiche räumlich rudimentär voneinander durch den zentralen Flur getrennt, aber insbesondere da die beiden „Hälften“ des Erdgeschosses durch innenliegende Türen miteinander verbunden seien, sei eine beabsichtigte Nutzung als einheitliche Betriebsstätte absehbar und liege auf der Hand. Dass vorliegend lediglich ein untergeordneter Teil separat als Wettannahmestelle beantragt werde, sei offensichtlich nur darin begründet, den eigentlichen Betrieb als Wettbüro (der unzulässig sei) gewissermaßen stückweise zu legalisieren, indem räumlich miteinander verbundene Teilbereiche jeweils separat einzelnen zulässigen Nutzungen zugeführt würden, gleichwohl sich aus der Betriebsgesamtheit eine unzulässige Nutzung ergebe. Dafür spreche auch, dass es de facto keine reinen Wettannahmestellen mehr gebe, die mit dem Betrieb einer Lottoannahmestelle/Kiosk vergleichbar seien. Die Entwicklung auf dem Sportwettenmarkt sei bereits seit Jahren in Richtung gut ausgestatteter, auf Geselligkeit bei Live-Übertragungen an mehreren Monitoren ausgelegte Franchise-Betriebe verfestigt. Insbesondere das vom Betreiber bereits betriebene Tipico-Franchise sei bekannt dafür, mit Geselligkeit, gemeinsamem Live-Erlebnis, gemütlicher Atmosphäre etc. zu werben.8siehe www.tipico.deund http://www.sportwettenabieter.com/wette-online-wettbuero/siehe www.tipico.deund http://www.sportwettenabieter.com/wette-online-wettbuero/ ...-Wettshops seien, genau wie die Shops anderer vergleichbarer Wettanbieter, als Wettbüros ausgeführt und beschränkten sich nicht auf die reine Annahme. Die reine Annahme anonymer Wetten erfolge zwar immer noch (zusätzlich) in den Filialen an Automaten/PC-Terminals, aber die Live-Wetten stünden bei den Wettshops eindeutig im Vordergrund und seien betriebsbestimmend und wesentliches Betriebsmerkmal. Die Wettannahme außerhalb der Shops sei bereits seit Jahren auf Online-Wetten über den Heim-PC oder Handy-Apps verlagert. Daher sei der hier beantragte Betrieb nach allen ihr vorliegenden Erkenntnissen ein Wettbüro. Dass der Kläger, entgegen aller Lebenswirklichkeit heutiger Sportwetten-Betriebe und entgegen dem hier genutzten Franchise-Konzept, eine reine kioskartige Annahmestelle beantrage (wie sie kaum noch bzw. nicht mehr zu finden sei), sei ersichtlich nur deshalb der Fall, um den Betrieb überhaupt einer Genehmigung zuzuführen. Im Anschluss daran werde in der südlichen Erdgeschosshälfte die Gastronomie und die Aufenthaltsmöglichkeit erweitert. Bezüglich der damaligen Einordnung von Wettbüros als Gewerbebetriebe und der fehlenden spezialisierten Typisierung als Vergnügungsstätten sei zu entgegnen, dass diese Entwicklung an der Bewertung von Wettbüros als das Wohnen störendes Gewerbe nichts ändere. Zur Zeit des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 habe die Unzulässigkeit im Einzelfall über das Störpotential und damit § 61 Abs. 4 Halbs. 2 SBauG abgeleitet werden müssen. Dass man diesen typischerweise störenden und wohnunverträglichen Gewerbebetrieben nunmehr eine eigene Nutzungskategorie gewidmet habe, ändere an der Bewertung nichts. Sowohl damals als auch heute seien mit Wettbüros ähnliche Störpotentiale bzw. Beeinträchtigungen der Nachbarn verknüpft worden und seien diese in wohnlich dominierten Mischgebieten ebenfalls unerwünscht gewesen. Soweit darauf verwiesen werde, dass lediglich drei Bistro-Stehtische vorgesehen seien und deshalb kein Aufenthalt der Kundschaft stattfinden werde, entspreche dies weder der heutigen Lebenswirklichkeit in Bezug auf die Ausgestaltung von Sportwettgewerben noch seien rund neun bis zwölf Plätze (ggf. mit Bistrohockern) erforderlich, um einen Betrieb analog einer Lottoannahmestelle zu führen. Der typische Lottokiosk – und diesem Vergleich müsse die Anlage standhalten, wolle sie als Wettannahmestelle gelten – habe keinen oder lediglich einen Stehtisch und meist nur einen kleinen Schreibflächenbereich am Ausgabestandregal der Lottoscheine. Ein bis zwei Kunden hielten sich dort gleichzeitig auf und verließen nach wenigen Minuten den Betrieb. Daher lege bereits die Anzahl an Aufenthaltsmöglichkeiten