Urteil
5 E 223/07 (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2008:1110.5E223.07.3.0A
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Leitsätze
1. Die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen eines wirtschaftli-chen oder vermögensrechtlichen Nachteils i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG trägt regelmäßig der Einbürgerungsbewerber.
2. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sind nur solche, die der Einbürgerungsbewerber nicht in schuldhafter Weise zu vertreten hat.
3. Ein türkischer Staatsangehöriger, der während des laufenden Einbürgerungs-verfahrens durch freiwillige Einmalzahlung in die türkische Rentenversicherung einen Anspruch auf Altersrente erwirbt, deren Auszahlung u. a. den Besitz der tür-kischen Staatsangehörigkeit voraussetzt, erleidet keinen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteil i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, denn er hat diese "Notlage" schuldhaft herbeigeführt. Er kann hieraus keinen Anspruch auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit ableiten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen eines wirtschaftli-chen oder vermögensrechtlichen Nachteils i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG trägt regelmäßig der Einbürgerungsbewerber. 2. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sind nur solche, die der Einbürgerungsbewerber nicht in schuldhafter Weise zu vertreten hat. 3. Ein türkischer Staatsangehöriger, der während des laufenden Einbürgerungs-verfahrens durch freiwillige Einmalzahlung in die türkische Rentenversicherung einen Anspruch auf Altersrente erwirbt, deren Auszahlung u. a. den Besitz der tür-kischen Staatsangehörigkeit voraussetzt, erleidet keinen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteil i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, denn er hat diese "Notlage" schuldhaft herbeigeführt. Er kann hieraus keinen Anspruch auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit ableiten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist vielmehr verpflichtet, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn er in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden möchte. Mit den Beteiligten geht auch das Gericht davon aus, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG durch den Kläger erfüllt werden. Der Kläger ist in die hiesigen Lebensverhältnisse vollständig integriert, zur eigenen Lebensunterhaltssicherung in der Lage und spricht exzellent deutsch. Auch die restlichen Anforderungen (z. B. Straffreiheit) erfüllt er. Seiner hiernach möglichen Einbürgerung steht allerdings seine Weigerung entgegen, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Hierzu ist er jedoch verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG), denn der Kläger erfüllt keine der in § 12 StAG genannten Voraussetzungen, unter denen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich wäre. Es ist nicht erkennbar, dass der türkische Staat die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen ermöglicht. Aus der Verwaltungspraxis ist dem Gericht hinlänglich bekannt, dass die Türkei eigene Staatsangehörige zu in der Staatenpraxis üblichen Bedingungen entlässt. Es stellt sich daher vorliegend allein die Frage, ob dem Kläger bei Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Diese Frage ist zu verneinen. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme, einer mündlichen Verhandlung und der mehrfach verlängerten Möglichkeit, aussagekräftige Nachweise vorzulegen, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass dem Kläger bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden. Es kann nunmehr als gesichert gelten, dass der Kläger durch Einmalzahlung in Höhe von 32.459,00 US-Dollar am 26.12.2005 einen Rentenanspruch bei der SSK für 9.274 Versicherungstage erworben hat und dass diese Rente – jedenfalls gegenwärtig – wegen der von der türkischen Seite eingenommenen Haltung als nicht durch das SVA geschützt anzusehen ist. Es kann auch als gesichert gelten, dass der türkische Rentenversicherungsträger keine Stornierungen, Beitragsrückerstattungen oder Kapitalisierungen zulässt, solange die Rückkehr in die Türkei möglich erscheint oder der Nachweis des Bezuges einer ausländischen Altersrente geführt werden kann und der Versicherte die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Unklar ist indes weiterhin, wie sich der türkische Staat verhält, wenn die beiden Voraussetzungen des Rentenbezuges – Ruhestandseintritt einerseits und Fortbestehen der Staatsangehörigkeit andererseits – grundsätzlich nicht mehr erfüllt werden können, also wenn die ursprüngliche „Geschäftsgrundlage“ der Rentengewährung nachträglich entfallen ist. Obwohl der Kläger mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zu