Urteil
2 K 944/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0909.2K944.13.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Dienstunfallfürsorge kann auch ohne plötzliches Unfallereignis gegeben sein, wenn sich der Beamte eine Krankheit zuzieht, die einem Dienstunfall gleichzustellen ist.(Rn.22)
2. Ein der Erkrankungsgefahr besonderes Ausgesetztsein liegt vor, wenn die Tätigkeit generell mit hoher Wahrscheinlichkeit zu der fraglichen Erkrankung führt.(Rn.29)
3. Für die Ursacheneigenschaft in der Dienstunfallversorgung reicht es aus, wenn der Dienstunfall die wesentlich mitwirkende Teilursache war.(Rn.45)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage auf die Gewährung von Unfallausgleich gerichtet hat.
Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2013 verpflichtet, die bei dem Kläger bestehende Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit und das Ereignis vom 16.05.2012 als Dienstunfall mit der Unfallfolge Hörsturz rechts anzuerkennen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Dienstunfallfürsorge kann auch ohne plötzliches Unfallereignis gegeben sein, wenn sich der Beamte eine Krankheit zuzieht, die einem Dienstunfall gleichzustellen ist.(Rn.22) 2. Ein der Erkrankungsgefahr besonderes Ausgesetztsein liegt vor, wenn die Tätigkeit generell mit hoher Wahrscheinlichkeit zu der fraglichen Erkrankung führt.(Rn.29) 3. Für die Ursacheneigenschaft in der Dienstunfallversorgung reicht es aus, wenn der Dienstunfall die wesentlich mitwirkende Teilursache war.(Rn.45) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage auf die Gewährung von Unfallausgleich gerichtet hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2013 verpflichtet, die bei dem Kläger bestehende Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit und das Ereignis vom 16.05.2012 als Dienstunfall mit der Unfallfolge Hörsturz rechts anzuerkennen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, konnte durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entschieden werden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die aufrecht erhaltene Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG Saar sowie auf Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2012 als Dienstunfall mit der Unfallfolge Hörsturz. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). I. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn ein Körperschaden nicht auf einem plötzlichen Unfallereignis beruht, sondern er sich eine Krankheit zuzieht und dies gemäß § 31 Abs. 3 des BeamtVG Saar einem Dienstunfall gleichzustellen ist. Dies ist gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG Saar der Fall, wenn ein Beamter der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach § 31 Abs. 3 S. 3 BeamtVG Saar muss es sich zudem um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist vgl. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Urteile der Kammer vom 20.11.2012 – 2 K 452/11 und vom 19.10.2012 – 2 K 825/11. Vorliegend gilt zunächst, dass die „Lärmschwerhörigkeit“ unter Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten – Verordnung unter dem Oberbegriff der durch physikalische Einwirkungen verursachten Krankheiten genannt ist und deshalb grundsätzlich als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Sodann kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger an einer (wenn auch noch geringgradigen) Schwerhörigkeit im Hochtonbereich leidet, die die begrifflichen Voraussetzungen einer Lärmschwerhörigkeit im Sinne der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung erfüllt. Nach dem von dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales verabschiedeten Merkblatt zu der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit – GMBl Nr. 39 vom 05.08.2008, Seite 798 – 800 – ist die Lärmschwerhörigkeit eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vom Haarzelltyp, d. h. eine Innenohrschwerhörigkeit, und keine Schallleitungsstörung. Zunächst ist die Wahrnehmung der höheren, später erst die der mittleren und evtl. der tieferen Töne beeinträchtigt. Die chronische Schwerhörigkeit durch Lärm tritt