nahe, dass hier ein ggf. mit Getränken und Snacks unterstützter Aufenthalt ermöglicht werden solle, wobei es hier auf die Möglichkeit ankomme. Die Ausführungen zum sog. Trading-Down-Effekt seien bekräftigt. Im Umfeld des Betriebes existierten bereits einige Nutzungen, die den Gebietscharakter negativ beeinflussten und das vormals gegebene Nebeneinander von wohnverträglichen Nutzungen mit Wohnnutzungen in Richtung eines Vergnügungsviertels verschieben könnten. Bei einer Ortskontrolle am 10.10.2017 stellte der Beklagte fest, dass mehrere Gäste anwesend waren, mindestens ein Fernseher mit Spielergebnissen lief und der Tresen mit Personal besetzt war.9Bl. 114 der BauakteBl. 114 der Bauakte Der Stadtrechtsausschuss wies den Widerspruch mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dem gemäß § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftigen Vorhaben stünden im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen. Abweichend von der Ansicht des Klägers handele es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben nicht um eine Wettannahmestelle, sondern um ein Wettbüro und demnach um eine Vergnügungsstätte. Vergnügungsstätten unterschieden sich u.a. von Läden, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellten (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung seien Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufwiesen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten würden. Dazu zählten etwa auch die Ladengeschäfte, die Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkauften und in denen sich außerdem eine Lotto-Toto-Annahmestelle befinde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts des Saarlandes10Urteil vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 -Urteil vom 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - reiche für die Annahme eines Wettbüros aus, dass die Räumlichkeiten eine ausreichende Größe hätten, damit das Wettbüro nicht nur zur Abgabe der Wetten dienen solle, sondern auch die Kunden zu einem längeren Verbleib in geselliger Runde in den Räumlichkeiten animieren solle, um das Ergebnis der Wetten abzuwarten und sich ggf. auch mit anderen Wettern auszutauschen. Dabei spiele die konkrete Ausgestaltung der Räume, insbesondere die Frage, ob Sitztische und Stühle sowie ein Getränkeangebot vorhanden seien, keine Rolle. Keine Bedeutung für die Einstufung des Wettbüros als Vergnügungsstätte habe in diesem Zusammenhang, wie das Vorhaben bezeichnet sei. Denn aus der Bezeichnung allein könne kein Rückschluss gezogen werden, ob eine Vergnügungsstätte vorliege oder nicht. Daher stehe die Benennung des Vorhabens als „Wettannahmestelle ohne Aufenthaltsfunktion“ der Annahme einer Vergnügungsstätte so lange nicht entgegen, wie die Ausgestaltung der Räumlichkeiten den längeren Aufenthalt von Kunden ermögliche. Mit einer Fläche von 71,62 m² seien die Räumlichkeiten der geplanten Wettvermittlungsstelle hinreichend groß, um einen Aufenthalt zu ermöglichen. Zudem sollten sie über Stehtische verfügen, was die Aufenthaltsqualität deutlich verbessere und damit den Anreiz zum Verweilen verstärke. Da nach der Betriebsbeschreibung auch weder Monitore noch Sitzgelegenheiten für die Kunden ausgeschlossen seien und diese auch zum typischen Erscheinungsbild einer tipico-Wettannahmestelle gehörten und die Sportwettannahmestelle im vorliegenden Fall auch tatsächlich so eingerichtet sei, liege hier eine Vergnügungsstätte vor. Das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspreche den Festsetzungen des am 07.12.1955 und damit vor Inkrafttreten der BauNVO als Satzung beschlossenen Bebauungsplans (Ortsplan Teilabschnitt Nr. ... „...