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Urteil

3 K 664/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0310.3K664.21.00
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Leitsätze
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger deshalb eine Regimegegnerschaft unterstellt, weil er illegal ausgereist ist, dadurch den Nationaldienst nicht ableistet und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat.(Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger deshalb eine Regimegegnerschaft unterstellt, weil er illegal ausgereist ist, dadurch den Nationaldienst nicht ableistet und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat.(Rn.9) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die das Gericht nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten1Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2022, Bl. 67 der Gerichtsakte und den Schriftsatz der Klägerin vom 07.03.2022, Bl. 70 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2022, Bl. 67 der Gerichtsakte und den Schriftsatz der Klägerin vom 07.03.2022, Bl. 70 der Gerichtsakte ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 31.05.2021 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 03.01.2022 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde; dort ist ausgeführt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der die Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 31.05.2021 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AslyG begehrt, sowie weiter hilfsweise, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7. S 1 AufenthG vorliegen und Ziffer 6. des Bescheides unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, … Zur Begründung folgt die Kammer den Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 31.05.2021 (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Vorbringen der Klägerin eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin – Eritrea – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes2Vgl. Urteile der Kammer vom 19.02.2021 -3 K 739/20-, vom 30.09.2019 -3 K 1831/18- und vom 17.08.2018 -3 K 2503/17 und 3 K 2195/17-; vgl. im Übrigen dazu, dass eine einem eritreischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr drohende Einberufung zum Nationaldienst für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt, neben der bekannten Rspr. des OVG des Saarlandes auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2020 -4 LA 167/20-m.w.N sowie Bayr. VGH, Urteil vom 05.02.2020 -23 B 18.31593-, jew. jurisVgl. Urteile der Kammer vom 19.02.2021 -3 K 739/20-, vom 30.09.2019 -3 K 1831/18- und vom 17.08.2018 -3 K 2503/17 und 3 K 2195/17-; vgl. im Übrigen dazu, dass eine einem eritreischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr drohende Einberufung zum Nationaldienst für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt, neben der bekannten Rspr. des OVG des Saarlandes auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2020 -4 LA 167/20-m.w.N sowie Bayr. VGH, Urteil vom 05.02.2020 -23 B 18.31593-, jew. juris zutreffend dar. Die Klagebegründung vom 05.07.2021 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Ein neuer Sachvortrag hinsichtlich der Fluchtgründe der Klägerin liegt nicht vor; gleiches gilt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Klägerin, insbesondere mit Blick auf ihre im Februar 2021 erlittene Fehlgeburt (insoweit wird weiterhin auf die schon beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des ... Krankenhauses ... vom 05.02. bzw. 03.03.2021 verwiesen, deren fehlende rechtliche Relevanz in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird; gleiches gilt hinsichtlich der im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Bescheinigung des Klinikums ... vom 26.03.2021). Teils ergänzend, teils wiederholend merkt die Kammer zur Rechtslage an: Die Klägerin ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU aus Eritrea ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den eritreischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben könnte, hat die Klägerin weder gegenüber der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht3So ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea unbehelligt bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt und den Eltern bei der Feldarbeit geholfen hat; eine Einberufung zu Nationaldienst hatte sie nicht erhalten. Sie sei ausgereist, weil sie in Eritrea keine Perspektive gesehen habe, keine Chance, sich weiterzuentwickeln. Es gebe dort keine Freiheit und sie wäre sicher bald einberufen worden, vgl. informatorische Befragung durch die Beklagte vom 05.10.2020; dort S.3-5 (u.a. Fragen 9, 18 und 19, Frage 20)So ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin, dass sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea unbehelligt bei ihren Eltern und Geschwistern gelebt und den Eltern bei der Feldarbeit geholfen hat; eine Einberufung zu Nationaldienst hatte sie nicht erhalten. Sie sei ausgereist, weil sie in Eritrea keine Perspektive gesehen habe, keine Chance, sich weiterzuentwickeln. Es gebe dort keine Freiheit und sie wäre sicher bald einberufen worden, vgl. informatorische Befragung durch die Beklagte vom 05.10.2020; dort S.3-5 (u.a. Fragen 9, 18 und 19, Frage 20). Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin nach wie vor pauschal angibt, dass sie im Falle der Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe, zum eritreischen Militärdienst herangezogen zu werden, vermittelt ihr dies auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die Gefahr eines ernsten Schadens im Sinne des § 4 AsylG ist hier nicht anzunehmen. Zum einen droht der - religiös verheirateten - Klägerin bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zeitnah nach ihrer Rückkehr nach Eritrea die Heranziehung zum eritreischen Nationaldienst, da sie bisher keinen Einberufungsbescheid erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ermangelt es jedoch an der erforderlichen Gefahrendichte hinsichtlich der Einberufung der Klägerin zum Nationaldienst. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren für den Schutzbegehrenden konkret, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bestehen müssen. Die allgemeine Praxis des jeweiligen Herkunftsstaates zu bestimmten Lebenssachverhalten führt hingegen noch nicht zu einer individuellen Bedrohung des Ausländers, da auch § 4 Abs. 1 AsylG der Systematik der individuellen Schutzgewährung folgt und aufgrund dessen nicht in ein generelles Verbot der Abschiebung in bestimmte Staaten umgedeutet werden darf, sondern eine Gewährung subsidiären Schutzes nur dann in Betracht kommt, wenn die beschriebene Gefahr dem Betroffenen konkret und individuell droht4vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 4 Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 16.30180 -vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 4 Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 16.30180 -. Ausgehend hiervon ist die bloße Tatsache der allgemeinen Wehrdienstverpflichtung in Eritrea ohne weitere konkretisierende Anhaltspunkte nicht geeignet, eine individuelle und konkret bestehende Gefährdung für die Klägerin i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen5So auch zutreffend VG Trier, Urteile vom 24.04.2018 -5 K 2438/17. TR- und vom 16.08.2019 -1 K 6280/17.TR-, juris; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 12.06.2020 -6 K 8852/17.GI.A-, juris, dort auch, in der Begründung und im Ergebnis zutreffend, zur Frage der Zumutbarkeit zur Erlangung des sog. „Diaspora-Status“So auch zutreffend VG Trier, Urteile vom 24.04.2018 -5 K 2438/17. TR- und vom 16.08.2019 -1 K 6280/17.TR-, juris; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 12.06.2020 -6 K 8852/17.GI.A-, juris, dort auch, in der Begründung und im Ergebnis zutreffend, zur Frage der Zumutbarkeit zur Erlangung des sog. „Diaspora-Status“. Vorliegend ist nach der oben genannten ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen Verfolgung der Klägerin und damit dem Eintritt eines ernsthaften Schadens, auch nicht wegen Wehrdienstentziehung oder wegen illegaler Ausreise, in Eritrea zu rechnen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger allein deshalb eine Regimegegnerschaft bzw. oppositionelle politische Überzeugung unterstellt, weil er illegal ausgereist ist, dadurch den Nationaldienst nicht ableistet und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. So spricht das relativ breite Spektrum von möglichen Sanktionen gegen die Annahme, dass diesen generell ein politischer Charakter zukommt. Außerdem gibt es Berichte, denen zufolge Betroffene einer Sanktionierung entgangen sind. Gegen eine politische Zielrichtung ist ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen anzuführen, die der Erzwingung von Geständnissen, der Informationsgewinnung, der Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen und damit nicht individuell auf eine unterstellte politische Überzeugung des Betroffenen abzielen. Außerdem spricht gerade die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau-bzw. Diasporasteuer und - bei Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht - Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars in der Regel unbehelligt nach Eritrea einreisen und wieder ausreisen können, dafür, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren vermeintlich abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht. Gegen die generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft durch den eritreischen Staat ist des Weiteren anzuführen, dass der Nationaldienst heute neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der geschäftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Überdies kann auch aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht von tausenden eritreischen Staatsangehörigen nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat weiterhin jedem einzelnen Flüchtling generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Denn