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Urteil

2 LB 19/13

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0403.2LB19.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. Juni 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit sowie des beidseitigen Tinnitus als Dienstunfall. 2 Der am ... in Niebüll geborene Kläger trat nach seinem Realschulabschluss am 2. Oktober 1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein ein. Ihm wurde mit Wirkung vom 3. Oktober 1987 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A12 übertragen. Nach Abschluss seiner Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst im September 1982 wurde der Kläger in verschiedenen Polizeidienststellen des Landes eingesetzt und mit Wirkung vom 1. April 1983 zur Polizeizentralstation Westerland versetzt. Dort war er im Bäderdienst eingesetzt und nimmt seit dem 15. August 2003 die Aufgaben des Vertreters des Zentralstationsführungsbeamten war. 3 Mit Attest vom 4. Oktober 2007 bescheinigte der Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. med. ..., Westerland, dem Kläger, der sich seit dem 8. Februar 2007 in unregelmäßigen Abständen in dortiger ambulanter Behandlung befunden hatte, einen beidseitigen Tinnitus, einen Hörsturz links, ein HWS-Syndrom sowie eine beidseitige mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit. 4 In der Zeit vom 27. März 2008 bis zum 24. April 2008 befand sich der Kläger zu einem Kuraufenthalt in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik ... in Bad Arolsen. Dort wurde von dem Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. med. ... beim Kläger neben einem Tinnitus eine beidseitige hochtonbetonte Schallempfindungsschwer-hörigkeit diagnostiziert. Zur „Lärmanamnese“ heißt es in dem entsprechenden Befundbericht, der Kläger sei seit 1978 als Polizist tätig. Er habe regelmäßig an Schießübungen teilgenommen. Dabei habe er zwar in der letzten Zeit nur mit Gehörschutz geschossen; dennoch sei Gehörschutz früher nicht vorgeschrieben gewesen und auch nicht getragen worden. Vor ca. 15 Jahren sei im Dienst direkt hinter seinem Kopf ein Silvesterböller explodiert. Er habe einige Tage beiderseits ein Taubheitsgefühl gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen, da es sich von alleine gebessert habe. Ansonsten seien keine Lärmbelastungen erinnerlich. 5 Nachdem der Ärztliche Dienst der Polizeidirektion Flensburg den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die bei ihm bestehende Schwerhörigkeit beruflich bedingt sein könnte, stellte der Kläger unter dem 14. Mai 2008 einen Antrag auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit. Als maßgebliche Beschwerden benannte der Kläger seinen beidseitigen Tinnitus sowie seine beidseitige hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit. Dass eine Schwerhörigkeit vorliege, habe er bis zur Untersuchung in der Kurklinik Bad Arolsen nicht wahrgenommen. Den Tinnitus habe er erstmals intensiv im Sommer 2006 bemerkt. Im Herbst und Winter habe sich sein Allgemeinbefinden sodann verschlechtert, weil er das Gefühl gehabt habe, der Tinnitus sei stärker geworden. Während seiner Ausbildung habe er des öfteren ohne Gehörschutz schießen müssen. Er erinnere natürlich, dass er nach dem Schießen einen Pfeifton in den Ohren bemerkt habe. Er sei damit aber nicht allein gewesen; meistens seien die Beschwerden dann auch schnell wieder verschwunden. Er erinnere, dass bei einem Einsatz um die Silvesterzeit direkt hinter seinem Kopf ein Böller explodiert sei und er mehrere Tage ein dumpfes Gefühl und ein Geräusch in den Ohren gehabt habe. Einen Arzt habe er damals nicht aufgesucht, weil die Situation sich nach ein paar Tagen wieder entspannt gehabt habe. Die Situation sei seiner Meinung nach in den Jahren 1994/1995 gewesen. Das genaue Jahr könne er nicht erinnern. Danach habe er mehr sporadisch Ohrgeräusche wahrgenommen, die er aber nie als so störend und beeinträchtigend wie diejenigen ab Sommer/Herbst 2006 empfunden habe. Seine Dienstvorgesetzten habe er im Herbst/Winter 2006/07 über seine Beschwerden informiert, weil der Grad der Wahrnehmung des Tinnitus sich negativ verändert gehabt habe und ein ständiger Leidensdruck vorhanden gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung des Klägers wird auf Blatt 14 ff. der Beiakten „A“ verwiesen. 