immer doppelseitig auf, sie muss aber nicht streng symmetrisch ausgebildet sein. Schon die beginnende Hörschädigung durch Lärm kann mittels Tonaudiogramm durch typischen pathognomonischen Hörverlust im Frequenzbereich um 4000 Hz (sogen. c 5 – Senke) festgestellt werden. Vorliegend ergibt sich bereits aus der ärztlichen Anzeige des HNO-Arztes Dr. S. vom 06.03.2012 – Blatt 292 der Personalakte -, dass nach dem erstellten Tonaudiogramm bei dem Kläger ein Hörverlust von 5 – 10 dB beidseits mit c 5 – Senke bei 4 KHz bis auf 35 dB rechts und 45 dB links festgestellt wurde. In einer Arztrechnung des HNO-Zentrums B-Stadt, L. – Blatt 357 der Personalakte – ist als am 15.02.2012 festgestellte Diagnose eine „Schallempfindungsschwerhörigkeit“ aufgeführt. Der auf Veranlassung des Amtsarztes im Verwaltungsverfahren zugezogene HNO-Facharzt Dr. I. hat ausweislich seines „Zusammenhangsgutachtens“ vom 10.04.2013 auf der Grundlage eines am 04.01.2013 erstellten Tonaudiogramms eine beidseitige geringgradig bestehende Hochtonschwerhörigkeit mit einem Maximum bei 4 KHz von 45 dB links und 40 dB rechts diagnostiziert. Angesichts dieser medizinischen Befunde – Hochtonschwerhörigkeit als Schallempfindungsschwerhörigkeit – ist der Kläger nicht mehr normalhörig. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 05.12.2013 davon gleichwohl ausgeht, steht dies im Widerspruch zu den vorgenannten fachärztlichen Einschätzungen. Auch der Amtsarzt führt in seiner Stellungnahme vom 07.06.2013 – Blatt 360 der Personalakte – aus, dass er zwar die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nicht unterstütze, stellt aber die fachärztlichen Befunde des Dr. I. nicht in Frage und nimmt deshalb seinerseits keine Normalhörigkeit an. Im Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr, an einer Lärmschwerhörigkeit zu erkranken, besonders ausgesetzt gewesen ist. Der „Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt“ ist der Beamte, dessen konkrete dienstliche Tätigkeit – im Ganzen gesehen ihrer Art nach – erfahrungsgemäß (generell) eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst, nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstlichen Verrichtungen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Hinsichtlich des Grades der Erhöhung der Erkrankungswahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für die Erheblichkeit einer Erhöhung bestehen, wenn eine solche Erhöhung einer Verdopplung des Krankheitsrisikos entspricht. Grundsätzlich ist der Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen aufgrund der jeweiligen schädigenden beruflichen Tätigkeit mit medizinischer Begründung zu verlangen. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit kann bei den einzelnen Erkrankungen auch auf der Grundlage anderer Feststellungen angenommen werden vgl. Plog-Wiedow, BeamtVG, § 31 Rdnr. 187ff; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.04.2014 – 2 LB 19/13 -, OVG Münster, Urteil vom 24.05.2002 – 1 A 6168/96 – beide juris, OVG Saarlouis, Urteil vom 29.05.1989 – 1 R 2/89 – ZBR 1990, 60, VG München, Urteil vom 26.07.2013 – M 21 K 12.452 –VG Bayreuth, Urteil vom 29.10.2004 – B 5 K 04.283 – beide juris. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger ausreichend dargelegt, nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt gewesen zu sein vgl. zu der dem Beamten obliegenden Nachweispflicht und der gesetzlichen Vermutung für den Kausalzusammenhang bei geführtem Nachweis, Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31, Erl. 16 Ziffern 3.2 und 3.3. Zur Überzeugung der Kammer war der seit 1995 in der Anstaltsschreinerei der JVA mit der Beaufsichtigung und Anleitung der Gefangenen eingesetzte Kläger dort einem für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit ausreichenden Dauerlärm ausgesetzt. Dabei berücksichtigt die Kammer zunächst die Stellungnahmen des Klägers und des Beklagten im Verwaltungsverfahren vom 15.10. und vom 22.10.2012 – Bl. 309ff der Personalakte -, wonach bei Messungen im Jahr 2005 im sog. Maschinenraum Lärmpegel im Bereich von 80 bis 100 dB(A) gemessen worden sind. Bedeutung kommt weiter der von der