Urteil
2 K 1407/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0507.2K1407.11.0A
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Leitsätze
1. Der zur Feststellung eines Dienstunfalls erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Abriss einer (altersgemäß) degenerierten Achillessehne und dem diesbezüglichen Unfallereignis ist zu bejahen, wenn sich die Verletzung als Folge einer spezifisch dienstbezogenen außergewöhnlichen Belastung der betreffenden Sehne darstellt.(Rn.30)
2. Erleidet ein Beamter beim Hallenfußballspiel im Rahmen des Dienstsports einen Achillessehnensabriss bei Ausführung von für diesen Sport normalen Bewegungen und liegt keine Fremdeinwirkung bzw. äußere Gewalteinwirkung oder sonstige besondere Beanspruchung der Sehne vor, ist bei einer gutachtlich nachgewiesenen Vorschädigung der gerissenen Sehne ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall-ereignis und dem Körperschaden zu verneinen. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zur Feststellung eines Dienstunfalls erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Abriss einer (altersgemäß) degenerierten Achillessehne und dem diesbezüglichen Unfallereignis ist zu bejahen, wenn sich die Verletzung als Folge einer spezifisch dienstbezogenen außergewöhnlichen Belastung der betreffenden Sehne darstellt.(Rn.30) 2. Erleidet ein Beamter beim Hallenfußballspiel im Rahmen des Dienstsports einen Achillessehnensabriss bei Ausführung von für diesen Sport normalen Bewegungen und liegt keine Fremdeinwirkung bzw. äußere Gewalteinwirkung oder sonstige besondere Beanspruchung der Sehne vor, ist bei einer gutachtlich nachgewiesenen Vorschädigung der gerissenen Sehne ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall-ereignis und dem Körperschaden zu verneinen. (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid vom 16.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2011, mit welchen der Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 11.1.2011 (Achillessehnenabriss beim Dienstsport) als Dienstunfall abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalles sind die gemäß § 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsblatt des Saarlandes S. 1062) als Landesrecht fortgeltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes (BeamtVG) einschlägig, die am 31.8.2006 bestanden haben, soweit sich aus dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt, wenn der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit unstreitig erfüllt, als der Kläger am 11.1.2011 im Rahmen des Dienstsports und damit in Ausübung des Dienstes den geklagten Körperschaden in Gestalt einer Achillessehnenruptur erlitten hat. Es fehlt indes an der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu fordernden Kausalität zwischen Unfall und eingetretenem Körperschaden. Als Ursache im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hierdurch soll eine sachgerechte Risikoverteilung erreicht werden, wonach die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und die damit typischerweise verbundenen Schadensrisiken dem Dienstherrn aufgebürdet werden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, vom Beamten zu tragen sind. Für die Bejahung der Ursächlichkeit nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Dienstunfall die wesentlich mitwirkende Teilursache war. Hingegen besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursachen sind ferner so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung: Urteil vom 15.9.1994 - C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1;Beschluss vom 29.12.1999 - 2 B 100.99 -; Urteile vom 18.4.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 und vom 25.2.2010 - 2 C 81.08 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Urteile der Kammer vom 27.3.2012 – 2 K 922/10 –, 21.4.2011 – 2 K 177/08 -, 5.7.2011 – 2 K 2089/09 – und vom 13.9.2011 – 2 K 488/10 -. Bezüglich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der Beamte materiell beweisbelastet. Dementsprechend hat er auch hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstunfall und geltend gemachtem Körperschaden den vollen Beweis zu erbringen. Insoweit ist zu fordern, dass der jeweilige Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist BVerwG Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3; Beschluss vom 11.3.1997 - 2 B 127.96 -, jeweils zitiert nach juris; siehe auch: Urteil des OVG des Saarlandes vom 10.2.2010 - 1 A 359/09 -. Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht. Vielmehr ist eine Vorschädigung der gerissenen Achillessehne durch eine pathologisch-anatomische Begutachtung belegt und spricht im Übrigen alles dafür, dass dem Unfallereignis hinsichtlich des Eintritts der Verletzung nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne einer Gelegenheitsursache zukommt. Im Einzelnen gelten folgende rechtliche Grundsätze: Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne altersbedingt oder - umgekehrt - in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den (Ab-)Riss zukommt. Mit anderen Worten schließen altersbedingte und -typische Veränderungen der Achillessehne die Anerkennung einer Sehnenruptur als Dienstunfall nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist auf der Grundlage der vom Tatsachengericht zu treffenden Feststellungen maßgebend, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können. Diese Feststellung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Klärung, in welchem Zustand sich die verletzte Achillessehne vor dem Unfall befand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung zur privaten Sphäre ausschließen so das BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 – 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; ferner Beschluss vom 8.3.2004 – 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, jeweils zitiert nach juris. In Anwendung dieser Kriterien bejaht die Kammer in ihrer Rechtsprechung einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem (Ab-)Riss einer altersgemäß degenerierten Achillessehne, wenn sich die Verletzung als Folge einer spezifisch dienstbezogenen außergewöhnlichen Belastung der betreffenden Sehne darstellt Urteil vom 27.3.2012 – 2 K 922/10 –. Anders als in jener Entscheidung der Kammer, auf welche sich der Kläger für seine Rechtsauffassung stützt, ist vorliegend nicht feststellbar, dass die vorgeschädigte Achillessehne des Klägers infolge einer außergewöhnlichen Belastung der Sehne gerissen ist. Vielmehr hat der von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren einvernehmlich bestellte Sachverständige Dr. med. H. nachvollziehbar ausgeführt, dass der histologische Befund der vorangegangenen pathologisch-anatomischen Begutachtung für einen degenerativen Vorschaden spricht und der Unfallhergang keine Anhaltspunkte für ein ungewolltes Hyperextensionstrauma liefert. Nach der Schilderung des Hergangs habe der Kläger, so der Gutachter weiter, "ausschließlich gewollte Bewegungen" ausgeführt, die im Rahmen eines Fußballspieles vorkämen und habe eine direkte Gewaltanwendung, z.B. durch einen Tritt in die Achillessehne oder Ähnliches, nicht vorgelegen. Auch sonstige, von außen (passiv) einwirkende Umstände, die zu einer Störung des Bewegungsablaufs geführt hätten, seien nicht feststellbar. Angesichts dessen sei ein unfallbedingter Verursachungsanteil "nur schwer erkennbar". Hingegen ließen sich hinsichtlich eines krankheitsbedingten Verursachungsanteiles mit Blick auf den histologischen Befund (Anzeichen von derb-fibrösem Sehnengewebe mit einzelnen vaskularisierten Narben) "ziemlich sichere Feststellungen" treffen. Angesichts dieser Zwischenbefunde und -bewertungen gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Zusammenhangstrennung der rechten Achillessehne beim Kläger nicht unfallbedingt sei, da einerseits kein unphysiologisches, von außen einwirkendes Ereignis festzustellen sei und andererseits sich in der Histologie Fragmente von derb-fibrösem Sehnengewebe ergeben hätten. Diese Feststellungen, Schlussfolgerungen und Bewertungen sind nachvollziehbar. Dabei ist zunächst hinsichtlich der festgestellten Vorschädigung der betroffenen Achillessehne anzumerken, dass sich der histologische Befund mit der gesicherten medizinischen Erfahrungstatsache deckt, wonach bereits ab dem 25. Lebensjahr eine altersphysiologische Involution (Rückbildung) dieser meistbelasteten Sehnen einsetzt und die degenerativen Strukturveränderungen durch sportliche Aktivitäten mit vielfachen Mikrotraumatisierungen verstärkt werden. Derartige Vorschäden sind daher insbesondere bei Polizeibeamten in vorgerücktem Alter – wie hier bei dem zum Unfallzeitpunkt 44-jährigen Kläger – mit Blick auf den langjährig ausgeübten Dienstsport in Rechnung zu stellen dazu Urteil der Kammer vom 27.3.2012 – 2 K 922/10 – m.w.N. sowie VGH Mannheim, Urteil vom 30.1.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 = DÖD 1992, 94, zitiert nach juris. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das vom Kläger geschilderte Unfallereignis nicht – wie erforderlich (vgl. oben) – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Teilursache für den erlittenen Achillessehnenabriss gewesen ist. Die vorliegenden Erkenntnisse über den Unfallhergang sprechen vielmehr mit Gewicht für die Annahme, dass die Achillessehne des Klägers aufgrund einer Vorschädigung leicht verletzungsanfällig war und es daher zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Mit anderen Worten stellt sich das Unfallereignis lediglich als Gelegenheitsursache für den eingetretenen Körperschaden dar und fehlt es daher am erforderlichen Ursachenzusammenhang. Die Kritik des Klägers an dem Gutachten ist nicht berechtigt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Gutachter deshalb zu einer für den Kläger negativen Beurteilung des Kausalzusammenhangs gelangt ist, weil er – wie der Kläger meint – einen vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich der Unfallschilderung in der Unfallanzeige einerseits und im Untersuchungstermin andererseits zum Anlass genommen habe, die Schilderung des "Hängenbleibens" mit dem Fuß am Hallenboden während der maßgeblichen Vorwärtsbewegung nicht zu berücksichtigen, was ihm – dem Gutachter – die Schlussfolgerung erlaubt habe, der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfallereignisses lediglich gewollte bzw. natürliche Bewegungen ausgeführt. Insoweit muss zunächst gesehen werden, dass der Gutachter in den jeweiligen Schilderungen des Unfallhergangs keineswegs einen Widerspruch entdeckt, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass sich die jeweiligen Angaben "nicht ganz decken" (S. 10 f. des Gutachtens). Im Übrigen vermag auch die Kammer mit Blick auf die Schilderungen des Unfallhergangs durch den Kläger keinen unphysiologischen Bewegungsablauf zu erkennen, welcher durch eine entsprechende Gewalteinwirkung zu einer außergewöhnlichen Belastung der betroffenen Achillessehne geführt haben könnte. Der Kläger hat insoweit zur Begründung seiner Klage schriftsätzlich vorgetragen, dass er im Spielgeschehen zunächst vorwärts gesprintet sei, dann gestoppt habe und nach einer anschließenden Drehung im Begriff gewesen sei, in anderer Richtung wieder nach vorne loszulaufen, als es zu dem Unfallereignis gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er hinsichtlich des von ihm in der Unfallanzeige darüber hinaus erwähnten kurzen "Hängenbleibens" am Hallenboden erläutert, dass sein rechter Fuß wegen des stumpfen Hallenbodens abgebremst worden sei und er – so sinngemäß - zum Ausgleich dieses Vorgangs den Fuß belastet habe, um durch eine Abstoßbewegung in Richtung des Hallenbodens weiter laufen zu können. Diese Schilderungen lassen entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss zu, dass das Unfallereignis das Ergebnis eines nach Art und Ausmaß außergewöhnlichen Vorgangs bzw. einer besonders verletzungsträchtigen Situation im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung der Kammer gewesen ist. Vielmehr ist festzustellen, dass ausschließlich für das Fußballspielen in der Halle normale Bewegungsabläufe in Rede stehen und der Kläger sich die Verletzung hierbei ohne Fremdeinwirkung bzw. ohne äußere Gewalteinwirkung zugezogen hat. Es lag auch keine sonstige, mit außergewöhnlicher Kraftentfaltung und/oder unnatürlicher Bewegungsmechanik verbundene Beanspruchung der Sehne vor. Zwar ist zu berücksichtigen, dass das Fußballspielen in der Halle typischerweise mit einer durchaus hohen Belastung für die Sehnen und Bänder der unteren Extremitäten einhergeht. Dies hat der Gutachter bei der Untersuchung des Ursachenzusammenhangs entgegen der Auffassung des Klägers indes nicht unzulässig vernachlässigt. Vielmehr führen diese äußeren Spielbedingungen zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Verursachung der Verletzung, denn einerseits reißen gesunde Achillessehnen bei diesen für das Hallenfußballspiel normalen Belastungen erfahrungsgemäß nicht und bietet andererseits das Fußballspielen auf einem Hallenboden für sich allein keinen Ansatzpunkt für die Annahme spezifischer, aus der dienstlichen Betätigung herrührender Anforderungen, die die Zuordnung zur privaten Sphäre ausschließen a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 30.1.1991 - 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 = DÖD 1992, 94; s. aber auch: VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.1994 - 4 S 2339/93 -, IÖD 1995, 140 sowie OVG Münster, Beschluss vom 7.5.1998 - 6 A 31/97 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 74, jeweils zitiert nach juris. Insgesamt spricht somit nach den vorliegenden Erkenntnissen über den Unfallhergang im Einklang mit dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. med. H. alles dafür, dass die gerissene Achillessehne aufgrund einer Vorschädigung leicht verletzungsanfällig war und es daher zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommenden Ereignis, insbesondere beim Freizeitsport (Fußball spielen, Joggen etc.), denselben Erfolg herbeigeführt hätte dazu: VG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2008 – 3 K 129/07 -. Es besteht daher keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Insbesondere ist die Einholung eines weiteres Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO) nicht angezeigt. Dies wäre nur der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweisen würde, wie dies etwa bei unlösbaren Widersprüchen, bei der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts oder bei Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters der Fall wäre. Ferner kann die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in den Fällen angezeigt sein, in denen eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist so die Kammer im Urteil vom 19.4.2011 – 2 K 642/08 – m.w.N. Dergleichen steht hier nicht in Rede. Vielmehr bietet das orthopädische Gutachten des Dr. med. H. nach dem oben Gesagten eine hinreichende Grundlage zur richterlichen Überzeugungsbildung. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, eine anzunehmende Vorschädigung der gerissenen Achillessehne durch den von ihm in der Vergangenheit, insbesondere während seiner Zugehörigkeit zum Saarländischen Sondereinsatzkommando in den Jahren 1996 bis 2006, intensiv betriebenen Dienstsport müsse bei der im Rahmen der Kausalitätsprüfung anzustrebenden gerechten Verteilung der Schadensrisiken der Sphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, so dass das in Rede stehende Unfallereignis nicht als Gelegenheitsursache zu qualifizieren sei. Diese Art der Risikoverteilung ist nämlich weder sachdienlich noch gerechtfertigt. Vielmehr würde sie entweder zu schier unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der jeweiligen Verursachungsanteile oder dazu führen, dass der Dienstherr bei zu Dienstsport verpflichteten Beamten das Risiko jeglicher dienstbezogener Verletzung einer Achillessehne zu tragen hätte. Diese Risikoverteilung wäre insbesondere hinsichtlich der Zuziehung von Verletzungen bei dienstsportlich betriebenen Bewegungsspielen nicht gerechtfertigt, da angesichts der entsprechenden sportlichen Betätigung weiter Bevölkerungskreise dies kein besonderes Berufsrisiko darstellt, für das der Dienstherr in jedem Fall dienstunfallrechtlich einstehen müsste so auch VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.1994 - 4 S 2339/93 -, IÖD 1995, 140, zitiert nach juris. Die Klage hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Entscheidung über den Antrag des Kläger gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist entbehrlich, da der Kläger entsprechend der Kostengrundentscheidung keine Erstattung der anwaltlichen Gebühren und Auslagen verlangen kann. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der am … 1966 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des Saarlandes. Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung einer von ihm im Rahmen des Dienstsports erlittenen Achillessehnenruptur als Dienstunfall. Mit schriftlicher Anzeige gegenüber dem Beklagten vom 12.1.2011 meldete der Kläger das Schadensereignis als Dienstunfall und schilderte den Hergang wie folgt: Am 11.1.2011 habe er gemeinsam mit anderen Polizeibeamten zwischen 13:00 und 15:00 Uhr an einem im Rahmen des Dienstsports regelmäßig in der Sporthalle M. stattfindenden Fußballspiel teilgenommen. Während des Spiels gegen 14:35 Uhr sei er bei einer Vorwärtsbewegung in Richtung des Balls mit seinem rechten Fuß am Hallenboden "kurz hängen geblieben“, wobei der rechte Fuß überdehnt worden sei. Er habe ein peitschenknallähnliches Geräusch gehört und sei zu Boden gefallen. Aufgrund der sofort eingetretenen Schmerzen im Bereich der rechten Wade und Ferse habe er – gestützt von mehreren Personen – das Spielfeld verlassen und seine Spielteilnahme beenden müssen. Noch am selben Tag habe der Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der M. Klinik in S., Dr. med. K., eine Achillessehnenruptur rechts festgestellt. Am 12.1.2011 ist der Kläger von Dr. K. zur Wiederherstellung der gerissenen Sehne erfolgreich operiert worden. Während der Operation entnommene Gewebeproben sind durch das Institut für Pathologie (Prof. Dr. P.), S.-R., untersucht worden. Als Ergebnis der Untersuchung teilte Prof. Dr. P. im Schreiben vom 17.1.2011 mit, dass sich Fragmente von derb-fibrösem Sehnengewebe mit einzelnen alten vaskularisierten Narben und ausgedehnte frische Nekrosen sowie Aufreißungen, akut-entzündliche Infiltrate und frische Einblutungen feststellen ließen. Mit Bescheid vom 16.2.