dieser Frage unergiebig sind und es für ihn nahe liegen musste, die mit gerichtlicher Verfügung vom 02.05.2008 aufgeworfenen Fragen unmittelbar an die SSK zur Beantwortung weiterzuleiten, blieb der Kläger trotz bestehender Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG i. V. mit § 37 Abs. 1 StAG) untätig. Bis heute hat er nicht einmal den Nachweis erbracht, die aufgeworfenen Fragen der SSK mit der Bitte um schriftliche Beantwortung vorgelegt zu haben. Angesichts dessen verringern sich die Anforderungen an das Gericht, um weitere Sachaufklärung bemüht zu sein (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 86 Rdnr. 12), zumal die direkt angeschriebene SSK das zuvor gestellte Ersuchen des Gerichts um eine individuelle auf die Verhältnisse des Klägers bezogene Auskunft zurückgewiesen hat. In der von dem Türkischen Generalkonsulat in Berlin in einem anderen Einbürgerungsfall gegebenen Auskunft vom 29.09.2006 (Bl. 60 d. A.), in der auf das auch hier einschlägige Gesetz Nr. 3201 Bezug genommen wird, wird ausdrücklich von der Möglichkeit einer Rückerstattung von Beiträgen im Falle des Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit gesprochen. Auf eine grundsätzliche Beitragserstattungsmöglichkeit deutet zudem die zuletzt vorgelegte Auskunft der SSK vom 21.10.2008, wonach ein Rückzahlung nur an Personen erfolgen kann, die mit den geleisteten Zahlungen keinen Anspruch auf Rente erlangen (vgl. Bl. 219 d. A.). Tendenziell sprechen beide Auskünfte sogar eher dafür, dass bei einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse, z. B. im Falle eines späteren Staatsangehörigkeitsverlustes, Beitragsrückerstattungen grundsätzlich möglich sind und auch der Kläger die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG bezeichneten Nachteile nicht erleiden muss. Da somit weiterhin unklar ist, ob der Kläger Nachteile erleidet und ob diese ggf. die Schwelle der Zumutbarkeit übersteigen, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache von demjenigen zu tragen ist, dem die Tatsache günstig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 108 Rdnr. 13). Begünstigter in diesem Sinne ist der Kläger. Unabhängig davon hätte die Klage auch keinen Erfolg, wenn feststünde, dass die türkische Rente des Klägers bei einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband entschädigungslos entfallen würde. Denn in diese Lage hätte sich der Kläger durch eigenes unredliches Verhalten selbst gebracht. Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG aufgeführten wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile – ohne dass dies im Gesetz eine ausdrückliche Erwähnung gefunden hätte – nur solche sein können, die der Betroffene nicht in schuldhafter Weise zu vertreten hat (ähnlich VG Berlin, Urt. v. 11.06. 2003 – 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352; VG Stuttgart, Urt. v. 17.01. 2008 – 11 K 3969/06– juris: es besteht eine Pflicht zur Vermeidung von Nachteilen durch zumutbare Anstrengungen). Dies folgt aus den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine Rechtsausübung ist hiernach unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie auf einem unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsposition beruht (vgl. hierzu im Einzelnen Heinrichs in Palandt, 67, Aufl. 2008, § 242 Rdnr. 43 ff.). Nach Auffassung des Gerichts steht – entgegen der Auffassung der Behörde – zwar nicht fest, dass die Rentennachversicherung in der Absicht erfolgte, einen neuen Hinderungsgrund für die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit zu schaffen. Darauf deuten – zugegeben – die jahrelangen früheren, bis zuletzt erfolglos gebliebenen Bemühungen des Klägers, die Hinnahme seiner Mehrstaatigkeit bei der Behörde auf anderem Wege zu erreichen. Der Kläger hat aber dem Nachteil, den er erleiden würde, wenn er unter Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit auch seiner Rentenansprüche verlustig ginge, erst durch Entrichtung von freiwilligen Nachzahlungen in die türkische Rentenversicherung während des laufenden Einbürgerungsverfahrens den Boden bereitet. Bei gehöriger Prüfung aller Umstände hätte dem Kläger am 26.12.2005 klar sein müssen, dass das Verlangen der türkischen Stellen nach Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit mit seinem schon 2001 gestellten Antrag, deutscher Staatsangehöriger zu werden, unvereinbar ist. Es hätte ihm klar sein müssen, dass sich die Investition in die türkische Rentenversicherung mit dem verlangten Erfordernis eines Fortbestehens seiner türkischen Staatsangehörigkeit für den späteren Rentenbezug und die von der Einbürgerungsbehörde geforderte Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit einander ausschließen. Demgemäß befand sich der Kläger im Dezember 2005 zwar in einem