Beschluss
10 L 204/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0327.10L204.12.0A
2mal zitiert
18Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 6.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 6.250,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid vom 21.02.2012, durch welchen ihm der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen sowie ihn unter Androhung von Verwaltungszwang zur Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert hat, weil der Antragsteller unter dem fahreignungsrelevanten Einfluss eines Betäubungsmittels (Cannabis) ein Kraftfahrzeug geführt habe und deshalb nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen als Kraftfahrer ungeeignet sei. Der vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen diese Entscheidung (rechtzeitig) eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 2 AGVwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme den formalen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, den wegen Konsums eines Betäubungsmittels als Kraftfahrer ungeeigneten Antragsteller schnellstmöglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen bzw. zum Schutz der andernfalls gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, dass der Antragsteller trotz seiner fehlenden Eignung wegen der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter Rechtsbehelfe weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Diese, auf die typische Interessenlage abstellende Begründung genügt den Anforderungen, weil es in Fällen der vorliegenden Art um die Abwehr von Gefahren für erhebliche Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall – wie hier - mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08); vgl. ferner etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2007, 10 L 1701/07, 29.7.2008, 10 L 455/08, sowie 3.11.2008, 10 L 859/08 Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil dessen Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind demnach nur gegeben, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen zumindest gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt vgl. dazu etwa die Beschlüsse der Kammer vom 13.9.2007, 10 L 1006/07, und vom 18.05.2010, 10 L 401/10, sowie den Beschluss des OVG Saarlouis vom 19.07.2010, 1 B 192/10 und dieser unter einem fahreignungsrelevanten Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat. Beide Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Für die Beurteilung, ob ein die Fahreignung beeinträchtigender Einfluss von Cannabis vorgelegen hat, wird regelmäßig auf die in Blutproben nachgewiesenen Mengen des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) abgestellt. Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss angenommen werden kann, ist indes in der Rechtsprechung für den Bereich einer Konzentration dieses Wirkstoffes zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml umstritten. Vgl. hierzu etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.2.2008, 10 L 2082/07, vom 6.3.2009, 10 L 80/09 und vom 07.11.2011, 10 L 1549/11, sowie die Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 14.07.2006, 1 W 35/06, und vom 15.12.2011, 1 B 420/11, jeweils mit weiteren Nachweisen Nach der Rechtsprechung der Kammer ist ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall derart zu trennen vermag, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Insoweit spricht Vieles dafür, bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen. In diesem Falle hat der Betreffende nämlich nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. So die Kammer etwa im Urteil vom 25.02.2011, 10 K 955/10, und in ihren Beschlüssen vom 30.05.2008, 10 L 304/08, 8.7.2008, 10 L 518/08, 6.3.2009, 10 L 80/09, und 30.07.2009, 10 L 590/09, sowie a.a.O. Des Weiteren geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls ab einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist und in diesem Falle bei demjenigen, der unter diesen Umständen ein Kraftfahrzeug geführt hat, allein aufgrund des Ergebnisses der Blutanalyse auf mangelndes Trennungsvermögen geschlossen werden darf. Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.2.2008, 10 L 2082/07, und vom 30.07.2009, a.a.O.; ferner den Beschluss des BVerfG vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378 = ZfS 2002, 454, zitiert nach juris Diese Rechtsprechung ist vorliegend einschlägig. Laut Vermerk der Verkehrspolizeiinspektion Saarbrücken-Dudweiler vom 19.07.2011 war der Antragsteller am 05.07.2011 um 09.30 Uhr als Fahrer eines Pkw in der Merziger Straße in A-Stadt-Hilbringen unterwegs, als er von Polizeibeamten kontrolliert wurde und ein durchgeführter Drogenvortest positiv auf THC reagierte. Zudem führte er 4,9 g (brutto) Marihuana mit sich, gestand zu, „gestern Abend ein Tütchen Marihuana geraucht zu haben“ und wurden an der Kontrollörtlichkeit und bei einer Testung auf der