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Urteil

5 Bf 67/09

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0608.5BF67.09.0A
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Leitsätze
1. Die Verurteilung eines Architekten wegen Insolvenzverschleppung - bezogen auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH - rechtfertigt nach dem Hamburgischen Architektengesetz nicht ohne weiteres die Annahme, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ungeeignet ist.(Rn.37) 2. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG (juris: ArchG HA) (rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens) kann auch dann verwirklicht sein, wenn die Verurteilung auf einem Strafbefehl beruht.(Rn.35) 3. Die in einem Strafbefehl enthaltenen Angaben zum Sachverhalt und Tatvorwurf entfalten keine Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren. Das gilt auch bei einem Urteil, das auf einen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl hin ergeht.(Rn.43) 4. Im Anfechtungsprozess gegen die Löschung aus der Architektenliste sind außer den Gründen, auf die das zuständige Organ der Architektenkammer die Löschung gestützt hat, auch andere zwingende Löschungsgründe zu prüfen.(Rn.53)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Entscheidung der Beklagten vom 5. bzw. 15. November 2007 über die Löschung des Klägers aus der Architektenliste wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verurteilung eines Architekten wegen Insolvenzverschleppung - bezogen auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH - rechtfertigt nach dem Hamburgischen Architektengesetz nicht ohne weiteres die Annahme, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ungeeignet ist.(Rn.37) 2. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG (juris: ArchG HA) (rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens) kann auch dann verwirklicht sein, wenn die Verurteilung auf einem Strafbefehl beruht.(Rn.35) 3. Die in einem Strafbefehl enthaltenen Angaben zum Sachverhalt und Tatvorwurf entfalten keine Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren. Das gilt auch bei einem Urteil, das auf einen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl hin ergeht.(Rn.43) 4. Im Anfechtungsprozess gegen die Löschung aus der Architektenliste sind außer den Gründen, auf die das zuständige Organ der Architektenkammer die Löschung gestützt hat, auch andere zwingende Löschungsgründe zu prüfen.(Rn.53) Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Entscheidung der Beklagten vom 5. bzw. 15. November 2007 über die Löschung des Klägers aus der Architektenliste wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten über die Berufung im schriftlichen Verfahren (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Auf seine Klage, vor deren Erhebung gemäß § 18 Abs. 8 Satz 1 HmbArchtG kein Widerspruchsverfahren durchzuführen war, ist die Entscheidung des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 5./15. November 2007 aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von der Beklagten für die Löschung des Klägers aus der Architektenliste allein herangezogene Grund (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG) rechtfertigt diese Maßnahme nicht (1.). Auch aus anderen Gründen ist die Löschung nicht gerechtfertigt (2.). 1. Die Löschungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hmb-ArchtG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG ist (zwingend) die Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die (ebenfalls zwingend) zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG ist die Eintragung einer Person zu versagen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung ihrer Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet ist. 1.1. Der Kläger ist rechtskräftig wegen eines Vergehens zu einer Strafe – hier Geldstrafe von 90 Tagessätzen – verurteilt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldspruch gegen den Kläger "nur" auf einem Strafbefehl beruht. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 7. August 2007 ist infolge der Beschränkung des gegen den Strafbefehl vom 28. Oktober 2005 eingelegten Einspruchs nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ein "echtes" Urteil. Bei der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf das Strafmaß hat der Strafrichter den Tenor des Strafbefehls für sein Urteil vorauszusetzen (vgl. Begründung des StVÄG 1984 in BT-Drs. 10/1313, S. 38). Die Straftatbestandsmerkmale und die rechtliche Bewertung sind somit nur im insoweit bindenden Strafbefehl enthalten (§ 411 Abs. 4, § 409 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StPO). § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG fordert aber nicht, dass der Architekt "im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts" verurteilt wurde (so die Formulierung z.B. in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG); diese Erfordernisse würde ein Strafbefehl nicht erfüllen (BVerwG, Urt. v. 8.6.2000, NJW 2000, 3297). Der Strafbefehl hat aber, soweit er nicht (mehr) angefochten wurde, nicht nur die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, sondern steht diesem gleich (§ 410 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO; auf diese Umformulierung weist die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 10/1313, S. 38 ausdrücklich hin). Auch fallen rechtskräftige Strafbefehle unter die Entscheidungen, die gemäß § 4 Nr. 1 BZRG in das Bundeszentralregister einzutragen sind. 1.2. Aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich aber nicht, dass der Kläger zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchtG ungeeignet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist eng auszulegen. Das ergibt sich aus der inneren Systematik des Gesetzes, wie sie sich nach dem Neuerlass des Hamburgischen Architektengesetzes darstellt. a) Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) bestimmt nicht eindeutig, in welchem Verhältnis die Verurteilung wegen einer Straftat (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) zur fachlichen Eignung und zur Zuverlässigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) steht. Nach der Vorgängerregelung, dem Hamburgischen Architektengesetz vom 26. November 1965 (HmbGVBl. S. 205), war die Eintragung – soweit hier einschlägig – zu versagen bzw. zu löschen, wenn der Bewerber bzw. der eingetragene Architekt wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergab, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet war (§ 6 Abs. 1 Buchst. c), oder wenn Tatsachen vorlagen, aus denen sich ergab, dass er die fachliche Eignung zur Ausübung des Architektenberufs