Urteil
5 K 1331/14.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:1109.5K1331.14.DA.0A
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Leitsätze
Ein Bescheid, der den Adressaten - auch durch Auslegung - nicht sicher erkennen lässt, ist nichtig.
In Hessen besteht für Kinder vom ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (Kindertagesstätte) oder in der Kindertagespflege ("Tagesmutter"). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer gemeindlichen Tageseinrichtung besteht hingegen in Hessen nicht.
Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII setzt einen unerfüllt gebliebenen Primäranspruch voraus. Im Falle des Anspruchs auf Betreuung scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Betreuungsplatz gefunden hat.
Die Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz setzt nicht notwendigerweise behördliches Tätigwerden voraus. Der Betreuungsanspruch kann auch durch Eigenbemühungen erfüllt werden.
Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes ist derzeit nicht zu prüfen, ob der Platz für die Eltern günstig oder ungünstig ist. Auch ein teurer Betreuungsplatz muss gegebenenfalls akzeptiert werden. Den Sorgeberechtigten steht es frei, einen Antrag auf vollständige oder teilweise Übernahme der Betreuungskosten beim Träger der Jugendhilfe zu stellen, wenn sie durch die Kosten des Betreuungsplatzes unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Gesamtsituation überfordert werden. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Kosten der Betreuung gibt es in Hessen derzeit nicht.
Tenor
Er wird festgestellt, dass der Bescheid des Kreisausschusses des Kreises Darmstadt-Dieburg vom 28.02.2014 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30.06.2014 nichtig sind, soweit mit ihnen ein Kostenbeitrag in Höhe von 336,00 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bescheid, der den Adressaten - auch durch Auslegung - nicht sicher erkennen lässt, ist nichtig. In Hessen besteht für Kinder vom ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (Kindertagesstätte) oder in der Kindertagespflege ("Tagesmutter"). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer gemeindlichen Tageseinrichtung besteht hingegen in Hessen nicht. Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII setzt einen unerfüllt gebliebenen Primäranspruch voraus. Im Falle des Anspruchs auf Betreuung scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Betreuungsplatz gefunden hat. Die Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz setzt nicht notwendigerweise behördliches Tätigwerden voraus. Der Betreuungsanspruch kann auch durch Eigenbemühungen erfüllt werden. Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes ist derzeit nicht zu prüfen, ob der Platz für die Eltern günstig oder ungünstig ist. Auch ein teurer Betreuungsplatz muss gegebenenfalls akzeptiert werden. Den Sorgeberechtigten steht es frei, einen Antrag auf vollständige oder teilweise Übernahme der Betreuungskosten beim Träger der Jugendhilfe zu stellen, wenn sie durch die Kosten des Betreuungsplatzes unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Gesamtsituation überfordert werden. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Kosten der Betreuung gibt es in Hessen derzeit nicht. Er wird festgestellt, dass der Bescheid des Kreisausschusses des Kreises Darmstadt-Dieburg vom 28.02.2014 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30.06.2014 nichtig sind, soweit mit ihnen ein Kostenbeitrag in Höhe von 336,00 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung der Erstattung des Betreuungsaufwands richtet, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässig, da die Ablehnung der Behörde, die Mehraufwendungen zu erstatten, einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X darstellt. Das Klageziel neben der Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen ist jedoch auf ein tatsächliches Handeln (Zahlung) gerichtet, dessen Durchsetzung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage statthaft ist. Bedenken gegen die Einhaltung der durch die angefochtenen Bescheide ausgelösten Rechtsbehelfsfristen bestehen nicht. Soweit sich die Klage gegen den festgesetzten Kostenbeitrag richtet, wäre sie als reine Anfechtungsklage zulässig, wenn die Bescheide wirksam (§ 39 SGB X) wären. Dies sind sie indes nicht; sie sind, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nichtig (§ 40 Abs.1 SGB X). Infolgedessen verbleibt nur die Möglichkeit, ihre Nichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO); ein