auch diesem muss bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit, nicht aber aufgrund regimefeindlicher Haltung verlässt6Vgl. zu alldem auch zutreffend VG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2021 -6 K 285/19-, juris, dessen diesbezügliche Ausführungen (dort im Kontext der Frage der Zumutbarkeit einer Vorsprache bei der Botschaft Eritreas) sich die erkennende Kammer zu Eigen macht.Vgl. zu alldem auch zutreffend VG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2021 -6 K 285/19-, juris, dessen diesbezügliche Ausführungen (dort im Kontext der Frage der Zumutbarkeit einer Vorsprache bei der Botschaft Eritreas) sich die erkennende Kammer zu Eigen macht.. Auch besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Involvierung von Teilen der eritreischen Armee in den Tigray-Konflikt dazu führt, dass der eritreische Staat aktuell in der Verweigerung des Nationaldienstes – ziviler Teil – eine politische Opposition erblicken würde7In diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2020 -19 A 3249/18.A- und Beschluss vom 14.12.2020 -19 A 2706/18.A-(dort wird u.a ausgeführt, dass sich ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf auch nicht aus dem das Herkunftsland Syrien betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 - C-238/19 - ergebe. Die im Urteil vom 19.11.2020 hervorgehobene starke Vermutung für das Vorliegen der Verknüpfung im Sinn des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU bei Verweigerung des Militärdienstes knüpfe der Gerichtshof ausdrücklich an die in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen, also an einen bewaffneten Konflikt, insbesondere einen Bürgerkrieg, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU falle; nach dieser zutreffenden Wertung ist fallbezogen nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin im Nationaldienst des Staates Eritrea von einem solchen Konflikt betroffen wäre, da solches aus ihrem Vortrag nicht hervorgeht); OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2020 -4 LA 167/20- und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 –A 13 S 1563/20-sowie die den Beteiligten bekannte Rspr. des OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.03.2019 -2 A 7/18-, jew. juris; vgl auch OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 -4 Bf 205/18.A-sowie zuletzt vom 27.10.2021 -4 Bf 106/20.A-juris, die Feststellungen des OVG Hamburg, die auf einer umfassenden Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials beruhen und überzeugend begründet worden sind, macht sich die Kammer ergänzend vollumfänglich zu Eigen.In diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2020 -19 A 3249/18.A- und Beschluss vom 14.12.2020 -19 A 2706/18.A-(dort wird u.a ausgeführt, dass sich ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf auch nicht aus dem das Herkunftsland Syrien betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 - C-238/19 - ergebe. Die im Urteil vom 19.11.2020 hervorgehobene starke Vermutung für das Vorliegen der Verknüpfung im Sinn des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU bei Verweigerung des Militärdienstes knüpfe der Gerichtshof ausdrücklich an die in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen, also an einen bewaffneten Konflikt, insbesondere einen Bürgerkrieg, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU falle; nach dieser zutreffenden Wertung ist fallbezogen nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin im Nationaldienst des Staates Eritrea von einem solchen Konflikt betroffen wäre, da solches aus ihrem Vortrag nicht hervorgeht); OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2020 -4 LA 167/20- und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 –A 13 S 1563/20-sowie die den Beteiligten bekannte Rspr. des OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.03.2019 -2 A 7/18-, jew. juris; vgl auch OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 -4 Bf 205/18.A-sowie zuletzt vom 27.10.2021 -4 Bf 106/20.A-juris, die Feststellungen des OVG Hamburg, die auf einer umfassenden Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials beruhen und überzeugend begründet worden sind, macht sich die Kammer ergänzend vollumfänglich zu Eigen.. Nach alldem ergeben sich zur Überzeugung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin so in das Blickfeld der eritreischen Behörden geraten ist, dass sie bei ihrer Rückkehr mit Maßnahmen rechnen müsste, die die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG erfüllen.“ An diesen Ausführungen wird festgehalten, da sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben8Die Klägerin hat sich zu den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 03.01.2022 im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht geäußert.Die Klägerin hat sich zu den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 03.01.2022 im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht geäußert.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.