OffeneUrteileSuche
Urteil

17a K 2746/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:1122.17A.K2746.18A.00
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ungeachtet der Frage, ob eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Rückführung einer Person in einen Drittstaat, in dem diese als international schutzberechtigt anerkannt worden ist, der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstehen kann, kann einer solchen Person jedenfalls nationaler Abschiebungsschutz zuerkannt werden.

2. Jungen, gesunden und arbeitsfähigen Personen sind im Aufnahmestaat, der ihnen bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, größere Anstrenungen abzuverlangen und tiefere Einschnitte zuzumuten als sog. vulnerablen Personen.

3. Das Gericht bewertet die Lage für Familien mit (mehreren) minderjährigen Kindern in Griechenland dahingehend, dass sie im Falle einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlich mit Obdachlosigkeit zu rechnen hätten.

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2018 verpflichtet, für die Kläger festzustellen, dass für sie hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3, die Beklagte  1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet der Frage, ob eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Rückführung einer Person in einen Drittstaat, in dem diese als international schutzberechtigt anerkannt worden ist, der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstehen kann, kann einer solchen Person jedenfalls nationaler Abschiebungsschutz zuerkannt werden. 2. Jungen, gesunden und arbeitsfähigen Personen sind im Aufnahmestaat, der ihnen bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, größere Anstrenungen abzuverlangen und tiefere Einschnitte zuzumuten als sog. vulnerablen Personen. 3. Das Gericht bewertet die Lage für Familien mit (mehreren) minderjährigen Kindern in Griechenland dahingehend, dass sie im Falle einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlich mit Obdachlosigkeit zu rechnen hätten. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2018 verpflichtet, für die Kläger festzustellen, dass für sie hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Der 1977 geborene Kläger zu 1., seine 1980 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihre 2004 - 2016 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens und stammen aus Daraa. Nach eigenen Angaben verließen sie Syrien im März 2016 und reisten über die sog. Balkanroute zunächst nach Griechenland ein. In Griechenland wurde ihnen – anhand eines entsprechenden „Eurodac-Treffers“ - auf einen Asylantrag hin am 17. März 2017 internationaler Schutz gewährt, wobei offen bleibt, ob es sich hierbei um den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutz handelt. Sodann reisten die Kläger nach Erhalt eine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland nach Deutschland weiter und gelangten am 18. Dezember 2017 in die Bundesrepublik. Nachfolgend stellten sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 18. Januar 2018 vor dem Bundesamt gaben die Kläger zu 1. und zu 2. zur Frage der Zulässigkeit ihres Asylantrages im Kern übereinstimmenden an, dass sie in Griechenland in einem Flüchtlingscamp in Thessaloniki untergebracht gewesen seien. Sie hätten dort zwar Lebensmittel, aber keine medizinische Versorgung erhalten. Die Klägerin zu 2. habe zudem an Depressionen gelitten, die erst in Griechenland im August 2016 geborene Klägerin zu 6. leide schließlich an einer Herzerkrankung. Wegen ihres weiteren Vorbringens, auch zu den persönlichen Fluchtgründen aus Syrien wird auf die Niederschriften zu den Anhörungen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger in Ziffer 1. als unzulässig ab und stellte in Ziffer 2. fest, dass keine Abschiebungsverbote zugunsten der Kläger vorlägen. Zudem forderte es die Kläger auf, Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3.). Schließlich befristete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung der Ziffer 1. verwies das Bundesamt drauf, dass der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil den Klägern bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Auch sei eine Abschiebung nicht nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – unzulässig, weil den Klägern bei einer Rückkehr nach Griechenland keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMR – drohe. Auch drohe ihnen in Griechenland keine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Kläger haben am 17. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie an, dass ihnen im Falle ihrer Rückführung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union – EU-GrCH – drohe. Es lägen insoweit Umstände vor, dass die Kläger unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer Not gerieten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nachdem die Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt hatte, das Bundesamt zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus, hilfsweise den subsidiären und wiederum hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach Griechenland zuzuerkennen, haben sie auf eine Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 12. November 2019 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. November 2019 ihre Klage auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes beschränkt und diese im Übrigen zurückgenommen. Die Kläger beantragen zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2018 zu verpflichten, für sie festzustellen, dass für sie hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben, die Klägerseite mit ihrem anwaltlichem Schriftsatz vom 18. November 2019, die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen Prozesserklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung. I. Soweit die Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 18. November 2019 zurückgenommen haben, war die teilweise Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO deklaratorisch auszusprechen. II. Die übrige (Verpflichtungs-)klage, die nach der zuletzt gestellten Antragsfassung der Kläger lediglich noch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands zum Gegenstand hat, ist begründet. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 8. Mai 2018 zu Unrecht davon abgesehen, für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach Griechenland festzustellen, und sie hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben Anspruch auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, namentlich, weil sich aus der Abschiebung und den im Zielstaat herrschenden Verhältnissen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergäbe. 1. Keiner Entscheidung bedarf es allerdings mehr, ob die von den Klägern geltend gemachte drohende Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK im Fall ihrer Rückführung nach Griechenland dazu führen kann, dass die Beklagte daran gehindert wäre, ihre Asylanträge gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes – AsylG – als unzulässig abzulehnen und dementsprechend eine sachliche Prüfung der Asylbegehren vorzunehmen hätte. Der EuGH (Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. („Ibrahim“),- juris) hat die hierauf gerichtete Vorlagefrage des BVerwG (Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris, Vorlagefrage zu 1. und Rn. 24) insoweit nicht abschließend beantwortet. Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 3f., mit dem es die Vorlagefrage im Anschluss an die vorgenannte „Ibrahim“-Entscheidung des EuGH z.T. aufrecht gehalten hat, erkennen lassen, dass es einer möglichen Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK mit Mitteln des nationalen Aufenthaltsrechts zu begegnen sucht. In die Richtung hat auch bereits das VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2019 ‑ A 13 K 6939/18 -, juris Rn. 24ff. entschieden. Denn nachdem die Kläger ihre Klage auf Zuerkennung des internationalen Schutz zurückgenommen haben, sieht das Gericht sich durch die oben aufgezeigte Streitfrage nicht daran gehindert, die geltend gemachten Einwendungen der Kläger gegen eine Rückführung nach Griechenland jedenfalls auch am Maßstab des nationalen Aufenthaltsrechts zu messen. 2. Im Übrigen ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägern jedenfalls im Hinblick darauf, dass es sich bei ihnen um eine sechsköpfige Familie mit – die Kläger zu 3. bis 6. betreffend – vier Kindern im Alter zwischen derzeit drei und fünfzehn Jahren handelt, bei einer Rückführung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Lebensumstände drohen würden, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sind. a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ‑ EGMR - zu Art. 3 EMRK kann es der Abschiebung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat entgegenstehen, wenn der Betroffene Gefahr liefe, im Aufnahmeland unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel./.Schweiz) -, NVwZ 2015, S. 125ff. Rn. 93ff. In dem Sinne hat auch der EuGH zu Art. 4 EU-GrCH, der wörtlich Art. 3 EMRK entspricht und der gem. Art. 52 Abs. 3 EU-GrCH die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die entsprechende Vorschrift der EMRK hat, entschieden, dass die besonders hohe Schwelle hin zu einer Verletzung von Art. 4 EU-GrCH (erst) erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Seife, und Bett“ ), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht zwingend erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befände, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 („Jawo“) –, Rn. 92f juris; und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. („Ibrahim“) – Rn. 88ff. Alleine der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen oder die sonstigen Lebensverhältnisse in dem derzeitigen Aufenthaltsstaat für die Person günstiger sein mögen als die in dem Aufnahmestaat, ließe hingegen grundsätzlich nicht die Annahme zu, dass eine Überstellung der Person in den Aufnahmestaat zu einer Verletzung von Art. 4 EU-GrCH führe. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. („Ibrahim“) – Rn. 94ff. Gerade jungen, gesunden und arbeitsfähigen Personen sind insoweit im Aufnahmeland auch größere Anstrengungen abzuverlangen, ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Für Personen, die – etwa aufgrund ihrer Minderjährigkeit - im besonderen Maße schutzbedürftig sind (sog. vulnerable Personen) hat indes ein angepasster Maßstab zu gelten. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. („Ibrahim“) – Rn. 93; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel./.Schweiz) -, NVwZ 2015, S. 125ff. Rn. 93ff.; aus der Instanzrechtsprechung auch etwa: VG Saarland, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris Rn. 21f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2019 - 5a K 2772/19.A -, juris Rn. 34ff. Namentlich für Minderjährige muss insoweit gewährleistet sein, dass im Aufnahme-staat an ihr Alter angepasste Aufnahmebedingungen für sie gewährleistet sind, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Dies kann regelmäßig auch zur Folge haben, dass bei den Behörden des Aufnahmestaates zunächst eine Zusicherung einzuholen ist, dass die betroffenen vulnerablen Personen bei ihrer Ankunft in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die ihrem Alter entsprechen, und dass die Familieneinheit erhalten bleibt. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel./.Schweiz) -, NVwZ 2015, S. 125ff. Rn. 119f; zur Geltung der sog. „Tarkhel“-Rspr. des EGMR in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 8 A 175/16 –, juris Rn. 48; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2019 – 5a K 2772/19.A -, juris Rn. 45f. jeweils m.w.N. b) Ausgehend von diesen Maßstäben sieht das Gericht eine ernsthafte Gefahr dafür, dass die Kläger bei einer Rückführung nach Griechenland Bedingungen ausgesetzt wären, die mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GrCH nicht vereinbar wären. Namentlich besteht insoweit keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Kläger, zumal im Familienverbund, überhaupt ein Obdach erhalten könnten. Jedenfalls für eine Übergangsphase - bis es insoweit den Klägern zu 1. und zu 2. als Sorgeberechtigten der Kläger zu 3. – zu 6. überhaupt mögliche wäre, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Griechenland aufzubauen - wären diese insbesondere bei der Wohnungsfindung auf staatliche Unterstützungsleistungen in Griechenland angewiesen. Die dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen geben indes nichts dafür her, dass ihnen die Wohnungsfindung mit hinreichender Sicherheit möglich wäre. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes findet eine staatliche Beratung bei der Beschaffung von Wohnraum in Griechenland nicht statt; Wohnraum wäre also auf dem freien Markt zu beschaffen. Daneben verweist das Auswärtige Amt zwar auf Unterbringungsmöglichkeiten in kommunalen Obdachlosenunterkünften; diese seien allerdings – jedenfalls was den Raum Athen, über dessen Flughafen etwaige Abschiebungen regelmäßig erfolgten, angeht – gemessen am Bedarf nicht ausreichend vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt , Stellungnahme an das VG Stade im Verfahren 10 A 1632/18 vom 6. Dezember 2018, S. 2f., abrufbar über: Migrations-InfoLogistik – MiLO -. Spezielle staatliche Hilfsprogramme für sog. „Rückkehrer“ – auch im Familienverbund - nach Griechenland sind ebenfalls insoweit nicht vorgesehen. Vgl. Auswärtiges Amt , Stellungnahme an das VG Stade im Verfahren 10 A 1632/18 vom 6. Dezember 2018, S. 8, MiLo. Im Übrigen sei zwar seit Beginn 2019 in Griechenland eine wohnungsbezogene Sozialleistung wieder eingeführt worden, deren Finanzierung sei aber derzeit noch nicht gesichert. Zudem handle es sich hierbei nicht um eine bedarfsdeckende, sondern um eine unterstützende Leistung, wobei Voraussetzung für deren Gewährung – ebenso wie für griechische Staatsbürger – ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland sei. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Stade im Verfahren 10 A 1632/18 vom 6. Dezember 2018, S. 2, MiLo. Insgesamt würden in Griechenland im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes und die Unterbringung schwierige Bedingungen herrschen, die ein hohes Maße an Eigeninitiative erforderten, welches bei sog. vulnerablen Personen – anders als bei arbeitsfähigen und gesunden Personen – nicht vorausgesetzt werden könne. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2019 – W 2 K 18.30717 -, juris Rn. 22. Diesen Erkenntnisse folgend erscheint es nicht als gewährleistet, dass die Kläger im Falle einer Rückführung nach Griechenland zeitnahe in der Lage wären, eine Unterkunft für sich zu erlangen. Wie es den Klägern, die letztlich – soweit der Bundesamtsakte zu entnehmen - weder über nennenswerte Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, noch anderweitig mit der dortigen Landeskultur weiter vertraut sind, ohne staatliche Unterstützung möglich sein soll, zeitnahe nach einer möglichen Rückführung an Wohnraum zu gelangen, der ein Zusammenleben der Familie ermöglicht, ist nicht erkennbar. Insoweit besteht angesichts der angespannten Kapazitätsverhältnisse noch nicht einmal ausreichend Gewähr dafür, dass die Kläger zumindest in der Anfangsphase in Obdachlosenunterkünften Zuflucht finden könnten. Vgl. auch Stiftung PRO ASYL , Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 4. Januar 2019, S. 8 MiLo. Auch in den Genuss von wohnungsbezogenen Sozialleistungen dürften die Kläger schon wegen ihres seit ihrer Ausreise aus Griechenland unterbrochenen Aufenthaltes dort nicht kommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Potsdam im Verfahren VG 11 K 3355/17.A vom 23. August 2019, S.2, MiLo. Dass aber aus einer drohenden Obdachlosigkeit für die teils minderjährigen Kläger existentielle Gefahren für Leib und Leben erwachsen, die jedenfalls die Kläger zu 3. – zu 6. kaum bzw. gar nicht abwenden könnten, liegt auf der Hand. Auch dem Bescheid der Beklagten lässt sich im Hinblick auf die Lebensverhältnisse in Griechenland nichts Dahingehendes entnehmen, dass es für international schutzberechtigte Rückkehrer ausreichend gewährleistet wäre, an Wohnraum zu gelangen. Ungeachtet dessen, dass der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes trotz der Vielzahl an angeführten Erkenntnissen sich zur konkreten Situation der Kläger als sechsköpfige Familie bereits anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland nicht weiter verhält, legen die dort angeführten Erkenntnisse eher das Gegenteil nahe. So führt die Beklagte insbesondere an: „Besonders bedürftigen Flüchtlings-Kernfamilien können Wohnungen zugewiesen werden. Die Wartezeit betrug im Jahr 2013, also vor Ankunft der allermeisten Flüchtlinge, mehr als 7 Monate“, S. 5 des Bescheides. Ferner führt das Bundesamt an, dass „ die Obdachlosigkeit in Griechenland im allgemeinen im Zuge der sozialen Krise stark zugenommen (habe)“ , S. 6 d. Bescheides. Diese vorgenannten Äußerungen der Beklagten deuten insoweit eher darauf, dass es für die Kläger bei einer Rückführung nach Griechenland eben nicht im ausreichenden Maße gesichert wäre, dass sie zeitnahe nach ihrer Einreise eine Unterkunft erhalten. Auch vermag das Gericht in dem seitens der Beklagten angeführten Schreiben des griechischen Migrationsministeriums vom 8. Januar 2018, wonach dieses zusichere, für „Schutzberechtigte alle Rechte […] unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren“, keine ausreichende Zusicherung i.S.d. der zuvor zitierten Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR zu erkennen, dass eine Versorgung der Kläger in Griechenland sichergestellt wäre. Insoweit fehlt es nämlich jedenfalls an einem individuellen Bezug auf die Kläger. So auch: VG Saarland, Urteil vom 20. September 2019 – 3 K 2100/18 –, juris Rn. 32; noch weitergehend VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 6 A 390/19 –, juris Rn. 39, wonach die Angaben in den vorgenannten Schreiben widerlegt seien. Weitere konkret auf die Kläger bezogene Zusicherungen hat die Beklagte zudem nicht abgegeben. Schließlich verkennt das Gericht auch nicht, dass zumindest die Kläger zu 1. und zu 2. als volljährige Personen in Teilen selbst Verantwortung dafür tragen, dass ihnen in Griechenland bei einer Rückführung zumindest prekäre bis hin zu lebensbedrohliche Verhältnissen drohen könnten, weil sie Griechenland aus freiem Willen trotz der Zuerkennung des internationalen Schutzstatus und damit entgegen der unionsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung verlassen haben. Die Verantwortung ihrer Eltern darf aber im Lichte von Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-GrCH und letztlich auch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht auf die besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. zurückfallen. Ist damit für die Kläger als Gesamtfamilie bereits ein Obdach in Griechenland im Falle ihrer Rückführung nicht ausreichend gesichert, was vorliegend für sich betrachtet bereits den Schutz des Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-GrCH auslöst, bedarf es keiner weiteren Entscheidung mehr, inwieweit die Lebensführung und ggf. medizinische Versorgung der Kläger in Griechenland sichergestellt wäre. 3. Da die Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK haben, bedarf es keiner Entscheidung mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 11. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Maßgeblich ist, dass die Kläger, soweit sie ursprünglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begehrt haben – hierbei handelt es sich um zwei eigenständige Klagebegehren - im Hinblick auf ihre teilweise Klagerücknahme kostenmäßig unterlegen sind. Nur hinsichtlich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes haben sie kostenmäßig obsiegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.