6 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 ergänzte der Kläger die Begründung seines Antrages auf Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit. Während seiner Tätigkeit auf der Insel Sylt seien er und alle anderen Kollegen regelmäßig zu Sicherungsaufgaben auf dem Flughafen Westerland eingesetzt worden. In den ersten Jahren seiner Zugehörigkeit zum Polizeirevier Westerland hätten er und seine Kollegen grundsätzlich ohne entsprechenden Hörschutz auf dem Vorfeld stehen müssen, um die Linienflüge zu sichern. Die Lärmeinwirkung sei enorm gewesen, weil häufig die Motoren der gelandeten Maschinen gar nicht abgestellt, sondern nur leicht gedrosselt worden seien. Er erinnere nicht mehr, ob es ausschließlich Propellerflugzeuge oder auch Düsenflugzeuge gewesen seien. Erst später hätten er und seine Kollegen auf den Gehörschutz zurückgreifen können, der für das Übungsschießen vorgehalten worden sei. Bis zum Jahr 2009 sei der Gehörschutz jedoch unzureichend gewesen. Er versichere, dass die enorme Lärmeinwirkung auf dem Flughafen wiederholt zu lästigen, auch länger anhaltenden Ohrgeräuschen geführt habe. Dieser Lärm habe für ihn an Zumutbarkeit alles übertroffen, was er an negativen Einwirkungen erlebt habe. 7 Mit Bescheid vom 19. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Hörminderung als Dienstunfall (Berufskrankheit) mit der Begründung ab, die Unfallmeldung des Klägers sei außerhalb der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG erfolgt. 8 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2010 zurück. Zur Begründung wiederholte und konkretisierte er den Inhalt des Ausgangsbescheides. 9 Der Kläger hat am 3. Dezember 2010 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht, seine Unfallmeldung sei fristgemäß erfolgt. Erst anlässlich seines Kuraufenthaltes in der Zeit vom 27. März 2008 bis zum 24. April 2008 sei festgestellt worden, dass die Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen der mehrfachen dienstlichen Lärmexploration und den Tinnitus-/Hörbeschwerden bestehen könnte. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit sowie seinen beidseitigen Tinnitus als Dienstunfall anzuerkennen. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen. 15 Mit Urteil vom 19. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Unfallmeldung des Klägers sei entsprechend der zutreffenden Ansicht des Beklagten nicht fristgerecht erfolgt. 16 Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 zugelassen. 17 Zur Begründung seiner Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, seine Unfallmeldung sei fristgemäß erfolgt. 18 Der Kläger beantragt, 19 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. Juni 2013 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er vertritt weiterhin die Ansicht, die Unfallmeldung des Klägers sei nicht fristgerecht erfolgt. 23 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 25 Die Klage hat als Bescheidungsklage Erfolg. 26 Die Klage ist zulässig. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bescheidungsklage neben der Verpflichtungsklage als besondere Klageart in Betracht kommt. In dem Verpflichtungsbegehren des Klägers ist das entsprechende Begehren auf Neubescheidung als wesensgleiches Minus enthalten. 27 Die Klage ist auch begründet, weil die Sache nicht spruchreif ist (1.), der Senat wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zur Herbeiführung der Spruchreife nicht verpflichtet ist (2.) und der Beklagte den Antrag des Klägers somit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden hat (3.). 28 1. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei der vom Kläger insoweit geltend gemachten Explosion eines Silvesterböllers direkt hinter seinem Kopf mag es sich um ein plötzliches Ereignis gehandelt haben. Dieses Ereignis ist jedoch weder örtlich noch zeitlich bestimmbar. Zu dem Ort, an dem die Explosion erfolgt ist, hat der Kläger keine Angaben gemacht. In zeitlicher Hinsicht hat er lediglich auf „die Silvesterzeit“ verwiesen, ohne jedoch das entsprechende Jahr präzise zu benennen. Die Situation sei seiner Meinung nach in den Jahren 1994/95 gewesen; das genaue Jahr könne er nicht erinnern. Aus diesen Angaben lässt sich die erforderliche örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Ereignisses nicht ableiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 -, juris, LS 1 u. Rdnrn. 