Urteil
1 A 405/14
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste nach § 5 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 4 Abs.2 Nr.1 SAIG ist zulässig, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt ist.
• Für die Prüfung des Löschungsgrundes kommt es auf das Vorliegen einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis an; die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Festsetzung ist nicht zu prüfen.
• Ermessensausübungen des Eintragungsausschusses sind nach Zweck und Grenzen der Ermächtigung zu beurteilen; wiederholte, nicht eingelöste Zahlungszusagen können als Hinhaltetaktik gewertet werden und die Löschung rechtfertigen.
• Nach der Rechtsprechung ist für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses; spätere positive Entwicklungen sind grundsätzlich unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Löschung aus Architektenliste wegen Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§§ 5 Abs.2 Nr.1, 4 Abs.2 Nr.1 SAIG) • Die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste nach § 5 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 4 Abs.2 Nr.1 SAIG ist zulässig, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. • Für die Prüfung des Löschungsgrundes kommt es auf das Vorliegen einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis an; die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Festsetzung ist nicht zu prüfen. • Ermessensausübungen des Eintragungsausschusses sind nach Zweck und Grenzen der Ermächtigung zu beurteilen; wiederholte, nicht eingelöste Zahlungszusagen können als Hinhaltetaktik gewertet werden und die Löschung rechtfertigen. • Nach der Rechtsprechung ist für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses; spätere positive Entwicklungen sind grundsätzlich unbeachtlich. Der Kläger ist freischaffender Architekt und seit 2009 in der Architektenliste der Beklagten eingetragen. Wegen geschätzter Steuerrückstände legte er am 1.9.2010 eine eidesstattliche Vermögensversicherung ab; das Finanzamt informierte daraufhin die Beklagte. Die Beklagte forderte Auskünfte an, beobachtete wiederholt die Entwicklung und dokumentierte ausbleibende konkrete Tilgungen trotz Zahlungszusagen. Das Finanzamt meldete später weiterhin ansteigende Steuerschulden; zudem gab es eine erneute Vermögensauskunft am 8.11.2012. Der Eintragungsausschuss beschloss am 22.4.2013 die Löschung der Eintragung wegen fehlender Zuverlässigkeit; die Löschungsverfügung erging am 14.5.2013. Der Kläger klagte erfolglos; er rügte insbesondere, dass eine tatsächliche Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht hinreichend nachgewiesen sei und berief sich auf zwischenzeitliche Besserung der steuerlichen Verhältnisse. • Rechtsgrundlage für die Löschung sind §§ 5 Abs.2 Nr.1, 4 Abs.2 Nr.1 SAIG; danach genügt als Versagungsgrund eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis innerhalb der letzten fünf Jahre. • Die Vorfrage, ob tatsächlich eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorlag, wurde im Berufungsverfahren aufgeklärt: Erste Eintragung wegen der eidesstattlichen Versicherung 2010 ist nach den Akten und der wiederholten Vermögensauskunft 2012 anzunehmen; das Amtsgericht bestätigte die Eintragung im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft vom 8.11.2012. • Es ist nicht erforderlich, die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu prüfen; für die Beurteilung reicht die vollziehbare Steuerschuld bzw. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die darauf gestützte Eintragung im Schuldnerverzeichnis. • Die Beklagte hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt: Sie beobachtete die Entwicklung über rund zweieinhalb Jahre, ließ den Kläger substantiiert Stellung nehmen und bewertete wiederholte, nicht eingelöste Zahlungszusagen als besonderes Risiko für die Auftraggeber. • Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rechtsmäßigkeit der Löschung maßgeblich die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses; spätere, behauptete Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse des Klägers sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn sie nicht zweifelsfrei und durch entsprechende Bescheide belegt sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste bleibt bestehen. Der Eintragungsausschuss durfte nach §§ 5 Abs.2 Nr.1, 4 Abs.2 Nr.1 SAIG einschreiten, weil eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorlag und seit der Eintragung nicht mehr als fünf Jahre verstrichen waren. Die Beklagte hat ihr Ermessen sorgfältig und dem Schutzauftrag gegenüber Auftraggebern entsprechend ausgeübt; wiederholte unbegründete Zahlungszusagen rechtfertigen die Würdigung als Hinhaltetaktik. Zwischenzeitliche Behauptungen des Klägers über Schuldenminderungen sind nicht durch geeignete Bescheide nachgewiesen und ändern an der Rechtmäßigkeit der Löschung nichts; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.