Urteil
1 K 2318/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2018:1031.1K2318.17.00
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Leitsätze
Die Straftat der Umsatzsteuerhinterziehung ist nicht nur gewerbebezogen sondern hat, gerade mit Blick auf die Umsatzsteuer, auch Bezug zu dem zugleich innegehabten Beruf des Architekten und ist geeignet, die unzuverlässig im Sinne des Saarländischen Architektengesetzes zu begründen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld ab-wenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Straftat der Umsatzsteuerhinterziehung ist nicht nur gewerbebezogen sondern hat, gerade mit Blick auf die Umsatzsteuer, auch Bezug zu dem zugleich innegehabten Beruf des Architekten und ist geeignet, die unzuverlässig im Sinne des Saarländischen Architektengesetzes zu begründen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld ab-wenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Der Einzelrichter macht von der Möglichkeit Gebrauch, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Die der Beklagten zuzurechnende Entscheidung ihres Eintragungsausschusses, die Eintragung der Klägerin in der Architektenliste zu löschen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs.1 Nr. 5 SAIG i.V.m. § 5 Abs. 1 SAIG. Der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid ist formell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Eintragungsausschuss für die Entscheidung über die Löschung der Eintragung der Klägerin in der Architektenliste gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 SAIG zuständig. Danach entscheidet der Eintragungsausschuss über die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 SAIG. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass der Eintragungsausschuss § 47 Abs. 1 SAIG als Maßstab für die Feststellung der Unzuverlässigkeit herangezogen hat. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit des Eintragungsausschusses von der des Ehrenausschusses ist maßgeblich auf die Zweckrichtung der Löschung abzustellen. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, ist die Ahndung schuldhafter Berufspflichtverletzungen nach § 50 Abs. 1 SAIG allein Aufgabe des Ehrenausschusses. Dieser kann eine in der Vergangenheit liegende oder noch andauernde Berufspflichtverletzung durch die in § 52 Abs. 1 SAIG genannten Maßnahmen ahnden. Die Sanktion dient dabei dem Zweck, auf den Betroffenen individuell einzuwirken und ihn zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten. Eine Löschung durch den Eintragungsausschuss verfolgt hingegen andere Zwecke. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SAIG und § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und 4 SAIG vorgesehenen Möglichkeiten der Löschung durch den Eintragungsausschuss soll zum einen die Berufsbezeichnung „Architekt“, die eine Art Qualitätskennzeichen beinhaltet, schützen. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 - Zum anderen dient sie auch dem Schutzbedürfnis potentieller Auftraggeber gegenüber einem Architekten, der bei seiner Beauftragung zur Wahrung der Interessen seiner Auftraggeber verpflichtet ist. vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 28.11.2007 - 1 A 177/07 -, juris Die klägerischen Ansicht, die darin mündet, Steuervergehen unterfielen stets ausschließlich dem Begriff der Unwürdigkeit und rechtfertigten daher allenfalls Maßnahmen im Ehrenverfahren, findet im Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz keine Stütze. Es gibt keinen absoluten bundesrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff im Gewerbe- und Berufsrecht. Entscheidend ist das maßgebliche Landesrecht. entsprechend BVerwG, Beschluss vom 05.12.2008 - 6 B 767/08 -, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 5 Bf 67/09 -, juris, das im Falle eines Architekten ausdrücklich in Abgrenzung zum saarländischen und baden-württembergischen Landesrecht die Berufsaufgaben enger fasst Wird die Löschung auf die fehlende Zuverlässigkeit des Architekten gestützt, so muss für die Feststellung, ob der Betroffene die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt, zwangsläufig in den Blick genommen werden, welchen Berufsaufgaben der Architekt gerecht werden muss. Denn nur so kann überhaupt eine Prognose darüber getroffen werden, ob der Architekt nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, seinen Beruf zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Dem Eintragungsausschuss ist es hierbei auch nicht verwehrt, eine bereits begangene oder noch andauernde Straftat als Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung heranzuziehen. Solche lassen ohne weiteres Rückschlüsse auf das künftig zu erwartende Verhalten des Betroffenen zu. Der Eintragungsausschuss ist, da er die Löschung der Eintragung der Klägerin aus der Architektenliste gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 SAIG auf den Versagungsgrund der fehlenden Zuverlässigkeit gestützt hat, gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 SAIG zuständig. Der angefochtene Bescheid ist im Übrigen auch materiell rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 SAIG ist die Eintragung in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 5 SAIG zu einer Versagung der Eintragung führen müssten. Nach § 5 Abs. 1 SAIG ist die Eintragung in die Architektenliste zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. lm vorliegenden Fall ist der Eintragungsausschuss der Beklagten zu Recht von der beruflichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen. Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Auch Straftaten können die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls ohne Einschränkungen, wenn die Straftat einen Bezug zu dem ausgeübten Beruf aufweist. So war auch schon vor der jetzigen Fassung des SAIG die Eintragung zwingend zu versagen, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergab, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SAIG in der Fassung vom 18.02.2004). Hieran sollte die Neufassung in § 5 SAIG nichts ändern. Zwar wurden die in § 4 SAIG a.F. enthaltenen Versagungstatbestände durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „Zuverlässigkeit“ ersetzt. Dies diente jedoch allein dem Zweck, die Versagung der Eintragung auch aus anderen als den in § 4 SAIG a.F. abschließend aufgeführten Gründen zu ermöglichen. vgl. Drs.-SL 15/1766, S.68 Ein Architekt, der als Gastwirt wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Saarländischen Architektengesetzes. Eine solche Straftat ist nicht nur gewerbebezogen sondern hat, gerade mit Blick auf die Umsatzsteuer, auch Bezug zu dem zugleich innegehabten Beruf des Architekten. In der Löschung ist auch keine „Doppelbestrafung“ zu sehen, denn die Löschung der Eintragung aus der Architektenliste durch den Eintragungsausschuss stellt keine Sanktion dar. Die Klägerin ist danach, wegen der Möglichkeit der Wiedereintragung in die Architektenliste im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2015 -1 A 405/14 -, als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 SAIG anzusehen. Sie wurde durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 11.11.2016 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese von der Klägerin begangene Straftat weist einen Bezug zu ihrem Beruf als Architektin auf. Nach § 3 Abs. 1 SAIG ist Berufsaufgabe des Architekten insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Gemäß § 3 Abs. 5 SAIG gehören zu seinen Berufsaufgaben die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftrag- oder Arbeitgeberschaft oder des Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange. Insbesondere bestimmt § 3 Abs. 6 S. 2 SAIG: „Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.“ Diese gesetzliche Festlegung, die auf der vorgehenden gesetzlichen Regelung fußt und nicht von der bis dahin bekannten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den Berufsaufgaben des Architekten abweichen will, vgl. Drs.-SL 15/1766, S.62f beinhaltet für das saarländische Recht, dass der Architekt auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat - ohne dass dies indessen voraussetzen würde, dass der Architekt im Einzelfall gegenüber seinem Auftraggeber eine Treuhänderstellung im Rechtssinne wahrnimmt. entsprechend OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/15 -, Beschluss vom 28.11.2007 - 1 A 177/07 -, beide juris Die Straftat der Steuerhinterziehung kann unter Berücksichtigung des von § 370 AO geschützten Rechtsguts, dem Anspruch des Staates auf den vollen Ertrag aus jeder einzelnen Steuerart und des Strafgrundes, der erheblichen Sozialschädlichkeit des Delikts der Steuerhinterziehung, als eine gegen das Vermögen des Staates gerichtete Straftat qualifiziert werden. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 -1 C 56/89 -, juris Die Klägerin ist ihren steuerlichen Pflichten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gastwirtin nicht nachgekommen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wegen des Vermögensbezugs der Straftat ist die Befürchtung begründet, dass die Klägerin auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architektin die von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber aus Eigennutz gefährden könnte. Dies gilt umso mehr, als die von ihr begangene Steuerhinterziehung nach der Vielzahl der Taten und der Länge des Tatzeitraums auch nicht von unerheblichem Gewicht war, was - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach der Urteilsbegründung noch nicht vorbestraft war - auch aus der Verurteilung der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren ersichtlich wird. Es handelte sich bei der rechtskräftig abgeurteilten Tat demnach keineswegs um ein Bagatelldelikt, sondern um ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten, das die Annahme, der Berufsberechtigte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchem Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Architekt untragbar ist, rechtfertigt. Die Verurteilung der Klägerin ist bei Würdigung aller Umstände geeignet, das Vertrauen in die Klägerin hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausübung des Architektenberufs zu erschüttern und trägt die Prognose der Unzuverlässigkeit. Die Tatsachen, die den Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit tragen, sind erst nach der Eintragung der Klägerin in die Architektenliste eingetreten. Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr. 5 SAIG somit vor, so ist die Eintragung der Klägerin aus der Architektenliste zu löschen. Der Beklagten kommt mithin kein Ermessen zu. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Anders als die Klägerin vorträgt, kommt die Löschung aus der Architektenliste keinem faktischen Berufsverbot gleich. Die Löschung aus der Architektenliste entzieht der Klägerin die berufliche Existenzgrundlage nicht vollständig. Ihr wird die Führung der Berufsbezeichnung verwehrt und insbesondere damit die Bauvorlageberechtigung entzogen. Die Möglichkeit einer anderweitigen praktischen Tätigkeit, etwa im Angestelltenverhältnis, wird ihr nicht genommen, dies relativiert die Schwere des Eingriffs. Überdies verbleibt der Klägerin die Option einer erneuten Eintragung in die Architektenliste, auf welche sie bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen und ab Wegfall des Versagungsgrundes einen Rechtsanspruch hat. vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/14 -, juris Insgesamt erweist sich die Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten, die Klägerin aus der Architektenliste zu löschen, als rechtmäßig. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 63 Abs.2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Löschung aus der Architektenliste der Beklagten. Sie ist seit dem 10.03.2003 Mitglied der Beklagten und in deren Liste als Architektin eingetragen. Auf Veranlassung der Steuerfahndungsstelle für die Finanzämter des Saarlandes wurde ab Mai 2016 gegen die Klägerin und zwei weitere Personen wegen Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung ermittelt. Die Ermittlungen bezogen sich auf ihre Gesellschafterstellung bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in mehreren Städten Gaststätten betrieb. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 11.11.2016 (Az. ), dem eine Verständigung im Sinne des § 257c StGB zugrunde lag, wurde sie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in der Zeit von 2010 bis 2014 in fünf Fällen, wobei die Jahresumsatzsteuer insgesamt um 342.243,20 € verkürzt wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte erlangte zunächst Kenntnis von den Ermittlungen gegen die Klägerin und von dem Urteil des Landgerichts A-Stadt aus der Presse. Genauere Kenntnis vom Gang der Ermittlungen und der Entscheidung des Landgerichts verschaffte sich die Beklagte Mitte Januar 2017 durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Mit Schreiben vom 27.04.2017 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Absicht mit, zu prüfen und zu entscheiden, ob auf Grund der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Voraussetzungen für eine Löschung aus der Architektenliste vorlägen. Zugleich wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 14.06.2017 führte die Klägerin aus, dass schon kein Berufsbezug zu der begangenen Tat bestehe, da die Steuerhinterziehung allein im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gastwirtin erfolgt sei. Rein privates Fehlverhalten könne berufsrechtlich nur geahndet werden, wenn das Fehlverhalten das Ansehen des Berufs in der öffentlichen Wahrnehmung in besonderer Weise derart beschädigt habe, dass der Betroffene schlicht untragbar sei. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch ausgeschlossen. Sie sei maßgeblich als „Szenewirtin“, nicht aber als Architektin in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Zudem sei sie vergleichsweise milde bestraft worden, was so auch öffentlich berichtet worden sei. lm Übrigen liege der - für eine standesrechtliche Ahndung nach einer strafrechtlichen Verurteilung erforderliche - berufsrechtliche Überhang nicht vor. Das Verfahren gegen die Klägerin sei daher einzustellen. In seiner Sitzung vom 24.07.2017 kam der Eintragungsausschuss der Beklagten zu dem Ergebnis, die Klägerin aus der Architektenliste zu löschen. Durch Bescheid des Beklagten vom 26.09.2017, der Klägerin zugestellt am 24.10.2017, wurde die streitige Löschung verfügt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (im Folgenden: SAIG) gegeben seien. Die Klägerin besitze nicht mehr die für eine Eintragung nach § 5 Abs. 1 SAIG für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit. Die Kammermitglieder hätten ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Zwar sei das verurteilte Fehlverhalten der Klägerin nicht im Rahmen irgendwelcher Architektenleistungen erfolgt, das Fehlverhalten weise jedoch einen berufsrechtlichen Überhang auf. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei nicht etwa ein Fehlverhalten auf privater, sondern auf beruflicher Ebene gewesen. Durch die Steuerhinterziehung über einen längeren Zeitraum hinweg, habe die Klägerin berufsbedingte und gesetzlich geforderte Verpflichtungen missachtet. Diese Pflichtverletzungen ließen eindeutige Rückschlüsse betreffend ihren Charakter sowie ihre Verhaltensweise zu. Aus Eigennutz sei sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Steuerdeklarierung und -zahlung nicht nachgekommen. Dies sei mit einer gewissenhaften und an geltendes Recht ausgerichteten Berufsausübung nicht vereinbar. Aus der - unter maßgeblicher Berücksichtigung des Geständnisses der Klägerin - ausgeurteilten Höhe der Freiheitsstrafe folge, dass das Fehlverhalten der Klägerin auch erheblich gewesen sei. Zudem beinhalte das Verhalten der Klägerin das erhebliche Risiko, sich gegenüber Berufskollegen Wettbewerbsvorteile auf widerrechtliche Art zu verschaffen. Es sei aber gerade Aufgabe der Beklagten redliche Kammermitglieder vor unredlichen zu schützen. Die Verurteilung der Klägerin tangiere auch den Berufsstand der Architekten in erheblichem Umfang. Das Risiko sei erheblich, dass der gesamte Berufsstand der Architekten in Misskredit gerate, wenn Dritte von dem Fehlverhalten der Klägerin Kenntnis erlangten und sie auch als Architektin kennen würden. Schließlich gehe das Fehlverhalten der Klägerin allgemeine Vermögensangelegenheiten an. Ein Architekt habe auch Vermögensinteressen seiner Auftraggeber zu wahren. Verschaffe sich ein Architekt bereits bei eigenen Angelegenheiten widerrechtlich Vermögensvorteile, belege er hiermit, dass er in vermögensrechtlicher Hinsicht generell unzuverlässig sei und so auch ein Risiko für den Bauherrn darstelle, der ihn beauftrage. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20.11.2017 Klage. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid sei bereits wegen der Unzuständigkeit des Eintragungsausschusses der Beklagten formell rechtswidrig. Für die Löschung infolge einer Berufspflichtverletzung sei der Ehrenausschuss zuständig. Der Eintragungsausschuss habe seine Entscheidung jedenfalls auch auf eine vermeintliche Berufspflichtverletzung gestützt. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Die Argumentation im Bescheid sei widersprüchlich und stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung. Dass die Klägerin sich durch die Steuerhinterziehungen Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Kammermitgliedern verschafft habe, sei nicht nachvollziehbar. Relevante Wettbewerbsverschiebungen hätten sich allenfalls dann ergeben können, wenn der Wettbewerb aus der Tätigkeit als Architekt heraus unlauter geführt worden wäre. Zudem dürfe bezüglich der Außenwirkung des Handelns nicht auf ein lediglich abstraktes Risiko, sondern allein darauf abgestellt werden, ob der Vorfall öffentlich geworden sei. Entscheidend sei also nicht eine mögliche Gefährdung, erforderlich sei ein eingetretener Schaden. Einen solchen behaupte der angefochtene Bescheid aber nicht. Schließlich habe der Bescheid wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Bei der Höhe des Steuerschadens hätte berücksichtigt werden müssen, dass dieser vom Vorsatz nicht erfasst gewesen sei. Dieser Umstand sei im Urteil des Landgerichts berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zuständigkeit des Eintragungsausschusses ergebe sich aus § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SAIG. Vom Eintragungsausschuss sei nicht das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung i.S.d. § 47 SAIG geprüft worden, sondern die Frage, ob die Klägerin die für die Ausübung des Architektenberufs erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 SAIG besitze. Die Berufspflichten des § 47 SAIG beschrieben allgemeine Verhaltenspflichten des Architekten, die lediglich als Maßstab herangezogen würden. Es sei auch nicht das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung bejaht worden. Die Klägerin habe aber durch ihr Fehlverhalten eine gravierende Unzuverlässigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gezeigt. Es handele sich dabei um einen für das Berufsleben eines Architekten sensiblen und berufsrechtlich besonders schutzbedürftigen Bereich. Es sei nicht behauptet worden, dass durch die Steuerhinterziehung Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Architekten entstanden wären. Das Verhalten der Klägerin lege jedoch die Befürchtung nahe, dass sie es auch an der Bereitschaft zu einem korrekten Umgang mit den finanziellen Belangen ihrer beruflichen Auftraggeber fehlen lassen werde. Der Vorfall sei auch öffentlich geworden. Kenntnis über die Verurteilung der Klägerin habe die Beklagte aus der Presse erlangt. Der Rechtsstreit ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 23.08.2018 wurde mündliche verhandelt und die Sache wegen Vergleichsverhandlungen, denen die Klägerin im Ergebnis nicht beigetreten ist, vertagt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.