Urteil
2 K 2174/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0318.2K2174.18.00
1mal zitiert
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, sowie für die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile ggf. durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können.(Rn.33)
2. Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen sind noch kein erheblicher Nachteil. Es darf sich zudem nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Der Einbürgerungsbewerber hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann; diese Pflicht wird verletzt, wenn der Einbürgerungsbewerber erst in Ansehung des Einbürgerungsverfahrens die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schafft.(Rn.35)
3. Dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt regelmäßig nur dann Relevanz zu, wenn er dazu führte, dass der Einbürgerungsbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, sowie für die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile ggf. durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können.(Rn.33) 2. Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen sind noch kein erheblicher Nachteil. Es darf sich zudem nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Der Einbürgerungsbewerber hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann; diese Pflicht wird verletzt, wenn der Einbürgerungsbewerber erst in Ansehung des Einbürgerungsverfahrens die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schafft.(Rn.35) 3. Dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt regelmäßig nur dann Relevanz zu, wenn er dazu führte, dass der Einbürgerungsbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten weder beanspruchen, im Wege der privilegierten Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG eingebürgert zu werden, noch kann er seine Einbürgerung im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 8 StAG erreichen. Der die Einbürgerung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vorab ist klarstellend zu betonen, dass eine (Anspruchs-)Einbürgerung nach § 10 StAG hier nicht in Rede steht, da der Kläger - unabhängig von der Erfüllung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG geforderte Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland von acht Jahren zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht erfüllt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StAG für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer in seinem Fall gegeben wären. Dementsprechend hat der Kläger seinen Einbürgerungsantrag beim Landkreis B-Stadt auch ausdrücklich auf eine (Soll-)Einbürgerung nach § 9 StAG begrenzt, die in der Regel einen Aufenthalt im Inland von (nur) drei Jahren voraussetzt (vgl. Nr. 9.1.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG - VAH-StAG -). Gemäß § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt, es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt. Dahinstehen kann, ob der Kläger die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 9 i.V.m. § 8 StAG erfüllt. Seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband scheitert nämlich bereits daran, dass er die russische Staatsangehörigkeit, die er im Oktober 2013 kurz vor seiner Einreise nach Deutschland erworben hat und die er neben seiner durch Geburt erworbenen syrischen Staatsangehörigkeit besitzt, nicht aufgeben will, und ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG im Hinblick auf die russische Staatsangehörigkeit nicht vorliegt. Unstreitig ist, dass im Hinblick auf die syrische Staatsangehörigkeit des Klägers etwas anderes gilt, da Syrien in der Liste der Staaten aufgeführt ist, die in der Regel faktisch kein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ermöglichen (vgl. Nr. 12.1.2.2 VAH-StAG), und daher insoweit ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG gegeben ist Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit - abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach der Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG u.a. anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Diese Regelung, auf die sich der Kläger vorliegend im Hinblick auf seine russische Staatsangehörigkeit beruft, soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen. Der Gesetzgeber hat dabei Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie ihrem Wesen nach auf solche Einbußen zu beschränken. Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, sind vom Einbürgerungsbewerber hinzunehmen. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie etwa die visumfreie Einreise oder der genehmigungsfreie Aufenthalt. Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, sowie für die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile ggf. durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; siehe auch Berlit in GK-StAR, Stand: August 2020, § 12 Rn. 219 ff. Erhebliche Nachteile sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausreichen; sie müssen den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen. Berücksichtigungsfähig sind ferner nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen sind noch kein erheblicher Nachteil. Es darf sich zudem nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Der Einbürgerungsbewerber hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann; diese Pflicht wird verletzt, wenn der Einbürgerungsbewerber erst in Ansehung des Einbürgerungsverfahrens die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schafft. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.07.2014 -5 B 12.2271-; VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2020 -4 K 6757/19-; jeweils juris Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht dargelegt. Dies gilt zunächst für die vom Kläger behauptete Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes als „Kommerzdirektor“ bei der russischen Tochtergesellschaft „...“ der in Singapur ansässigen Muttergesellschaft „...“. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen schon nicht zweifelsfrei feststellen, dass dem Kläger dieser Verlust bei Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit tatsächlich droht. Dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Arbeitsvertrag vom 06.06.2018 lässt sich nicht entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers seine russische Staatsangehörigkeit zwingend voraussetzt. Auch das im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte „Rechtsgutachten“ der russischen Rechtsanwältin ..., welches im Wesentlichen aus der Wiedergabe russischer Rechtsvorschriften besteht, belegt lediglich, dass die russische Tochtergesellschaft im Fall einer Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet wäre, eine Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu beantragen, und die Erteilung der Genehmigung u.a. von der Einhaltung einer von der russischen Regierung jährlich festgelegten Quote für den Einsatz ausländischer Arbeitnehmer abhängig wäre. Unüberbrückbare Schwierigkeiten, die zwingend den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge hätten, werden damit nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag des Klägers, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit u.a. in territorialen Randgebieten ausübe, für die er als Ausländer eine Sondergenehmigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigen würde. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht näher dargelegt hat, wie häufig er in der Vergangenheit in diese Territorien gereist ist und wie häufig er dies auch in Zukunft wird tun müssen - in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er seine berufliche Tätigkeit ganz überwiegend von zuhause aus ausüben könne und nur ein- bis zweimal im Jahr nach Russland reisen müsse, sodass bereits deshalb nicht von regelmäßigen Aufenthalten in diesen Randgebieten auszugehen ist -,spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass ihm diese Sondergenehmigung im konkreten Fall nicht erteilt würde. Vgl. zu diesem Vortrag sowie zu dem weiteren Vortrag, dass er regelmäßig so kurzfristig nach Russland reisen müsse, dass ihm die Einhaltung des Visumverfahrens aus Zeitgründen nicht immer möglich sein werde, wodurch sein Beschäftigungsverhältnis ebenfalls gefährdet sei, auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2009 -19 A 1448/07-, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, jeweils juris Soweit der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch auf die derzeit aufgrund der Covid-19-Pandemie geltenden restriktiven Einreisebeschränkungen für Ausländer in die Russische Föderation hingewiesen und geltend gemacht hat, dass ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch insoweit der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, weil er nicht jederzeit einreisen dürfte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den pandemiebedingten Einschränkungen um lediglich vorübergehende - weltweit auftretende - Erschwernisse handelt, die den Kläger nicht stärker als andere treffen und vor dem Hintergrund, dass er nach eigenen Angaben nur ein- bis zweimal im Jahr nach Russland reisen muss, von vornherein nicht geeignet sein dürften, seinen Arbeitsplatz zu gefährden. Doch selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass er bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit seinen Arbeitsplatz tatsächlich verlieren würde, folgte daraus noch kein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Die Vorschrift schützt mangels Objektivierbarkeit jedenfalls nicht das persönliche Interesse des Einbürgerungsbewerbers an dem Bestand eines an die bisherige Staatsangehörigkeit geknüpften Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Einbürgerungsbewerber eine zumindest annähernd vergleichbare Beschäftigung auch ohne die Staatsangehörigkeit ausüben kann. Dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt demnach regelmäßig nur dann Relevanz zu, wenn er dazu führte, dass der Einbürgerungsbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde. Vgl. VG Köln, Urteil vom 06.05.2015 -10 K 6437/13-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 225.1; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAngR, 6. Aufl. 2017, § 12 Rn. 39 Davon kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Soweit er darauf verweist, dass er aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit für das Unternehmen über spezifische Kenntnisse, Kontakte, Netzwerke und Informationen verfüge, die zum einen für das Unternehmen wichtig seien, zum anderen aber auch deutlich machten, dass ein solcher Arbeitsplatz nicht einfach gewechselt