Aufhebungsantrag ist nicht mehr zulässig. Das Gericht ist nicht an die Fassung des gestellten Klageantrags gebunden; es darf jedoch nicht über das Klagebegehren hinausgehen (§ 88 VwGO). Dies berücksichtigend deutet das Gericht den gestellten Aufhebungsantrag als gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit um (zur Zulässigkeit einer solchen Umdeutung: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 88 Rdnr. 3). Soweit sich die Klage gegen den festgesetzten Kostenbeitrag richtet, ist sie auch begründet. Dieser Teil der Bescheide leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offensichtlich ist (§ 40 Abs. 1 SGB X). Aus beiden Bescheiden geht nicht hervor, wer Kostenschuldner ist. Sie sind an den Bevollmächtigten der Klägerin, der auch als Bevollmächtigter der Eltern der Klägerin aufgetreten ist, gerichtet und lässt an keiner Stelle mit Gewissheit erkennen, wen die Verpflichtung, einen Kostenbeitrag zu leisten, trifft. Insofern genügt nicht, zu wissen, wer es nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung in Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.02.2011, hätte sein müssen (= die Eltern der Klägerin). Erst der Verwaltungsakt tituliert einen behördlichen Anspruch und wird in dem tenorierten Umfang ggf. zur Rechtsgrundlage einer nachfolgenden Verwaltungsvollstreckung. Aus diesem Grunde muss aus dem Kostenbeitragsbescheid unzweifelhaft hervorgehen, wer der Verpflichtete ist (vgl. auch § 4 HessVwVG). Nur dann kann ermitteln werden, gegen wen Vollstreckungsmaßnahmen zulässig sind und in welches Vermögen vollstreckt werden darf. Bescheide, die den Beitragsschuldner nicht klar und unmissverständlich bezeichnen, sind zu unbestimmt (§ 33 SGB X) und - da unklar ist, gegen wen sie sich richten - zugleich nichtig (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 30.10.1989 - 12 B 86/89 - NVwZ 1990, 399; Kopp/Schenke, a. a. O., § 44 Rdnr. 26 zum gleichlautenden § 44 VwVfG). Die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids mit unklarem Adressaten kann jeder geltend machen, in dessen Rechte durch die Vollziehung des Bescheids eingegriffen werden könnte. Das sind vorliegend nicht nur die Eltern der Klägerin; es ist auch die Klägerin selbst, um deren Betreuung es geht, und die Inhaberin des Rechtsanspruchs auf Betreuung ist. Soweit die Klage auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Hilfe gerichtet ist, ist die Klage hingegen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten für die Betreuung durch eine Tagesmutter. Der geltende gemachte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII korrespondiert mit einem behaupteten unerfüllten Primäranspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Inhaber des Sekundäranspruches ist, wer Inhaber des Primäranspruches ist. Da der Primäranspruch dem zu betreuenden Kind zusteht (BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, NJW 2014, 1256 [1260], Rdnr. 47), ist das Kind Inhaber auch des Sekundäranspruchs. Dies ergibt sich aus dem Kausalverhältnis, in dem beide Ansprüche zueinander stehen. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII besteht nicht. Wird eine Hilfe vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dieser Vorschrift zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Vorschrift ist über die Fälle der selbstbeschafften Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) und der selbstbeschafften Eingliederungshilfe nach § 35 a ff. SGB VIII hinaus auch auf weitere nicht erbrachte Hilfen i. S. d. SGB VIII als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anwendbar. Namentlich ist die Vorschrift in den Fällen der nicht erbrachten Betreuung nach § 24 SGB VIII entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, NJW 2014, 1256 [1258], Rdnr. 26). Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass die Leistung - trotz Inkenntnissetzung über den Hilfebedarf - infolge Untätigkeit der Behörde nicht rechtzeitig erbracht worden ist. Das wirft zunächst die Frage auf, auf welche nicht erbrachte Leistung die Klägerin einen Anspruch hat. Der Anspruch der Klägerin besteht nicht auf den Nachweis eines von ihr begehrten gemeindlichen Krippenplatzes. Ihr Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist auf den Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit begrenzt. Dieser Betreuungsanspruch ist erfüllt, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Platz in einer gemeindlichen Kindertagesstätte, einer vergleichbaren privaten Einrichtung oder