Fachkraft für Arbeitssicherheit am 14.10.2013 vorgenommenen Schallpegelmessung (Orientierungsmessung) zu, bei der im Rahmen einer simulierten Produktion an einem zentralen Punkt über fünf Minuten Durchschnittswerte ermittelt worden sind. Diese Messung hat unstreitig im Maschinenraum 91,1 dB (A), im Werkbankraum 82,9 dB (A) und im Büro 69,4 dB (A) ergeben. Der Beklagte selbst geht ausweislich seines Schriftsatzes vom 05.12.2013 davon aus, dass diese Werte der durchschnittlichen Lärmbelastung in den dortigen Arbeitsbereichen entsprechen. Der Kläger hält sich nach seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.08.2014 „die meiste Zeit“ im Bank- und Maschinenraum auf. Dies hat er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. (ca. 2/3 der täglichen Arbeitszeit). Der Maschinenraum ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zudem als Durchgangsraum zur Schreinerei (Werkbankraum, Büro) zu betrachten (so die mit der Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 14.10.2013 übereinstimmende Erklärung des Klägers vom 31.08.2014). Damit war der Kläger in diesen Räumen während des überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit einem gehörschädigenden Dauerlärm ausgesetzt. Hierzu heißt es in dem vorzitierten Merkblatt des Ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“, dass bei einem Tages- Lärmexpositionspegel von mehr als 90 dB (A) und lang andauernder Einwirkung für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen die Gefahr einer Gehörschädigung bestehe. Gehörschäden würden auch bereits durch langjährigen Lärm verursacht, dessen Tageslärm - Lärmexpositionspegel den Wert von 85 dB (A) erreiche oder überschreite. In dem Merkblatt heißt es weiter unter der Überschrift „Gefährdende Tätigkeiten“, dass Arbeiten, bei denen der Tages – Lärmexpositionspegel überschritten werde, in vielen Gewerbezweigen vorkämen. Besonders vielfältig und häufig seien sie u. a. bei der Holzverarbeitung. Der Betrieb von sehr lauten Werkzeugen könne zu einem Tages – Expositionspegel > 90 dB (A) führen, auch wenn die Arbeiten damit nur einen relativ geringen Zeitanteil an der Arbeitszeit hätten. Mit dem Merkblatt des Ärztlichen Sachverständigenbeirates in Einklang steht fallbezogen sodann die Beurteilung des im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Facharztes Dr. I.. Es überzeugt, wenn es dort heißt, die Tatsache, dass der Kläger den Arbeitsplatz nicht kontinuierlich besetzt halte, sondern zwischenzeitlich verlasse, spreche nicht gegen die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit. Zudem zeige die Audiometrie einen typischen Verlauf für eine Lärmschwerhörigkeit, die sich bei einem Schalldruckpegel ab einer tägliche Belastung von 85 dB über mehr als 6 Stunden täglich entwickeln könne. Bei einer Belastung von über 92 dB bereits bei einer Belastung von mehr als 2 Stunden täglich. Diese Schalldruckwerte seien gegeben, womit die bestehende Schwerhörigkeit mit an hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Lärmpegel am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, weshalb diesen Ausführungen nicht zu folgen sein soll. Dass der Sachverständige fälschlicherweise von einer zu hohen Lärmexposition des Klägers ausgegangen ist, kann schon nach den durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit gemessenen Werten nicht angenommen werden. Gegenteiliges hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. Die Kammer berücksichtigt weiter, dass die Lärmschwerhörigkeit zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten gehört (nach Wikipedia, Stichwort „Lärmschwerhörigkeit“, wurden in Deutschland im Jahr 2011 15.262 Fälle von Berufskrankheiten anerkannt, davon 5.700 Fälle Lärmschwerhörigkeit), die entsprechenden „Referenzfälle“ also vorliegen. Nach allem war der Kläger durch die seit 1995 ausgeübte dienstliche Tätigkeit in der Anstaltsschreinerei in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung gefährdet, an einer Lärmschwerhörigkeit zu erkranken. Da der Kläger den Nachweis einer ausreichenden Lärmexposition geführt hat, besteht die