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des angezeigten Unfallereignisses als Dienstunfall ab und stützte sich dabei auf die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes, wonach der festgestellte Körperschaden wegen einer degenerativen Vorschädigung der Achillessehne keine adäquate Folge des Unfalls, sondern lediglich eine dienstunfallrechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache darstelle. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, dass er zur Zeit seiner Zugehörigkeit zum Saarländischen Sondereinsatzkommando in den Jahren 1996 bis 2006 viel Sport getrieben habe und, abgesehen von gelegentlich aufgetretenen Schmerzen nach Trainings- oder Wettkampfveranstaltungen oder ausgedehnten sportlichen Aktivitäten, bei ihm weder damals noch seither – bei aktuell nicht mehr leistungsbezogener sportlicher Betätigung – Probleme mit den Achillessehnen aufgetreten seien. Ferner habe ihm Dr. K. in einem Gespräch mitgeteilt, dass der Abriss der Achillessehne nicht durch Vorverletzungen bedingt gewesen sei, sondern eindeutig ein "frischer Komplettabriss" vorgelegen habe. Im weiteren Schriftverkehr wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die vom Beklagten bzw. dem Polizeiarzt geplante Erstellung eines fachchirurgischen/unfallchirurgischen Gutachtens durch den Unfallchirurgen Dr. H. und befürworteten stattdessen, Dr. K. wegen seiner Qualifikation als Orthopäde sowie seiner Sachnähe als Operateur mit der Begutachtung der Verletzung des Klägers zu beauftragen. Nachdem der Polizeiarzt es aus grundsätzlichen Erwägungen für untunlich erachtete, den behandelnden Arzt als Gutachter einzuschalten, zumal dieser seines Erachtens als Operateur über keine besseren Erkenntnisse zur Beurteilung der Verletzungsursache verfügte, einigten sich die Beteiligten darauf, den in S. in eigener Praxis niedergelassenen Orthopäden Dr. H. mit der Begutachtung zu beauftragen. Dieser gelangte nach Auswertung der ihm überlassenen Krankenakte sowie der fachorthopädischen Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 21.6.2011 zu dem Ergebnis, dass der Achillessehnenriss nicht unfallbedingt sei, da einerseits kein unphysiologisches, von außen einwirkendes Ereignis vorliege und andererseits in der Histologie Fragmente von derb-fibrösem Sehnengewebe festgestellt worden seien, was für eine degenerative Vorschädigung der Sehne spreche. In der Folge hielt der Kläger an seinen Widerspruch fest und kritisierte die Begutachtung durch Dr. H. als unbrauchbar. Dies deshalb, weil der Gutachter sein Urteil, der Sehnenabriss sei nicht unfallbedingt, auf die nur vermeintliche Erkenntnis stütze, der Kläger habe beim Fußballspielen ausschließlich gewollte Bewegungen – ohne eine Störung des Bewegungsablaufes – ausgeführt, was nach der gutachtlichen Bewertung gegen eine Verursachung der Verletzung durch den Unfall und für einen feststellbaren krankheitsbedingten Verursachungsanteil spreche. Dabei habe Dr. H. in unzulässiger Weise einseitig darauf abgestellt, dass der Kläger im Untersuchungstermin entgegen der Schilderung in der Dienstunfallanzeige nicht mehr davon gesprochen habe, in der maßgeblichen Bewegung mit dem Fuß am Hallenboden "hängen geblieben" zu sein. Dies habe dazu geführt, dass der Gutachter diesen aus Sicht des Klägers für die Beurteilung der Kausalität entscheidenden Teil des Sachverhalts schlicht nicht berücksichtigt habe, obwohl er ausweislich seiner Ausführungen die Abweichung in der Darstellung des Unfallgeschehens nicht für widersprüchlich gehalten habe. Im Übrigen relativiere der Gutachter seinen Befund eines krankheitsbedingten Verursachungsanteiles selbst, indem er die betreffenden Feststellungen bloß als ziemlich sicher bezeichne und hierbei lediglich Anzeichen bemühe, was auf das Ergebnis einer nur oberflächlichen Untersuchung hindeute. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dazu heißt es im Wesentlichen, dass es an der für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - erforderlichen Kausalität zwischen Unfallgeschehen und Verletzungsfolge fehle. Kausal in diesem Sinne seien die Ursachen für einen Körperschaden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Dies sei immer dann der Fall, wenn eine direkte Gewalteinwirkung vorliege, z.B. durch einen Schlag oder Tritt gegen die gespannte Achillessehne, oder bei offenen Sehnenverletzungen im Sinne von Schnittverletzungen oder gravierenden weiterreichenden Verletzungen, etwa im Rahmen von komplexen Unterschenkelbrüchen. Keine Ursache im Rechtssinne seien hingegen so genannte Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe. Dies sei etwa der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen seien, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen Einwirkungen bedurft habe, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Beim vorliegenden Unfallereignis handele es sich wegen einer Vorschädigung