einen Platz in der Kindertagespflege ("Tagesmutter") erhält. Alle drei Betreuungsformen stehen in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - juris - und VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2014 - 5 L 1005/13.DA -, Umdruck S. 2). Ob der Platz durch behördliche Unterstützung, durch Unterstützung der Wohnortgemeinde oder aufgrund eigener Bemühungen der Eltern gefunden wird, ist dabei unerheblich. Der tatsächlich gefundene Betreuungsplatz muss lediglich zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie etwa dem konkreten Betreuungsbedarf der Eltern, der Erreichbarkeit des Platzes unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Erfordernisse und den Vorstellungen der Eltern zum Umfang des Betreuungsangebots ab und lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes bleibt jedoch unberücksichtigt, ob der nachgewiesene oder tatsächlich in Anspruch genommene Platz für die Eltern auch in finanzieller Hinsicht günstig ist. Den Eltern der Klägerin ist zuzugeben, dass die Frage der Finanzierbarkeit bei der Auswahl eines Platzes nicht ausgeklammert werden kann. Ob ein Platz monatlich 100,00 EUR oder monatlich 530,00 EUR kostet, ist für nahezu jede Familie von Gewicht. Angesichts der uneinheitlichen Finanzierungssysteme und der bisher geübten Zurückhaltung des hessischen Landesgesetzgebers, dem Beispiel von Rheinland-Pfalz zu folgen und allen Kindern ab zwei Jahren einen kostenbeitragsfreien Kindergartenplatz zu garantieren (vgl. § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 5 [Rh-Pf.] Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 [Rh-Pf. GVBl. S. 79]), ist diese Ungleichheit aber unvermeidlich. Eine außerordentliche Belastung der Eltern wird unter der geltenden Rechtslage nur dadurch aufgefangen, dass der Träger der Jugendhilfe über die Regelung des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in Ansehung der konkreten, persönlichen Einkommenssituation der Eltern und der Belastungen, die sie mit dem verfügbaren Einkommen zu bestreiten haben, prüft, ob die Kosten des Betreuungsplatzes die Eltern in ihrer Leistungsfähigkeit überfordern. Vorliegend haben die Eltern der Klägerin selbst einen Platz gefunden und zu keiner Zeit eingewendet, dass der Platz bei der Tagesmutter für sie unzumutbar sei. Im Gegenteil: Der Betreuungsvertrag wurde bereits abgeschlossen, noch bevor dem Beklagten ein Betreuungsbedarf überhaupt bekannt wurde. Auch später hat die Klägerin durch ihre Eltern nicht auf für sie unzumutbare Umstände hingewiesen und den Beklagten um Abhilfe gebeten. Solche Umstände wurden auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Ihre parallelen Bemühungen, einen Krippenplatz in ihrer Wohnortgemeinde zu erhalten, dürften vor allem finanzielle Hintergründe haben, nicht aber die Zumutbarkeit des gefundenen Platzes bei der Tagesmutter ernstlich in Frage stellen. Da der Primäranspruch somit erfüllt ist, scheidet der geltend gemachte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz aus. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, wobei das Gericht die Quotelung dem wechselseitigen Obsiegen/Unterliegen (11 X 532,12 EUR = 5.853,32 EUR, ca. 60 %, und 11 X 336,00 EUR = 3.696,00 EUR, ca. 40 %) entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Am 30.01.2013 wandten sich die Eltern der Klägerin erstmals an ihre Wohnortgemeinde, die Gemeinde A., und baten um die Zurverfügungstellung eines Krippenplatzes ab 28.12.2013. Mit Schreiben vom 11.02.2013 antwortete die Gemeinde und verwies auf Planungen zum Bau einer Krippe für 20 Kinder. Ein Rechtsanspruch bestehe, müsste jedoch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Am 28.08.2013 wiederholten die Eltern der Klägerin gegenüber der Wohnortgemeinde ihren Wunsch unter Bezugnahme auf den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch. Die Gemeinde antwortete ihnen am 02.09.2013, ihr Name sei auf eine Warteliste genommen worden. Mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2013 verwiesen die Eltern der Klägerin die Wohnortgemeinde auf einen mit B. C. geschlossenen Betreuungsvertrag zugunsten der Klägerin, der eine Betreuung über 26 Wochenstunden vorsah, für die die Tagesmutter ein monatliches Entgelt in Höhe von 532,12 EUR erhält. Zugleich wurde um Übernahme der Betreuungskosten bis zur Zuweisung eines Krippenplatzes gebeten. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 26.11.2013 an den Beklagten weitergeleitet. Nachdem die Eltern der Klägerin am 08.01.2014 beim Beklagten einen Formblattantrag auf Familienförderung gestellt und ihre Einkommensverhältnisse dargelegt hatten, teilte der Beklagte den Eltern der Klägerin am 13.01.2014 formlos mit, dass zwar ein Anspruch auf Förderung der Tagespflege in Höhe von 336,00 EUR bestehe, aufgrund des erzielten Bruttoeinkommens aber ein Kostenbeitrag in gleicher Höhe von den Eltern zu erheben sei. Die Eltern der Klägerin wurden um Mitteilung gebeten, ob ihr Antrag aufrechterhalten bleibe. Mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2014 wurde mitgeteilt, dass die Satzung der Beklagten über die Förderung der Tagespflege nicht einschlägig sei. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ohne jegliches Ermessen, der - wenn er nicht erfüllt werde - einen Anspruch auf Übernahme der Ersatzkosten nach sich ziehe. Mit Bescheid des Kreisausschusses des Kreises Darmstadt-Dieburg vom 28.02.2014 an "Rechtsanwalt D. E." über "die Gewährung laufender Geldleistungen für die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII" werden ab 01.01.2014 112,67 Stunden monatliche Betreuungszeit "für das Kind F. G." gemäß § 23 SGB VIII i. V. mit § 3 der Satzung zur Teilnahme an der Kindertagespflege des Landkreises Darmstadt-Dieburg anerkannt und der Tagesmutter B. C. eine laufende Geldleistung in Höhe von 336,00 EUR gewährt. Die Leistung werde direkt an die Tagespflegeperson gezahlt. Die Leistung erfolge längstens bis 27.12.2015, der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Für die Inanspruchnahme des Angebots werde ein pauschalierter Kostenbetrag in Höhe von 336,00 EUR festgesetzt. "Ihre Mandanten" mögen diesen Betrag auf das genannte Konto des Kreises überweisen. Gegen den Bescheid wurde am 07.03.2014 Widerspruch erhoben, der wie folgt begründet wurde: Es sei seit Jahren ständige Rechtsprechung, dass wenn ein Träger den Primäranspruch nicht erbringe, Aufwendungsersatz in Höhe der den Sorgeberechtigten entstandenen Kosten zu leisten habe. Die Mandantschaft habe rechtzeitig vor Erreichen des 1. Lebensjahres einen Krippenplatz beantragt. Die in Bezug genommene Satzung sei nicht einschlägig. Mit an "Herrn Rechtsanwalt D. E." gerichteten Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des Kreises Darmstadt-Dieburg vom 30.06.2014 wurde der Widerspruch bezüglich "Förderung von Kindern in Tagespflege ... für F. G." zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Primäranspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII sei erfüllt. Die Leistungen in einer Tageseinrichtung und in der Kindestagespflege stünden gleichberechtigt nebeneinander. Es bestehe in Hessen kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Durch die Wohnortgemeinde sei den Eltern eine Tagespflegemutter erfolgreich vermittelt worden. Damit liege kein Systemversagen i. S. d. § 36 a SGB VIII vor, sodass Sekundäransprüche nicht bestünden. Einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Betreuung sehe das Gesetz nicht vor. Das Recht, Kostenbeiträge zu erheben, folge aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Der bis 30.06.2014 aufgelaufene Beitragsrückstand belaufe sich auf 2.016,00 EUR und sei von "Ihren Mandanten" bis 31.08.2014 zu zahlen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.07.2014 zugestellt. Am 05.08.2014 hat die Klägerin Klage gegen die dem Bevollmächtigten zugegangenen Bescheide erhoben. Sie führt aus, die Gemeinde A. habe den Primäranspruch nicht erfüllt. Als unzuständige Behörde habe sie einen Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Da der Primäranspruch auf einen Krippenplatz nicht erfüllt worden sei, bestünde ein Sekundaranspruch auf Zahlung der selbstbeschafften Hilfe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 28.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag von 5.853,32 EUR für die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich November 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Primäranspruch sei erfüllt, da sich die Eltern selbst einen Betreuungsplatz gesucht hätten. Den Beklagten hätten sie nie um Vermittlung eines Betreuungsplatzes gebeten. Ein Systemversagen liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, da sie eine Bewilligung über 336,00 EUR bekommen habe; die Belastung in derselben Höhe sei eine Belastung ihrer Eltern. Das Betreuungsverhältnis mit B. C. wurde mit Wirkung vom 30.11.2014 beendet. Mit Beschluss vom 10.09.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter als Einzelrichterin bzw. als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakte des Beklagten verwiesen.