Urteil
3 K 2651/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Geht der Leistung jedoch Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, so bleibt der bisherige örtliche Träger zuständig.(Rn.41)
2. § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. erfasst alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Rn.60)
3. Der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.(Rn.67)
4. Es handelt sich bei einem vom Sozialdienst katholischer Frauen betrieben Frauenhaus, das das Ziel hat, Frauen und ihren Familien in Not- und Konfliktsituationen zu helfen, um eine geschützte Einrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII, wenn es der Betreuung ihrer Bewohnerinnen dient.(Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 207.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Geht der Leistung jedoch Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, so bleibt der bisherige örtliche Träger zuständig.(Rn.41) 2. § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. erfasst alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Rn.60) 3. Der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.(Rn.67) 4. Es handelt sich bei einem vom Sozialdienst katholischer Frauen betrieben Frauenhaus, das das Ziel hat, Frauen und ihren Familien in Not- und Konfliktsituationen zu helfen, um eine geschützte Einrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII, wenn es der Betreuung ihrer Bewohnerinnen dient.(Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 207.000 € festgesetzt. Die gemäß §§ 40, 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) sowie durch die Berichterstatterin entschieden werden kann (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO), ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht zu. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs sind mangels Zuständigkeit des Beklagten in den beiden Hilfefällen zum Zeitpunkt der Fallübernahme durch den Kläger nicht erfüllt. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend ist der Kläger infolge des zweijährigen und auf Dauer bestehenden Verbleibs der Geschwister bei Pflegepersonen in seinem Zuständigkeitsbereich nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig.1Vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII, Rn. 123.Vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII, Rn. 123. Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, sind gemäß § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII führt zu einer Verlagerung der Kosten auf denjenigen Jugendhilfeträger, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 89a SGB VIII stellt somit ein Kostenkorrektiv zu der Zuständigkeitszumutung des § 86 Abs. 6 SGB VIII dar. Die Vorschrift regelt die Kostenerstattung ab dem Zeitpunkt, zu dem die örtliche Zuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Ab diesem Zeitpunkt wechselt nach § 86 Abs. 6 SGB VIII die Zuständigkeit zu dem Jugendamt, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erstattungspflichtig ist dabei der Jugendhilfeträger, der vor dem durch § 86 Abs. 6 SGB VIII bewirkten Zuständigkeitswechsel zuständig war.2Vgl. Urteil der Kammer vom 29. Dezember 2016 – 3 K 838/14 –, Rn. 32 ff., juris.Vgl. Urteil der Kammer vom 29. Dezember 2016 – 3 K 838/14 –, Rn. 32 ff., juris. Ziel des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist es, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien,3Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13.Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13. um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 29, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 29, juris. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers scheitert vorliegend an dem Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weder in Bezug auf die Leistungsempfängerin (vgl. 1.) noch in Bezug auf den Leistungsempfänger (vgl. 2.) zuständig und kostentragungspflichtig war. 1. In Bezug auf die am ...02.2012 geborene Leistungsempfängerin ist festzustellen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf den Kläger – dem 01.12.2014 – nicht zuständiger Träger für den Hilfefall war. Der Beklagte war zwar zunächst für die Zeit vom 05.10.2012 bis 28.02.2013 in Folge des Umzugs der Kindesmutter in das Frauenhaus in seinem Bereich zuständig (a.). Ab dem 01.03.2013, dem Umzug der Mutter in den Bereich des Klägers, war der Beklagte allerdings nicht mehr zuständig (b.). a. Die örtliche Zuständigkeit ist seit Beginn der Maßnahmen bzw. Leistungen der Jugendhilfe für die Leistungsempfängerin bis zum Auszug der Mutter aus dem Frauenhaus zum 28.02.2013 wie folgt gewandert. aa. Für die Inobhutnahme der Leistungsempfängerin gemäß § 42 SGB VIII – eine vorläufige Maßnahme zum Schutz des Kindes – war gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII zunächst der Beklagte zuständig. Nach § 87 Satz 1 SGB VIII ist für eine Inobhutnahme der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich – hier im Krankenhaus im Bereich des Beklagten – sich das Kind vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhielt. Daneben war der Kläger für die Hilfegewährung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt jedoch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Da bei Beginn der Vollzeitpflege der Leistungsempfängerin die – vor der Geburt des Kindes geschiedene – Mutter ihren Wohnsitz im Bereich des Klägers hatte und die Vaterschaft noch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt war, greift hier § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.5Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04 –, Rn. 25, juris.Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 A 11107/04 –, Rn. 25, juris. bb. Die Vaterschaftsanerkennung im April 2012 und die nachfolgende Zustimmung der Kindesmutter im Mai 2012 haben an der örtlichen Zuständigkeit des Klägers nichts geändert. Die Zuständigkeit des Klägers folgte nunmehr allerdings aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII ist für den Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall der orts- und zuständigkeitsübergreifend getrennt lebenden Kindeseltern dahingehend, dass Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich die alleinige Personensorgeberechtigung eines Elternteils für das betroffene Kind ist.6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 5 B 109.06 –, Rn. 5, juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 5 B 109.06 –, Rn. 5, juris. Soweit in § 86 SGB VIII auf den personensorgeberechtigten Elternteil abgestellt wird, beruht dies auf der Annahme, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 – 5 C 12/16 –, Rn. 15, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 – 5 C 12/16 –, Rn. 15, juris. Der Vater des Kindes war zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft noch in Krefeld wohnhaft. Die Anerkennung der Vaterschaft im April 2012 und die nachfolgende Zustimmung der Mutter brachten nicht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht mit sich. Nicht (mehr) miteinander verheiratete Eltern können im Anschluss an eine Vaterschaftsanerkennung eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1629a BGB abgegeben,8Vgl. Wellenhofer, in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 1595 BGB, Rn. 21.Vgl. Wellenhofer, in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 1595 BGB, Rn. 21. was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Die Mutter war zum Zeitpunkt der wirksamen Vaterschaftsanerkennung auch der personensorgeberechtigte Elternteil i.S.d. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.9Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2017 – 12 S 2682/15 –, Rn. 25, juris.Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2017 – 12 S 2682/15 –, Rn. 25, juris. Durch den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 09.03.2012 wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Leistungsempfängerin zwar insoweit entzogen, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht Hilfe zur Erziehung auf das Kreisjugendamt des Klägers übertragen wurde, ihr verblieb jedoch ein Teil der elterlichen Sorge.10Gemäß § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, vgl. hierzu: Huber, in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 1631, Rn. 1 ff.Gemäß § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, vgl. hierzu: Huber, in: MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 1631, Rn. 1 ff. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. SGB VIII richtet sich die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch dann nach dem personensorgeberechtigten Elternteil, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind, sodass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge der Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen steht. cc. Durch den Umzug der Kindesmutter und der Leistungsempfängerin in die Mutter-Kind-Einrichtung im Bereich des Beigeladenen im Juni 2012 ist (noch) kein Zuständigkeitswechsel vom Kläger auf den Beigeladenen eingetreten. Für die Leistung in der Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII gilt die besondere Zuständigkeitsregelung des § 86b SGB VIII. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte – hier die Kindesmutter – vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Geht der Leistung allerdings Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus, bleibt der örtliche Träger gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII zuständig, der bisher zuständig war. Da vorliegend die Kindesmutter im März 2012 noch einen Wohnsitz in x – damit im Bereich des Klägers – hatte und der Kläger ab März 2012 für die Leistungsempfängerin Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährte, blieb gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII seine für diese Leistung begründete örtliche Zuständigkeit erhalten.11Vgl. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 12/15, § 86b SGB VIII, Rn. 17.Vgl. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 12/15, § 86b SGB VIII, Rn. 17. dd. Mit dem Ende der Hilfe nach § 19 SGB VIII zum 27.09.2012 – dem Auszug der Leistungsempfängerin, dem Beginn der Hilfe nach § 33 SGB VIII und dem Verbleib der Mutter in der Einrichtung des Beigeladenen – ging die örtliche Zuständigkeit allerdings sodann vom Kläger auf den Beigeladenen über. Die Mutter konnte nach dem Ende der Hilfe in der Einrichtung im Bereich des Beigeladenen verbleiben, weil andernfalls Obdachlosigkeit gedroht hatte. Ab diesem Zeitpunkt richtete sich die Bestimmung der Zuständigkeit nochmals nach der Grundregel des § 86 SGB VIII. Die sodann begründete Zuständigkeit des Beigeladenen folgt aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und das Sorgerecht bei nur einem Elternteil liegt. Da vorliegend der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters zum 27.09.2012 nicht mit dem der Kindesmutter identisch war und im September 2012 nur der Kindesmutter das Sorgerecht – wenn auch beschränkt – zustand, kommt es wiederum auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter an. Die Mutter hatte ab dem 27.09.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen, was diesen auch zur Bewilligung der Vollzeitpflege mit Bescheid vom 05.11.2012 veranlasste. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die mangels entsprechender Sonderregelung für das Kostenerstattungsrecht im SGB VIII gemäß § 37 SGB I entsprechend gilt,12Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2005 – 5 C 9/04 –, juris.Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2005 – 5 C 9/04 –, juris. hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt es, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt ist mithin eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht notwendig.13Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.September 2010 – 5 C 21/09 –, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.September 2010 – 5 C 21/09 –, juris. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an.14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 5 B 65/06 – sowie Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18/09 –, m.w.N.; juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 5 B 65/06 – sowie Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18/09 –, m.w.N.; juris. Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.15Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 – 5 C 18/08 –, jew. m.w.N., juris.Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 – 5 C 18/08 –, jew. m.w.N., juris. Hiervon ausgehend hatte die Kindesmutter am 27.09.2012 – bis auf Weiteres – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Nach der Wohnungsaufgabe im Bereich des Klägers gestaltete sich der Aufenthalt der Mutter in der Einrichtung des Beigeladenen als zukunftsoffen; es wurde keine Wohnung vorgehalten, in die die Kindesmutter hätte zurückkehren können. Sie begründete vielmehr in der Einrichtung des Beigeladenen ihren neuen Lebensmittelpunkt und damit die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen mit Ende der Mutter-Kind-Wohnform und dem Ende der damit zusammenhängenden Sonderzuständigkeit des Beigeladenen aus § 86b Abs. 3 SGB VIII.16Vgl. zu einem gewöhnlichen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. Januar 2013 – 3 A 206/12 –, Rn. 35 – 45, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2012 – 3 K 1260/10 –, Rn. 28, juris.Vgl. zu einem gewöhnlichen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. Januar 2013 – 3 A 206/12 –, Rn. 35 – 45, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2012 – 3 K 1260/10 –, Rn. 28, juris. ee. Von dem Beigeladenen ist schließlich die örtliche Zuständigkeit