Urteil
3 K 2100/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0920.3K2100.18.00
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Leitsätze
1. Für die Personengruppe der vulnerablen Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, ist bei einer Rückführung dorthin auf der Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben" derzeit die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoß gegen Art. 4 GRCh erreicht.(Rn.23)
2. Einzelfall einer vulnerablen Personenmehrheit, die sich wegen der als maßgeblich anzusehenden, staatlich verantworteten Lebensverhältnisse in Griechenland im Falle der Überstellung in einer menschenunwürdigen Umgebung aufhalten müssten und sich in einer Situation extremer materieller Not wiederfänden, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.(Rn.31)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2018 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Personengruppe der vulnerablen Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, ist bei einer Rückführung dorthin auf der Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben" derzeit die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoß gegen Art. 4 GRCh erreicht.(Rn.23) 2. Einzelfall einer vulnerablen Personenmehrheit, die sich wegen der als maßgeblich anzusehenden, staatlich verantworteten Lebensverhältnisse in Griechenland im Falle der Überstellung in einer menschenunwürdigen Umgebung aufhalten müssten und sich in einer Situation extremer materieller Not wiederfänden, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.(Rn.31) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2018 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes bezüglich Griechenlands nach § 60 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der insoweit angefochtene Bescheid verletzt sie im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in ihren Rechten und unterliegt der Aufhebung. Die Kläger gehören als fünfköpfige Familie mit drei Kindern im Alter 11 Jahren, knapp drei Jahren und rund 18 Monaten zum Kreis der sogenannten vulnerablen Personen. Ihnen droht daher in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Bislang ging die Kammer9vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.01.2018 – 3 K 900/17 –vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.01.2018 – 3 K 900/17 –, auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts10BVerfG, Beschluss stattgebender Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, jurisBVerfG, Beschluss stattgebender Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, davon aus, dass insbesondere wegen Verstoßes gegen die Anerkennungsrichtlinie, Kapitel VII Art. 20-35, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh für Griechenland aufgrund der Erkenntnislage anzunehmen sei, sofern keine individuelle Zusicherung vorliege. Die gegen diese Rechtsprechung eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung wurden vom OVG zurückgewiesen11vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 – 2 A 80/18 –, jurisvgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 – 2 A 80/18 –, juris. Mit Urteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen – C-163/17 – (Jawo), d.h. eines vor Abschluss des Asylverfahrens in Italien nach Deutschland weitergereisten Antragstellers, und – C-297/17 u.a.– (Ibrahim u.a.), d.h. von in Deutschland Asyl beantragenden Klägern, die in Bulgarien bzw. Polen bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden waren12EuGH, Urteile vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo); – C-297/17 u.a. – (Ibrahim), jurisEuGH, Urteile vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo); – C-297/17 u.a. – (Ibrahim), juris, hat der EuGH die Maßstäbe aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und EMRK-konform partiell verschärft oder jedenfalls angemahnt, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen13Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen14EuGH, Urteil vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91EuGH, Urteil vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91 Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden15vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 95vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 95, wobei das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, Art 4. GRCh für anerkannt Schutzberechtigte die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, gegen Art. 3 EMRK, Art 4. GRCh verstoßen, unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängt. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen16vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 –2 A 80/81– m.w.N. aus der Rspr. des EGMRvgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 –2 A 80/81– m.w.N. aus der Rspr. des EGMR . Materiell-rechtlich ist die Annahme eines solchen Verstoßes nach der vor allem im Jawo-Urteil17EuGH, Urteil vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91EuGH, Urteil vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91 im Einzelnen ausgeführten „harten Linie" des EuGH nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen18ebd., juris Rn. 92ebd., juris Rn. 92. Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es für längere Zeit nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife"). Ausdrücklich betont der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten19ebd., juris Rn. 93ebd., juris Rn. 93. Irrelevant sei deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann20ebd., juris Rn. 94ebd., juris Rn. 94, oder bei Anerkannten, wenn Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie vorliegen21 EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 92, 96EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 92, 96. Grundsätzlich irrelevant könne es bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar sein, dass überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen22ebd., juris Rn. 93ebd., juris Rn. 93. Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Extremgefahr „alsbald" nach Rückkehr23vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 23), ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach – ohne inzidente Asylvollprüfung, d.h. grundsätzlich zu unterstellender – Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden24EuGH, Urteil vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 89EuGH, Urteil vom 19.03.2019, –C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 89. Im Urteil Ibrahim25EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 93EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 93 weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR26EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 darauf hin, dass allerdings unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie" gilt, sowie andererseits solchen mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Familien mit Kleinkindern, Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum haben, um den Eintritt eines Art. 4 GRCh-Verstoßes zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen27BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvIR. 714/18 – juris Rn. 19BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvIR. 714/18 – juris Rn. 19. Dies in den Blick nehmend ist für die Personengruppe der vulnerablen Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung dorthin auf der Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben" derzeit die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß erreicht. Das OVG Bremen28OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 – 1 LA 174/19 –, jurisOVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 – 1 LA 174/19 –, juris führt in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beklagten sowie den diese bestätigenden Entscheidungen des VG Cottbus29VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 – 5 L 348/17.A – jurisVG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 – 5 L 348/17.A – juris und des VG Berlin30VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 – 9 L 703.18 A – juris Rn. 21VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 – 9 L 703.18 A – juris Rn. 21 insbesondere zur Problematik der Erreichbarkeit von Obdach und eines wirtschaftlichen Minimalstandards für nach Griechenland zurückgeführte Schutzberechtigte aus: „Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschiebung dort anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, fehlender staatlicher Unterstützung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass der griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - gleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus zitiert die Beklagte als Beleg für ihre Auffassung, dass der griechische Staat der Situation nicht gleichgültig gegenüber stehe. Das VG Cottbus führt in dem Beschluss unter Verweis auf zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26.09.2018 an das VG Greifswald und vom 06.12.2018 an das VG Stade aus, dass die griechische Regierung in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Anstrengungen unternommen habe, um die Lebensbedingungen von Asylbewerbern und von anerkannten Schutzberechtigten zu verbessern. So sehe die zwischen der EU-Kommission und der griechischen Regierung abgestimmte Finanzplanung für das Jahr 2018 die Schaffung von 5.000 Wohnplätzen für anerkannt Schutzberechtigte für das Jahr 2018 vor, die auch den aus dem Ausland zurückkommenden Schutzberechtigten zur Verfügung stehe sollen. Diese Wohnungen stehen aber ausweislich der vom VG Cottbus selbst zitierten Quelle vom 06.12.2018 noch gar nicht zur Verfügung. Etwas anderes wird auch von der Beklagten weder behauptet noch belegt. In dieser Quelle wird zudem ausgeführt, dass bislang keine Erfahrungswerte dafür existierten, ob die geplanten Wohnungen auch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stünden. Die diesbezügliche Überzeugung des VG Cottbus ist daher nicht nachvollziehbar. Soweit das VG Cottbus für die angeblichen Anstrengungen der griechischen Regierung außerdem darauf verweist, es stünden in Griechenland „informelle Wohnprojekte“ in Form besetzter Gebäude zur Verfügung, auch böten Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an, erschließt sich bereits nicht, worin dabei das Engagement der griechischen Regierung liegen soll. Mit dem Zitat aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verweist die Beklagte auf die Leistungen des EU-finanzierten Cash-Card-Programms des UNHCR. Die Beklagte legt aber nicht dar, dass auch zurückgekehrte anerkannt Schutzberechtigte von diesem Programm profitieren können. Vielmehr ergibt sich aus der vom VG Berlin selbst zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.09.2018 an das VG Schwerin, dass die Cash-Card-Programme schutzbedürftigen Personen zukommen, die in Asylbewerberunterkünften leben. Anerkannt Schutzberechtigte sind von den Programmen nicht ausgeschlossen; analog zur Wohnsituation werden ihnen Leistungen innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Eintritt der staatlichen Grundsicherung gewährt. Das bedeutet aber auch, dass diejenigen, die als Schutzberechtigte nicht übergangsweise in Asylbewerberunterkünften leben, nicht von den Cash-Card-Programmen erfasst sind. Ausdrücklich heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 06.12.2018: „Für bereits anerkannt Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm nicht möglich“.“31in diesem Sinne auch VG Würzburg, Urteil vom 19.07.2019 – W 2 K 18.30717 –, jurisin diesem Sinne auch VG Würzburg, Urteil vom 19.07.2019 – W 2 K 18.30717 –, juris Dem schließt sich die Kammer an. Die in den zitierten Entscheidungen verwerteten Erkenntnisquellen entsprechen der Erkenntnislage der Kammer. Neuere Erkenntnisse liegen auch der Beklagten nicht vor, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Rückkehrer sehen sich daher im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, hinsichtlich der Wohnungssuche mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Gleiches gilt hinsichtlich der sonstigen Sozialleistungen. Die Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats setzen nämlich einen dauerhaften und legalen Aufenthalt im Inland als Leistungsvoraussetzung voraus. Dabei wird der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahres dokumentiert32vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 