Urteil
10 K 8836/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0821.10K8836.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1975 in Osnabrück als türkischer Staatsangehöriger geborene Kläger wurde 1998 unter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unter dem 20.03.2015 beantragte er über die Deutsche Botschaft in Ankara eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Er legte eine vom 27.12.2013 bis zum 26.12.2018 befristete türkische Aufenthaltsgenehmigung vor und gab an: Mit Blick auf eine in der Türkei durchgeführte Schul- und anschließende Hochschulausbildung seines 1998 geborenen Sohnes halte er sich derzeit überwiegend in der Türkei auf und pendele zwischen seinem dortigen Wohnsitz und seinem weiter beibehaltenen Wohnsitz in Deutschland. Da er sich vermutlich noch mindestens sechs Jahre überwiegend in der Türkei aufhalten werde, wolle er dort beruflich bzw. geschäftlich tätig werden. Als Ausländer sehe er sich jedoch einer Vielzahl praktischer Schwierigkeiten im Alltags- und Berufsleben ausgesetzt, etwa beim Erwerb einer Arbeitserlaubnis, der Eröffnung eines Kontos, dem Erwerb einer Telefonkarte, sowie allgemein in Behörden- und Finanzangelegenheiten; auch sei ihm der Zugang zum öffentlichen Dienst verwehrt. Ferner habe er Nachteile bei der türkischen Rentenversicherung, da ihm Beschäftigungszeiten in Deutschland nur bis zum Zeitpunkt des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit (1998) anerkannt würden. Bei einem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit könne er die Anerkennung dieser Beschäftigungszeiten in der türkischen Rentenversicherung beantragen. Nach Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara zur „Mavi Kart“ (blaue Karte) - welche die Türkei ehemaligen türkischen Staatsangehörigen zum Nachweis ihrer Abstammung ausstellt - lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Antrag mit Bescheid vom 20.05.2016 ab: Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer Entscheidung nach § 25 Abs.2 StAG werde unter angemessener Berücksichtigung der Wertungen des § 12 StAG getroffen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung übertragbar seien. Der Kläger habe zwar Bindungen an Deutschland glaubhaft dargelegt. Er sei aber bei einer Versagung des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nicht von erheblichen Nachteilen betroffen. Die freiwillige Beitragsnachentrichtung in die türkische Rentenversicherung nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 stelle hier keinen solchen Nachteil dar, weil dadurch eine Rentenanwartschaft erst begründet werden solle und der Kläger den vermögensrechtlichen Nachteil durch die Einzahlung erst selbst herbeiführe. Schwierigkeiten im Alltag seien für Inhaber der Mavi Kart begrenzt, da ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, die mit Genehmigung der türkischen Behörden aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien, weitgehend den türkischen Staatsangehörigen gleichgestellt seien. Die fehlende Zugangsmöglichkeit zu türkischen Beamtenstellen könne vorliegenden einen erheblichen Nachteil ebenfalls nicht begründen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass er die Qualifikation für eine Beamtenstelle besitze, eine Einstellung aktuell möglich wäre und nur an der fehlenden türkischen Staatsangehörigkeit scheitere. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte verneine zu Unrecht die erheblichen praktischen und finanziellen Nachteile, denen er als Ausländer in der Türkei unterliege. Keinesfalls dürfe eine Beitragsnachzahlung in die türkische Rentenversicherung als selbst herbeigeführte Notlage betrachtet werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2016 zurück. Für den Ablehnungsbescheid setzte sie nach der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) eine Verwaltungsgebühr von 191 €, für den Widerspruchsbescheid von 127 € fest. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend macht er geltend: Es treffe nicht zu, dass er erst durch eine Beitragsnachzahlung in die türkische Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft gegenüber dieser erwerbe. Vielmehr habe er zweimal, wenn auch jeweils nur für kurze Zeit, in der Türkei rentenversicherungspflichtig gearbeitet, und zwar ab dem 04.03.2014 und ab dem 26.04.2014. Eine freiwillige Zahlung in die türkische Rentenversicherung in Höhe von 4.112,64 Türkische Lira sei erst viel später erfolgt, wobei sein Vater ihn unterstützt habe. Selbst bei freiwilligen Zahlungen von Rentenbeiträgen würde ihm der Rentenanspruch nach Auskunft der türkischen Rentenversicherung aber in der Zukunft verwehrt werden, da diese Möglichkeit nur türkischen Staatsangehörigen eingeräumt werde. Hierzu habe er bei den türkischen Gerichten erfolglos in zwei Instanzen geklagt. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger eine türkische Bescheinigung vom 08.03.2016 über den Rentenverlauf sowie Kopien zweier Gerichtsentscheidungen (jeweils in türkischer Sprache) vorgelegt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, „1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.08.2016- Az. 0000-000000000000-C. - wird aufgehoben; 2. den Beklagten dazu zu verpflichten, dem Kläger gem. Antrag vom 20.03.2015 die angestrebte Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit zu erteilen; 3. a. den Beklagten dazu zu verpflichten, dem Kläger die bereits am 26.02.2016 eingezahlten Antragsverfahrenskosten i. H. v. 191,00 EUR und die ebenfalls bereits am 02.08.2016 vom Kläger eingezahlten Kosten des Widerspruchsverfahrens I. H. v. 127,00 EUR zu erstatten sowie C. . den Beklagten dazu zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Unterzeichners für das Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren, die bereits jetzt schon entstanden sind, sowie die Kosten des Klageverfahrens, bei dem die Kosten noch nicht endgültig feststehen, die jedoch als Gesamtkosten nach Abschluss des Verfahrens beziffert werden, zu erstatten.