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Beschluss

10 L 255/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0227.10L255.13.0A
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Leitsätze
Amphetamin ist eine sog. harte Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Bei Konsum von Amphetamin kommt es ebensowenig auf die Höhe der nachgewiesenen Konzentration des Wirkstoffes im Blut an wie auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Amphetamin ist eine sog. harte Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Bei Konsum von Amphetamin kommt es ebensowenig auf die Höhe der nachgewiesenen Konzentration des Wirkstoffes im Blut an wie auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges.(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag, der nach sachgerechter Auslegung auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Diese auf die typische Interessenslage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/8; ferner Kammerbeschlüsse vom 28.07.2011, 10 L 558/11, und vom 20.01.2012, 10 L 1872/11, m.w.N. In der Sache hat das Gericht bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Durchsetzung der ihr gegenüber ergangenen Anordnungen bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Bedeutung. Ergibt sich, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse seine sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt. In den Fällen, in denen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen ist, hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Betroffenen überwiegt. Dies zugrunde gelegt kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2012 erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass das private Interesse der Antragstellerin zurücktritt, während des laufenden Widerspruchs- bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV i.V.m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall davon auszugehen, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. Darüber hinaus ist gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt im Regelfall dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennt. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zunächst hat die Antragstellerin mit Amphetamin ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen. Dies wurde ausweislich des Gutachtens vom 07.08.2012 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes nachgewiesen, nach dem bei der Antragstellerin eine Amphetaminkonzentration von 0,034 mg/l (= 34 ng/ml) im Blut gemessen wurde. Auch wenn dieser Wert offenbar im vergleichsweise niedrigen Bereich liegt (vgl. Seite 3 des Gutachtens) sind die Anforderungen aus Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV erfüllt. Die in Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV enthaltene Wertung, wonach angesichts der Gefährlichkeit von Drogenkonsum im Straßenverkehr schon die einmalige Einnahme von harten Drogen regelmäßig die Fahreignung ausschließt, zeigt, dass es auf die Höhe der im Körper festgestellten Betäubungsmittelkonzentration nicht ankommt. Ebenso bedarf es keines Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder – bei gelegentlichem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung. Es ist sogar unerheblich, ob, wie hier, die Einnahme im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder ansonsten festgestellt wird. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.04.2009, 10 L 158/09, und vom 09.08.2011, 10 L 540/11; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 B 8/06 Besondere Umstände, die vorliegend gegen die Annahme eines Regelfalles i. S. d. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV sprechen würden, sind weder dargetan noch erkennbar. Angesichts der vorbezeichneten, aus Gründen der Verkehrssicherheit strengen Fassung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV kann der von der Antragstellerin herausgestellte Umstand, dass die festgestellte Konzentration von Amphetamin im Blut im eher unteren Bereich liegt, einen Ausnahmefall nicht begründen. Im Übrigen sind im Gutachten (vgl. Seite 3 des Gutachtens) die möglichen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit durch Amphetamin anschaulich beschrieben. Dass mit den aufgeführten Ausfallerscheinungen große Gefahren für den Straßenverkehr einhergehen können, liegt auf der Hand. Auch die Voraussetzungen von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sind erfüllt. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass sie gelegentlich Cannabis einnimmt. Die Fahrt unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss am 26.06.2012, dem Tag der polizeilichen Kontrolle, belegt zudem, dass sie nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt. Für die Beurteilung, ob ein die Fahreignung beeinträchtigender Einfluss von Cannabis vorgelegen hat, wird regelmäßig auf die in einer Blutprobe nachgewiesene Menge des Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) abgestellt. Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss angenommen werden kann, ist in der Rechtsprechung maßgeblich für den Bereich einer Konzentration dieses Wirkstoffes zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml umstritten. Vgl. hierzu etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.02.2008, 10 L 2082/07, vom 06.03.2009, 10 L 80/09 und vom 07.11.2011, 10 L 1549/11 und vom 27.03.2012, 10 L 204/12, sowie die Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 14.07.2006, 1 W 35/06, und vom 15.12.2011, 1 B 420/11, jeweils m.w.N. Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml Blut kann aber von einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss ausgegangen werden. Der bei der Antragstellerin gemessene Wert von 2,1 ng/ml liegt über dieser Grenze. Besondere Umstände, die gegen die Annahme eines Regelfalls i. S. d. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV sprechen, sind auch insoweit weder dargetan noch erkennbar. Insbesondere kann der zeitliche Abstand zwischen der Cannabiseinnahme und der Fahrt, den die Antragstellerin ins Feld geführt hat, einen Ausnahmefall nicht begründen. Die Anforderungen an ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis überhaupt erst hinnehmbar erscheinen lässt, sind aus Gründen der Verkehrssicherheit hoch. Im Gutachten (vgl. Seite 3) ist nachdrücklich beschrieben, welche psycho-physischen Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf die Befähigung zur sicheren Fahrzeugführung haben, der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabiol nach sich ziehen kann. Die Anforderungen sind daher nur erfüllt, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall derart zu trennen vermag, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 25.02.2011, 10 K 955/10, und Beschlüsse vom 30.05.2008, 10 L 304/08, vom 08.07.2008, 10 L 518/08, vom 06.03.2009, 10 L 80/09, und vom 30.07.2009, 10 L 590/09 Im Hinblick auf diese hohen Anforderungen an das Trennungsvermögen ist von einem Konsumenten besondere Zurückhaltung beim Fahren nach dem Genuss von Cannabisprodukten zu fordern. Das subjektive Empfinden der Fahrtüchtigkeit ist insoweit ohne Bedeutung. Für die ordnungsrechtliche Beurteilung eines hinreichenden Trennungsvermögens, die sich an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr orientieren muss, ist es nicht entscheidend, ob bei einer konkreten Fahrt tatsächlich Fahruntüchtigkeit vorlag oder nicht. Vielmehr muss von einem Verkehrsteilnehmer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, gefordert werden, dass er in keinem Fall das Risiko eingeht, seine Fahrtauglichkeit könnte durch den Cannabiskonsum noch beeinträchtigt sein. Die Antragstellerin hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl sie, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in ihrem Blut die psychoaktive Substanz THC nicht mehr im fahreignungsrelevanter Konzentration vorhanden ist. Die Regelung des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor. Raum für Ermessens- bzw. Billigkeitserwägungen, in deren Rahmen die beruflichen Erfordernisse und sonstigen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte, auf die sich die Antragstellerin im vorliegendem Aussetzungsverfahren beruft, berücksichtigt werden könnten, besteht nicht. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach Vorgesagtem beim Sofortvollzug verbleibt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen Nr. 46. 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.