07.02.2018, S. 3; dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetschergestelltvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 07.02.2018, S. 3; dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetschergestellt; wohnungsbezogene Sozialleistungen setzten sogar einen fünfjährigen dauerhaften und legalen Aufenthalt in Griechenland voraus33Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 2Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 2. In Griechenland ist der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach alldem maßgeblich durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss daher grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen wird sich demzufolge die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen - abgesehen von Einzelfällen, in denen sie über ein eigenes Vermögen, verwandtschaftliche Beziehungen, auch und gerade in Griechenland, Kenntnisse der griechischen Sprache und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften verfügen - zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Die Kammer bekräftigt in diesem Zusammenhang ihre ständige Rechtsprechung, dass für die Prognose, ob im Falle einer Rückführung in den Drittstaat eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not zu befürchten ist, maßgeblich auf die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse abzustellen ist34Urteile der Kammer vom 17.05.2019 -3 K 2121/18- (Bulgarien) und vom 05.06.2018 -3 K 1335/17- (Dänemark), vom 26.01.2018 -3 K 1536/17- (Rumänien) unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- (Bulgarien)Urteile der Kammer vom 17.05.2019 -3 K 2121/18- (Bulgarien) und vom 05.06.2018 -3 K 1335/17- (Dänemark), vom 26.01.2018 -3 K 1536/17- (Rumänien) unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- (Bulgarien). Unter Beachtung des Vorstehenden gibt der vorliegende Einzelfall einer vulnerablen Personengruppe - einer Familie mit drei jungen Kindern -, auch unter Berücksichtigung der durch den Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt sowie anlässlich der informatorischen Anhörung des Klägers zu 1.) in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben über ihren Aufenthalt in Griechenland, die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 3.) und ihre sonstigen Verhältnisse (Vermögen, verwandtschaftliche Verhältnisse und auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften), zu einer die Klageabweisung stützenden Beurteilung keinen Anlass35vgl. dazu, dass die hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bezogen auf die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich nicht erreicht ist, Urteil der Kammer vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-vgl. dazu, dass die hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bezogen auf die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich nicht erreicht ist, Urteil der Kammer vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-. Eine danach notwendige konkret-individuelle Zusicherung der griechischen Behörden bezogen auf die Kläger, die geeignet wäre, den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh zu vermeiden, hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt und ist im Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 08.01.2018 stellt keine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung dar. In diesem Schreiben wird lediglich versichert, dass „die griechischen Behörden die Qualifikationsrichtlinie 201/95/EU rechtzeitig ... in griechisches Recht umgesetzt haben. Auf dieser Grundlage werden allen Empfängern des internationalen Schutzes alle Rechte, die aus der oben genannten Richtlinie resultieren, stets unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonventionen gewährleistet. ...". Eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene behördliche Versorgungszusicherung vermag die Kammer darin nicht zu erkennen, zumal in diesem Schreiben auch ausgeführt wird: “Bitte erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang zu unterstreichen, dass die Mitgliedstaaten nur für die Umsetzung und Einhaltung der in ihr nationales Recht übernommenen EU-Richtlinien verantwortlich sind, während die EU-Institutionen die einzig zuständigen Behörden sind, die die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften überwachen." Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlagen in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 001975 geborene Kläger zu 1.) ist wie seine am 00.1987 geborene Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder im Alter von 11 Jahren, knapp drei Jahren und rund 18 Monaten -die Kläger zu 2.) bis 5.)- syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben aus Syrien in den Irak und über die Türkei weiter nach Griechenland. Von dort flogen sie nach Belgien und reisten am 12.07.2018 weiter und in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 23.07.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge stellten. Bei einer Anhörung des Klägers zu 1.) und der Klägerin zu 2.) beim Bundesamt in Lebach am 23.07.2018 gaben diese an, sie hätten sich ab dem 02.04.2016 zwei Jahre und drei Monate in Griechenland aufgehalten und dort ca. im Juli 2017 internationalen Schutz beantragt1Bl. 11 und 17 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 11 und 17 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.. Einem Bruder des Klägers zu 1.) sei dort internationaler Schutz zuerkannt worden, alle seine weiteren Familienmitglieder lebten in Deutschland, die Familienangehörigen der Klägerin zu 2.) lebten soweit bekannt, bis auf einen, der in B-Stadt lebe, in der Schweiz. Bei einer weiteren Anhörung beim Bundesamt am 02.08.2018 gab der Kläger zu 1.) an, er sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden2Bl. 126 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 126 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.. Seine Mutter lebe im XX und sei krank, ein nach der Einreise in Griechenland gestellter Antrag, zu dieser weiterreisen zu können, sei in Griechenland mangels Nachweises der Erkrankung abgelehnt worden. Hiernach habe er einen Asylantrag gestellt, um nicht von