nicht besaß (Buchst. e). Hieran änderte sich bei der Neubekanntmachung des Gesetzes (Fassung vom 26. März 1991, HmbGVBl. S. 85) inhaltlich nichts (§ 6 Abs. 1 Buchstaben b und d). Möglicherweise sollte hiernach der Verurteilungstatbestand ein Fall fehlender Zuverlässigkeit sein. Beim Neuerlass des Hamburgischen Architektengesetzes im Jahr 2006 wurden die besonderen Versagungs- und die Löschungsgründe im wesentlichen beibehalten (so auch die Gesetzesbegründung, vgl. Bü-Drs. 18/3681, S. 13 zu § 6 und § 7). Allerdings wurden in § 6 Abs. 1 Nr. 5 (bisher Buchstabe d) die Wörter "oder die Zuverlässigkeit" eingefügt, so dass nun die Eintragung zu versagen (bzw. zu löschen) ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Architektenberufes nicht besitzt. Die Gesetzesbegründung erwähnt hierzu nur, dass die genannten Wörter eingefügt werden, ohne dies näher zu begründen. Im Grunde hätte nunmehr das Eintragungshindernis "Verurteilung wegen einer Straftat" entfallen können, da sich aus einer solchen Verurteilung im Einzelfall die Unzuverlässigkeit für den Beruf ergeben kann. Alternativ hätte § 6 Abs. 1 Nr. 5 HmbArchtG als Auffangtatbestand formuliert werden können, etwa in der Weise: "wenn sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, …". Da dies nicht geschehen ist, spricht die Gesetzesauslegung anhand des Wortlauts und der Systematik dafür, den in Nr. 3 normierten Fall (Verurteilung wegen Straftat) eng auszulegen, demzufolge nur den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu würdigen und in diesem Zusammenhang keine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung anzustellen. Eine in diesem Sinn enge Prüfung hat dann aber auch etwaige positive Aspekte außerhalb des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts auszublenden. Um einen sich hieraus ergebenden Wertungswiderspruch zu Nr. 5 zu vermeiden, ist die Formulierung "zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet" in Nr. 3 relativ eng auszulegen (siehe sogleich unter b cc). b) Dem Kläger wurde im Strafverfahren zur Last gelegt, er habe zu spät einen Insolvenzantrag gestellt. Hieraus lässt sich im konkreten Fall nicht auf die fehlende Eignung des Klägers zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchtG schließen. aa) Sinn und Zweck der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der juristischen Person liegen im Schutz sowohl der Altgläubiger vor weiterer Verringerung der Haftungsmasse als auch der Neugläubiger vor einem Vertragsabschluss mit notleidenden Gesellschaften. Die Gesellschaftsgläubiger sollen letztlich davor geschützt werden, dass das Gesellschaftsvermögen weggegeben und so die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse geschmälert wird (vgl. Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG - BT-Drs. 16/6140, S. 55). Die Insolvenzantragspflicht entsteht im Fall der Zahlungsunfähigkeit mit deren objektivem Eintritt (§ 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F., jetzt § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit bedeutet eine nicht nur vorübergehende Illiquidität (vgl. jetzt § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Im Fall der Überschuldung wurde unter Geltung des im Fall des Klägers noch maßgeblichen § 64 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a.F. von der damals herrschenden, wenn auch umstrittenen Meinung auf die Kenntnis des Geschäftsführers von der Überschuldungssituation abgestellt (Nachweise bei Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Anh. § 64 Rn. 33). Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei bei der Bewertung die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. bb) Die im Strafbefehl enthaltenen (und im Strafurteil lediglich wiedergegebenen) Angaben zum Sachverhalt und Tatvorwurf entfalten keine Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren. Dabei kann dahinstehen, dass das Architektengesetz im Zusammenhang mit dem Eintragungs- bzw. Löschungsverfahren (anders gemäß § 21 Abs. 4 HmbArchtG für das Ehrenverfahren) eine solche Bindungswirkung noch nicht einmal für den Fall eines "vollen" Strafurteils regelt. Aber auch dort, wo eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils geregelt ist (z.B. im Disziplinarrecht: § 15 Abs. 1 HmbDG; § 23 Abs. 1 BDG), gilt die Bindung nur dann, wenn der Sachverhalt durch das Strafgericht selbst in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren festgestellt wurde. Ein Strafbefehl hingegen ist kein Urteil im Sinn der genannten Bindungsvorschriften und enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesenen Tatsachen beruht, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht (vgl. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO) solcher Tatsachen hin ergeht (BVerwG, Urt. v. 16.6.1992, BVerwGE 93, 255, 259; Urt. v. 8.6.2000, NJW 2000, 3297). cc) Das Berufungsgericht hält den Tatvorwurf, der dem Kläger im Strafbefehl gemacht wurde, jedenfalls nicht in vollem Umfang für berechtigt, was hier aber noch nicht näher ausgeführt werden muss (siehe hierzu unter 2.2.). Selbst dann, wenn der Tatvorwurf so zugrunde gelegt wird, wie er im Strafbefehl aufgeführt ist, ergibt sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht, dass der Kläger zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchtG ungeeignet ist. Zu den Berufsaufgaben eines Architekten gehören nach § 1 HmbArchtG u.a. die wirtschaftliche Planung von Bauwerken (in Abs. 1 Nr. 1) sowie die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordination, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens (in Abs. 2). Mit diesen Formulierungen werden einem Architekten aber nicht "umfassende Sachwalterpflichten gegenüber seinem Auftraggeber auferlegt (…), die insbesondere darin bestehen, dass der Architekt die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn zu beachten hat", wie es im Bescheid vom 15. November 2007 heißt. Die "wirtschaftliche Planung von Bauwerken" ist etwas anderes als der Umgang mit Finanzmitteln, die der Auftraggeber einem Architekten zur Abwicklung eines Bauvorhabens zur Verfügung stellt. Ein Architekt kann unwirtschaftlich planen (z.B. technisch umständlich, zu teuer, schlechte Koordination der Gewerke), aber völlig korrekt mit den Geldern der Bauherrschaft umgehen und Rechnungen umgehend begleichen. Auch lässt sich der sorgsame Umgang mit Auftraggeber-Mitteln nicht unter den Begriff der "mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen" subsumieren. Zwar bringen andere Oberverwaltungsgerichte zum Ausdruck, dass auch die Finanzierung eines Bauvorhabens zu den "mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen" und damit zu den Berufsaufgaben eines Architekten gehöre und dass der Architekt bei der unabhängigen Beratung und Betreuung seiner Auftraggeber in mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch deren Vermögensinteressen zu beachten habe (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.7.2009, 9 S 1008/08, juris, Rn. 38; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.11.2007, 1 A 177/07, juris, Rn. 20). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in § 1 Abs. 5 des baden-württembergischen Architektengesetzes und in § 1 Abs. 1 und 6 des saarländischen Architektengesetzes das Wort "fachlichen" in der Formulierung "mit der Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen" jeweils fehlt. Das Wort "fachlichen" war auch in § 1 Abs. 1 Buchst. b des Hamburgischen Architektengesetzes vom 26. November 1965 (HmbGVBl. S. 205) und in § 1 Abs. 5 des Gesetzes in der Fassung vom 26. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 85) nicht enthalten. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Gesetzes (Bü-Drs. 18/3681, S. 11) erwähnt die Einfügung des Wortes "fachlichen" nicht. Bei der Interpretation des jetzt geltenden Gesetzes kann aber die Einfügung dieses Wortes, das nach Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber der bisherigen Gesetzesfassung eine gewisse Einschränkung der Umschreibung der Berufsaufgaben mit sich bringt, nicht einfach ausgeblendet werden. Die Eigenschaft des Architekten als "umfassender Sachwalter fremder Vermögensinteressen", wie sie das Verwaltungsgericht aus § 1 HmbArchtG ableitet, lässt sich schließlich auch nicht aus der Aufgabe der Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens (§ 1 Abs. 2 am Ende HmbArchtG) herleiten. Dies würde eine treuhänderische Vermögensverwaltung implizieren, die aber jedenfalls bei einem baugewerblich tätigen Architekten wie dem Kläger, dessen von ihm geführte Gesellschaft Geschäfte nach § 34c GewO – jedenfalls nach dem ins Handelsregister eingetragenen Geschäftsgegenstand – stets ausgeschlossen hat, nicht gegeben ist (vgl. auch VG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.6.1990, NVwZ-RR 1991, 240, 241). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Begründung zum Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes (Bü-Drs. 13/4851 vom 28.11.1989, S. 10) verwiesen werden, wo im Zusammenhang mit der Regelung von Berufspflichten freischaffender Architekten ausgeführt wurde (Unterstreichung nicht im Original): "Die Pflicht für Freischaffende Berufsangehörige, sich jeglicher gewerblicher Tätigkeit bzw. Wahrnehmung gewerblicher Interessen zu enthalten, ist begründet aus dem Interesse der Öffentlichkeit. Der Freischaffende Berufsangehörige hat ausschließlich das Wohl seines Auftraggebers im Auge. Für seine Tätigkeit erhält er nur die nach der Honorarordnung zu berechnende Vergütung. Die Tätigkeit des baugewerblichen Architekten ist demgegenüber durch eigenes Vorteilsdenken bestimmt, das über bloße Honorarerzielung hinausgeht; jede mit eigenem Vorteilsdenken verknüpfte gewerbliche Tätigkeit eines Architekten kann ihn in einen Konflikt mit den Interessen des Auftraggebers bringen." Zu beachten ist auch, dass das Architektengesetz zwischen Berufsaufgaben (§ 1) und Berufspflichten (§ 19) unterscheidet. Nicht jeder Verstoß gegen Berufspflichten lässt den Architekten bereits ungeeignet zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben erscheinen. Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäß § 19 wird zudem grundsätzlich in einem förmlichen Ehrenverfahren – vergleichbar einem Disziplinarverfahren – geahndet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 HmbArchtG), das im Extremfall wiederum zur Löschung des Architekten aus der Architektenliste führen kann (§ 22 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 1 Nr. 4 HmbArchtG). Diese Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen findet eine weitere Bestätigung in dem Umstand, dass die wegen der Gefährdung der Interessen potentieller Geschäftspartner bedeutsamen Fälle des Vermögensverfalls einer Person, die in die Architektenliste eingetragen werden will oder eingetragen ist – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse – nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 2 HmbArchtG nicht zur zwingenden Versagung der Eintragung in die Architektenliste bzw. Löschung aus der Liste führen, sondern nur zu einer Ermessensentscheidung hierüber. 2. Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Bei der Prüfung der angefochtenen Löschungsentscheidung sind Gründe, die im Hamburgischen Architektengesetz als zwingende Löschungstatbestände ausgestaltet sind, vom Gericht unabhängig davon zu beachten, auf welche Gründe die Beklagte bisher ihre Entscheidung zur Löschung des Klägers aus der Architektenliste gestützt hat (vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 30.7.2009, 9 S 1008/08, juris, Rn. 35, 39). 2.1. Als etwaiger weiterer Löschungsgrund kommt im Fall des Klägers nur § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 HmbArchtG in Betracht. Hiernach ist die Eintragung zu löschen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die eingetragene Person die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Architektenberufs nicht besitzt. Die Einengung der Reichweite von § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG, die sich durch die Einfügung des Wortes "fachlichen" in § 1 Abs. 2 HmbArchtG ergeben hat (siehe oben), wird somit durch die gleichzeitige Einfügung der Wörter "oder die Zuverlässigkeit" in § 6 Abs. 1 Nr. 5 HmbArchtG kompensiert. Der Begriff der (Un-)Zuverlässigkeit kommt aus dem Gewerberecht. Dort wird ein Gewerbetreibender dann als unzuverlässig angesehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwG 1 C 52.78, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36). Im zitierten Urteil führt das Bundesverwaltungsgericht auch aus: "Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muß von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, daß er zur Vermeidung der Gläubigerbenachteiligung bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der Situation des Klägers den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde." Bei der Prüfung, ob die Prognose berechtigt ist, der Kläger biete nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, den Architektenberuf zukünftig ordnungsgemäß auszuüben, ist auf die Verhältnisse bei Erlass der Verwaltungsentscheidung abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.7.2009, 9 S 1008/08, juris, Rn. 26; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.11.2007, 1 A 177/07, juris, Rn. 25 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.1995, NVwZ-RR 1996, 261, 262; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.9.2005, BVerwG 6 B 51.05, juris, Rn. 5). 