Interessenwiderstreit, nicht aber in einer Notlage, denn es stand ihm frei, sich für das eine oder für das andere zu entscheiden, je nach dem, was ihm wichtiger erschien. In die vom Gesetz geforderte Notlage (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) hat sich der Kläger somit ohne Not selbst gebracht. Mit seinem jetzigen Verlangen, die türkische Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen, um keine Nachteile zu erleiden, bemüht er zugleich eine Rechtsposition, die er durch sein unredliches Verhalten erst geschaffen hat. Eine solche Vorgehensweise verdient keinen Schutz, denn das Verhalten des Klägers ist insoweit treuwidrig. Der Vortrag des Klägers, der Gesetzgeber gebe das Prinzip der Verhinderung der Mehrstaatigkeit zunehmend auf, überzeugt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Kinder mit Eltern unterschiedlicher Nationalität heutzutage zumeist sog. „Doppelstaater“ sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Kind von Geburt an den Einflüssen zweier Kulturkreise mit unterschiedlichen Traditionen ausgesetzt ist und regelmäßig keinem der beiden Kreise ausschließlich angehört. Eine vergleichbare Sachlage liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Er ist kein „mentaler Doppelstaater“. Sein Bekunden, die deutsche Staatsangehörigkeit nur zu benötigen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, jedoch mit dem Eintritt in den Ruhestand Deutschland auf jeden Fall den Rücken zu kehren und seinen Lebensabend wieder in seinem Heimatland, der Türkei, zu verbringen, offenbart nur zu deutlich, dass die mentale Nähe des Klägers zu Deutschland auf finanzielle Aspekte begrenzt ist und ein inneres Bewusstsein, in Deutschland nicht nur einen Arbeitsplatz, sondern auch eine neue nationale Identität gefunden zu haben, fehlt. Für das Gericht bestehen aufgrund des Auftretens des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel, dass sich der Kläger innerlich weiterhin ausschließlich als Angehöriger der türkischen Nation betrachtet und am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kein Interesse hätte, wenn sich seine beruflichen Pläne anders verwirklichen ließen. Auch das Argument, türkische Staatsangehörige müssten mit Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichbehandelt werden, deren bisherige Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr erlischt (§ 12 Abs. 2 StAG), überzeugt nicht. Die Neuregelung des § 12 Abs. 2 StAG dürfte im Zusammenhang mit der im Aufbau begriffenen Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG) stehen, deren Fernziel die Herstellung einer einheitlichen EU-Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der nationalen Staatsangehörigkeiten sein wird. Die Türkei wird nach dem Stand der Beitrittsverhandlungen in absehbarer Zeit kein Mitglied der EU werden, sodass es einen sachlichen Grund, ihre Staatsangehörigen schon jetzt an Vorteilen teilhaben zu lassen, die nur EU-Bürgern zustehen, nicht gibt. Auch aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) – ARB – folgt in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht nichts dem Kläger Günstiges. Der deutsche Gesetzgeber hält überdies weiter an dem Prinzip, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, grundsätzlich fest. Das ergibt sich eindeutig aus dem Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 StAG, wonach der antragsgemäße Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Auch die Regelung des § 4 Abs. 3 StAG, wonach im Bundesgebiet geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, auch wenn ihre Eltern selbst nicht Deutsche sind, und das Kind dadurch mindestens eine zweite Staatsangehörigkeit erwirbt, ist kein Beleg für die grundsätzliche Hinnahme des Mehrstaatigkeitsprinzips. Spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahrs muss eine der beiden Staatsangehörigkeiten wieder aufgegeben worden sein (§ 29 StAG), sodass auch insofern die Rückkehr zum Prinzip der nur einen Staatsangehörigkeit gesichert ist. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG aufgrund Ermessens scheidet ebenso aus, weil auch insoweit der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten ist (Nr. 8.1.2.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein - Stand 10. September 2007 –) und kein Katalogtatbestand erkennbar ist, der das behördliche Ermessen in der vom Kläger gewünschten Weise steuert. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 – 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 – 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 – 12 TE 1564/05). Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 24.06.1981ins Bundesgebiet ein. Seit 01.06.1990 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, die seit 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortwirkt. Am 24.01.2001 stellte er einen ersten Antrag auf Einbürgerung und erklärte zunächst, er sei nicht bereit, auf seine türkische Staatsangehörigkeit wegen des befürchteten Verlustes von Erbansprüchen zu verzichten. Nach Belehrung über die Änderungen im türkischen Erbrecht erklärte er am 27.01.2002, zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit bereit zu sein. Er erhielt am 06.02.2002 und am 13.04.2004 Einbürgerungszusicherungen, ohne dass er in der Folgezeit die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit betrieb. Am 08.08.2004 bat der Kläger bei der Behörde um einen Besprechungstermin wegen einer erneut befürchteten Erbproblematik im Zusammenhang mit in der Türkei liegenden Grundstücken seiner Angehörigen. In der am 02.09.2004 durchgeführten Besprechung erneuerte er seinen Wunsch, unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden, worauf die Behörde mündlich antwortete, die vorgelegten Unterlagen gäben Gründe, die Mehrstaatigkeit hinzunehmen, nicht her, und er müsse sich schon entscheiden, wessen Staatsbürger er sein wolle. Am 14.03.2006 stellte der Kläger auch schriftsätzlich den Antrag, ihn unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Zur Begründung führte er nunmehr unter Vorlage von Bestätigungen der türkischen Sozialversicherungsanstalt (T.C. Sosyal Sigortalar Kurumu Baskanligi– nachfolgend kurz: SSK) vom 27.12.2005 und 27.01.2006 aus, er habe dort einen Rentenanspruch in Höhe von 700 YTL monatlich erworben, den er verliere, wenn er nach Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht endgültig in die Türkei zurückkehre und/oder wenn er seine türkische Staatsangehörigkeit aufgäbe. Am 03.04.2006 entgegnete die Behörde, die Rentenzahlungen beruhten auf freiwilligen Beitragsleistungen. Überdies habe der Kläger keinen Nachweis erbracht, dass ihm ein erheblicher finanzieller Verlust drohe. Mit Schreiben vom 20.11.2006 bat die Behörde um Vorlage einer amtlichen Bestätigung der Kapitalisierungsmöglichkeit der Rentenanwartschaft und mit Schreiben vom 22.12.2006 um Vorlage eines Nachweises über die bisher entrichteten Beiträge und um einen Nachweis, dass bei Verlust der Staatsangehörigkeit eine Beitragsrückerstattung nicht möglich sei. In Beantwortung der behördlichen Schreiben verwies der Kläger auf die bereits von ihm vorgelegten Unterlagen. Aus ihnen gehe hervor, dass der Kläger angesichts eines deutlich niedrigeren Rentenalters in der Türkei Einbußen von ca. 160.000,00 EUR haben werde. Der Kläger wies darauf hin, dass er Bauingenieur sei und die Tätigkeit eines Prüfingenieurs anstrebe, die die deutsche Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung habe. Mit Bescheid vom 08.01.2007 lehnte die Behörde die begehrte Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Einbürgerung scheide aus, weil der Kläger zur Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit nicht bereit sei. Er habe keinen Nachweis einer Beitragsentrichtung und keinen Nachweis des Bestehens von Rentenansprüchen erbracht und insgesamt keinen Nachweis erheblicher Nachteile erbracht, die er erleiden würde, wenn er seine türkische Staatsangehörigkeit aufgeben müsste. Auch eine Einbürgerung aufgrund Ermessens nach § 8 StAG sei nicht möglich. Der Bescheid wurde am 10.01.2007 zugestellt. Am 10.02.2007 hat der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, mit dem Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit verliere er seine Rentenansprüche in der Türkei. Das Versicherungsverhältnis bestehe seit 22.03.1980. Im Falle der endgültigen Rückkehr könne er mit 9274 versicherten Tagen pensioniert werden. Er habe daher einen Rentenanspruch in Höhe von ca. 700 YTL = ca. 437,50 EUR monatlich. Für die Rentenzahlungen werde die türkische Staatsangehörigkeit vorausgesetzt. Zum Nachweis der Unmöglichkeit der Kapitalisierung sei der Kläger nicht verpflichtet. Eine Kapitalisierung wäre ihm auch nicht zumutbar, weil die Rentenleistungen einen höheren Wert verkörperten als eine Einmalzahlung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.01.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, bereits der Anspruch auf eine Rente und auch die Unmöglichkeit einer Kapitalisierung sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Aus einem anderen Fall eines türkischen Staatsangehörigen sei die grundsätzliche Möglichkeit einer Rückerstattung von Beiträgen nach türkischem Rentenrecht bekannt. Der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig bezüglich der Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen Am 14.09.2007 hat das erkennende Gericht über folgende Fragen durch Einholung einer amtlichen Auskunft bei der SSK Ankara Beweis erhoben: 1. Hat der Kläger gegenwärtig einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente durch die Türkische Sozialversicherungsanstalt? 