Griechenland in die Türkei abgeschoben zu werden. In Griechenland seien sie auf Kalimos, Khos und letztlich in Athen (Bagradi, Aftiketho), dort in einem Zimmer, untergebracht gewesen. Auf den Inseln seien sie im Lager versorgt worden, in Athen hätten sie 400 € bekommen. Nachdem der jüngste Sohn zwei Monate alt gewesen sei, hätten sie 450 € bekommen. Er habe zwei Säuglinge. Für diese beiden habe er alleine schon 300 € aufbringen müssen. Seine Eltern hätten ihn auch finanziell unterstützt. In Griechenland habe er Demonstrationen besucht und in seiner Eigenschaft als Angehöriger der kurdischen Partei PDKS am 00.2017 eine Demonstration in Athen organisiert. Zwei Tage später hätten sie dort Konflikte mit der PKG bekommen. Es habe Beleidigungen gegeben. Die Polizei habe etwas auf Griechisch gesagt, es seien aber keine Konsequenzen erfolgt. In Griechenland gäbe es keine Arbeit und Versorgung. Er habe innerhalb von zwei Jahren keine Arbeit gefunden. Seine Tochter habe Verbrennungen in Griechenland erlitten. Die Versorgung sei unzureichend gewesen, sie hätte Atemschwierigkeiten gehabt und ein Asthmaspray genommen. Nachweise oder ärztliche Atteste hierüber habe er nicht3Vgl. das später im Verfahren eingereichte Attest der Kinder- und Jugendarztpraxis Dr. L, L., vom 26.11.2018, Bl. 203 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Vgl. das später im Verfahren eingereichte Attest der Kinder- und Jugendarztpraxis Dr. L, L., vom 26.11.2018, Bl. 203 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.. Sein Vater sei verstorben4Vgl. auch Bl. 181 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Vgl. auch Bl. 181 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten., seine Geschwister seien auch in Deutschland, er habe zwei Halbbrüder hier, für die er das Sorgerecht habe5Der Kläger zu 1.) legte Nachweise vor, vgl. Bl. 171 und 176 sowie Bl. 204 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Der Kläger zu 1.) legte Nachweise vor, vgl. Bl. 171 und 176 sowie Bl. 204 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. und für die er auch in Syrien verantwortlich gewesen sei. Verwandte, die in Griechenland leben, hat der Kläger zu 1.) bei seinen Anhörungen nicht angegeben. Die Klägerin zu 2.) gab bei ihrer Anhörung am 02.08.2018 beim Bundesamt ebenfalls an, in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden zu sein6Bl. 138 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 138 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. und bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Klägers zu 1.). Sie gab darüber hinaus unter anderem an, sie hätten alles selbst finanzieren müssen, z.B. alle Impfungen. Sie seien in Griechenland nicht gut behandelt worden, ihr Ziel sei Deutschland gewesen. Sie seien medizinisch nicht sehr gut betreut worden. Ihre Tochter habe gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt. Sie hätte mit ihr in ein Krankenhaus gewollt, es habe aber zuerst eine Überweisung von einem anderen Arzt erfolgen müssen. Da man sich nicht um sie gekümmert habe, gebe es nichts Schriftliches über diese Erkrankung. Sie hätten ihr ein Asthmaspray gekauft. Eine Mitteilung der zuständigen griechischen Behörde vom 19.09.2018 bestätigte die Gewährung internationalen Schutzes („refugee status“) die Kläger zu 1.) und 2.) betreffend7Bl. 195 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 195 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.. In der Folge lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 06.12.2018 -an die Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Post gegeben am 07.12.20188Bl. 245 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 245 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.- als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Bezüglich Ziffer 1 ist zunächst ausgeführt, die Asylanträge seien unzulässig, da den Klägern in Griechenland am 28.07.2017 der Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsgestattung bis zum 31.07.2020 gewährt worden sei. Bezüglich Ziffer 2 wird im Wesentlichen ausgeführt, Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands, dem Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren, sei die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2017 (2 BvR 157/17) geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr im Mitgliedsstaat erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit einem Schreiben vom 08.01.2018 explizit versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden. Dies gelte auch für vulnerable Personengruppen. Den Klägern drohe in Griechenland auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben. Aus der für die Klägerin zu 4.) vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine „erhebliche“ Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Am 10.12.2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen, entgegen der Auffassung der Beklagten drohe Personen, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten und dann in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Asylantrag gestellt hätten, in Griechenland eine Verletzung ihrer sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ergebenden Rechte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend mache, es läge eine Zusicherung Griechenlands vor, wonach individuell Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK gewährt werden würden, werde bestritten, dass es eine solche Zusicherung gebe. Seitens der Beklagten sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zu 1.) vom Familiengericht des Amtsgerichts B-Stadt zum Vormund des am 00.2003 geborenen M. bestellt worden sei, der seinerseits vom Bundesamt den subsidiären Schutzstatus erhalten habe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 06.12.2018 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen. Die Beklagte ist der Klage unter Bezug auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger zu 1.) wurde zu den Lebensverhältnissen seiner Familie informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Akte des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde- den Kläger zu 1.) betreffend verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.