2.2. Aus den Vorgängen, die aus den Sach- und den Strafverfahrensakten ersichtlich sind – andere Erkenntnismöglichkeiten liegen dem Berufungsgericht nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht bezeichnet –, ergibt sich nicht, dass der Kläger die zur Ausübung des Architektenberufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. a) Der Umstand, dass über das Vermögen der H. S. GmbH, zuletzt E. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde, kann nicht im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers berücksichtigt werden, da dies mit den differenzierten gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang stünde. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 HmbArchtG ermöglicht die Löschung eines Architekten aus der Architektenliste, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird. Hier bezog sich der Insolvenzantrag aber nicht auf das Privatvermögen des Klägers, sondern auf das Vermögen der H. S. GmbH / E. GmbH. Diese im Gesetz enthaltene Unterscheidung ist auch vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 5 Nr. 4 HmbArchtG zu beachten, der die Löschung einer Gesellschaft im Fall ihres Vermögensverfalls vorsieht (vgl. zum damals insoweit inhaltsgleichen saarländischen Recht: OVG Saarlouis, Urt. v. 8.9.1994, 1 R 30/ 94, juris, Rn. 22-26 = NJW-RR 1995, 505 f.). Im übrigen stellt § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 HmbArchtG die Löschung wegen eines Insolvenzverfahrens ins Ermessen der Beklagten, das hier aber nicht ausgeübt wurde. b) Die Verlegung des Sitzes der H. S. GmbH nach Leipzig unter gleichzeitiger Umbenennung in E. GmbH geschah zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung, sondern hatte plausible geschäftliche Gründe. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH schon kurz darauf beendet wurde. Der Kläger hat dem Berufungsgericht seine Pläne für Leipzig nachvollziehbar erläutert. Er hat die Patentschrift für das von ihm entwickelte 3-D-Modul-Bausystem eingereicht, für das ihm im November 2002 ein Patent erteilt worden war. Er hat ferner den Geschäftspartner mit Namen und Anschrift benannt, mit dem zusammen er unter Nutzung der bestehenden und in E. GmbH umbenannten GmbH das neue Geschäftsmodell im Raum Leipzig verwirklichen wollte, da dort auch die Hoffnung auf Fördergelder bestanden habe. Der Geschäftspartner zog sich indes nach der glaubhaften Angabe des Klägers alsbald aus der gemeinsamen Planung zurück, nachdem am 27. Januar 2004 ein Zahlungsurteil des Landgerichts Hamburg gegen die GmbH über mehr als 33.000 Euro ergangen war (in der beigezogenen Strafverfahrensakte enthalten) und der Kläger einräumen musste, dass noch weitere Prozesse mit Forderungen in insgesamt noch größerer Höhe gegen die GmbH anhängig waren. Vor diesem Hintergrund ist es für das Berufungsgericht nachvollziehbar, dass die E. GmbH mit Gesellschafterbeschluss vom 11. Februar 2004 mit Wirkung von diesem Tag aufgelöst wurde, da nun nicht mehr damit zu rechnen war, dass die GmbH noch einmal wirtschaftlich "auf die Beine kommen" würde. c) Auch aus dem W.-Geschäft, insbesondere aus der Übertragung des Neubauauftrags für das Grundstück W. 7a auf die am 4. November 2003 gegründete und von der Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin geführten P. GmbH, lässt sich ein Unzuverlässigkeitsurteil gegen den Kläger nicht ableiten. Neugläubiger wurden durch das Geschäft nicht geschädigt. Die H. S. GmbH kaufte das Grundstück W. 7b in Hamburg-… im Mai 2003. Für den Kaufpreis gewährte die A-Bank G. einen zweckgebundenen Kredit, der nach den Kreditvereinbarungen bis zum 15. Dezember 2003 in voller Höhe zurückzuzahlen war. Da sich die Hoffnung des Klägers, dieses Grundstück mit einem schlüsselfertig zu errichtenden Haus verkaufen zu können, bis zu diesem Zeitpunkt nicht realisieren ließ, verkaufte die GmbH das Grundstück W. 7b am 9. Dezember 2003 weiter. Mit dem hierdurch erzielten Kaufpreis, der letztlich an die A-Bank G. floss, wurde die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschuld abgelöst. Vorher war auf Veranlassung der H. S. GmbH ein altes Doppelhaus, das auf den Grundstücken W. 7a und 7b gestanden hatte, von einer Baufirma abgebrochen worden. Die Abbrucharbeiten wurden von der H. S. GmbH bezahlt; die Mittel hierfür und für weitere Planungsaktivitäten stammten von den Eigentümern des Grundstücks W. 7a. Der von den Käufern des Grundstücks W. 7a der H. S. GmbH erteilte Auftrag zur Errichtung einer freistehenden Villa wurde am 13. November 2003 auf die von der Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin geführten P. GmbH übertragen und von dieser GmbH ausgeführt. Hierzu sah sich der Kläger aufgrund von § 4 der Makler- und Bauträgerverordnung veranlasst, wonach ein Gewerbetreibender Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat, nur für das Bauvorhaben verwenden darf, auf das sich der Auftrag bezieht. Ob diese Bestimmung, die auf § 34c GewO Bezug nimmt, hier einschlägig war – die vom Kläger geführte GmbH hatte in der Beschreibung ihres Unternehmensgegenstandes Geschäfte nach § 34c GewO stets ausgeschlossen –, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist die Überlegung des Klägers, die für das Vorhaben W. 7a erhaltenen Mittel nicht dem etwaigen Zugriff von GmbH-Altgläubigern auszusetzen, nicht schon ein Zeichen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Ein anderes Verhalten hätte eher die Auftraggeber des Vorhabens W. 7a geschädigt. Der Kläger (oder seine Ehefrau) wäre zudem nicht gehindert gewesen, schon im Sommer 2003 eine neue Gesellschaft zur Realisierung des W.-Vorhabens zu gründen. Altgläubiger der GmbH hätten zudem keinen Vorteil gehabt, wenn der Kläger nach dem Kauf des Grundstücks W. 7b Insolvenzantrag für die H. S. GmbH gestellt hätte, da der A-Bank G. wegen des der GmbH für den Kauf gewährten Darlehens eine Grundschuld am Grundstück W. 7b eingeräumt worden war und sie daher im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht gehabt hätte (§ 49 InsO); das Grundstück hätte den Altgläubigern daher nicht zur Verfügung gestanden. d) Schließlich rechtfertigen die Umstände, dass der Kläger aus seinen privaten Mitteln nicht alle Verbindlichkeiten der GmbH getilgt und erst am 1. September 2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen "seiner" GmbH gestellt hat, nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. aa) Die GmbH arbeitete seit etlichen Jahren mit Hilfe von Krediten, die ihr die A-Bank G. zur Verfügung stellte. Die Darlehen, die der Kläger der GmbH am 28. November 2003 bzw. am 18. Juni 2004 zur Verfügung stellte, dienten zur Begleichung der Darlehens-Schulden der GmbH bei der Bank. Die Bank hat im Strafermittlungsverfahren angegeben, die Geschäftsverbindung mit der GmbH habe seit 1998 bis zur Kontoauflösung am 29. Juni 2004 bestanden; eine Kreditkündigung sei nicht ausgesprochen worden. Bei der Bewertung der Entscheidung des Klägers, die Darlehensschulden "seiner" GmbH mit erheblichen Mitteln aus privatem Vermögen auszugleichen – er nahm hierfür Privatkredite bei der A-Bank G. auf, die über Grundeigentum seiner Ehefrau abgesichert wurden –, ist zu beachten, dass er zu einer auch nur teilweisen Entschuldung der GmbH gesellschaftsrechtlich nicht verpflichtet war. Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Kläger sich die Möglichkeit erhalten wollte, auch künftig aus geschäftlichen Gründen bei Banken Kredite aufzunehmen, was auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, wenn die Bank bei einer Insolvenz mit großen Beträgen ausgefallen wäre. Die Verpflichtungen der GmbH gegenüber den letztlich mit ihren Forderungen ausgefallenen Gläubigern hatten ihre Grundlage zudem in einer Zeit, zu der die GmbH unter Inanspruchnahme der Bankenkredite noch handlungsfähig war. Bei einem günstigeren Ergebnis des erst sehr spät gelungenen Verkaufs der letzten Wohnung im Objekt XX Chaussee .. wären auch die Mittel zur Begleichung dieser Forderungen vorhanden gewesen. bb) Ohne eine abschließende Beurteilung darüber abgeben zu müssen, wann genau der Kläger gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. bzw. jetzt § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO den Insolvenzantrag hätte stellen müssen, spricht vieles dafür, dass diese Pflicht nicht vor Ende 2003 / Anfang 2004 eintrat. Wie sich den von der A-Bank G. im Strafermittlungsverfahren übersandten Kontounterlagen (Sonderband 2 zur Strafverfahrensakte) entnehmen lässt, war das Geschäftskonto der GmbH, über das den Unterlagen zufolge die meisten Zahlungen getätigt wurden, im September 2003 zwar bei einem Minus von über 167.000 Euro angelangt, doch lag der Geschäftskredit-Rahmen seit Ende November 2002 bei 180.000 Euro. Am 30. September 2003 ging der Kaufpreis für die letzte verkaufte Wohnung in der XX Chaussee ein und wurde teilweise auf verschiedene andere Konten der GmbH bei der A-Bank G. intern umgebucht – diese wurden sodann aufgelöst –, so dass ab Oktober 2003 die Zahlungsgeschäfte nur noch über ein Konto abgewickelt wurden. Im Oktober 2003 gingen auf diesem Konto noch Gutschriften von über 16.000 Euro ein, im November 2003 diverse Gutschriften in Höhe von insgesamt über 25.000 Euro und im Dezember 2003 noch Gutschriften in Höhe von über 4.200 Euro, so dass das Konto bis kurz vor dem Jahresende 2003 häufig sogar einen positiven Saldo aufwies. Jedenfalls eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH dürfte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden haben, auch wenn einige Forderungen tatsächlich nicht beglichen wurden. Es ist aber nicht zu erkennen, welchen Vorteil es den Altgläubigern gebracht hätte, wenn der Kläger schon Anfang 2004 anstatt erst am 1. September 2004 einen Insolvenzantrag für "seine" GmbH gestellt hätte. Auch dann wäre ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wohl mangels Masse abgelehnt worden. Liquide Mittel, auf die die Gläubiger hätten zugreifen können, waren erkennbar kaum noch vorhanden. Zudem wurde mit Wirkung vom 11. Februar 2004 die Gesellschaft aufgelöst, so dass auch keine Gefahr für Neugläubiger mehr bestand. Schließlich ist hinsichtlich der Bewertung des (abstrakten) Gewichts der Straftat Insolvenzverschleppung auch zu beachten, dass sowohl zur Tatzeit als auch bei Erlass des angegriffenen Bescheides eine Verurteilung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG a.F. die verurteilte Person nicht kraft Gesetzes von der Möglichkeit ausschloss, (erneut) Geschäftsführer einer GmbH zu sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG a.F.). Erst das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG – vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) schließt auch eine Person, die wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist, hiervon aus (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a GmbHG). Dabei bestimmt § 3 Abs. 2 EGGmbHG, dass diese Vorschrift nicht anzuwenden ist auf Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung (1. November 2008) zum Geschäftsführer bestellt worden sind, wenn die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen seine Löschung aus der Architektenliste. Seine Klage hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg. 1. Der Kläger war zunächst in der niedersächsischen Architektenliste, später in der Architektenliste der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein eingetragen. Auf seinen Antrag wurde er am 31. Mai 1996 als freischaffender Architekt in die bei der Beklagten geführte Architektenliste eingetragen. Die Eintragung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf Antrag des Klägers in "baugewerblicher Architekt" geändert. Der Kläger gründete 1991 eine GmbH mit dem Gegenstand "Betreiben einer Projektentwicklungs- und Baugesellschaft und Erbringung von Architekten- und bauspezifischen Ingenieurleistungen", deren Sitz 1992 nach Hamburg verlegt wurde. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war damals und auch später jeweils der Kläger. In der Folge wurde der Name der GmbH mehrmals geändert, im Juli 1998 in "H. S. GmbH". Unter diesem Namen projektierte und realisierte die GmbH in den Jahren ab 1997 ein Um- bzw. Neubauvorhaben in der XX Chaussee .. und versuchte, die geschaffenen Eigentumswohnungen zu verkaufen. Wegen der dabei entstandenen Probleme geriet die H. S. GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 29. Oktober 2003 wurde die Firma in "E. GmbH" geändert; neuer Sitz der Gesellschaft war Leipzig. Unternehmensgegenstand sollte "Vertrieb und Vermarktung von Bausystemen sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten" sein. Mit Gesellschafterbeschluss vom 11. Februar 2004 wurde die GmbH zum gleichen Tag aufgelöst; der Kläger wurde zum Liquidator bestellt. Am 1. September 2004 stellte der Kläger für die Gesellschaft beim Amtsgericht Leipzig den Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens, der mangels Masse abgelehnt wurde. Spätestens im Dezember 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem am 28. Oktober 2005 gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, mit dem der Kläger wegen "Unterlassens der Stellung eines Insolvenzantrags" zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden war. Das Strafverfahren beruhte auf der Anzeige