gesetzliche Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung und der Erkrankung. Diese hat der Beklagte nicht widerlegt. Soweit er ausgeführt hat, der bei dem Kläger bestehende Tinnitus „passe“ nicht zu der Lärmschwerhörigkeit, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar findet sich diese Formulierung auch in der Stellungnahme des Amtsarztes vom 24.07.2012. Allerdings heißt es in dem Merkblatt des Ärztlichen Sachverständigenbeirats hierzu, dass subjektive Ohrgeräusche (Tinnitus) häufig angegeben würden, „aber nicht spezifisch für eine Schwerhörigkeit durch Lärm“ seien. Die bedeutet andererseits, dass ein bestehender Tinnitus die Annahme einer durch Berufslärm verursachten Schwerhörigkeit nicht ausschließt. Insoweit überzeugt es dann, wenn es in dem fachärztlichen und von daher vorrangigen Gutachten I. heißt, der Tinnitus „passe“ zu der Lärmschwerhörigkeit. Der Ursache des bereits in der ärztlichen Verdachtsanzeige vom 06.03.2012 genannten Tinnitus ist vorliegend nicht weiter nachzugehen, weil diese Erkrankung in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt ist. Im Weiteren schließt auch das zeitweise Tragen eines Gehörschutzes den Kausalzusammenhang nicht aus. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Gehörschutz trage, wenn er selbst arbeite, er aber keinen Gehörschutz trage, wenn er mit den Gefangenen kommunizieren müsse, insbesondere auch bei laufenden Maschinen. Im Übrigen kann – so das Gutachten I. – auch das Tragen eines Gehörschutzes die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit nicht sicher ausschließen, allenfalls verlangsamen und das Risiko verringern. Dass der Kläger die Hörstörung i. S. v. § 44 Abs. 1 BeamtVG Saar vorsätzlich herbeigeführt haben könnte, kann nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund waren weitere Ermittlungen der Kammer durch Einholung eines medizinischen und/oder eines arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. II. Der Kläger hat auch Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2012 als Dienstunfall. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG Saar wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG Saar ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zunächst hat der Kläger am 16.05.2102 einen Körperschaden erlitten. Dabei handelt es sich um eine gesundheitliche Schädigung i. S. einer Verletzung der körperlichen Integrität, wobei die Schwere des Körperschadens grundsätzlich unerheblich ist und er nicht zur Dienstunfähigkeit führen muss. Bagatelleinbußen reichen andererseits nicht aus. Hier ergibt sich aus der Bescheinigung der HNO-Praxis S./L. vom 05.06.2012 – Blatt 297 der Personalakte – die Diagnose Hörsturz rechts als Folge des Ereignisses vom 16.05.2012. Ausgeführt ist, dass an diesem Tag bei dem Kläger eine Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts bis 60 dB bei 3 und 4 KHz gemessen worden sei. Angesichts des dort ausgeführten weiteren Befundes, wonach die Schallempfindungsschwerhörigkeit am 05.06.2012 deutlich rückläufig gewesen sei, folgt, dass der Kläger, der bis 08.06.2012 dienstunfähig erkrankt war, in der Zwischenzeit offensichtlich unter einer deutlichen Einschränkung seines Hörvermögens auf dem rechten Ohr gelitten hat, die sich nicht mehr als bloße Bagatelleinbuße darstellt. Auch in dem Gutachten I. heißt es, dass in dem Audiogramm vom 16.05.2012 eine ausgeprägte Schwerhörigkeit festzustellen sei. Das Einschalten der Formatkreissäge durch den Gefangenen am 16.05.2012 in dem Augenblick, in dem der Kläger in geringer Entfernung (ca. 1 bis 2 m), ohne Gehörschutz zu tragen – so seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung – vorbeigegangen ist, war auch kausal für den eingetretenen Körperschaden. Als Ursache im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hierdurch soll eine sachgerechte Risikoverteilung erreicht werden, wonach die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und die damit typischerweise verbundenen Schadensrisiken dem Dienstherrn aufgebürdet werden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, vom Beamten zu tragen sind. Für die Bejahung der Ursächlichkeit nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Dienstunfall die wesentlich mitwirkende Teilursache war. Hingegen besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursachen sind ferner so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist vgl. Urteil der Kammer vom 07.05.2013 – 2 K 1407/11 – mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Bezüglich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der Beamte materiell beweisbelastet. Dementsprechend hat er auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und geltend gemachtem Körperschaden den vollen Beweis zu erbringen. Insoweit ist zu fordern, dass der jeweilige Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Dieser Nachweis ist vorliegend erbracht. Zwar hat der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 24.07.2012 ausgeführt, amtsärztlich könne die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2012 als Dienstunfall nicht unterstützt werden. Im Gegensatz zu dem Beklagten folgt die Kammer dem nicht. Auf der Grundlage der schlüssigen und daher überzeugenden gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes Dr. I. geht sie vielmehr davon aus, dass die fachärztlich im Audiogramm vom 16.05.2012 festgestellte Schwerhörigkeit im Hochtonbereich bis zu 60 dB nicht als vorbestehend zu betrachten ist, sondern im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Einschalten der Formatkreissäge am Arbeitsplatz des Klägers steht und der Kläger in diesem Augenblick ein sog. Knalltrauma erlitten hat. Angesichts der von dem Beklagten zu den Akten gereichten Angaben über die vom Hersteller der Formatkreissäge ermittelten Geräuschemissionswerte für den Schalldruckpegel am Arbeitsplatz, des am 08.09.2014 beim (probeweisen) Einschalten der Formatkreissäge gemessenen durchschnittlichen dB (A) Wertes von < 83 und des Umstandes, dass das Einschalten des Gerätes am 16.05.2012 im Gegensatz zu der Probemessung unmittelbar am Werkstück erfolgte – so der Kläger in der mündlichen Verhandlung –, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Hörsturz des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Einschaltgeräusch der Säge entstanden ist. Konkurrierende Ursachen sind insoweit nach Aktenlage nicht ersichtlich vgl. zur behördlichen Anerkennung eines Hörsturzes als Dienstunfall den von dem VG Bremen mit Urteil vom 05.05.2011 – 2 K 4075/08 – juris entschiedenen Sachverhalt; dort ging es um den hohen Lärmpegel durch die Teilnehmer eines Waldlaufs und Schüsse aus der Startpistole . Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.048,00 Euro festgesetzt, wobei auf die Streitgegenstände Lärmschwerhörigkeit und Dienstunfall vom 16.05.2012 jeweils 5.000,00 Euro entfallen und auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit 3.048,00 Euro (127,00 Euro x 24). Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Schwerhörigkeit als Berufskrankheit und einer Hörschädigung als Dienstunfall. Unter dem 06.03.2012 zeigte der behandelnde HNO-Facharzt des Klägers einen bei dem Kläger bestehenden beidseitigen Hörverlust an, wobei der Verdacht auf eine berufliche Lärmschwerhörigkeit bestehe. Mit Schreiben vom 02.05.2012 an den Beklagten bat der Kläger, die festgestellte Schwerhörigkeit als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beauftragte daraufhin die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete mit einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers. Am 24.05.2012 zeigte der Kläger einen Vorfall vom 16.05.2012 (Einschalten einer Kreissäge durch einen Gefangenen) an, bei dem er einen erheblichen Hörverlust im rechten Ohr erlitten habe. Hierzu legte er ein fachärztliches Attest vor, in dem ein Hörsturz rechts diagnostiziert ist. Der Beklagte legte auch diese Anzeige der Zentralen Gutachtenstelle zur Bewertung vor. Die Zentrale Gutachtenstelle (H. H.) führte mit Schreiben vom 24.07.2012 an den Beklagten aus, dass Ausmaß der Hörstörung bei dem Kläger sei relativ gering. Der Tinnitus passe nicht zu einer Lärmschwerhörigkeit. Die Indikation einer Hörgeräteversorgung sei fraglich. Bei konsequentem Tragen eines Lärmschutzes sei die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit ausgeschlossen. Daher sei der Beamte als Werkbeamter in der Schreinerei der Gefahr dieser Erkrankung nicht besonders ausgesetzt gewesen. Amtsärztlich könne die Anerkennung des Ereignisses vom 16.05.2012 als Dienstunfall nicht unterstützt werden. Mit Bescheid vom 13.08.