Beschluss
5 L 1774/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0222.5L1774.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 258,75 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 258,75 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 hinsichtlich der festgesetzten Zinsen in Höhe von 1.035,00 EUR auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch den Antragsteller am 24. Dezember 2012 erhobenen Anfechtungsklage (5 K 6139/12) gegen Teile der Zinsfestsetzung im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird. In dieser Form ist er zwar statthaft aber unzulässig. Denn gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - wozu neben Steuern wie der Gewerbesteuer auch die akzessorischen Zinsen gehören -, vgl. explizit für Nachzahlungszinsen nach § 233 a der Abgabenordnung - AO - VG Ansbach, Beschl. v. 11. April 2006 - AN 11 S 05.04308 -; VG München, Urt. v. 4. Februar 2008 - M 10 S 07.5860 -, jeweils zit. nach juris, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, v. 3. März 1995 - 9 B 564/95 -, v. 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 - und v. 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 24. Dezember 2012 bereits die Vollstreckung drohte. Vielmehr war die streitgegenständliche Forderung überhaupt erst am 31. Dezember 2012 fällig. Darüber hinaus ist es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 186. Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); OVG NRW, Beschl. v. 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und v. 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, jeweils zit. nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die Höhe der Zinsfestsetzung zur Gewerbesteuer für das Jahr 2007, soweit sie angegriffen wurde. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist dabei nur ein Viertel des jeweiligen Betrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5).