einer Bank, die aus abgetretenem Recht Werklohnforderungen eines Handwerksbetriebs gegen die H. S. GmbH eingeklagt hatte, sowie auf den Anzeigen mehrerer Privatpersonen, die Eigentumswohnungen im Objekt XX Chaussee .. von der H. S. GmbH erworben und verschiedene Zivilprozesse wegen Baumängeln gegen die GmbH geführt hatten. Die Beschuldigung im Strafbefehl lautete: "Sie werden beschuldigt, in Hamburg und Leipzig vorsätzlich es als Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 1 GmbHG unterlassen zu haben, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, indem Sie in Ihrer Funktion als Geschäftsführer der beim Amtsgericht Hamburg unter HRB … eingetragenen Firma H. S. GmbH, xy-Str. .. , Hamburg bis zum 30.8.2004 keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellten, obwohl das Vermögen der Gesellschaft seit dem 30.6.2003 deren Verbindlichkeiten nicht mehr deckte und seit Anfang 2004 die fälligen Geldschulden im Wesentlichen nicht mehr beglichen werden konnten. Die Bilanz für 2001 wies eine Unterdeckung von rund 600.000 EUR1müsste richtig "DM" heißenmüsste richtig "DM" heißen aus, die – für 2002 liegt keine Bilanz vor – auch 2003 allenfalls durch ein Darlehn aufgefangen werden konnte, das aber nur zur Zahlung von Bankschulden verwendet wurde, weitere Verbindlichkeiten konnten kaum noch bedient werden. So erging am 27.1.2004 ein Urteil des Landgerichtes Hamburg (…) über 33.412,70 EUR, auf das nicht mehr gezahlt wurde, Wohngelder konnten seit Mitte 2003 nur noch sporadisch gezahlt werden. Vollstreckungen liefen 2004 ins Leere. Anstatt den gebotenen Insolvenzantrag zu stellen, verlegten Sie am 29.10.2003 den Sitz der Gesellschaft nach Leipzig und änderten die Firma in E. GmbH. Mit Wirkung zum 11.2.2004 wurde die Firma dann aufgelöst und Sie zum Liquidator bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde erst am 30.8.2004 beim Amtsgericht Leipzig gestellt und mangels Masse abgewiesen, da den sofort fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 458.098,99 EUR Vermögenswerte in Höhe von 35,40 EUR gegenüberstanden. Vergehen, strafbar nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 40, 42, 43 StGB." Nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt habe, setzte der Eintragungsausschuss der Beklagten das am 23. Januar 2006 eingeleitete Löschungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. In der Hauptverhandlung beschränkte der Kläger seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom 7. August 2007 setzte das Amtsgericht Hamburg-Harburg das Strafmaß auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen fest. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Klägers die lange Verfahrensdauer beim Amtsgericht sowie den Umstand, dass er selbst von der Insolvenz maßgeblich betroffen sei, da seine Forderung gegen die Gesellschaft den Großteil der Außenstände der Gesellschaft ausmache. Im Juli 2006 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er ab dem 1. Juli 2006 eine Tätigkeit als angestellter Architekt bei der P. GmbH, Hamburg aufgenommen habe. Geschäftsführerin dieser am 4. November 2003 gegründeten Gesellschaft ist die Ehefrau des Klägers. Nachdem der Eintragungsausschuss der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts erhalten hatte, beschloss er in seiner Sitzung am 5. November 2007, die Eintragung des Klägers in der Architektenliste zu löschen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. November 2007 bekanntgegeben. Die Löschung sei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) zu beschließen gewesen, da sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergebe, dass der Kläger zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 HmbArchtG ungeeignet sei. Berufsaufgabe eines Architekten sei u.a. die wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Dazu gehöre auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens. Aufgrund dieser Berufsaufgaben würden dem Architekten umfassende Sachwalterpflichten gegenüber seinem Auftraggeber auferlegt, die insbesondere darin bestünden, dass der Architekt die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn zu beachten habe. Durch die rechtskräftig festgestellte Insolvenzverschleppung habe der Kläger gezeigt, dass er sich nicht an diejenigen Rechtsvorschriften gehalten habe, die er als Geschäftsführer der H. S. GmbH zu beachten gehabt habe. Aus diesem Gesetzesverstoß ergebe sich, dass er für die Erfüllung der Berufspflichten eines Architekten ungeeignet sei. Sein Verhalten lasse erwarten, dass er sich auch über andere Pflichten hinwegsetze, die ihn aufgrund seiner Sachwalterstellung gegenüber seinem Auftraggeber träfen. 2. Am 4. Dezember 2007 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel, die Löschung aus der Architektenliste aufzuheben. Zur Begründung trug er vor, die Tatsache der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sei allein nicht geeignet, die Löschung aus der Architektenliste zu rechtfertigen. Dies gelte erst recht, wenn Gegenstand der Verurteilung ein über drei Jahre zurückliegendes Geschehen sei, das nicht seine unmittelbare Tätigkeit als Architekt oder seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse betreffe. Außerdem dürfe er sich bei dem verhängten Strafmaß weiterhin als unbestraft bezeichnen. Der Eintragungsausschuss stelle ohne Anknüpfung an bestimmte Tatsachen die negative Prognose, wonach sich aus dem abgeurteilten Verstoß gegen die Insolvenzantragsfrist ergebe, dass er auch in anderer Hinsicht unzuverlässig sei. Mit dem konkreten Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liege, habe sich der Eintragungsausschuss, der z.B. auch die Strafverfahrensakte nicht beigezogen habe, nicht befasst. Die Streichung aus der Architektenliste stelle einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Beklagte habe keine prognostisch ausgerichtete Gesamtwürdigung seiner Person und seines Verhaltens vorgenommen. Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung sei sein Verhalten als Geschäftsführer einer GmbH gewesen. Für diese hätte er nach dem strafrechtlichen Vorwurf im Zeitraum 2003 bis 2004 einen Insolvenzantrag stellen müssen. Nach dem damals geltenden Recht hätte selbst eine derartige Straftat es nicht ausgeschlossen, dass er wieder Geschäftsführer einer GmbH hätte werden können. Außerdem habe das Amtsgericht in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er selbst maßgeblich von der Insolvenz betroffen gewesen sei, da seine Forderung gegen die Gesellschaft den Großteil der Außenstände der GmbH ausgemacht habe. Die Beklagte habe auch sein anschließendes mehrjähriges Wohlverhalten nicht berücksichtigt. In ihrer Klageerwiderung brachte die Beklagte vor, es sei unbeachtlich, dass die Insolvenzverschleppung zur Zeit der Verurteilung bereits drei Jahre zurückgelegen habe. Der Eintragungsausschuss habe das Löschungsverfahren unmittelbar nachdem er von den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Kläger Kenntnis erlangt habe, eingeleitet und dann abgewartet, bis die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig geworden sei. Danach sei zügig über die Löschung entschieden worden. Die abgeurteilte Straftat betreffe durchaus die unmittelbare Tätigkeit des Klägers als Architekt. Er habe im Juni 1998 selbst die Umschreibung seiner Eintragung in die Architektenliste hin zum baugewerblichen Architekten beantragt. Dadurch sei ihm ermöglicht worden, als Geschäftsführer und Gesellschafter der H. S. GmbH einer baugewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Seine Tätigkeit für diese Gesellschaft habe sich daher auf den Architektenberuf bezogen. Die von ihm begangene Insolvenzverschleppung stelle gleichzeitig eine Berufspflichtverletzung dar. Zur Berufspflicht des Klägers habe gehört, dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dazu habe es auch gehört, im Rahmen seiner Tätigkeit für die GmbH keine Straftaten zu begehen. Es sei nicht von Bedeutung, ob die verhängte Strafe in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei oder nicht. Die festgestellte Insolvenzverschleppung und die sich aus dem Strafurteil ergebenden Einzelheiten der Tatbegehung offenbarten, dass der Kläger bereit gewesen sei, die Vermögensinteressen der durch die Insolvenz Geschädigten ohne Bedenken zu beeinträchtigen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Kläger mit den finanziellen Belangen seiner Auftraggeber nicht ordnungsgemäß habe umgehen wollen. Die Rechte des Klägers aus Art. 12 GG würden durch die Löschung aus der Architektenliste nicht verletzt, da er hierdurch nicht gehindert werde, Architektenleistungen zu erbringen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Löschung des Klägers aus der Architektenliste sei rechtmäßig. Der Kläger sei rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergebe sich, dass der Kläger zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten nach § 1 HmbArchG ungeeignet sei. Zu den Berufspflichten eines Architekten nach § 1 Abs. 1 HmbArchG gehöre unter anderem die wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift gehörten außerdem die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens dazu. Der Architekt sei somit umfassender Sachwalter fremder Vermögensinteressen und daher in besonderem Maße verpflichtet, das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Rechtschaffenheit und insbesondere auch in die Solidität des von ihm geführten Bauunternehmens nicht zu enttäuschen. Es gehöre daher insbesondere zu den Pflichten eines baugewerblich tätigen Architekten, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des von ihm geleiteten Bauunternehmens zu dem Zeitpunkt anzumelden, der in der Insolvenzordnung vorgesehen sei. Diese Berufspflicht habe der Kläger verletzt. Aus dem Sachverhalt des strafgerichtlichen Urteils ergebe sich darüber hinaus, dass der Kläger bei Erlass des angefochtenen Bescheides nicht die hinreichende Eignung für die zukünftige Erfüllung seiner Berufspflichten besessen habe. Der Kläger habe sich über einen insgesamt mehrere Jahre währenden Zeitraum über seine Berufspflichten hinweggesetzt. Er habe seine Geschäftspartner und Gläubiger wohl jahrelang über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse seines Unternehmens im Unklaren gelassen und damit außerdem eine Gefährdung der Vermögensinteressen auch potentieller neuer Auftraggeber in Kauf genommen. Nach den Feststellungen des zu Grunde liegenden Urteils ergebe sich ferner, dass der Kläger mit einer gewissen überschießenden kriminellen Energie nicht nur die Stellung des Insolvenzantrages hinausgezögert, sondern auch versucht habe, die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse bewusst und gewollt zu verschleiern. In diese Richtung weise die Verlegung der H. S. GmbH nach Leipzig und die Umbenennung der zahlungsunfähigen oder überschuldeten H. S. GmbH in E. GmbH. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung als Motiv für dieses Handeln geäußerte Hoffnung, seine geschäftlichen Verhältnisse würden sich noch einmal so verändern, dass er sein Unternehmen aus eigener Kraft aus Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung hätte herausführen können, könnten dieses Verhalten nicht rechtfertigen. Auch der Umstand, dass der Kläger in erster Linie sich selbst bzw. sein eigenes Privatvermögen geschädigt habe, sei nicht ausschlaggebend. Dies dürfte wohl darauf beruhen, dass die GmbH in dem fraglichen Zeitraum keine weiteren Aufträge erhalten habe. 3. Auf den Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Das Urteil begegne schon deshalb durchgreifenden Bedenken, da ihm nicht zu entnehmen sei, welcher (und wie gewonnener) Sachverhalt ihm zugrunde liege. Einerseits weise das Verwaltungsgericht darauf hin, es könne die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Sachlage selbst feststellen und bewerten, andererseits betrachte es nur den Sachverhalt, der dem Strafurteil zugrunde liege, und führe aus, es sei zweifelhaft, ob es außerhalb des dort festgestellten Sachverhalts andere potentiell entscheidungsrelevante Umstände bei der Eignungsprognose berücksichtigen dürfe. Auch sei problematisch, dass sich das Verwaltungsgericht auf die "Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils" stütze, ohne zu berücksichtigen, dass wegen der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch allein die Feststellungen des Strafbefehls in Rechtskraft erwachsen seien. Daneben blieben etliche vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägungen in der Schwebe, wie Formulierungen wie "wohl", "gewisse" oder "dürften" belegten. Auch hinsichtlich der berufsrechtlichen Erwägungen halte das Urteil einer Überprüfung nicht stand. Es sei bereits bedenklich, wie das Verwaltungsgericht die jeden GmbH-Geschäftsführer treffende Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung berufsrechtlich erfasse. Es bleibe dunkel, weshalb diese Pflicht einen Architekten für eine von ihm geführte GmbH "in besonderem Maße treffe". Zu beachten sei, dass § 6 Abs. 2 HmbArchtG eine Sonderregelung für berufsrechtliche Konsequenzen von Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren enthalte. Da nicht der Kläger, sondern die GmbH insolvent geworden sei, wäre die Eintragung des Klägers in die Architektenliste nicht zu löschen gewesen. Außerdem sei zu bedenken, dass bis zur Neufassung des GmbH-Gesetzes Ende 2008 ein