Dienststelle signifikante, für Drogenkonsum sprechende Auf- und Ausfallerscheinungen festgestellt. Die um 10.30 Uhr beim Antragsteller genommene Blutprobe wurde im Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes untersucht. Die Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass die im Blutserum festgestellten Konzentrationen an Cannabinoiden auf eine mit der Blutentnahme in „weniger engem zeitlichen Zusammenhang (ca. 6 – 8 Stunden bei einmaligem Konsum, u. U. länger bei mehrmaligem Konsum)“ stehende Aufnahme von Cannabis hindeuteten. Im Einzelnen ergaben sich laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25.08.2011 Analysewerte von 1,4 ng/ml THC, eine fragliche Spur Hydroxy-THC im Bereich der Nachweisgrenze und 21 ng/ml THC-Carbonsäure. Aufgrund dieses Sachverhalts steht nach der o.a. Rechtsprechung der Kammer auch angesichts des festgestellten niedrigen Wertes von 1,4 ng/ml THC im Blut fest, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben bei der o.a. Verkehrskontrolle am Tag zuvor, Cannabis konsumiert hat, zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und ein Fahrzeug unter einem fahreignungsrelevanten Einfluss dieser Droge geführt hat, wodurch sein fehlendes Trennungsvermögen hinreichend belegt ist, ohne dass es der vorherigen Anordnung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens zur Frage eines Trennungsvermögens bedurfte. Nachdem der Antragsteller, wie er in der Antragsschrift vom 02.03.2012 einräumt, „in der längeren Vergangenheit Cannabis konsumiert zu haben“, spricht angesichts des bei der Verkehrskontrolle aktuell erneut zugestandenen Konsum dieser Droge die dabei zeitnah zur Verkehrskontrolle festgestellte THC-Konzentration unter Berücksichtigung der festgestellten Ausfallerscheinungen, wie sie im Gutachten vom 25.08.2011 (S. 3) bewertet wurden (Bl. 192, 194 VA), deutlich dafür, dass der Antragsteller verkehrsteilnahmebezogen seinen Drogenkonsum nicht vom Fahren zu trennen in der Lage ist. Der gutachterliche Befund begründet vielmehr durchgreifende Zweifel an der realistischen Einschätzung seines angeblichen Trennungsvermögens durch den Antragsteller, zumal dieser bereits früher einschlägig und dann auch noch mit Mehrfachkonsum (Cannabis und Alkohol) in Erscheinung getreten ist. Das Auffinden des vom Antragsteller mitgeführten Marihuana in einer für den Eigenbedarf sprechenden Menge ist dabei zusätzlich Beleg für die Annahme, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Irgendwelche Umstände, die für einen bloßen (experimentellen oder) einmaligen Konsum von Cannabis, wie ihn der Antragsteller behauptet, sprächen, hat dieser nicht dargetan. Die Berufung des Antragstellers auf das Medizinisch-psychologische Gutachten über seine Fahreignung vom 06.02.2006 rechtfertigt keine andere Bewertung, weil das Gutachten sich auf die Vergangenheit bezieht und aus der damaligen Sicht eine prognostische Aussage zum Führen eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln trifft, die durch das aktuelle Antreffen des Antragstellers beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss und die dazu aktuell festzustellenden Umstände überholt wird. Dabei ist zusätzlich von Bedeutung, dass der Antragsteller laut dem gegenüber dem o.a. MPU-Gutachten jüngeren Ärztlichen Gutachten vom 30.09.2008 (Bl. 170, 182 f. VA) angegeben hat, seit Februar 2006 („von da ab“) habe „noch seltener Cannabiskonsum bestanden, den er strikt vom Fahren getrennt habe“, er sich also gerade auf gelegentlichen Konsum mit gefestigtem Trennungsvermögen berufen hat. Das damit für sich in Anspruch genommene Trennen von Cannabiskonsum von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ist ihm, wie der aktuelle Vorfall zeigt, aber nicht oder nicht mehr möglich. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Entziehung kann daher nach summarischer Prüfung keine Rede sein. Erweist sich demnach die angefochtene Verfügung mangels anderweitiger Bedenken in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtmäßig, muss im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen den auf die Erhaltung möglichst ungehinderter Mobilität gerichteten Privatbelangen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung ungeeigneter Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr dem öffentlichen Interesse der Vorzug eingeräumt werden. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gemäß § 6 a Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt und die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen gem. §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV sowie §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 19, 21 SVwVG sind nicht zu beanstanden. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen zu Ziffern 46.1, 46.5 und 46.8 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Höhe der Hälfte des sich ergebenden Hauptsachewertes von 12.500 € festgesetzt.