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Urteil

3 K 308/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0429.3K308.10.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung.(Rn.16) (Rn.20) 2. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann (im konkreten Fall verneint).(Rn.21) 3. Geht ein Auszubildender davon aus, dass sich sein rechtsmissbräuchliches Handeln (rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung) auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht auswirkt, ist dies mindestens als grob fahrlässig zu bewerten.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung.(Rn.16) (Rn.20) 2. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann (im konkreten Fall verneint).(Rn.21) 3. Geht ein Auszubildender davon aus, dass sich sein rechtsmissbräuchliches Handeln (rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung) auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht auswirkt, ist dies mindestens als grob fahrlässig zu bewerten.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 50 SGB X. Denn der Förderungsbescheid für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist rechtswidrig, weil anzurechnendes Vermögen der Klägerin nicht berücksichtigt wurde, das den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung während des gesamten Förderzeitraumes ausschließt. Zum einen hat die Klägerin auf Vorhalt entsprechender Zinseinkünfte eingeräumt, zum Stichtag 15.09.2003 über ein Konto bei der Bank mit 2.682,55 € sowie über einen Sparvertrag bei der Bank mit einem Guthaben von 3.387,92 € (noch am 01.10.2003) verfügt zu haben. Bereits diese beiden Geldbeträge überschreiten den Freibetrag von 5.200 €, der anrechnungsfrei bleibt, wären daher bereits bei der Antragstellung anzugeben gewesen, und kommen anteilig zur Anrechnung. Zum anderen muss sich die Klägerin aber auch den bis 08.07.2003 auf ihrem weiteren, später gelöschten Sparkonto bei der Bank befindlichen Betrag von 12.800 € zurechnen lassen, denn die angebliche Rückzahlung dieses Geldes an ihre Eltern ist ausbildungsförderungsrechtlich als eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung anzusehen, die ihr weiterhin zugerechnet und auf ihren ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf anzurechnen ist.2Vgl. in einem ähnlichen Fall: VG München, Urteil vom 24.04.2008 - M 15 K 07.1625 -, m.w.N., jurisVgl. in einem ähnlichen Fall: VG München, Urteil vom 24.04.2008 - M 15 K 07.1625 -, m.w.N., juris Eine Vermögensverfügung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie zeitnah zur Antragstellung ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt und in Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung nach dem BAföG verfolgten Gesetzeszweck steht, dem Grundsatz des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) Geltung zu verschaffen. Weil die Ausbildungsförderung erst nach der Verwertung des anzurechnenden Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einsetzt, handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinn des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, dieses an einen Dritten in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung ohne entsprechende Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.3 BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829 ff.BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829 ff. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist die zeitliche Nähe zwischen Vermögensübertragung und der Beantragung von Ausbildungsförderung.4 BayVGH, Beschluss vom 02.08.2006 - 12 C 06.491 -BayVGH, Beschluss vom 02.08.2006 - 12 C 06.491 - Nach diesen Grundsätzen ist die behauptete Zahlung des Betrages von 12.800 € an die Eltern im Juli 2003 als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Sie steht in zeitlichem Zusammenhang zur Stellung des Antrages am 15.09.2003 und es ist der Klägerin nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass diese Übertragung im Wesentlichen eine Gegenleistung für bereits im Jahr zuvor erbrachte Leistungen ihrer Eltern war. Zwar hat sich die Klägerin (erstmals) mit Begründung ihres Widerspruchs hierauf berufen. Darüber hinaus machte sie geltend, Ausgaben für Lernmittel, weitere Anschaffungskosten sowie die Kaution und die Mietvorauszahlungen für eine zweite Wohnungseinrichtung am vorübergehenden Studienort für die dortige Wohnung und die Versicherungs- und Reparaturkosten ihres Autos selbst finanziert zu haben. Den ihr obliegenden Nachweis für diese Behauptungen ist sie jedoch schuldig geblieben.Wird - wie hier - geltend gemacht, über das Vermögen sei nicht unentgeltlich verfügt worden, weil mit der Verfügung Darlehensverbindlichkeiten bei nahen Verwandten getilgt wurden, finden die Kriterien Anwendung, die für die Bewertung der Abzugsfähigkeit derartiger Schulden im Rahmen der Wertbestimmung des Vermögens (§ 28 BAföG) maßgeblich sind.5Vgl. VG München, a.a.O., m.w.N.Vgl. VG München, a.a.O., m.w.N. Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts6BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30/07 -, E 132, 10BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30/07 -, E 132, 10 allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Um der Gefahr des Missbrauchs entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dabei setzt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld nicht zwingend voraus, dass die Abrede einem strikten Fremdvergleich in der Weise standhält, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entsprechen muss. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. 7BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10 Diese Prüfung der Umstände des Einzelfalles fällt vorliegend zum Nachteil der Klägerin aus, weil es ihr schon nicht gelungen ist, die behauptete Rückzahlungsverpflichtung gegenüber ihren Eltern durch Indizien zu belegen. Zwar erscheint der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt nicht lebensfremd. Dass mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Klägerin entsprechende Ausgaben durch ihre Eltern finanziert wurden, ist denkbar und sicher kein Einzelfall. Ob damit aber tatsächlich zugleich eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Eltern begründet wurde, bleibt allerdings unbewiesen. Es erscheint insoweit nämlich ebenfalls keineswegs lebensfremd, dass Eltern entsprechende Leistungen gegenüber ihren Kindern erbringen, ohne eine entsprechende Rückzahlung zu verlangen. Es fehlt überdies an jedem Nachweis, dass das Geld überhaupt den Eltern zugeflossen ist. Allein der zwischenzeitliche Zeitablauf stellt aus Sicht des Gerichts kein zwingendes Argument dafür dar, dass keine weiteren Belege für eine entsprechende Transaktion vorgelegt werden können und nicht einmal nähere Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen gemacht wurden. Dies gilt ebenso für die behaupteten sonstigen Investitionen für den eigenen Bedarf. Zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen sieht sich das Gericht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht veranlasst, zumal es sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handelte. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich auf Vertrauen jedoch nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt" zu stellen sind, ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz auszugehen, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich u. a. die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52/04 -, juris, mit weiteren NachweisenVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Klägerin hat weder die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch auf ihren Konten vorhandenen Vermögenswerte noch die ihr förderungsrechtlich zurechenbare Summe von 12.800 € angegeben. Sie hat damit mindestens grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht erkannt. In dem von ihr zu Beginn jedes Bewilligungszeitraums ausgefüllten Antragsformular wurde nach vorhandenem Vermögen gefragt. Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie zum Antragszeitpunkt tatsächlich nicht mehr über das in Rede stehende Vermögen verfügte. Dies gilt nicht nur für die unstreitig zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch für die zu diesem Zeitpunkt angeblich auf ihre Eltern übertragenen 12.800 €. Wer im Fall einer zeitnah herbeigeführten Bedürftigkeit die hierfür kausale unentgeltliche Vermögensübertragung bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung verschweigt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dies gilt auch für den Fall, dass im Antragsformular nicht ausdrücklich nach im Vorfeld der Antragstellung unentgeltlich an Dritte übertragenem Vermögen gefragt wird. Dem Auszubildenden hätte es sich aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt von Ausbildungsförderung erst durch diese Vermögensübertragung geschaffen wurden und deshalb zum vorhandenen Vermögen auch solches zählen könnte, welches zuvor ohne nach außen ersichtliche Gegenleistung an einen Familienangehörigen überwiesen wurde. Auch einem Rechtsunkundigen muss sich hier aufdrängen, dass dem Missbrauch von Sozialleistungen Vorschub geleistet werden könnte, wenn Angaben zu solchen Vorgängen entbehrlich wären9 Vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2009 - 1 A 50/08 -; Bayerischer VGH, Urteile vom 24. 09.2008 - 12 B 08.1061 -, und vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -; VG München, Urteil vom 24.04.2008 - M 15 K 07.1625 -; VG Aachen, Urteil vom 9.09.2010 - 5 K 1829/09 -, jurisVgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2009 - 1 A 50/08 -; Bayerischer VGH, Urteile vom 24. 09.2008 - 12 B 08.1061 -, und vom 23. April 2008 - 12 B 06.1397 -; VG München, Urteil vom 24.04.2008 - M 15 K 07.1625 -; VG Aachen, Urteil vom 9.09.2010 - 5 K 1829/09 -, juris. Damit, dass die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung ausbildungsförderungsrechtlich unschädlich sein würde, durfte die Klägerin nach allem nicht rechnen. Wenn sie dennoch davon ausgegangen sein sollte, dass sich ihr rechtsmissbräuchliches Handeln auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide nicht auswirken würde, ist dies mindestens als grob fahrlässig zu bewerten. Hat der Klägerin nach alledem wegen der Höhe des anzurechnenden Vermögens im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum kein Förderungsanspruch zugestanden, war -wie bereits durch den Ausgangsbescheid geschehen- der gewährte Förderungsbetrag zurückzufordern. Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit dem Antrag vom 15.09.2003 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für einen Studienaufenthalt in Italien. Mit den Bescheiden vom 20.02.2004, 18.06.2004 und 20.07.2004 wurde ihr für den Bewilligungszeitraum von 10/2003 bis 07/2004 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 542 € bewilligt. Die Bewilligung erfolgte nach § 24 Abs. 2 BAföG unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens ihres Vaters. In dem Förderungsantrag hatte die Klägerin keine Angaben zu eigenem Vermögen gemacht. Mit Schreiben vom 28.04.2004 hatte sie lediglich einen Betrag von 2.865,45 € genannt, der unter dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzuziehenden Freibetrag lag und daher die Höhe des monatlichen Förderungsbetrages nicht beeinflusste. Aufgrund eines dem Beklagten gemäß § 45d EstG zugegangenem Aktenvermerks, erfolgte eine rückwirkende Vermögensprüfung. Zum Stichtag 15.09.2003 wurde ein Vermögen in Höhe von insgesamt 18.870,47 € ermittelt.1HypoVereinsbank, Konto Nr. ... in Höhe eines Teilbetrages von 12.800 €; HypoVereinsbank Konto Nr. …: 2.682,55 € und Volksbank, Sparvertrag Nr. …: 3.387,92 €HypoVereinsbank, Konto Nr. ... in Höhe eines Teilbetrages von 12.800 €; HypoVereinsbank Konto Nr. …: 2.682,55 € und Volksbank, Sparvertrag Nr. …: 3.387,92 € Da nach Anrechnung des Vermögens der Klägerin keine Ausbildungsförderung zustand, wurde die geleistete Förderung in Höhe von 10 x 542 € = 5.420 € zurückgefordert. Der gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.07.2009 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.03.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, staatliche Förderung erfolge aus Steuergeldern. Das Amt für Ausbildungsförderung sei gesetzlich angehalten, mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln sorgfältig umzugehen. Hierzu passe es nicht, staatliche Förderung zum einen und persönliche Vermögensbildung quasi parallel laufen zu lassen. Auch könne Vermögen nicht -bewusst und zielgerichtet- vor Beginn oder während einer Ausbildung und kurz vor Beantragung von Ausbildungsförderung, einer staatlichen Leistung, die u.a. vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller abhänge, gemindert werden, um sich somit vorsätzlich bedürftig zu machen, um in den Genuss einer Förderung zu kommen. Auch im Wege des Ermessens könne keine andere Entscheidung getroffen werden, weil ein Verzicht auf die Rückforderung zu einer Privilegierung der Auszubildenden führen würde, die durch unvollständige oder falsche Angaben eine staatliche Förderung ihrer Ausbildung herbeigeführt haben. Am 08.04.2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Das Guthaben des zum Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages bereits gelöschten Kontos bei der Bank sei ihr zu Unrecht zugerechnet worden. Es habe insofern keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung stattgefunden. Sie habe das Konto aufgelöst, weil die Bank auf einer Mindesteinlage von 10.000 € bestanden habe. Der Geldbedarf sei durch die erhöhten Kosten einer doppelten Haushaltsführung durch die Unterhaltung eines Appartements an ihrem Auslandsstudienort in Turin sowie der Beibehaltung der Wohnung am Hauptwohnort entstanden. Der durch die Kontoauflösung frei gewordene Betrag sei genutzt worden, um die ihren Eltern im Jahr zuvor entstandenen Auslagen für die Kosten des Umzugs, die Anschaffungskosten für die Wohnungseinrichtung sowie eines zum Studium benötigten Notebooks zurückzuerstatten. Zudem habe sie Ausgaben für Lernmittel gehabt. Ihre Eltern hätten ihr seinerzeit großzügig ausgeholfen, da ihr Vermögen nicht sofort verfügbar gewesen sei. Mit Blick auf die bevorstehenden Auslandssemester hätten weitere Anschaffungskosten angestanden für eine zweite Wohnungseinrichtung am vorübergehenden Studienort sowie die Kaution und Mietvorauszahlung für die dortige Wohnung. Zudem habe sie die Versicherungs- und Reparaturkosten ihres Autos selbst finanziert. Die Ausgaben seien daher im Rahmen der normalen Haushaltsführung erfolgt. Belege könne sie mit Blick auf den verstrichenen Zeitraum nicht mehr vorlegen. Es könne entgegen der Verwaltungsvorschrift 27.1.3a nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jede Übertragung von Vermögen an Eltern oder sonstige nahe Verwandte als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes vom 20.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17.03.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe seit der Antragstellung entweder keine oder unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen gemacht. Vermögenswerte seien auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn dieser in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung seines Antrages auf Ausbildungsförderung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte übertragen habe. Sei -wie hier- kurz vor dem Studium ein Konto aufgelöst worden, verlange das Gesetz eine Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Übertragung vorlag, oder das anzurechnende Vermögen vermindert werden sollte. Die Klägerin habe zu dieser Aufklärung zunächst gar nicht beigetragen und in der Widerspruchsbegründung lediglich Erklärungen, jedoch keine Nachweise gegeben. Der Beklagte habe von Beginn an die Klägerin immer wieder aufgefordert, Vermögensnachweise vorzulegen und Erklärungen abzugeben. Wäre diese ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, hätte geprüft werden können, in welcher Hohe der Vermögensverbrauch gerechtfertigt war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.