GmbH-Geschäftsführer trotz Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung wieder Geschäftsführer einer GmbH hätte werden können. Es sei unverständlich, weshalb das Verwaltungsgericht davon spreche, er (der Kläger) habe sich über mehrere Jahre hinweg über seine Berufspflichten (Plural) hinweggesetzt. Er habe allein die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung verletzt. Nach den strafrechtlichen Vorwürfen habe sich zudem der Zeitraum des vorwerfbaren Unterlassens nur auf 14 Monate, nicht aber auf "mehrere Jahre" erstreckt. Weitere berufsrechtliche Verfehlungen hätten weder vor noch nach diesem Verhalten vorgelegen. Bei dem ihm zur Last gelegten Verhalten habe es sich um die Folgen eines einzigen unvorhersehbar aus dem Ruder gelaufenen Bauvorhabens gehandelt. Hauptgläubiger der insolvent gewordenen Gesellschaft sei er selbst gewesen. Er habe noch Ende 2003 ein Privatdarlehen in Höhe von 350.000 Euro aufgenommen, um die Gesellschaft zu stützen. Er habe somit nicht etwa eine marode Gesellschaft weiterhin werbend tätig werden lassen, sondern habe trotz der ihn begünstigenden Haftungsbeschränkungen des GmbH-Gesetzes eigene Verbindlichkeiten begründet, um die GmbH am Leben zu halten. Auch dies hätte bei der Prüfung, ob er als "Sachwalter fremder Vermögensinteressen" ungeeignet sei, erörtert werden müssen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Strafverfahrensakte … beigezogen hatte, hat der Kläger auf gerichtliche Anfrage zu einigen sich hieraus ergebenden Erkenntnissen ausgeführt: Die GmbH habe im Mai 2003 das Grundstück W. 7b für 322.500,-- Euro gekauft. Hierfür habe die A-Bank G. einen zweckgebundenen Kredit gewährt. Das Nachbargrundstück W. 7a sei kurz darauf an ein Ehepaar verkauft worden, das eine Bebauung mit einer freistehenden Villa angestrebt habe. Für die Realisierung dieses Bauvorhaben habe er sich interessiert. Er habe über die GmbH das Grundstück W. 7b in der Hoffnung erworben, dieses mit einem (weiteren) schlüsselfertig zu errichtenden Haus verkaufen zu können. Diese Hoffnung habe sich aber innerhalb des von seiner Bank eröffneten Zeitfensters nicht realisieren lassen; aus diesem Grund sei das Grundstück W. 7b am 9. Dezember 2003 für 350.000,-- Euro weiterverkauft worden. Mit dem Kaufpreis seien das Darlehen zurückgezahlt und die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschuld zugunsten der A-Bank G. abgelöst worden. Das Bauvorhaben W. 7a sei sodann einvernehmlich am 13. November 2003 auf die P. GmbH übertragen worden, die es zur Zufriedenheit der Auftraggeber durchgeführt habe. Zu dieser Übertragung habe er sich aufgrund der Makler- und Bauträgerverordnung verpflichtet gehalten. Zu den Gründen für die Verlegung der H. S. GmbH nach Leipzig unter Umfirmierung in E. GmbH hat der Kläger erklärt, er habe in den Jahren ab 2000 ein Modulbausystem zum einfachen und schnellen Bau von Reihenhäusern entwickelt, das er sich habe patentieren lassen. Hierin habe er eine Chance zur Erschließung neuer Geschäftsfelder gesehen. Diese Idee habe er mit einem (namentlich genannten) Bekannten realisieren wollen, der die notwendigen finanziellen Mittel habe zur Verfügung stellen wollen. Der damals in Leipzig wohnende Bekannte habe die Möglichkeit gesehen, Fördergelder für das Projekt zu gewinnen, und habe daher vorgeschlagen, das Modulbausystem von Leipzig aus zu betreiben, was auch wegen dort ansässiger Beton-Fertigteilwerke sinnvoll erschienen sei. Um keine neue GmbH gründen zu müssen, habe er (der Kläger) sich entschlossen, die bestehende Gesellschaft unter Umfirmierung nach Leipzig zu verlegen. Diese sei nach seiner Ansicht damals nicht überschuldet gewesen. Die Bankkonten hätten "schwarze" Zahlen aufgewiesen; auch seien damals weitere Forderungen gegen die GmbH noch nicht tituliert gewesen. Da aber die Fördergelder ausgeblieben seien, habe der Bekannte von dem gemeinsamen Plan Abstand genommen. Weitere Gründe hierfür seien gewesen, dass er (der Kläger) einen Honorarprozess im wesentlichen verloren habe, weitere Prozesse wegen offener Forderungen anhängig gewesen seien und daher nicht mehr von einer fortbestehenden Zahlungsfähigkeit der GmbH habe ausgegangen werden können. Der Zeitpunkt der Liquidation der GmbH sei für ihn auch davon bestimmt worden, dass er die von der A-Bank G. gewährten GmbH-Kredite habe ablösen müssen und es ihm gelungen sei, die GmbH über einen Privatkredit, der über ein Grundstück seiner Ehefrau abgesichert worden sei, zu entschulden. Der Kläger beantragt, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5./15. November 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses habe die Feststellungen im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil zugrundelegen dürfen, zumal deren Richtigkeit vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden sei. Zutreffend sei festgestellt worden, dass auch einen baugewerblichen Architekten besondere Sachwalterpflichten träfen. Insoweit spielten die fehlende Identität zwischen der GmbH und dem Kläger und rein gesellschaftsrechtliche Folgen der Verurteilung keine Rolle. Für die Frage der Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Klägers komme es nicht nur darauf an, dass der Kläger gemäß den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil seine Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, verletzt habe. Vielmehr sei berufsrechtlich auch bedeutsam, dass er als Geschäftsführer der GmbH die wirtschaftliche Situation der GmbH dadurch vertuscht und verschleiert habe, dass er den Geschäftssitz nach Leipzig verlegt und die GmbH umbenannt habe. Dadurch habe er auch die Gläubiger der GmbH geschädigt. Ob das Vorhaben XX Chaussee .. aus dem Ruder gelaufen sei, wie dies der Kläger dargestellt habe, spiele für die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, keine Rolle. Auch der Umstand, dass der Kläger der größte Gläubiger der GmbH gewesen sei, könne ihn nicht entlasten, da er eben nicht der einzige Gläubiger gewesen sei. In jedem Fall werde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Solidität von Architekten erschüttert, wenn eine von einem Architekten geführte Gesellschaft insolvent werde. Schließlich werde bestritten, dass der Kläger zur Stützung der GmbH ein Darlehen persönlich aufgenommen habe. Die Transaktion des Bauobjekts W. 7a an die von der Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin geführte P. GmbH habe nur den Sinn gehabt, die Gläubiger der H. S. GmbH zu benachteiligen. Die Beteiligten hatten eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits in Aussicht genommen, zu der es aber nicht gekommen ist. Für diesen Fall haben sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.