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Ihrer Ermessenentscheidung habe sie die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern über die Grundsätze für die Ausführung des StAG (VAH) zugrunde gelegt und danach eine angemessene Abwägung vorgenommen. Soweit der Kläger nunmehr erstmals vortrage, er habe bereits freiwillige Einzahlungen in die türkische Rentenversicherung geleistet, könne anhand der vorgelegten, nicht übersetzten Kopien nicht nachvollzogen werden, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich eine Rentenanwartschaft in der Türkei erworben habe. Es werde bestritten, dass dem Kläger überhaupt ein finanzieller Nachteil entstehe; die Möglichkeit der Rückerstattung der freiwillig eingezahlten Beiträge bei letztlich fehlender Rentenberechtigung lasse der Kläger ungenutzt. Es werde ferner bestritten, dass die sehr kurzfristigen Beschäftigungszeiten im Jahr 2014 bereits eine eigenständige Rentenanwartschaft bewirkt hätten. Unabhängig davon sei selbst dann kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil zu erwarten, wenn man die tatsächlichen Angaben des Klägers als zutreffend zugrunde lege. Denn die Höhe der aus nichtselbständiger Arbeit zu erwartenden Jahresrente sei aufgrund der nur geringen Beschäftigungszeiten jedenfalls nur geringfügig und liege weit unter dem in Ziff. 25.2.3.2 sowie 12.1.2.5.2 VAH als maßgeblich angesehenen Betrag von 10.225,84 €. Die Beteiligten haben sich mit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20,05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG. Nach dieser Vorschrift verliert ein Deutscher mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG dann nicht, wenn er vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG sind bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung. Das ergibt sich bereits aus dem Text des § 25 Abs. 2 StAG, der die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nicht an das Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen knüpft, die zwingend gegeben sein müssen (außer der Antragstellung). Er enthält vielmehr als materielle Entscheidungsvorgaben lediglich in den Sätzen 3 und 4 die Aussagen, dass die öffentlichen und privaten Belange "abzuwägen" und etwa fortbestehende Bindungen an Deutschland "zu berücksichtigen" sind. Ferner ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung des Reformgesetzes 1999 ausdrücklich von einer Ermessensentscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung gesprochen hat, vgl. BT-Drs. 14/533, S. 15; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 2607/07 -, juris Rdn. 26, 27; Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 25 StAG Rdn. 39; Marx in: GK-StAR, Stand April 2017, IV – 2 § 25 Rdn. 228. Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 2607/07 -, juris Rdn. 31 ff; Marx, a.a.O. Rdn. 232; Nr. 25.2.3.1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. 12. 2000, GMBl. 2001 S. 122, und der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Stand: 01.06.2015 (VAH). Die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit sind prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Dementsprechend kommt dem Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit kein grundsätzlicher Vorrang zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 4. 2008 - 5 C 28.07 -, juris Rdn. 21; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 2607/07 - , juris Rdn. 33, und Beschluss vom 2. 10. 2009 - 19 E 511/09 -; Marx, a.a.O. Rdn. 229. Private Interessen an einer Mehrstaatigkeit können gegeben sein, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden. Die gesetzlichen Wertungen des § 12 StAG sind angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung übertragbar sind, vgl. Marx, a.a.O. Rdn. 232, 239; Nrn. 25.2.3.0 und 25.2.3.2 StAR-VwV und VAH. Entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sind diese Voraussetzungen z. C. . dann erfüllt, wenn es sich um erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art handelt, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Für die Entscheidung über die Genehmigung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend und umfassend zu ermitteln. Anschließend muss sie die auf diese Weise ermittelten privaten und öffentlichen Belange abwägen. Der Kläger ist dabei für den Nachweis konkreter Nachteile darlegungs- und beweispflichtig, so OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 2607/07 -, juris Rdn. 41. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor, aufgrund derer die begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung in Betracht käme. Umstände, die dazu führen, dass nur die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung rechtmäßig ist, sind nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 30.08.2016 Bezug genommen. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gäbe. Soweit er nunmehr eine Bescheinigung der türkischen Rentenversicherung über die angeblich erworbene Rentenanwartschaft vorgelegt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend hat die Beklagte hierzu ausgeführt, dass die nur kurze Zeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in der Türkei - nach der in türkischer Sprache vorgelegten Bescheinigung, soweit ersichtlich, nur wenige Tage - für sich genommen kaum eine Rentenanwartschaft begründen konnte, jedenfalls aber ein hieraus resultierender wirtschaftlicher Nachteil nur geringfügig wäre. Zutreffend hat die Beklagte ferner darauf verwiesen, dass eine Beitragsnachentrichtung, die erst während eines auf die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gerichteten Verfahrens erfolgt, nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden kann, weil er verpflichtet ist, Entstehung oder Umfang eines drohenden wirtschaftlichen Nachteils zu vermeiden oder zu vermindern, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 02.03.2009 - 5 A 2640/08.Z -, juris, Rdn. 5.; vorhergehend ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 10.11.2008 – 5 E 223/07 (3) - , juris, Rdn. 40. Zu den von dem Kläger geschilderten sonstigen Schwierigkeiten, denen er als Ausländer in der Türkei unterliegt, ist die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Schwierigkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Mavi Kart und der damit verbundenen Erleichterungen für ehemalige türkische Staatsangehörige, nicht ein Ausmaß erreichen, das eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich erscheinen ließe. Da Ermessensfehler nicht ersichtlich sind, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung. Die Festsetzung der ebenfalls angefochtenen Verwaltungsgebühren für den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid beruht auf den Vorschriften der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung; auch hierzu wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.