“). Der Ortsplan sei gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet worden und gelte gemäß § 233 Abs. 3 BauGB fort. Dieser Bebauungsplan setze ausweislich der Legende für das Vorhabengrundstück keine „Wohn- und Geschäftshausbebauung“, sondern eine „Wohnhausbebauung“ fest. Wie dargestellt sei das Vorhaben dem in der BauNVO 1990 erstmals eigenständig und durchgängig für alle Baugebiete definierten und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichneten Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte zuzuordnen. Darunter seien Gewerbebetriebe besonderer Art zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhielten. Hierzu gehörten neben Spielhallen und Amüsierbetrieben unterschiedlichster Form auch Wettbüros.11vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, und vom 24.04.2009 - 2 B 265/09 -, BRS 74 Nr. 202vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, und vom 24.04.2009 - 2 B 265/09 -, BRS 74 Nr. 202 Der Kläger könne sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Vergnügungsstätten nach den älteren Fassungen der BauNVO grundsätzlich auch als allgemeine Gewerbebetriebe zulässig sein könnten. Das vorgesehene Wettbüro sei ein gewerblicher Betrieb, der nicht von der Festsetzung „Wohnhausbebauung“ erfasst sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fielen Vergnügungsstätten bereits nicht unter die Festsetzung einer „Wohn- und Geschäftsbebauung“.12Urteil vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, jurisUrteil vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris Denn vordringliches Ziel in den 1950er Jahren sei der Wiederaufbau und die Schaffung neuen Wohnraums gewesen.13siehe auch den Vorlagebericht zum Ortsplan-Teilabschnitt „..“, Seite 2 (Bl. 95 der Bauakte)siehe auch den Vorlagebericht zum Ortsplan-Teilabschnitt „..“, Seite 2 (Bl. 95 der Bauakte) Die Intention des Plangebers sei damals darauf gerichtet gewesen, eine Geschäftsnutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung in den darüber liegenden Geschossen zuzulassen. Dies müsse erst recht gelten, wenn es sich, wie vorliegend, um eine reine „Wohnhausbebauung“ handele. Nach dem eindeutigen Wortlaut solle hiervon gerade keine gewerbliche Nutzung erfasst sein. Für dieses Ergebnis spreche insbesondere auch die im Bebauungsplan ebenfalls vorhandene Festsetzung „Gewerbe“. Insoweit mache der Bebauungsplan einen Unterschied zwischen einer Geschäftshausnutzung, einer Wohnhausbebauung und einer gewerblichen Nutzung. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ortsplan-Teilabschnitt „B. Straße/H. Straße“ obsolet geworden sei. Eine bauplanerische Festsetzung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts funktionslos sein, wenn insoweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschlössen und diese Tatsache so offensichtlich sei, dass ein in ihre Fortsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdiene.14vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, juris Dem Stadtrechtsausschuss stehe eine Verwerfungskompetenz zwar nicht zu. Er könne jedoch auch nicht feststellen, dass die tatsächlichen Verhältnisse so offensichtlich und massiv abwichen, dass der übergeleitete Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion zur Art der baulichen Nutzung nicht mehr erfüllen könne. Im Übrigen sei das Wettbüro auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man von der Unwirksamkeit des Ortsplan-Teilabschnitts „...“ ausgehe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung richte sich hier nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, nämlich einem Mischgebiet, entspreche. Die Eigenart der näheren Umgebung werde von einem gleichwertigen Nebeneinander von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe geprägt. Das zur Genehmigung gestellte Wettbüro sei nicht nur in einem Kerngebiet zulässig, da es den in der Rechtsprechung festgelegten Schwellenwert von ca. 100 m² nicht überschreite. Das Vorhaben sei jedoch nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies treffe jedoch auf die Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht zu. Gewerbliche Nutzung finde in der B. Straße überwiegend im Erdgeschoss der Gebäude statt, in den Obergeschossen sei Wohnnutzung vorhanden. Die Brü. Straße sei in nördlicher Richtung des Vorhabengrundstücks auf beiden Straßenseiten sogar auch in den Erdgeschossen von Wohnnutzung geprägt. In den vier Geschossen über dem Vorhabengrundstück finde ausschließlich Wohnnutzung statt. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Der Kläger habe zum einen eine solche Ausnahme nicht beantragt, zum andern sei auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vorlägen. Das Vorhaben sei selbst dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man davon ausginge, dass es in einem Bereich des Mischgebiets errichtet werden solle, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei. Dem Vorhaben stünde § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen. Danach seien die bei den einzelnen Baugebieten aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprächen. Die Ansiedlung des zur Genehmigung gestellten Wettbüros würde aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu zwei bereits vorhandenen Spielhallen den Gebietscharakter des hier in Rede stehenden Mischgebiets beeinträchtigen, möge sie selbst auch noch nicht die Schwelle zur Kerngebietstypik überschreiten. Mit der Beschränkung der allgemeinen Zulässigkeit von (kerngebietstypischen) Vergnügungsstätten auf solche Gebietsteile, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt seien, sollten nämlich die Wohnnutzung und andere sensible Nutzungen vor den von einer Vergnügungsstätte ausgehenden Beeinträchtigungen geschützt werden. Dementsprechend kämen Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO eher in solchen Gebietsteilen in Betracht, in denen zwar die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht erfüllt seien, in denen aber andere weniger sensible Nutzungen neben der gewerblichen Nutzung angesiedelt seien als in Gebietsteilen mit überwiegender Wohnnutzung. Dort stehe der Schutz der Wohnnutzung der Zulassung bestimmter Vergnügungsstätten, wie Spielhallen und Diskotheken, entgegen. Führe die Ansiedlung einer weiteren Vergnügungsstätte, möge diese auch selbst noch keine kerngebietstypischen Auswirkungen haben, dazu, dass solche kerngebietstypischen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung hervorgerufen oder nicht nur unerheblich verstärkt würden, sei dies mit der Eigenart eines Mischgebiets in der Regel unvereinbar, so dass das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sei.15 vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2017 - 5 K 730/16 -, UA S. 20vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2017 - 5 K 730/16 -, UA S. 20 So verhalte es sich hier. Das zur Genehmigung gestellte Wettbüro solle in unmittelbarer Nachbarschaft zu zwei bereits vorhandenen Spielhallen errichtet werden. Von den Vergnügungsstätten würde eine noch größere „Magnetwirkung“ als bisher ausgehen, was zu einem noch größeren Einzugsbereich führe. Zudem würde der bereits jetzt schon in diesem Gebiet eingeleitete „Trading-Down-Effekt“ noch weiter verstärkt werden. Je mehr solche Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden seien, desto eher würden weitere folgen. Hinzu komme, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen den Spielhallen mit üblicherweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke eintrete. Dies führe tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft.16vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 449/09 -, jurisvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 449/09 -, jurisJede weitere Vergnügungsstätte führe dazu, dass andere im Mischgebiet allgemein zulässige Nutzungen zurückgedrängt würden und dieses die Eigenart eines Mischgebiets verliere. Durch die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte in diesem Gebiet erhalte jedenfalls ein Teil des Mischgebiets eine deutliche Prägung in Richtung auf ein Vergnügungsviertel und sinke die Qualität als Wohnquartier weiter. Auf den ihm am 19.11.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.12.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der geplanten Nutzungsänderung stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Baugrundstück liege zwar im Geltungsbereich des Ortsplan-Teilabschnitts „...