durch den Einzug der Mutter in das Frauenhaus im Bereich des Beklagten auf diesen übergangen. Ab dem 05.10.2012 wurde der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig, weil die allein sorgeberechtigte Mutter in dem Frauenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Nach dem oben gesagten erfordert der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. § 86 SGB VIII nicht, dass der Ort tatsächlich zum dauernden Verbleib bestimmt ist und eine häusliche Einrichtung ermöglicht. Ausschlaggebend und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass der Aufenthalt an diesem Ort eine gewisse Stetigkeit aufweist. Diese Voraussetzung kann in einer Einrichtung wie einem Frauenhaus erfüllt sein und war es vorliegend auch.17Vgl. zu einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Frauenhaus: VGH Bayern, Beschluss vom 06. Oktober 2009 – 12 ZB 08.1452 –, Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 11 K 3365/09 –, Rn. 17, juris.Vgl. zu einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Frauenhaus: VGH Bayern, Beschluss vom 06. Oktober 2009 – 12 ZB 08.1452 –, Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 11 K 3365/09 –, Rn. 17, juris. Die Kindesmutter ist nicht nur kurzfristig einer Krisensituation aus einer gemeinsamen Wohnung entflohen, in die sie nach einer Beruhigung der Lage wieder hätte zurückkehren können und wollen, sondern hatte bei ihrem Einzug kein anderes Obdach und damit keinen alternativen Lebensmittelpunkt. Danach begründete die Mutter in dem Frauenhaus bis auf Weiteres ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 86 SGB VIII. Daneben ist keine subjektive Betrachtung vorzunehmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht maßgeblich an.18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 5 B 65.06 – sowie Urteil vom 30.September 2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N., juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 5 B 65.06 – sowie Urteil vom 30.September 2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N., juris. Daher ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die Mutter gegenüber dem Beklagten angegeben hat, dass sie sich im Bereich des Klägers heimisch gefühlt und sich nach einem Wohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs umgesehen habe oder ob sie bei dieser zu Protokoll genommenen Erklärung in Begleitung ihrer Betreuerin war. Auf die örtliche Zuständigkeit wirkte es sich hingegen nicht aus, dass der Vater des Kindes ebenfalls Ende Oktober in den Bereich des Beklagten zog. Die örtliche Zuständigkeit bleibt konstant, wenn der Elternteil, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt es nicht ankommt, diesen wechselt.19Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 50, 52.Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 50, 52. Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründet der Umzug des Vaters in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten danach keine neue Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers nach Beginn der Leistung. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.20Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 20, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 20, juris. Danach kann § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dann noch zur Anwendung kommen, wenn die Eltern ihren bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Zuständigkeitsbereich verlagern; dagegen kann diese Regelung nicht (mehr) zur Anwendung kommen, wenn die Eltern bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten und sich die Zuständigkeit aufgrund des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils bereits nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet.21A.A.: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 12 A 2645/14 –, Rn. 41, juris, das die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 – anders deutet.A.A.: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 12 A 2645/14 –, Rn. 41, juris, das die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 – anders deutet. Hierfür spricht, dass die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel verfolgen, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.22Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 25, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 25, juris. Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.23Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 – 5 C 12/16 –, Rn. 15, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 – 5 C 12/16 –, Rn. 15, juris. Aus diesem Grund kann auch nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Insoweit bleibt die Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen. Ferner ist festzustellen, dass der Entzug des Sorgerechts der Mutter durch den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 09.11.2012 (vorerst) nicht zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit geführt hat. Unabhängig davon, ob sich die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in diesem Fall nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII oder § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII (a.F.) – dazu mehr unter b. – richtete, war der Beklagte weiter zuständig, weil die zuvor sorgeberechtigte Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in seinem Bereich wohnte und damit kein Anknüpfungspunkt für eine Änderung der Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII gegeben war. Denn die Entziehung des Sorgerechts löst bei gleichbleibendem gewöhnlichem Aufenthalt des bisher Sorgeberechtigten keine Zuständigkeitsneubestimmung aus.24Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 33, juris.Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 33, juris. b. Ab dem 01.03.2013, dem Umzug der Mutter in den Bereich des Klägers, war der Beklagte allerdings nicht mehr zuständig. Für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.12.2013 folgt dies aus § 86 Abs. 5 Satz 2 2.Alt. SGB VIII a.F. i.V.m. § 89e SGB VIII (aa.) und ab dem 01.01.2014 aus § 86 Abs. 3 SGB VIII (bb.). aa. Der Umzug der Mutter in den Bereich des Klägers zum 01.03.2013 ist im Zusammenspiel mit dem vorherigen Sorgerechtsentzug durch Beschluss vom 09.11.2012 ein zuständigkeitsrelevanter Aspekt.25Vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 34, juris.Vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 34, juris. (1.). Für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.12.2013 ist für die Bestimmung der Zuständigkeit § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in der Fassung vom 11.09.2012 (folgend: a.F.) anzuwenden. Die Norm trat zum 01.01.2012 in Kraft und zum 31.12.2013 außer Kraft.26BGBl. I, 2022.BGBl. I, 2022. In dieser Zeit hatte § 86 Abs. 5 SGB VIII a.F. folgenden Wortlaut: „Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. einen sehr weiten Anwendungsbereich hineingelesen. Zwar erfasse § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII a.F. nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Leistungsbeginn „erstmals“ verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und in der Folge beibehielten; was auch im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. gelten solle, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zustehe.27Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 26, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 26, juris. Demgegenüber spreche der Regelungsgehalt des § 86 SGB VIII dafür, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. nicht auf die in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII enthaltene Anknüpfungstatsache der „erstmaligen“ Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug nehme. Da die Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII an die verfassungsrechtlich geschützte Elternverantwortung anknüpften, sei es Ziel der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Hingegen bedürfe es der damit einhergehenden räumlichen Nähe zwischen Eltern und Träger im dem Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht habe regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation sei vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen hätten und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt werde. Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.28Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.29Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25/10 –, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35.Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25/10 –, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35. Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.30Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 33, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 33, juris. Setzt also § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nicht voraus, dass die verschiedenen Aufenthalte der Eltern erstmalig nach Beginn der Leistung begründet wurden – also vorher zum Beispiel ein gemeinsamer Haushalt bestand – und ist die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien unerheblich, liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. vor, denn durch den Umzug der Mutter in einen anderen Zuständigkeitsbereich lagen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vor und das Sorgerecht stand keinem Elternteil mehr zu.31Hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 33, juris.Hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 33, juris. Diesem Verständnis der Norm steht nicht entgegen, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist.32Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 36, juris.Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 36, juris. Der weiten Lesart des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes der Norm zum 01.01.2014 entgegen getreten, sodass es in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nun heißt, dass „in diesen Fällen“ die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt. Hierdurch wird nunmehr deutlich, dass sich Satz 2 tatbestandlich nur auf die Fälle des Satzes 1 beziehen soll. Satz 1 regelt ausdrücklich die Fälle, bei denen die Elternteile erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Daher wird schon im Rahmen der grammatikalischen Auslegung deutlich, dass die statische Zuständigkeit in § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII nur im Rahmen des erstmaligen Begründens verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gelten soll.33Hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 45, juris.Hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 45, juris. Allerdings führt die nachträgliche Änderung beziehungsweise Klarstellung durch den Gesetzgeber nicht dazu, dass die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Altregelung nicht mehr anzuwenden wäre. Vielmehr ist § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. in der Lesart, die die Norm durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, jedenfalls bis zum 31.12.2013 anzuwenden.34So: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 36, juris; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2015 –3 A 5492/11 –, Rn. 38 ff., juris.So: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 36, juris; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2015 –3 A 5492/11 –, Rn. 38 ff., juris. (2.). Die Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. führt vorliegend allerdings nicht zu einer – fortbestehenden – Zuständigkeit des Beklagten. Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII bleibt die „bisherige Zuständigkeit“ bestehen. Zwar ist die "bisherige Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich die zuletzt bestehende Zuständigkeit, sodass danach der Beklagte zuständig bliebe.35Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18/08 –, BVerwGE 135, 58-67, Rn. 26.Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 18/08 –, BVerwGE 135, 58-67, Rn. 26. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Zuständigkeit des Beklagten auf dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in einer durch § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung beruht; außerhalb des Frauenhauses hat die sorgeberechtigte Mutter – und nur auf diese kann es ankommen – im Zuständigkeitsbereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Zweck dieser Regelung ist folgender: Bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung besteht die Gefahr, dass Jugendhilfeträger, in deren Bereich die Einrichtungen liegen, aufgrund der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 86 SGB VIII übermäßig belastet werden. Teilweise wird dieser Gefahr bereits mit speziellen Zuständigkeitsregelungen begegnet, so etwa in § 86b SGB VIII. Kein ausreichender Schutz der bezeichneten Träger besteht, wenn sich – wie vorliegend – die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet und die für die Zuständigkeit maßgeblichen Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in einer überörtlichen Einrichtung begründet haben. Deshalb räumt § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einem Jugendhilfeträger, in dessen Bereich die Einrichtung den Sitz hat, einen Erstattungsanspruch gegen das Jugendamt ein, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung, die andere Familie oder die sonstige Wohnform lag.36Vgl. Winkler, in: BeckOK SozR, SGB VIII, Stand 01.09.2017, § 89e, Rn. 1.Vgl. Winkler, in: BeckOK SozR, SGB VIII, Stand 01.09.2017, § 89e, Rn. 1. Bei dem Frauenhaus im Bereich des Beklagten handelt es sich um eine geschützte Einrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII, weil sie der Betreuung ihrer Bewohnerinnen dient. § 89e Abs. 1 SGB VIII ist weit auszulegen und erfasst praktisch jede Wohnform, die den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken dient.37Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 – 12 BV 04.1238 –, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 – 12 BV 05.1241 –, Rn. 15, juris.Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 – 12 BV 04.1238 –, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 – 12 BV 05.1241 –, Rn. 15, juris. Der Aufenthaltszweck der Betreuung ist bereits dann erfüllt, wenn ein Mindestbestand von Betreuung vorliegt, wobei es ausreichend ist, wenn lediglich zur freiwilligen Annahme angebotene unterstützende Zielsetzungen sowie ein schlüssiges Konzept gegeben sind und die Umsetzung gewährleistet ist.38Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 – 12 BV 04.1238 –, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 – 12 BV 05.1241 –, Rn. 15, juris.Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 – 12 BV 04.1238 –, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 – 12 BV 05.1241 –, Rn. 15, juris. Das Frauenhaus wird von dem Sozialdienst katholischer Frauen betrieben; die Frauenhäuser dieses Vereins haben das Ziel, Frauen und ihren Familien in Not- und Konfliktsituationen zu helfen.39Vgl. http://www.Vgl. http://www. Die Konzeption dieser Vereinigung ist nicht nur auf den Schutz der Frauen und ihrer Kinder vor Misshandlungen ausgerichtet, sondern zielt auch auf die Beratung und Betreuung bezüglich der aktuellen und weiteren Lebensgestaltung ab. So wird in diesen Häusern, so auch in x, stationäre Hilfe für Frauen und deren Kinder in Notsituationen als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII, ambulant betreutes Wohnen für Frauen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß §§ 67- 69 SGB XII, stationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Frauen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 u. 7 SGB IX sowie ambulante Hilfe zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für seelisch behinderte Frauen gemäß § 53 ff. SGB XII angeboten.40Vgl. http://www.Vgl. http://www. Ein solches Konzept erfüllt die Anforderungen des § 89e SGB VIII an eine sonstige der Betreuung dienenden Wohnform.41So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 – 12 BV 04.1238 –, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 – 12 BV 05.1241 –, Rn. 16, juris.So auch: VGH Bayern, Urteil vom 19. Juli 2006 – 12 BV 04.1238 –, Rn. 20, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. September 2006 – 12 BV 05.1241 –, Rn. 16, juris. Durch § 89e SGB VIIII soll gerade vermieden werden, dass ein Träger nur deswegen Kostenerstattungsansprüchen ausgesetzt ist, weil er in seinem Gebiet eine Schutzeinrichtung mit überörtlicher Bedeutung vorhält. Die Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. würde vorliegend dazu führen, dass der Beklagte zwar wegen § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig wurde, für die Zeit des Aufenthaltes der Mutter in dem Frauenhaus auch über § 89e SGB VIII vor Kostenerstattungsansprüchen geschützt wäre, jedoch nach dem Auszug der Mutter aus dem Frauenhaus wegen des dort begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig bliebe und sodann ggf. einem Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt wäre. Dies würde jedoch im Ergebnis zu einer Aushebelung der Schutzwirkung des § 89e SGB VIII führen. Daher kann hier mit der „bisherigen Zuständigkeit“ nur eine Zuständigkeit gemeint sein, die auch zuvor zu einer endgültigen Kostentragungspflicht geführt hat. Eine solche wurde jedenfalls für den Beklagten bis zum Wegzug der Mutter aus seinem Bereich nicht begründet.42Vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 12.01.2018 – 3 K 1128/16 –.Ob danach in Folge des Umzugs der Kläger selbst oder aber der Beigeladene zuständig geworden ist, kann vorliegend dahinstehen.Vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 12.01.2018 – 3 K 1128/16 –.Ob danach in Folge des Umzugs der Kläger selbst oder aber der Beigeladene zuständig geworden ist, kann vorliegend dahinstehen. bb. Selbst wenn der Beklagte für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuständig geblieben wäre, ist jedenfalls die örtliche Zuständigkeit mit Wirkung zum 01.01.2014 auf den Kläger übergegangen. Zum 01.01.2014 ist die Zuständigkeitsbestimmung nach der neuen Rechtslage vorzunehmen, wobei sodann § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII greift. Ab dem 01.01.2014 ist die Zuständigkeit wiederum neu zu bestimmen, weil die bereits angesprochene Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.43Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464, 3466).Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464, 3466). Das Änderungsgesetz enthält keine Übergangsvorschriften in Bezug auf laufende Hilfefälle. Das führt dazu, dass die für die Erstattungspflicht wesentliche örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen ist.44Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 39, juris.Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 39, juris. Die bis dahin maßgebliche Lesart des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. kann auf die vorliegende Situation nach der Änderung des Gesetzeswortlautes nicht mehr zur Anwendung kommen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist es nicht mehr möglich, § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII – ganz oder teilweise – unabhängig von dem vorstehenden Satz 1 zu betrachten. Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.45Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 45, juris.Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.332 –, Rn. 45, juris. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Eltern vor „Beginn der Leistung“ keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Soweit in § 86 SGB VIII auf den Zeitpunkt „vor Beginn der Leistung“ oder „nach Beginn der Leistung“ abgestellt wird, ist von dem Beginn der einheitlichen Gesamtleistung auszugehen, sofern eine solche ununterbrochen erfolgt ist. Nicht bei jeder Zuständigkeitsneubestimmung beginnt auch eine neue Leistung.46Eingehend hierzu unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 7 A 11296/17 –, Rn. 26, juris.Eingehend hierzu unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 7 A 11296/17 –, Rn. 26, juris. Die erstmals im März 2012 begonnene Vollzeitpflege des Kindes nach §§ 27, 33 SGB VIII, die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII und die erneute Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stellen eine einheitliche Gesamtleistung dar, weil diese Hilfen ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt sind und der Pflege und Erziehung des Kindes dienten.47Vertiefend hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 7 A 11296/17 –, Rn. 27 ff., juris.Vertiefend hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 7 A 11296/17 –, Rn. 27 ff., juris. Demgegenüber ist die vorgelagerte Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung im vorgenannten Sinn. Leistungen i.S.d. § 86 SGB VIII sind Hilfen, die auf Antrag eines Antragsberechtigten erbracht werden.48Vgl. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 7.Vgl. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 7. Die Inobhutnahme, die anders als die Jugendhilfen im dritten und nicht im zweiten Kapitel des SGB VIII beschrieben wird, ist keine Hilfe, sondern eine vorläufige Maßnahme zum Schutz des Kindes, die antragsunabhängig erfolgen kann. Als die Gesamtleistung zu Gunsten der Leistungsempfängerin im März 2012 begann, gab es keinen gemeinsamen Aufenthalt der Kindeseltern, sodass § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII in der nunmehr geltenden Fassung hier nicht zur Anwendung kommen kann. Vielmehr greift bei einem Wohnortwechsel eines Elternteils, wenn vor Beginn der Leistung kein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern vorliegt und das Sorgerecht keinem Elternteil mehr zusteht § 86 Abs. 3 SGB VIII.49Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2017 – 3 K 852/14 –, Bl. 11, n.v.Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2017 – 3 K 852/14 –, Bl. 11, n.v. Zu Beginn der Leistung im März 2012 hatten die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und das Sorgerecht wurde nachträglich vollständig entzogen.50Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht dagegen davon aus, dass im Fall einer dem Leistungsbeginn nachfolgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe. Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII – in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII – jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 46 - 53, juris.Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht dagegen davon aus, dass im Fall einer dem Leistungsbeginn nachfolgenden und wirksam werdenden Vaterschaftsanerkennung bis dahin keine verschiedenen Aufenthalte im Sinne dieser Regelung bestanden haben, weil es bei Leistungsbeginn noch keinen Vater i.S.d. § 86 SGB VIII gegeben habe. Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII – in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII – jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 –, Rn. 46 - 53, juris. § 86 Abs. 3 SGB VIII bestimmt für den Fall, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, eine entsprechende Geltung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII.51Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 – 3 K 852/14 –, Rn. 45 ff., juris, nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2018 – 2 A 500/17 –, Rn. 28, juris.Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 – 3 K 852/14 –, Rn. 45 ff., juris, nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.03.2018 – 2 A 500/17 –, Rn. 28, juris. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge den Eltern gemeinsam zusteht. Hatte das Kind im Fall des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn das Kind im Fall des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Soweit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf den „zuletzt“ bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes i.V.m. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils abstellt, ist es unschädlich, wenn dieser Aufenthalt nicht durchgehend bis zum Leistungsbeginn vorgelegen hat. Hier ist es ausreichend, wenn irgendwann – soweit die in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII festgeschriebene sechs-Monatsgrenze nicht überschritten ist – vor Beginn der Leistung ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat, der dann bis zum Beginn der Leistung – etwa auch durch einen tatsächlichen Aufenthalt (oder mehrere tatsächliche Aufenthalte) – abgelöst worden sein darf.52Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 19, in Abgrenzung zu dem Wortlaut des § 89e SGB VIII, der auf den Zeitpunkt der “Aufnahme in eine Einrichtung“ abstellt; a.A. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 48, der offenbar das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anders deutet.Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 19, in Abgrenzung zu dem Wortlaut des § 89e SGB VIII, der auf den Zeitpunkt der “Aufnahme in eine Einrichtung“ abstellt; a.A. Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 48, der offenbar das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anders deutet. Da die Leistungsempfängerin vor Beginn der Leistung – hier der Beginn der Gesamtleistung im März 2012 – ihren gewöhnlichen Aufenthalt zumindest bis zu ihrer Inobhutnahme bei ihrer Mutter hatte, die wiederum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers hatte – der Krankenhausaufenthalt wegen der Geburt des Kindes hob nicht den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter im Bereich des Klägers auf – und im März 2013 nochmals dort begründete, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit in Anknüpfung an den Aufenthalt der Mutter aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach war ab dem 01.01.2014 und somit auch zum 01.12.2014 – dem Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII – nicht der Beklagte, sondern der Kläger örtlich zuständig. Ist aber der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordene Träger mit dem Träger, der bereits zuvor nach § 86 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB VIII zuständig war, identisch, so ist ein Erstattungsanspruch aus § 89a SGB VIIII ausgeschlossen.53Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 25/12 –, Rn. 23, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 25/12 –, Rn. 23, juris. Der Erstattungsanspruch aus § 89a SGB VIII setzt einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII voraus,54Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 25/12 –, Rn. 17 - 18, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 25/12 –, Rn. 17 - 18, juris. woran es vorliegend mangelt. 2. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den am ...03.2010 geborenen Leistungsempfänger. Als die Hilfeleistung für den Leistungsempfänger begann – am 01.09.2011 –, war der Kläger angesichts des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern in seinem Bereich nach § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zuständig.55Ausreichend ist, dass die Eltern ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt im räumlichen Zuständigkeitsbereich desselben Jugendhilfeträgers haben, vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII, Rn. 64.Ausreichend ist, dass die Eltern ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt im räumlichen Zuständigkeitsbereich desselben Jugendhilfeträgers haben, vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII, Rn. 64. Auch nach dem Wegzug des Kindesvaters im Januar 2012 blieb die Zuständigkeit des Klägers bestehen. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die örtliche Zuständigkeit im Falle der vollständigen Abgabe des Sorgerechts vor Beginn der Leistung und der erstmaligen Begründung verschiedener Aufenthalte der Eltern nach Beginn der Leistung – hier haben die Eltern das Sorgerecht für ihren Sohn im Juli 2011 an die Großmutter abgegeben, die Hilfeleistung für den Leistungsempfänger begann zum 01.09.2011 und der Kindesvater verzog zu Beginn des Jahres 2012 nach Krefeld – nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. richtet. Im Ergebnis ändert dies nichts. Gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wendet man diese Vorschrift an, war der Kläger weiterhin zuständig, weil der Leistungsempfänger „vor Beginn der Leistung“ – hier vor Beginn der Vollzeitpflege zum 01.09.2011– bereits mehr als sechs Monate bei seiner Großmutter, die wiederum im Bereich des Klägers ihren Wohnsitz hat, gelebt und bei keinem seinem Elternteil mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch wenn man auf den vorliegenden Fall § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. anwendet, ergibt sich nichts anderes. Denn nach dieser Norm bleibt die bisherige Zuständigkeit – also die des Klägers – im Falle der Begründung verschiedener Aufenthalte der Eltern, denen das Sorgerecht nicht mehr zusteht, bestehen. Der weitere Umzug der Kindeseltern änderte an der Zuständigkeit des Klägers nichts mehr, weil die Sorgerechtslage unverändert blieb.56Vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 – 3 K 852/14 –, Rn. 54, jurisVgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2017 – 3 K 852/14 –, Rn. 54, juris Entgegen dem Vorbringen des Klägers wurde der Beklagte überdies weder durch den Aufenthalt der Mutter in dem Frauenhaus im Bereich des Beklagten noch den Zuzug des Kindesvaters zum 29.10.2012 nach § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII für den Hilfefall des Leistungsempfängers zuständig. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet – wie bereits in Bezug auf die Schwester des Leistungsempfängers dargelegt – mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der nicht mehr sorgeberechtigten Eltern.57Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 20, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, Rn. 20, juris. Da die Eltern bereits Anfang des Jahres 2012 verschiedene Aufenthalte begründet hatten – durch den Umzug des Kindesvaters nach Krefeld – löste der Zuzug des Kindesvaters in den Bereich des Beklagten im Oktober 2012 keine erneute Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus. Folglich fehlt es auch insoweit an einer einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89a SGB VIII begründenden Zuständigkeit des Beklagten. II. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) des Beigeladenen besteht keine Veranlassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 S. 2 GKG, weil der Kläger die Erstattung bereits getätigter Ausgaben und darüber hinaus die künftige Kostenübernahme von dem Beklagten begehrt.58Da der Antrag keine bezifferte Geldleistung enthält, hat sich das Gericht an den durch den Kläger bezifferten Ausgaben i.H.v. 69.224,52 € (Stand 31.12.2016, Bl. 14 der Gerichtsakte) orientiert und diesen Betrag – gerundet – nach § 52 Abs. 3 S. 2 letzter Halbsatz GKG mit drei multipliziert.Da der Antrag keine bezifferte Geldleistung enthält, hat sich das Gericht an den durch den Kläger bezifferten Ausgaben i.H.v. 69.224,52 € (Stand 31.12.2016, Bl. 14 der Gerichtsakte) orientiert und diesen Betrag – gerundet – nach § 52 Abs. 3 S. 2 letzter Halbsatz GKG mit drei multipliziert. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Der klagende Landkreis begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für die Vollzeitpflege zweier Geschwister, des am ...03.2010 geborenen Leistungsempfängers und der am ...02.2012 geborenen Leistungsempfängerin. Der am ...03.2010 geborene Leistungsempfänger lebte ab dem 20.07.2010 bei seinen Großeltern mütterlicherseits, wohnhaft im Bereich des Klägers. Das Amtsgericht Homburg übertrug der Großmutter mit Einverständnis der seinerzeit noch verheirateten Kindeseltern durch Beschluss vom 08.07.2011, Az. 9 F 448/10, die elterliche Sorge für den Leistungsempfänger. Das Jugendamt des Klägers bewilligte sodann auf Antrag der Sorgeberechtigten mit Bescheid vom 22.05.2012 für den Leistungsempfänger ab dem 01.09.2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem SGB VIII. Kindesmutter und Kindesvater wohnten zu diesem Zeitpunkt an verschiedenen Orten im Bereich des Klägers; durch Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 16.12.2011 erfolgte die Scheidung der Eheleute. Zum 19.01.2012 verzog der Kindesvater nach Krefeld. Am 02.03.2012 nahm das Jugendamt des Beklagten die am ...02.2012 geborene Leistungsempfängerin, die Schwester des am ...03.2010 geborenen Leistungsempfängers, in Obhut. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Mädchen noch in einem Krankenhaus im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Kindesmutter hatte seinerzeit ihren Wohnsitz weiterhin im Bereich des Klägers. Mit Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 09.03.2012 wurde der unter Betreuung stehenden Kindesmutter die elterliche Sorge für die Leistungsempfängerin insoweit entzogen, als das Amtsgericht St. Ingbert im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, auf das Kreisjugendamt des Klägers übertrug. Mit Bescheid vom 30.03.2012 gewährte der Kläger für die Leistungsempfängerin ab dem 09.03.2012 auf Antrag der Amtspflegerin Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII). Am 12.04.2012 erkannte der in Krefeld lebende geschiedene Ehemann der Kindesmutter die Vaterschaft für die Leistungsempfängerin an; dem stimmte die Kindesmutter am 03.05.2012 zu. Eine Sorgerechtsvereinbarung wurde nicht getroffen. Ab dem 14.06.2012 bewilligte der Kläger die Unterbringung des Kindesmutter und der Leistungsempfängerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII im Bereich des Beigeladenen. Vor dem Umzug in diese Einrichtung kündigte die Mutter ihre Wohnung im Bereich des Klägers. Am 27.09.2012 beantragte die Amtspflegerin der Leistungsempfängerin zwecks Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls mündlich und sodann am 02.10.2012 schriftlich beim Kläger Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie. Der Kläger beendete die Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung kurzfristig zum 27.09.2012 und nahm eine sofortige Überleitung der Leistungsempfängerin in die – bereits zuvor installierte – Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII vor. Zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger wurde vereinbart, dass die Kindesmutter zunächst in der Einrichtung verbleiben konnte, da andernfalls Wohnungslosigkeit gedroht hätte. Den Antrag auf Fortsetzung der Vollzeitpflege der Leistungsempfängerin leitete der Kläger sodann mit Schreiben vom 15.10.2012 unter Hinweis auf den weiteren Aufenthalt der Kindesmutter im Bereich des Beigeladenen sowie auf dessen Zuständigkeit an diesen weiter. Mit Bescheid vom 05.11.2012 bewilligte der Beigeladene unter Anerkennung seiner Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII rückwirkend zum 27.09.2012 Vollzeitpflege der Leistungsempfängerin in der bisherigen Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII. Die Kindesmutter war zwischenzeitlich aus der Mutter-Kind-Einrichtung im Bereich des Beigeladenen ausgezogen und am 05.10.2012 in ein Zimmer in einem Frauenhaus im Bereich des Beklagten eingezogen. Der Kindesvater verzog am 29.10.2012 von Krefeld ebenfalls in den Bereich des Beklagten. Mit Beschluss vom 09.11.2012 entzog das Amtsgericht St. Ingbert der Kindesmutter das (verbliebene) Sorgerecht für die Leistungsempfängerin und übertrug es auf das Kreisjugendamt des Klägers. Mit Schreiben vom 08.01.2013 begehrte der Kläger von dem Beklagten unter Hinweis auf den Wohnsitz der Eltern in dessen Bereich die Übernahme der laufenden Jugendhilfemaßnahme und Kostenerstattung betreffend den am ...03.2010 geborenen Leistungsempfänger ab dem 29.10.2012. Nach einem Telefonvermerk des Beklagten vom 14.02.2013 teilte die Betreuerin der Kindesmutter an diesem Tag mit, dass sich die Kindesmutter noch in dem Frauenhaus in S... befinde und nach einer Wohnung im Bereich des Beklagten suche. Am 23.05.2013 gab die Kindesmutter, die bestellte Betreuerin war nicht zugegen, bei dem Beklagten eine Erklärung zu Protokoll, wonach sie seit Mitte 2009 im Bereich des Klägers „fest verwurzelt“ sei. Zum 01.03.2013 habe sie erneut eine Wohnung in Bereich des Klägers bezogen und „zu keinem Zeitpunkt die Absicht [gehabt], [ihren] Lebensmittelpunkt im Landkreis Trier-Wittlich oder im Regionalverband Saarbrücken zu begründen“. Mit Schreiben vom 28.05.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Mutter des Leistungsempfängers in seinem Bereich nie einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sodass die Kostenerstattung abgelehnt werde. Die Betreuerin der Kindesmutter gab gegenüber dem Jugendamt des Klägers sodann mit Datum vom 05.02.2014 eine schriftliche Stellungnahme zu der Protokollerklärung der Kindesmutter vom 23.05.2013 ab. Danach sei die Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung zum 27.09.2012 sehr schnell beendet worden, sodass es in der Folge zu einem Umzug in das Frauenhaus gekommen sei. Ein Umzug in den Bereich des Klägers sei nicht diskutiert worden. Während des Aufenthaltes im Frauenhaus habe die Kindesmutter mehrfach geäußert, im Bereich des Beklagten bleiben zu wollen. Daher habe man gemeinsam nach Wohnungen in S... gesucht; es habe auch mehrere Wohnungsbesichtigungen, u.a. einer behindertengerechten Wohnung in der … Straße in …, gegeben. Allerdings seien die Wohnungen entweder zu klein oder zu teuer gewesen. Schließlich habe die Kindesmutter selbständig im Bereich des Klägers nach einer Wohnung gesucht und sei dort auch fündig geworden. Sie wohne seit dem 01.03.2013 in einer Wohnung in .... Mit Schreiben vom 20.06.2014 bat der Beklagte den Kläger erneut um Anerkennung der Kostenübernahmepflicht betreffend den Leistungsempfänger, was der Beklagte wiederum mit Schreiben vom 05.08.2014 ablehnte. Ab dem 01.12.2014 übernahm der Kläger von dem Beigeladenen den Hilfefall der Leistungsempfängerin gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII unter Hinweis auf die seit nunmehr zwei Jahren andauernde Betreuung in einer Pflegefamilie in seinem Zuständigkeitsbereich und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten an, was dieser mit Schreiben vom 25.11.2014 wiederum unter Hinweis auf den fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in seinem Zuständigkeitsbereich ablehnte. Der Kläger hat am 14.12.2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte ihm gegenüber die Kosten für die am ...02.2012 geborene Leistungsempfängerin ab dem 01.12.2014 und die Kosten für den am ...03.2010 geborenen Leistungsempfänger ab dem 29.10.2012 zu erstatten habe. Er gewähre für den Leistungsempfänger seit dem 01.09.2011 und für die Leistungsempfängerin seit dem 01.12.2014 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Bezüglich des Leistungsempfängers folge seine Zuständigkeit seit Juli 2012 – nach zweijährigem Aufenthalt des Jungen bei einer Pflegefamilie in seinem Bereich – aus § 86 Abs. 6 SGB VIII. Bezüglich der Leistungsempfängerin folge seine Zuständigkeit seit dem 01.12.2014 – nach zweijährigem Aufenthalt des Mädchens bei einer Pflegefamilie in seinem Bereich – aus § 86 Abs. 6 SGB VIII. Er habe gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch aus § 89a SGB VIII, weil der Beklagte ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII, der die Zuständigkeit an den Ort des zweijährigen Aufenthalt des Kindes in einer Pflegefamilie knüpfe, ab den genannten Zeitpunkten für die Hilfeerbringung zuständig sei. Die Kindesmutter habe in dem Frauenhaus im Bereich des Beklagten ab dem 05.10.2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet; auf die Erklärung der Mutter vom 23.05.2013 könne nicht abgestellt werden, weil die Betreuerin der Mutter bei der Abgabe der Erklärung nicht zugegen gewesen sei. Ferner habe der Kindesvater nach seinem Zuzug in den Bereich des Beklagten zum 29.10.2012 dort ebenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass ab diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII die Grundzuständigkeit des Beklagten und eine Kostentragungspflicht eingetreten sei. Nach dem Umzug der Kindesmutter wiederum in seinen eigenen Bereich zum 28.02.2013, die zu diesem Zeitpunkt für keines ihrer Kinder mehr sorgeberechtigt gewesen sei, sei die Erstattungspflicht des Beklagten nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bestehen geblieben, sodass er von dem Beklagten ab dem Zeitpunkt seiner durch § 86 Abs. 6 SGB VIII begründeten Kostentragungspflicht nach § 89a SGB VIII Kostenerstattung verlangen könne. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Jugendhilfeaufwendungen für L. B. ab dem 29.10.2012 bis laufend und für S. F. C. B. ab dem 01.12.2014 bis laufend zu erstatten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erstattungsanspruch scheitere an dem Umstand, dass die Kindesmutter in dem Frauenhaus keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Sie habe sich bewusst für einen Rückzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers und gegen eine Wohnsitzbegründung im Bereich des Beklagten entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.