der Achillessehne des Klägers um eine solche Gelegenheitsursache. Aufgrund des histologischen Befundberichts habe der Gutachter Dr. H. nachvollziehbar darauf geschlossen, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine degenerative Veränderung des Sehnengewebes vorgelegen habe. Im Weiteren habe er sodann folgerichtig festgestellt, dass die Zusammenhangstrennung der Achillessehne nicht unfallbedingt sei, da kein unphysiologisches, von außen einwirkendes Ereignis festzustellen sei. Dies entspreche allgemeinen medizinischen Erkenntnissen, wonach eine Achillessehne bei Bewegungen/Belastungen, die dem Bauplan der Sehnen entsprächen, also bestimmungsgemäß bzw. physiologisch seien, nur dann reiße, wenn die Sehne degenerativ vorgeschädigt sei. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die in der Dienstunfallanzeige erfolgte Schilderung des Unfallgeschehens durch den Gutachter berücksichtigt worden, denn dieser habe ausgeführt, dass die Bewegungsabläufe nicht geeignet gewesen seien, die akklamierte Achillessehnenverletzung zu bewirken. Diese Einschätzung sei auch nach Ansicht des Polizeiarztes mit Blick auf die Angaben des Klägers in der Dienstunfallanzeige zutreffend, denn durch das vom Kläger geschilderte "Hängenbleiben" am Hallenboden würde zwar die Vorderseite des betroffenen Fußes, nicht hingegen dessen Rückseite belastet, so dass die Achillessehne als eine Struktur auf der Rückseite des Fußes durch die in Rede stehenden Bewegungsabläufe überhaupt nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sein könne. Angesichts all dessen bleibe festzustellen, dass auch jede andere Tätigkeit, die mit einer Belastung der Achillessehne einhergegangen wäre, zu dem entsprechenden Schaden geführt hätte. Eine Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall sei daher mangels Kausalität nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 27.9.2011 zugestellt worden. Am 13.10.2011 hat er Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein aus dem Verwaltungsverfahren bekanntes Vorbringen. Insbesondere verweist er nochmals darauf, dass der Gutachter das negative Ergebnis seiner Begutachtung an dem von ihm konstruierten vermeintlichen Widerspruch zwischen den Unfallschilderungen in der Unfallanzeige einerseits und im Untersuchungstermin andererseits festgemacht habe und deshalb unter Außerachtlassung der Angaben über das "Hängenbleiben" mit dem rechten Fuß am Hallenboden davon ausgehe, der Ruptur der Sehne seien lediglich gewollte Bewegungen vorausgegangen. Des Weiteren sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er sich bei der Wahl des Gutachters nicht der allerersten und besten Erkenntnismöglichkeit bedient habe bzw. sich nicht an den Operateur Dr. K., einen sowohl als Orthopäden als auch Gutachter renommierten Mediziner, gewandt habe. Hiervon sei möglicherweise gerade deshalb abgesehen worden, weil Dr. K. dem Kläger mehrfach versichert habe, dass der Sehnenabriss nicht durch irgendwelche Vorschädigungen verursacht worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei hinzuweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes im Urteil vom 27.3.2012 (2 K 922/10), in welchem zu einem durchaus gleich gelagerten Sachverhalt ausgeführt werde, dass selbst dann, wenn eine Vorschädigung der Achillessehne als hinreichende Teilursache für deren Reißen feststehe, die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und der Verletzung dennoch zu bejahen sei, wenn der Schaden konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten und die spezifische und dienstlich veranlasste Belastung jedenfalls eine wesentliche Teilursache und nicht nur eine Gelegenheitsursache für die Verletzung gewesen sei. Entsprechend den Darlegungen in dieser Entscheidung habe auch im vorliegenden Fall eine außergewöhnliche Belastung der betroffenen Sehne vorgelegen, denn die Teilnahme an einem Hallenfußballspiel mit den dafür typischen abrupten Richtungswechseln auf stumpfem Hallenboden stelle sich als eine solche außergewöhnliche Belastung dar. Angesichts dessen bestehe zwischen dem eingetretenen Schaden und der dienstlichen Tätigkeit (Dienstsport) keine rein zufällige Beziehung, denn es liege eine Gewalteinwirkung vor, auch wenn diese nur eine, allerdings hinreichende Teilursache für den erlittenen Achillessehnenabriss sei. Dies könne ggf. durch die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2011 zu verpflichten, den vom Kläger bei dem Unfallereignis am 11.1.2011 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Achillessehnenabriss rechts als Dienstunfall anzuerkennen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Darlegungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.