“, der am 07.12.1955 durch Beschluss des Ministerrats festgestellt worden sei. Dieser Ortsplan sei jedoch gemäß § 62 Abs. 7 SBauG und § 16 Abs. 2 SBauG i.V.m § 34 Abs. 1 PVG17Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz vom 01.06.1931 (Preußische Gesetzessammlung = PrGS S. 77)Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz vom 01.06.1931 (Preußische Gesetzessammlung = PrGS S. 77) außer Kraft getreten und könne der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens nicht zugrunde gelegt werden.18vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.1995 - 2 W 50/95 -, juris, Rn. 3, und vom 28.11.2002 - 2 R 1/02 -, SKZ 2003, 86, Nr. 55 (Ls.); Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, S. 114 f. mit Fn. 11, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.1995 - 2 W 50/95 -, juris, Rn. 3, und vom 28.11.2002 - 2 R 1/02 -, SKZ 2003, 86, Nr. 55 (Ls.); Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, S. 114 f. mit Fn. 11, m.w.N. Nach § 62 Abs. 7 Satz 1 SBauG seien die vom Minister für den Wiederaufbau genehmigten Bebauungspläne als Baupolizeiverordnung zu erlassen gewesen. § 62 Abs. 7 Satz 2 SBauG verweise u.a. auf § 16 Abs. 2 SBauG, der seinerseits auf die Bestimmungen des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes verweise. Nach § 34 PVG sei die zeitliche Geltung von Polizeiverordnungen beschränkt. Sie dürften entweder nicht über 30 Jahre hinaus gelten oder, wenn sie keine Beschränkung der Geltungsdauer enthielten, seien sie 30 Jahre nach ihrem Erlass außer Kraft getreten. Diese 30-Jahres-Frist sei abgelaufen, so dass der Ortsplan-Teilabschnitt „...“ außer Kraft getreten sei. Das Verfahren zur Aufstellung dieses Ortsplans habe zwar vor Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19.07.1955 aufgrund des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.07.1948 und anderen damals geltenden Vorschriften begonnen. Der Ortsplan sei jedoch erst nach Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19.07.1955 durch Beschluss des Ministerrats am 07.12.1955 festgestellt worden. Folge sei, dass die Vorschriften des Baugesetzes vom 19.07.1955 – und damit auch die Regelungen über das Außerkrafttreten von Bebauungsplänen – Anwendung fänden. Das ergebe sich aus der Überleitungsvorschrift des § 133 SBauG. Nach dieser Regelung gingen nur „rechtskräftige“ Pläne, die auf der Grundlage des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.07.1948 beschlossen worden seien, den Bestimmungen des Baugesetzes vom 19.07.1955 vor. Im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrats zur Feststellung des Ortsplan-Teilabschnitts „...“ sei jedoch das Baugesetz vom 19.07.1955 gemäß § 144 SBauG bereits in Kraft gewesen. Ein „rechtskräftiger“ Bebauungsplan im Sinne des § 133 SBauG habe daher im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes vom 19.07.1955 nicht vorgelegen. Einschlägig seien daher für den Ortsplan-Teilabschnitt „...“, festgestellt durch Beschluss des Ministerrats am 07.12.1955, die Vorschriften des Baugesetzes vom 19.07.1955 mit der Folge, dass der Bebauungsplan gemäß § 16 Abs. 2 SBauG i.V.m. § 34 Abs. 1 PVG außer Kraft getreten sei. Insofern beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die Beklagte gehe unzutreffenderweise davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein homogenes Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO handele. Im vorliegenden Fall ergebe sich die maßgebliche Umgebung aus der Bebauung entlang der ..., der Bebauung im dem Baugrundstück nahe gelegenen Kreuzungsbereich der ... mit der ... und der Bebauung im weiteren Verlauf der B. Straße. Im Kreuzungsbereich der ... mit der ... befänden sich Gaststätten, Ladengeschäfte (u.a. für Mode und Bekleidung) und Handwerksbetriebe („Barber-Shop“/Stuhlflechterei). Unmittelbar angrenzend im benachbarten Gebäude des Vorhabengrundstücks werde demnächst eine „Cyber- und Sportsbar“ eröffnet. Im weiteren Verlauf der ... überwiege mehrgeschossige Wohnbebauung. In den Erdgeschossen der Bebauung entlang der ... befänden sich vor allem Gastronomiebetriebe, eine Bankfiliale, eine Apotheke, ein Lebensmittelmarkt sowie zwei Spielhallen. Diese in der maßgeblichen Umgebung, insbesondere in der ..., vorhandene Bebauung weise nicht die Eigenschaften eines Mischgebiets auf. Ein Mischgebiet diene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, § 6 Abs. 1 BauNVO. Diese allgemeine Zweckbestimmung verlange, dass die beiden in dem Gebiet zulässigen Hauptnutzungsarten – Wohnen bzw. Gewerbe – im Sinne einer etwa gleichgewichtigen und gleichwertigen Durchmischung vorhanden seien. Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe müssten sich zwar nicht „die Waage halten“. Jedoch dürfe keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die anderen haben. Von einem sog. „faktischen“ Mischgebiet nach § 6 BauNVO könne in der maßgebenden näheren Umgebung nicht ausgegangen werden. Vielmehr trete in der näheren Umgebung, insbesondere im weiteren Verlauf der ..., eine der beiden Hauptnutzungsarten, nämlich das Wohnen, sowohl nach Anzahl als auch nach Umfang übergewichtig in Erscheinung. Wolle man von einer homogenen Gebietsstruktur ausgehen, komme allenfalls ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO in Betracht, in das sich sein Vorhaben hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung einfüge, selbst wenn man es als Vergnügungsstätte ansehen wolle, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich seiner Art aber auch dann in die nähere Umgebung ein, wenn man die in dieser vorhandene Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB als ein „diffuses Gebiet“ beurteile. Die Nutzungsänderung eines bestehenden Büro- und Geschäftshauses in eine Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion, für die er eine Baugenehmigung beantrage, führe nicht zu einer Vergnügungsstätte, sondern zu einem einer Toto-Lotto-Annahmestelle vergleichbaren Ladengeschäft („Wettannahmestelle“) und nicht zu einem sog. „Wettbüro“, wie der Kläger unter Wiederholung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren geltend macht. Vertiefend trägt er vor, die Beschränkungen im Bauantrag (Sportwetten-Annahmestelle ohne Aufenthaltsfunktion, „keine Übertragung von Sportereignissen“, Vorhalten von Stehtische lediglich als Schreibunterlage für das Ausfüllen der Lesekarten) kennzeichneten den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Denn es sei allein Sache des Bauherrn, den Umfang und die Modalitäten seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens festzulegen. Allein das vom Antragsteller bestimmte Bauvorhaben sei Gegenstand des Verfahrens und der Beurteilung.19vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 - 2 A 287/19 -, juris, Ls 1; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, a.a.O., S. 192vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 - 2 A 287/19 -, juris, Ls 1; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, a.a.O., S. 192 Gegenstand seines Bauantrags sei daher keine „Vergnügungsstätte“, sondern lediglich ein Ladengeschäft vergleichbar einer Lotto-Toto-Annahmestelle. Allein aus der Größe des Raumes – hier: rund 71 m² – könne nicht geschlussfolgert werden, dass es sich dabei um eine Vergnügungsstätte handele. Als „Ladengeschäft“ füge sich sein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da dort bereits Gaststätten, Ladengeschäfte, Handwerksbetriebe u.ä. vorhanden seien. Auch seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich sein Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung „einfüge“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts füge sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB regelmäßig dann ein, wenn es den Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung einhalte; das sei hier der Fall. Dies gelte nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lasse. Besondere Umstände, die hier dafür sprächen, dass sich das den sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Rahmen einhaltende Vorhaben als rücksichtslos darstelle, seien nicht ersichtlich. Eine stärkere Belastung der Wohnbebauung auf den umliegenden Grundstücken sei nicht zu erwarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das Baugrundstück unmittelbar im Kreuzungsbereich der viel befahrenen ... und der nicht minder verkehrlich frequentierten ... befinde. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben zu Immissionen führe, die gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung unzumutbar seien, seien nicht ersichtlich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Wettannahmestelle aufgrund ihrer Größe von lediglich nur ca. 71 m² keinen nennenswerten „Besucherandrang“ zur Folge haben werde und sich die Aktivitäten auf das Innere der Räumlichkeiten beschränkten und sich nicht etwa auch auf den „Außenbereich“ erstreckten. Auch ergäben sich aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Bebauungsstruktur durch das Hinzutreten des Vorhabens keine städtebaulichen Spannungen. Aufgrund der dort bereits vorhandenen Nutzungsstrukturen bestehe nicht die Gefahr, dass sich die gegebene Situation verschlechtere, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass § 34 Abs. 1 BauGB keine Garantie dafür biete, dass die Eigenart eines Gebietes auf Dauer unangetastet bleibe. Der vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 BauGB verwandte Zulässigkeitsmaßstab bringe es zwangsläufig mit sich, dass sich der Beurteilungsrahmen für künftige Vorhaben durch bauliche Veränderungen in der Umgebung verschieben könne. § 34 Abs. 1 BauGB sei kein Instrument, überkommene Baustrukturen zu perpetuieren. Die in der näheren Umgebung bereits ansässige gewerbliche Nutzung ziele auf Kunden ab, für die die Attraktivität der Umgebung keine Rolle spiele. Hinzu komme, dass es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung im Kreuzungsbereich der B. Straße und der Brü. Straße um ein Gebiet handele, wie es sich typischerweise entlang von Ein- und Ausfallstraßen großer Städte entwickelt habe. Auch sonst sei nicht zu erkennen, aus welchen städtebaulichen Gründen die nähere Umgebung vor der Ansiedlung seines Vorhabens geschützt werden müsse. Selbst wenn man sein Vorhaben als Vergnügungsstätte ansehen wolle, sei die Zulässigkeit einer weiteren Vergnügungsstätte in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet nicht von vornherein ausgeschlossen.20vgl. etwa für ein Wettbüro VG Ansbach, Urteil vom 03.07.2019 - AN 9 K 17.01636 -, jurisvgl. etwa für ein Wettbüro VG Ansbach, Urteil vom 03.07.2019 - AN 9 K 17.01636 -, juris Innerhalb der maßgeblichen Umgebungsbebauung befänden sich bereits zwei Vergnügungsstätten (Spielhallen). Ein Bezugsfall im Plangebiet in Gestalt einer Vergnügungsstätte liege damit vor mit der Folge, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung auch dann gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, wolle man es als Vergnügungsstätte ansehen. Eine fehlende Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen bzw. baulichen Strukturen sei aus den dargelegten Gründen nicht zu erwarten. Der Kläger beantragt, 1. den Versagungsbescheid der Beklagten vom 29.09.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen im Erdgeschoss eines bestehenden Büro- und Geschäftshauses in eine Annahmestelle für Sportwetten ohne Aufenthaltsfunktion zu erteilen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den angefochtenen Widerspruchbescheid Bezug. Im Übrigen bestreitet sie, dass der rechtskräftige Bebauungsplan „..." vom 07.12.1955 unwirksam geworden sei. Der Ortsplan sei gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet worden und gelte entsprechend § 233 Abs. 3 BauGB fort. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 17.06.2020 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen.21Anm.: Auf den Wunsch des Berichterstatters, das streitgegenständliche Ladenlokal zu besichtigen, hat der persönlich anwesende Kläger erklärt, dieses sei jetzt geschlossen und er verfüge auch über keinen Schlüssel, so dass eine Besichtigung der Räume selbst nicht möglich sei.Anm.: Auf den Wunsch des Berichterstatters, das streitgegenständliche Ladenlokal zu besichtigen, hat der persönlich anwesende Kläger erklärt, dieses sei jetzt geschlossen und er verfüge auch über keinen Schlüssel, so dass eine Besichtigung der Räume selbst nicht möglich sei. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.