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Beschluss

10 L 442/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0531.10L442.13.0A
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Leitsätze
Für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens im Sinne der Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV ist es rechtlich ohne Belang, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit bei der konkreten Fahrt vorliegt, wenn beim Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Polizeikontrolle eine fahreignungsrelevante Konzentration von THC im Blut gemessen wird.(Rn.15) Selbst ein eventuelles strafprozessuales Verwertungsverbot bedeutet nicht, dass die strafprozessual fehlerhaft erhobenen Untersuchungsbefunde auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verwertet werden dürfen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens im Sinne der Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV ist es rechtlich ohne Belang, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit bei der konkreten Fahrt vorliegt, wenn beim Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Polizeikontrolle eine fahreignungsrelevante Konzentration von THC im Blut gemessen wird.(Rn.15) Selbst ein eventuelles strafprozessuales Verwertungsverbot bedeutet nicht, dass die strafprozessual fehlerhaft erhobenen Untersuchungsbefunde auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verwertet werden dürfen.(Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.02.2013, mit dem die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen und dieser zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Da allerdings der Führerschein des Antragstellers dem Antragsgegner schon vorliegt, ist der Antrag bezogen auf die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins als Antrag auf Rückgängigmachung des Vollzugs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verstehen, der darauf abzielt, den Antragsteller wieder in den Besitz des Papiers zu bringen. Die im streitigen Bescheid zusätzlich enthaltene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,-- Euro für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht abgibt, hat sich durch die Übersendung des Führerscheins an den Antragsgegner erledigt und ist daher nach sachgerechter Auslegung nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. In der Sache hat der Antrag indes keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Diese auf die typische Interessenslage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/8; ferner Kammerbeschlüsse vom 28.07.2011, 10 L 558/11, und vom 20.01.2012, 10 L 1872/11, m.w.N. In der Sache hat das Gericht bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Bedeutung. Ergibt sich, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse seine sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt. In den Fällen, in denen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen ist, hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Betroffenen überwiegt. Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 19.02.2013 erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers zurücktritt, während des laufenden Widerspruchs- bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV i.V.m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 ist bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Regelfall davon auszugehen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. Darüber hinaus ist gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV i.V. m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennt. Gemessen hieran hat der Antragsgegner zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt. Die Voraussetzungen von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV sind gegeben. Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 14.01.2013 liegt die festgestellte Konzentration von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, die mit 0,32 mg/l angegeben wurde, sehr weit in dem Bereich, der üblicherweise bei regelmäßigem bzw. chronischem Konsum vorgefunden wird. Der Antragsteller ist dem in der Sache nicht entgegengetreten. Weder die in vorliegendem Eilverfahren eingereichten Schriftsätze noch seine Widerspruchsbegründung beinhalten Angaben zu seinem Konsumverhalten. Besondere Umstände, die gegen die Annahme eines Regelfalls i. S. d. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV sprechen, sind weder dargetan noch erkennbar. Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers lediglich von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ausgegangen wird, erweist er sich jedenfalls nach Maßgabe von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet. Die Fahrt unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss am 17.10.2012, dem Tag der polizeilichen Kontrolle, belegt, dass er nicht hinreichend zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Für die Beurteilung, ob ein die Fahreignung beeinträchtigender Einfluss von Cannabis vorgelegen hat, wird regelmäßig auf die in einer Blutprobe nachgewiesene Menge des Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) abgestellt. Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss angenommen werden kann, ist in der Rechtsprechung maßgeblich für den Bereich einer Konzentration dieses Wirkstoffes zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml umstritten. Vgl. hierzu etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.02.2008, 10 L 2082/07, vom 06.03.2009, 10 L 80/09 und vom 07.11.2011, 10 L 1549/11 und vom 27.03.2012, 10 L 204/12, sowie die Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 14.07.2006, 1 W 35/06, und vom 15.12.2011, 1 B 420/11, jeweils m.w.N. Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Blut kann aber von einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss ausgegangen werden. Der bei dem Antragsteller gemessene Wert von 4,0 ng/ml liegt über dieser Grenze. Besondere Umstände, die gegen die Annahme eines Regelfalls i. S. d. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV sprechen, sind auch insoweit weder dargetan noch erkennbar. Die Anforderungen an ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis überhaupt erst hinnehmbar erscheinen lässt, sind aus Gründen der Verkehrssicherheit hoch. Im Gutachten (vgl. Seite 3) ist nachdrücklich beschrieben, welche psycho-physischen Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf die Befähigung zur sicheren Fahrzeugführung haben, der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol nach sich ziehen kann. Die Anforderungen sind daher nur erfüllt, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall derart zu trennen vermag, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 25.02.2011, 10 K 955/10, und Beschlüsse vom 30.05.2008, 10 L 304/08, vom 08.07.2008, 10 L 518/08, vom 06.03.2009, 10 L 80/09, und vom 30.07.2009, 10 L 590/09 Für die ordnungsrechtliche Beurteilung eines hinreichenden Trennungsvermögens, die sich an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr orientieren muss, ist es dementsprechend nicht entscheidend, ob bei einer konkreten Fahrt tatsächlich Fahruntüchtigkeit vorlag oder nicht. Vielmehr muss von einem Verkehrsteilnehmer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, gefordert werden, dass er in keinem Fall das Risiko eingeht, seine Fahrtauglichkeit könnte durch den Cannabiskonsum noch beeinträchtigt sein. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der Grad der Beeinflussung, wie im Polizeibericht festgestellt (Bl. 11 der beigezogenen Bußgeldakte - AZ 320009584 -), deutlich war oder nur gering, wie vom Arzt zum Zeitpunkt der Blutentnahme protokolliert (Bl. 19 der Bußgeldakte). Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller nach dem Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktive Substanz THC nicht mehr in fahreignungsrelevanter Konzentration vorhanden ist. Gegen all dies kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Blutentnahme gemäß § 81 a StPO rechtsfehlerhaft war. Unabhängig davon, ob ein derartiger Fehler überhaupt angenommen werden kann, wäre er jedenfalls rechtlich ohne Belang. Selbst ein eventuelles strafprozessuales Verwertungsverbot bedeutet nämlich nicht, dass die strafprozessual fehlerhaft erhobenen Untersuchungsbefunde auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verwertet werden dürfen. Zunächst ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnisverordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt. Ferner könnte ein solches Verbot, ebenso wie im Strafprozessrecht, allenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass in Verwaltungsverfahren, die, wie das vorliegende, der präventiven Gefahrenabwehr dienen, nicht dieselbe Interessenslage gegeben ist, wie im repressiven Bereich des Straßenordnungswidrigkeitsrechts. Denn im Verfahren zur Entziehung von Fahrerlaubnissen hat die Behörde maßgeblich und mit besonderem Gewicht weitere Rechtsgüter Drittbetroffener und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es etwa, dass ein von der Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig angeordnetes Gutachten über die Fahreignung bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen ist, wenn das Gutachten ein eindeutig negatives Ergebnis aufweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996, 11 B 14/96, Urteil vom 18.03.1982, 7 C 69/81, und vom 28.04.2010, 3 C 2.10, m.w.N., zitiert nach juris Umgekehrt lässt sich die für das Strafverfahren gültige Überlegung, dass das Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen. Von daher darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen des überwiegenden Interesses an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein womöglich unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem - wie vorliegend- ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.02.2009, 10 K 724/09, und vom 16.11.2011, 10 K 488/11, m.w.N. Die Regelung des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor. Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen die beruflichen Erfordernisse, auf die sich der Antragsteller im vorliegendem Aussetzungsverfahren beruft, berücksichtigt werden könnten, besteht nicht. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach Vorgesagtem beim Sofortvollzug verbleibt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aus vorstehenden Gründen kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil dem Antrag die erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO fehlen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.