2. Besteht nach den türkischen Rechtsvorschriften für einen im Ausland lebenden türkischen Arbeitnehmer die Verpflichtung, Beschäftigungszeiten im Ausland, hier: in Deutschland, bei der türkischen Sozialversicherungsanstalt anzumelden und für diese Zeiten Beiträge zu entrichten? Oder gewährt der türkische Staat seinen im Ausland lebenden und dort arbeitenden Staatsangehörigen lediglich die Möglichkeit einer solchen Versicherung auf der Grundlage der Freiwilligkeit? 3. Sind die Beiträge der Nachversicherung für in Deutschland erbrachte Beschäftigungszeiten, soweit diese vom Kläger angemeldet wurden, entrichtet worden oder bestehen noch Beitragsrückstände? 4. Ist es für die Zahlung einer monatlichen Rente durch die Türkische Sozialversicherungsanstalt Voraussetzung, dass der Rentenempfänger die türkische Staatsangehörigkeit besitzt? 5. Für den Fall, dass Frage 4) bejaht wird: Besteht die Möglichkeit der Beitragserstattung von bereits eingezahlten Beiträgen in die türkische Rentenversicherung, wenn der türkische Staatsangehörige auf eigenen Antrag aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wird? Mit Schreiben vom 12.12.2007 lehnte die SSK die Beantwortung der gestellten Fragen mit der Begründung ab, eine Beantwortung habe durch die deutsche Verbindungseinrichtung nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (SVA) zu erfolgen. Die deutsche Verbindungsstelle, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Ober- und Mittelfranken in Bayreuth, teilte am 25.04.2008 in Beantwortung des gerichtlichen Ersuchens telefonisch mit, sie könne zu Fragen des türkischen Rentenrechts keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Die deutsche Verbindungsstelle sei lediglich dafür zuständig, dem türkischen Versicherungsträger bei der Aufklärung von Sachverhalten mit Bezug auf Deutschland behilflich zu sein, die auf die Berechnung der türkischen Rente Einfluss haben könnten. Umgekehrt gelte dasselbe. Es könne aber bestätigt werden, dass die türkische Seite die Auffassung vertrete, Rentenansprüche aufgrund freiwilliger Beitragsleistungen unterfielen nicht dem SVA, das Rentenleistungen grundsätzlich nicht davon abhängig mache, dass der Leistungsempfänger die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, von dem er Rentenleistungen begehre. Am 02.05.2008 wurde der Kläger mit Verfügung des Gerichts aufgefordert, 1. mitzuteilen und nachzuweisen, welche Beitragsanteile der türkischen Rentenanwartschaften auf freiwilligen Leistungen beruhten und welche auf einer Pflichtversicherung, 2. mitzuteilen und nachzuweisen, welche Rente gezahlt werden würde, wenn der Kläger entweder die türkische Staatsangehörigkeit verlöre oder nicht in die Türkei zurückkehre, 3. nachzuweisen, dass eine Rückerstattung von Beitragsleistungen oder eine Kapitalisierung für den Fall, dass eine Rente wegen Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit oder wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft in die Türkei nicht gewährt werden könne, nach türkischem Recht ausgeschlossen sei. Hierauf verwies der Kläger erneut auf die schon früher vorgelegten Unterlagen und auf ein Schreiben der SSK vom 29.03.2007, aus dem sich ergibt, dass der Kläger am 26.12.2005 insgesamt 32.459,00 US-Dollar für 9.274 Versicherungstage gezahlt habe und die Rückzahlung dieses Betrages nicht möglich sei. Seiner Auffassung nach sei es für die Frage des erheblichen Nachteils wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art ohne Bedeutung, ob die Rentenbeitragsleistungen auf Pflicht- oder auf freiwilligen Beiträgen beruhten. Die türkischen Behörden ließen es zudem genügen, wenn statt der Rückkehr in die Türkei der Nachweis der Zahlung einer Altersrente durch einen ausländischen Versicherungsträger erbracht würde. Hierauf entgegnete die Behörde mit Schriftsatz vom 17.07.2008, dem Schreiben sei lediglich der Ausschluss der Stornierung, also der einseitigen Loslösung eingegangener freiwilliger Verpflichtungen zu entnehmen, nicht aber der Ausschluss eines ggf. später vereinbarten Rückkaufs. Außerdem habe der Kläger erst am 26.12.2005 von der Möglichkeit des Einkaufs in die türkische Rentenversicherung Gebrauch gemacht. Zu dieser Zeit sei das Einbürgerungsverfahren aber bereits seit fast fünf Jahren anhängig gewesen, weshalb der Kläger nach der Methode der „self-fullfilling prophecy“, also der selbsterfüllenden Prophezeiung, gearbeitet habe und die Hinderungsgründe für die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit selbst und ohne Not geschaffen habe. Am 22.08.2008 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und der Kläger persönlich gehört wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogene Behördenakte des Beklagten und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.