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Urteil

12 A 2643/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0204.12A2643.16.00
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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine

außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung im Hilfefall des Kindes K. N. T. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in Höhe von 74.540 EUR für Jugendhilfeleistungen, die die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2016 für die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Erziehungsstelle H. K1. erbracht hat. Der Hilfeempfänger wurde am 2000 als drittes Kind von G. T. geboren. Der mit der Kindesmutter zu keiner Zeit verheiratete Vater, Herr N1. A. , geb. U. , erkannte die Vaterschaft am 12. April 2001 an. Der Hilfeempfänger wurde am 27. Juli 2010 in Obhut genommen und zunächst im N2. in O. untergebracht. Der Kreis C. gewährte für ihn rückwirkend ab dem 27. Oktober 2010 Hilfe zur Erziehung in Form einer Unterbringung in einer Heimeinrichtung. Ab dem 6. August 2010 lebte der Hilfeempfänger in der Einrichtung F. in O1. . Am 9. Juli 2012 wechselte er in die Betreuungsstelle K1. nach X. . Vor Beginn der Jugendhilfeleistung lebte der Hilfeempfänger bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter in M. im Kreis C. , der Vater lebte bei Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im streitgegenständlichen Zeitraum in O. im Gebiet des Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 28. Juli 2010 wurde der Kindesmutter das Sorgerecht für den Hilfeempfänger und weitere Kinder vorläufig entzogen und auf das Kreisjugendamt C. übertragen. Der endgültige Sorgerechtsentzug erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 21. Juni 2011. Vom 31. März 2011 bis zum 28. Juli 2013 lebte die Kindesmutter in B. im Kreis C. , am 29. Juli 2013 verlegte sie ihren Wohnsitz nach O. und am 1. Februar 2015 verzog sie nach S. im Gebiet des Beigeladenen. Die Klägerin übernahm den Hilfefall ab dem 1. September 2015 und sicherte dem Kreis C. die Kostenerstattung gemäß § 89c SGB VIII ab dem 9. Juli 2014 zu. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 bat die Klägerin den Beklagten um ein Kostenanerkenntnis nach § 89a SGB VIII für die Zeit vom 9. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2015. Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich die Klägerin an den Beigeladenen und bat um Kostenanerkenntnis nach § 89a SGB VIII ab dem 1. Februar 2015. Unter dem 6. Januar 2016 teilte der Beigeladene mit, dass er eine Anerkennung der Kostenerstattungspflicht nach § 89a SGB VIII ablehne. Er vertrat die Auffassung, dass inzwischen eine örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eingetreten sei. Da die Kindeseltern beide nicht sorgeberechtigt seien, sei für die Zeit ab dem 1. Februar 2015 zur Bestimmung der Kostenerstattungspflicht die örtliche Zuständigkeit ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII zu prüfen. Demnach bleibe die Kostenerstattungspflicht des Beklagten bestehen, da die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten und die Personensorge keinem Elternteil zustehe. Die Klägerin bat den Beklagten unter dem 29. Januar 2016 um Prüfung der Kostenerstattung über den 31. Januar 2015 hinaus. Dieser lehnte eine solche mit Schreiben vom 19. Februar 2016 ab und führte aus, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eine Neufassung des § 86 Abs. 5 SGB VIII in Kraft getreten sei. Nach der Gesetzesbegründung unterlägen die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im achten Buch des Sozialgesetzbuches dem Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit. Demnach sei die Anwendung des § 86 Abs. 5 SGB VIII auf Fälle beschränkt, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden habe. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, die wandernde Zuständigkeit wieder einzuführen. Die statische Zuständigkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII finde nur in den Ausnahmefällen Anwendung, in denen erstmalig nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte begründet würden. Da die Eltern des Hilfeempfängers bereits zu Hilfebeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten, finde nicht die statische Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, sondern die dynamische Regelung nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 SGB VIII Anwendung. Da die Kindesmutter seit dem 1. Februar 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen habe, sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Klägerin hat am 9. Juni 2016 Klage erhoben und zur Begründung die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Streitfall für den in Rede stehenden Zeitraum § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anzuwenden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 74.540 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Schreiben an die Klägerin vom 19. Februar 2016 verwiesen und ergänzend ausgeführt, für die Bestimmung der Zuständigkeit sei vorliegend § 86 Abs. 3 und Abs. 2 SGB VIII maßgeblich. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII. Durch die dynamische Zuständigkeit solle möglichst ein Näheverhältnis des Jugendamtes zu einem Elternteil beibehalten werden. Bei erstmaliger Begründung unterschiedlicher Aufenthalte der Eltern nach Beginn der Leistung sei eine Anknüpfung an einen Elternteil nicht möglich. In Fällen, in denen erst nach Hilfebeginn ein gemeinsamer Aufenthalt genommen werde, könne nach Beendigung des gemeinsamen Aufenthalts wieder an den Elternteil angeknüpft werden, bei dem das Kind vor Hilfebeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, sich vom Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zu lösen. Schließlich sei das Merkmal "begründen" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung gewöhnliche Aufenthalte in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendämter nähmen. Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin folge aus § 89a SGB VIII, weil ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2016 im Rahmen von § 86 Abs. 6 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten seien, der zuvor zuständig sei oder gewesen wäre. Der Hilfeempfänger habe länger als zwei Jahre in der Pflegestelle K1. , die als Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anzusehen sei, gelebt und sein Aufenthalt sei dort auf Dauer zu erwarten gewesen. Vor dem Zuständigkeitswechsel habe eine Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestanden, wonach der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten; seit dem 29. Juli 2013 sei dies für beide Elternteile in O. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewesen. Durch den Umzug der Mutter des Hilfeempfängers nach S. hätten die Eltern zwar unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte begründet, dennoch sei nicht § 83 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung einschlägig, denn die Zuständigkeit richte sich nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Hierbei könne offen bleiben, ob sich § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII allein auf das Tatbestandsmerkmal "nach Beginn der Leistung" und nicht auf das Wort "begründen" im Sinne von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII beziehe, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - angenommen habe. Denn die seit dem 1. Januar 2014 geltende Fassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gelte in den Fällen, in denen Elternteile bei bzw. nach Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hätten und während der Leistung erstmals oder erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen würden. Dagegen greife § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung, wenn die Elternteile vor bzw. bei Beginn der Leistung stets verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt und diese auch nach Beginn der Leistung aufrechterhalten hätten. Hierfür spreche das allgemeine Sprachverständnis des Wortes "begründen", die Systematik des § 86 SGB VIII und auch der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschrift. Diese Auslegung stehe zudem im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Merkmal "begründen" und auch die Gesetzesbegründung zum Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz vom 29. August 2013 lege diesen Schluss nahe. Am 23. Dezember 2016 hat der Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 25. September 2019 zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und vertritt die Auffassung, dass für eine Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kein Raum gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einschlägig gewesen sei, da mit dem Wegzug der Mutter des Hilfeempfängers gerade kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern bestanden hätte. Da § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anknüpfe, sei für dessen Anwendung erforderlich, dass nicht sorgeberechtigte Eltern erst nach Beginn der Maßnahme verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und bei Beginn der Maßnahme noch ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bestehe. Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 86 Abs. 5 SGB VIII ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass das Sorgerecht der Eltern maßgeblich sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine statische Zuständigkeit nur als eine Art Auffangtatbestand zu sehen in Konstellationen, in denen eine Anbindung an ein Elternteil nicht möglich sei. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und der Beigeladene beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin sieht, ebenso wie der Beklagte, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalt als unstreitig an und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach ihrer Auffassung könne nicht angenommen werden, dass in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII eine “erstmalige“ Begründung eines verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalts gemeint sei, denn der Gesetzgeber habe in Kenntnis der umstrittenen Kasuistik eine solch eindeutige Formulierung nicht gewählt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten, die ihr in dem Jugendhilfefall im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2016 aufgrund der Leistung von Kinder- und Jugendhilfe an den Hilfeempfänger entstanden sind. Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin kommt allein § 89a SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in Betracht, der die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege regelt. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird dann, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre. Dieser Wechsel in der Kostenerstattungspflicht hängt also von der hypothetischen Zuständigkeit ab, die sich aus einem Wechsel des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts ergäbe. Grund für diese Erstattungsregelung ist, dass der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII aus Gründen der Praktikabilität, namentlich der Nähe zum Hilfeempfänger, die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden wollte, dass aber, wie § 89a SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 12 m. w. N. Das dient dem Schutz der Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen. Sie sollen von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten befreit werden, um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen und dadurch ihre Bereitschaft, Vollzeitpflegestellen zur Verfügung zu stellen, zu unterstützen. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 27 m. w. N; Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 31. Der Beklagte ist jedoch nicht zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet, weil die örtliche Zuständigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht bei ihm bestanden hätte, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern richtet sich nach § 86 SGB VIII. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Hilfeempfänger lebte seit dem 9. Juli 2012 und damit ab dem 9. Juli 2014 länger als zwei Jahre in der Erziehungsstelle K1. , die eine Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darstellt, denn Herr K1. und seine Lebensgefährtin Frau E. haben den Hilfeempfänger in ihren gemeinsamen privaten Haushalt aufgenommen. Sein weiterer Verbleib war dort unstreitig auf Dauer zu erwarten und damit übernahm die Klägerin, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Pflegestelle K1. befindet, den Jugendhilfefall vom Kreis C. in ihre Zuständigkeit. Aufgrund dieser Zuständigkeit hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für die Unterbringung des Hilfeempfängers unstreitig 74.540 EUR aufgewandt. Unter Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 SGB VIII hätte die Zuständigkeit für den Hilfefall ab dem 1. Februar 2015 nicht bei dem Beklagten gelegen, sondern vielmehr bei dem Beigeladenen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Steht die Personensorge keinem Elternteil zu und bestehen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Elternteile, richtet sie die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Eltern des Hilfsempfängers hatten vor Beginn der Hilfeleistung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt: die Mutter des Hilfeempfängers wohnte in M. im Kreis C. und der Vater des Hilfeempfängers lebte in O. im Gebiet des Beklagten. Zu Beginn der Leistung am 27. Juli 2010 war daher der Kreis C. gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung örtlich zuständig, da die Kindesmutter allein sorgeberechtigt war und im Bereich des Kreises C. wohnte. Indem das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 28. Juli 2010 - F - im Wege einer vorläufigen Anordnung das bis dahin alleinige Sorgerecht von der Mutter des Hilfeempfängers zunächst einstweilen dem Kreisjugendamt C. übertragen hatte, änderte sich die örtliche Zuständigkeit des Kreises C. nicht, sie folgte nun jedoch aus § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die letztgenannte Vorschrift nimmt das Prinzip der dynamischen Zuständigkeit auf, wie es in § 86 Abs. 1 und 2 SGB VIII angelegt ist. D. h. haben die Eltern bereits zu Beginn der Leistung an den Hilfeempfänger kein Sorgerecht mehr, so richtet sich die (zur Kostentragung) verpflichtende Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII analog nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem der Hilfeempfänger zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Senat gibt seine anderslautende Rechtsprechung auf, wonach in den Fällen, in denen bei Einsetzung der Hilfeleistung keinem Elternteil das Sorgerecht zustand, in Analogie zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII und in Übereinstimmung mit der seinerzeit hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine statische Zuständigkeit begründet wird. So OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 -, juris Rn. 30 f., unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII im Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris. Die Änderung der Senatsrechtsprechung beruht auf folgenden Erwägungen: In der genannten Entscheidung, der eine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag, hat der Senat die tragenden Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - 5 C 17.09 - herangezogen, wonach für Eltern ohne Sorgerecht mit verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten bei Leistungsbeginn § 86 Abs. 3 SGB VIII gelte, dieser jedoch keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII enthalte, weil die Anknüpfung der Zuständigkeit an einen Elternteil dann keinen Sinn mache, wenn diese - nach Leistungsbeginn - kein Sorgerecht mehr haben. Diesen Rechtsgedanken übertragend, hat der Senat seinerzeit eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII angenommen, wenn bereits zu Beginn der Hilfeleistung kein Elternteil mehr sorgeberechtigt war. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 -, juris Rn. 38 m. w. N. und Rn. 40. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII zunächst weit verstanden. Die Norm sollte sämtliche Fallgestaltungen erfassen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt erstmals verschiedene Aufenthalte begründet wurden. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien hatte nach dieser Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 2, und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 35. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging auch der Senat davon aus, dass bei fehlender Personensorge der Sachgrund für ein Wandern der Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Elternteils fehle und daher die statische Zuständigkeit am letzten Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils erhalten bleiben solle. Der Bezug zu einem nicht sorgeberechtigten Elternteil bedürfe insoweit keines besonderen Schutzes. Greife das Prinzip der wandernden oder dynamischen Zuständigkeit nicht, sei von einer Regelungslücke im Gefüge des § 86 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII auszugehen, die es durch den Rechtsgedanken des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zu füllen gelte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 -, juris Rn. 40 ff. Daran hält der Senat jedenfalls nach Inkrafttreten der Neufassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zum 1. Januar 2014 nicht länger fest. Für die Annahme einer statischen Verweisung im Rahmen von § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 86 Abs. 5 SGB VIII, mit der Folge einer nicht weiter wandernden Zuständigkeit, besteht nach der aktuellen Gesetzesfassung kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die drei Worte "in diesen Fällen" eingefügt. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII lautet nunmehr: "Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen." § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 29. August 2013 (a.F.) lautete dagegen: "Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen." Ausweislich der Begründung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist der Wortlaut (geringfügig) geändert worden, um den vom Gesetzgeber intendierten Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zu stärken bzw. um ihm Vorrang zu verleihen. Mit dieser Gesetzesänderung sollte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert werden. Hierzu wurde in der Begründung ausgeführt: "Den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im SGB VIII liegt der Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zugrunde. Dies bedeutet, die Zuständigkeit "wandert" mit dem maßgeblichen Elternteil, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. Die dynamische Zuständigkeit will die Beibehaltung der räumlichen Nähe zwischen Elternteil und örtlichem Träger (dem Jugendamt) sicherstellen. Erst räumliche Nähe ermöglicht das Eingehen einer Hilfebeziehung und einen kontinuierlichen, möglichst engen Kontakt. Für eine wirksame Unterstützung von Familien ist diese Nähe zum leistungsgewährenden örtlichen Träger somit unbedingt erforderlich. Eine statische Zuweisung regelt das Gesetz daher nur in eng umrissenen Ausnahmefällen. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall liegt nach § 86 Abs. 5 vor, wenn die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene Aufenthalte begründen und beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngerer Zeit zu der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 mehrfach entschieden, dass dieser auch in den Fällen anwendbar sei, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten. Dieses Verständnis der Zuständigkeitsregel führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es die Unterstützungsleistungen für die Elternteile erschwert. Bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern erfordern eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des örtlichen Trägers, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. Eine Ausweitung der eng begrenzten Ausnahmefälle läuft daher unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 verfolgt hat. Mit der Ergänzung in Satz 2 soll der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden: Die Anwendung ist beschränkt auf Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Absatzes 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnungen von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden." Vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13023 - Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG), BT-Drucks. 17/13531 vom 15. Mai 2013, S. 8. Diesem vom Gesetzgeber deutlich geäußerten Willen zu einer grundsätzlichen Dynamik der Zuständigkeit, welche nur in eng begrenzten Ausnahmefällen statisch sein soll, widerspräche es, eine statische Verweisung im Rahmen von § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anzunehmen. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII in der nunmehr geltenden Fassung bezieht sich nach seinem Wortlaut eindeutig auf den Tatbestand des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII insgesamt, so dass auch dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der Gesetzgeber hat zwar - auch in der neuen Fassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 ganz oder teilweise in Satz 2 zu wiederholen. Aber auch ohne Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist durch die Verwendung des Plurals („in diesen Fällen“) unmissverständlich, dass der Gesetzgeber beide Tatbestandsalternativen des Satzes 2 einheitlich verstanden wissen wollte. Letztlich spricht die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 dafür, dass sich der nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangegangenen Satz 1 bezieht. So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 40; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 -, juris Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 1 K 909/16 -, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris Rn. 45. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die systematische Stellung des Satzes 2 in Absatz 5 des § 86 SGB VIII in entsprechender Weise analysiert, weil sie in gewichtiger Weise für eine Anknüpfung von § 86 Abs. 5 Satz 2 an den Satz 1 spreche, hat aber entscheidend zugrunde gelegt, dass ausnahmsweise der Sinn und Zweck einer Vorschrift mit noch größerem Gewicht eine Auslegung bestimmen könne und im konkreten Anwendungsbereich eine solche des nachfolgenden Satzes dahin gebiete, dass dieser nur teilweise an die Voraussetzungen des vorangehenden Satzes anknüpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 24. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gründet die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Satz 2 SGB VIII auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen des achten Buches des Sozialgesetzbuches, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 GG beruhenden Verantwortung gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen. Dieser Situation Rechnung tragend sollten die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel verfolgen, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 -, juris Rn. 53 f. Einer durch räumliche Nähe zu den Erziehungsberechtigten geförderten Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern oder ihrer erzieherischen Kompetenz bedürfe es zwar nicht generell, wenn keinem Elternteil (mehr) das Sorgerecht zustehe. Derartige Fallkonstellationen seien vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen und Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt worden sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf BT-Drucks. 12/2866 S. 22. Die räumliche Nähe zu einem Erziehungsberechtigten ist allerdings nicht der einzige Zweck, den die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit verfolgt. Es soll, wie bereits gezeigt, auch eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Jugendämtern erreicht werden. Dies ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eher der Fall, wenn man Fälle einer statischen Zuständigkeit möglichst begrenzt. Zusammengefasst war die Reform des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch darauf gerichtet, der bisherigen Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht entgegenzutreten. So bereits VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris Rn. 48 m. w. N. aus der Literatur. Dies zugrunde gelegt wandert hier die örtliche Zuständigkeit für die Kostentragung von Jugendhilfeleistungen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers, ihre Wohnortwechsel sind folglich nachträgliche Änderungen des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen Aufenthalts im Sinne von § 89a Abs. 3 SGB VIII. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bereich des Beklagten, sondern im Bezirk des Beigeladenen. Mangels einer Übergangsvorschrift in Bezug auf bereits laufende Hilfefälle ist im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit für eine Kostenerstattung ab dem 1. Januar 2014 (und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum) die neue Fassung des Gesetzes zur Anwendung zu bringen. So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 39 und VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 75. Mangels eines Anspruches der Klägerin auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten fehlt es auch an einer Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Der Beigeladene war nur an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen, da er erstmals im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO und § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil den hier aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 86 Abs. 3 bzw. 5 SGB VIII in Bezug auf eine Kostentragungspflicht von Trägern der Jugendhilfe grundsätzliche Bedeutung zukommt.