14 ff.). Sonstige Ereignisse, die die Voraussetzungen der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllen könnten, sind vom Kläger nicht benannt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auch der Kläger selbst geht davon aus, dass es sich bei dem Schießlärm während seiner Ausbildung sowie dem Lärm auf dem Flughafen Westerland nicht um plötzliche Ereignisse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift, sondern um Langzeiteinwirkungen gehandelt hat. 29 Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG durch Rechtsverordnung. Krankheiten im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), genannten Krankheiten. Der Tinnitus ist in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführt und lässt sich auch keiner der dort aufgeführten Erkrankungen zuordnen, so dass sich insoweit ein Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 -, juris, Rdnr. 17). Aufgeführt ist dort unter Nr. 2301 jedoch die Lärmschwerhörigkeit. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit des Klägers um eine Lärmschwerhörigkeit handelt. Daher kommt es entscheidungserheblich zunächst darauf an, ob und gegebenenfalls während welcher Zeiträume der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt war. Mit der Beantwortung dieser Frage haben sich bislang weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht befasst. Vielmehr fehlt es an jeglichen diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen. Daher ist der Senat nach dem gegenwärtigen Aktenstand zu einer abschließenden Beantwortung der genannten Frage nicht in der Lage und die Sache somit insoweit nicht spruchreif. 30 Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rechtsstreit sei deshalb entscheidungsreif, weil der Kläger eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall geltende Lärmschwerhörigkeit jedenfalls nicht innerhalb der dafür maßgeblichen Fristen der Vorschrift des § 45 BeamtVG gemeldet hätte. Denn die Frage nach der Einhaltung der Meldefristen lässt sich nur dann verlässlich beantworten, wenn eindeutig geklärt ist, ob und gegebenenfalls während welcher Zeiträume der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt war. Das ergibt sich daraus, dass die Ausschlussfrist von zwei Jahren vom „Eintritt des Unfalles“ abhängig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und nach Ablauf dieser Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn „seit dem Unfall“ noch nicht zehn Jahre vergangen sind (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). 31 2. Das Gericht ist nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens und des dadurch bestimmten Streitgegenstandes alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in diesem Sinne in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rdnr. 193). Dieser Grundsatz gilt jedoch auch für rechtlich gebundene Entscheidungen - wie hier - nicht ausnahmslos. Ausnahmen können mit Blick auf das Gewaltenteilungsprinzip unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die Entscheidung (zunächst) einer mit entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Behörde obliegt und diese sich bisher mit der maßgeblichen Fragestellung noch überhaupt nicht befasst hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 113 Abs. 3 VwGO und somit insbesondere der Fristenregelung in Satz 4 dieser Vorschrift kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnrn. 198 ff. u. 166). Die dargestellten Ausnahmevoraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls während welcher Zeiträume der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt war, überhaupt noch nicht befasst. Er hat insoweit weder den zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgeklärt noch das Urteil der mit entsprechendem Sachverstand ausgestatteten Polizeiärzte - diese hätten erforderlichenfalls ergänzende fachärztliche Stellungnahmen hinzuziehen müssen - eingeholt. Vor diesem Hintergrund und insbesondere wegen des erheblichen Umfangs der im vorliegenden Zusammenhang noch durchzuführenden Sachverhaltsermittlungen sowie der daraufhin anzustellenden medizinischen Einschätzungen ist der Senat ausnahmsweise nicht gehalten, die Spruchreife der Sache herbeizuführen, sondern befugt, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten. 32 3. Bei der Neubescheidung braucht der Beklagte der Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht weiter nachzugehen. Denn diese Frage ist aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen zu verneinen. 33 Im Rahmen der Vorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG braucht der Beklagte der Frage, ob der Tinnitus des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen ist, nicht nachzugehen. Denn bei dem Tinnitus handelt es sich - wie bereits festgestellt - um keine Krankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. 