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der Feststellungen der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete könne weder eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit noch das Ereignis vom 16.05.2012 als Dienstunfall anerkannt werden. Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, er arbeite seit Ende 1994 als Justizvollzugsbeamter (Tischlermeister) ganztags in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt. Die Arbeit werde überwiegend im Bereich des Maschinenraums verrichtet. Bezogen auf diesen Raum existierten offizielle Lärmmessungen, wonach Lärmpegel von bis zu 100 dB (A) aufträten. Der Kläger arbeite darüber hinaus auch im Bereich der Werkbänke mit Lärmexpositionen von bis zu 95 dB (A). Der zur Verfügung gestellte Gehörschutz könne häufig nicht getragen werden. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit seien deshalb gegeben; der Kläger leide nachweislich auch an einer beidseitigen Hochtonschwerhörigkeit. Daneben habe er am 16.05.2012 ein Knalltrauma erlitten, welches als Dienstunfall anzuerkennen sei. Die von dem Beklagten erneut um Stellungnahme gebetene Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete führte mit Schreiben vom 07.06.2013 unter Bezugnahme auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Fachgutachten des Dr. A. I. aus, die Hörstörung sei relativ gering. Es ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0%. Die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit könne amtsärztlicherseits nicht unterstützt werden. In dem Gutachten I. heißt es, bei dem Kläger habe sich bei der Untersuchung eine beidseitige geringgradig bestehende Hochtonschwerhörigkeit mit einem Maximum bei 4 kHz von 45 dB links und 40 dB rechts gezeigt. In der abschließenden Beurteilung ist ausgeführt, aufgrund der angegebenen Schalldruckpegel am Arbeitsplatz von 80 - 100 dB sei eine Lärmschwerhörigkeit entgegen dem Gutachten H. sicherlich auf die Lärmbedingungen am Arbeitsplatz zurückzuführen. Selbst ein Lärmschutz könne die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit nicht sicher ausschließen, allenfalls verlangsamen und das Risiko verringern. Die Tatsache, dass der Kläger den Arbeitsplatz nicht kontinuierlich besetzt halte, sondern zwischenzeitlich verlasse, spreche ebenfalls nicht gegen die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit. Zudem zeige die Tonaudiometrie einen typischen Verlauf für eine Lärmschwerhörigkeit, die sich bei einem Schalldruckpegel ab einer täglichen Belastung von 85 dB über mehr als 6 Stunden täglich entwickeln könne, bei einer Belastung von über 92 dB bereits bei mehr als 2 Stunden täglich. Diese Schalldruckwerte seien gegeben, womit die bestehende Schwerhörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Lärmpegel am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Was den Dienstunfall vom 16.05.2012 angehe, sei die im Audiogramm von diesem Tag festgestellte ausgeprägte Schwerhörigkeit im Hochtonbereich bis zu 60 dB nicht als vorbestehend zu betrachten, sondern stehe im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem beschriebenen Lärmtrauma. Der von dem Kläger angegebene Tinnitus passe ebenfalls zu der angegebenen Lärmschwerhörigkeit. Er könne auch Folge des Dienstunfalls vom 16.05.2012 sein, was nicht eindeutig zu klären sei. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehe aber ein Zusammenhang zum arbeitsbedingten Schalldruckpegel. Abschließend sei festzustellen, dass der prozentuale Hörverlust entsprechend dem Tonaudiogramm vom 04.01.2013 für das rechte Ohr bei 17% und für das linke Ohr bei 9% liege. Daraus ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0%. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zu-rück. Zur Begründung heißt es, unter Beachtung der Berufskrankheitenverordnung werde nicht verkannt, dass es sich bei Tätigkeiten der Holzbearbeitung grundsätzlich um gefährdende Tätigkeiten im Hinblick auf eine mögliche Lärmschwerhörigkeit handeln könne. Die Anerkennung im konkreten Einzelfall setze voraus, dass die schädigende Einwirkung ihre wesentliche Ursache in der Tätigkeit haben müsse (haftungsbegründende Kausalität) und die schädigende Einwirkung die Gesundheitsstörung verursacht habe (haftungsausführende Kausalität). Bei vernünftiger Abwägung aller Umstände müssten die auf die berufliche Verursachung der Krankheit hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung ge-stützt werden könne. Krankheit, Tätigkeit und durch sie bedingte schädigende Einwirkungen einschließlich Art und Ausmaß müssten dagegen im Sinne eines Vollbeweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dies sei nach den amtsärztlichen Stellungnahme unter Beachtung des eingeholten HNO-fachärztlichen Gutachtens nicht der Fall. Hiergegen richtet sich die am 23.07.2013 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Be-gründung vertieft der Kläger seinen Standpunkt, dass auf der Grundlage des Ergeb-nisses der audiologischen Untersuchung eine Lärmschwerhörigkeit bei dem Kläger anzuerkennen sei und das Ereignis vom 16.05.2012 als Dienstunfall zu bewerten sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2013 zu verpflichten, eine bei dem Kläger bestehende Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit und das Ereignis vom 16.05.2012 als Dienstunfall mit der Unfallfolge Hörsturz anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, soweit der Kläger die mit der Klage ursprünglich verfolgte Anerkennung einer MdE von 25 v.H. nicht mehr weiter verfolge, komme dies einer teil-weisen Klagerücknahme gleich. Eine am 14.10.2013 durchgeführte Schallpegelmessung habe im Maschinenraum 91,1 dB (A), im Bankraum 82,9 dB (A) und im Büro 69,4 dB (A) ergeben. Dies entspreche der durchschnittlichen Lärmbelastung in dem dortigen Arbeitsbereich. Bei konsequentem Tragen eines Lärmschutzes sei die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit ausgeschlossen. Das bei dem Kläger festgestellte Ausmaß der Hörstörung sei nur gering. Ebenso passe der Tinnitus nicht zu einer Lärmschwerhörigkeit. Es liege daher keine Schwerhörigkeit vor, die durch berufsbedingten Lärm verursacht worden sei. Auch durch das Ereignis vom 16.05.2012 sei keine Hörschädigung und damit kein Körperschaden verursacht worden. Die Anerkennung einer Berufserkrankung bzw. eines Dienstunfalls könne nicht losgelöst von der Einordnung der Schwerhörigkeit erfolgen. Bei einem Hörverlust unterhalb von 20% sei weiterhin von Normalhörigkeit auszugehen. Der Kläger hat dem noch entgegengehalten, dass Lärmschwerhörigkeit und Ohrgeräusche zwei Symptome des lärmgeschädigten Innenohres seien. Es sei daher unzutreffend, dass der Tinnitus nicht zu einer Lärmschwerhörigkeit passe. Die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit komme auch dann in Betracht, wenn hierfür eine MdE von unter 25 v.H. angesetzt werden sollte. Die von dem Beklagten erwähnte Lärmmessung vom Oktober 2013 habe etwa 15 Minuten in einer simulierten Arbeitsplatzsituation gedauert. Es sei dabei u.a. um die Anschaffungen bezüglich weiterer Lärmschutzmaßnahmen gegangen. Fakt sei, dass die Lärmsituation in der Vergangenheit bei weitem höher gewesen sei als in der vom Beklagten dargestellten simulierten Arbeitssituation. Bei Montagearbeiten im Sommer 2013 seien ebenfalls Messungen durchgeführt worden, welche einen bei weitem höheren Lärmpegel ergeben hätten. In dem Arbeitssicherheitsausschuss werde seit Jahren auf die Notwendigkeit weiteren Lärmschutzes hingewiesen; die Anstaltsleistung setze die erforderlichen Maßnahmen häufig weitgehend aus. Gefährdungsbeurteilungen mache der Beklagte regelmäßig nur für die Gefangenen; der Verpflichtung gegenüber den Beschäftigten komme man demgegenüber nicht ausreichend nach. Der Kläger könne nicht regelmäßig Gehörschutz tragen, weil er auch mit der Betreuung von Gefangenen beauftragt sei und mit diesen kommunizieren müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.