34 Anlässlich der Neubescheidung wird der Beklagte somit zunächst schwerpunktmäßig die sich aus § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ergebende Frage zu klären haben, ob der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt war. Der „Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt“ ist der Beamte, dessen konkrete dienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen ihrer Art nach - erfahrungsgemäß (generell) eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstlichen Verrichtungen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Hinsichtlich des Grades der Erhöhung der Erkrankungswahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für die Erheblichkeit einer Erhöhung bestehen, wenn eine solche Erhöhung einer Verdoppelung des Krankheitsrisikos entspricht. Im Einklang auch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anerkennung von Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 1 RVO ist davon auszugehen, dass die Feststellung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit im Grundsatz den (epidemiologischen) Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen aufgrund der jeweiligen schädigenden beruflichen Tätigkeit verlangt (OVG NRW, Urt. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 -, juris Rdnrn. 51 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 -, juris Rdnr. 20 f.; BSG, Urt. v. 27.5.1997 - 2 RU 33/96 -, juris Rdnrn. 20 ff., jeweils m.w.N.). Der Beklagte wird also zu ermitteln haben, welchen Lärmeinwirkungen der Kläger in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn wann und in welchem Maße ausgesetzt war und ob sich hieraus der nach den vorangehenden Ausführungen erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit ergibt. Die insoweit nachzuweisenden „Referenzfälle“ bedürfen einer medizinischen Begründung (anders noch OVG Schleswig, Urt. v. 19.5.2009 - 3 LB 20/08 -, juris Rdnr. 35). Bei der Sachverhaltsermittlung wird der Beklagte insbesondere die Lärmeinwirkungen in den Blick zu nehmen haben, denen der Kläger während seiner Schießausbildung sowie seiner Tätigkeit auf dem Flughafen Westerland ausgesetzt war. Es wird zu klären sein, ob und gegebenenfalls wann dem Kläger ein Gehörschutz zur Verfügung stand und ob dieser den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprach. Schließlich wird der Beklagte für den Fall, dass er zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt gewesen, zu ermitteln haben, ob der Kläger sich diese Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 35 Sollte die Lärmschwerhörigkeit des Klägers nach alledem als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzusehen sein, wäre weiter zu prüfen, ob der Kläger die Meldefristen der Vorschrift des § 45 BeamtVG eingehalten hätte. Diese Gesetzesvorschrift ist nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden. Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die Zwei-Jahres-Frist mit „dem Eintritt des Unfalles“ (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und die Zehn-Jahres-Frist mit dem „Unfall“ (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten. Bei Krankheiten, die - wie hier - infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalles bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehn-Jahres-Frist unabhängig davon läuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 -2 C 55/09 -, juris Rdnr. 29, mit Hinweisen auf die frühere einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung). Der Beklagte wird gegebenenfalls somit insbesondere die Zeitpunkte zu bestimmen haben, in denen einerseits die Lärmschwerhörigkeit des Klägers sicher diagnostiziert werden konnte und es dem Kläger andererseits möglich war, die Lärmschwerhörigkeit als Folge eines Dienstunfalles zu erkennen. 36 Die nach alledem bestehende Pflicht des Beklagten zur weitergehenden Sachverhaltsaufklärung endet dann, wenn der Kläger die ihm insoweit obliegende Pflicht zur Mitwirkung schuldhaft verletzt. 37 Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens des Klägers war die Berufung mangels Spruchreife der Sache sowie der vorangehend dargestellten Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung zurückzuweisen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 39 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.