oder in der Bundesrepublik Deutschland gefunden werden könne, ist damit - abgesehen davon, dass von einer jahrelangen Tätigkeit für das Unternehmen allenfalls im Hinblick auf die in Singapur ansässige Muttergesellschaft gesprochen werden kann - nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger den durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei dem russischen Arbeitgeber entstehenden Einkommensverlust, den der Kläger selbst mit monatlich ca. 1.764,- € netto (so die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung) beziffert, nicht durch Aufnahme einer entsprechend vergüteten Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird kompensieren können. Aufgrund seines abgeschlossenen Pharmaziestudiums und seiner langjährigen Tätigkeit als Exportmanager bzw. Handelsvermittler für verschiedene Firmen und seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung als „Kommerzdirektor“ bei der „...“ verfügt er über eine hohe berufliche Qualifikation, die es ihm ohne weiteres ermöglichen sollte, ein vergleichbares oder sogar deutlich höheres Einkommen in Deutschland zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erst 38 Jahre alt ist und damit dem Arbeitsmarkt noch fast 30 Jahre lang zur Verfügung steht. Da der Einbürgerungsbewerber alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um das Entstehen von Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzuwenden oder zu begrenzen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 228 kann von ihm erwartet werden, dass er sich zur Kompensation des drohenden Wegfalls der Gehaltszahlungen um einen neuen Arbeitsplatz in Deutschland bemüht, wo er seinen eigenen Lebensmittelpunkt und den seiner Familie sieht. Dass er dies bereits erfolglos versucht hätte, hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Allein sein persönliches Interesse am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses in Russland, welches er in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich herausgestellt hat, ist jedoch - abgesehen davon, dass es für einen objektiven Betrachter kaum nachvollziehbar ist, dass sich jemand für ein Gehalt von ca. 1.700,- € netto im Monat verpflichtet, regelmäßig (auf eigene Kosten) nach Russland zu reisen und dort jederzeit an jedem Ort einsetzbar zu sein, obwohl der Lebensmittelpunkt seiner Familie (Ehefrau und Kind) in Deutschland liegt - kein Belang, der von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG geschützt ist und eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vermeidung der Mehrstaatigkeit rechtfertigt. Hierauf hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zu Recht hingewiesen. Auch der Vortrag des Klägers bezüglich seines Immobilieneigentums in Russland führt nicht zur Annahme eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Soweit er geltend macht, dass er nach der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit sowohl die - im Jahr 2018 erworbene und zwischenzeitlich vermietete - Eigentumswohnung in Moskau als auch das - ebenfalls im Jahr 2018 erworbene - Grundstück in Noworossijsk verkaufen müsste, was für ihn mit einem erheblichen Verlust verbunden wäre, da der Steuersatz für steuerlich nicht in der Russischen Föderation ansässige Personen 30 %, für russische Staatsangehörige dagegen nur 13 % betrage, dringt er damit aus mehreren Gründen nicht durch. Zunächst lässt sich dem „Rechtsgutachten“ der russischen Rechtsanwältin ... entnehmen, dass bei der Besteuerung von Immobiliengeschäften nicht zwischen russischen und ausländischen Staatsangehörigen, sondern zwischen Steuerinländern und Steuerausländern (Aufenthaltsdauer in Russland weniger als 183 Kalendertage in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) unterschieden wird. Hieraus folgt, dass der Kläger die steuerrechtliche Privilegierung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - nur in Anspruch nehmen könnte, wenn er sich mindestens 183 Kalendertage im Jahr in Russland aufhalten würde. Vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2020 -4 K 6757/19-, juris, unter Hinweis auf eine vom dortigen Beklagten eingeholte Auskunft der deutschen Botschaft in Moskau vom 12.11.2018 In diesem Fall hätte der Kläger aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, was einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband von vornherein entgegenstehen würde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein sollte, die Immobiliengeschäfte noch vor seiner Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit im Wege eines freihändigen Verkaufs durchzuführen. In diesem Fall käme ihm nach seinem eigenen - wenn auch nach den obigen Ausführungen wohl nicht zutreffenden - Vortrag noch der niedrigere Steuersatz zugute. Darüber hinaus gilt, dass dem Einbürgerungsbewerber aus der Verpflichtung zur Veräußerung von Immobilien im Herkunftsstaat vor oder nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG entsteht, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2009 -19 A 1448/07-, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2006 -5 B 15.04-, und VG Berlin, Urteil vom 11.06.2003 -2 A 109.99-; VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2020 -4 K 6757/19-; jeweils juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 237; vgl. auch Nr. 12.1.2.5.1 lit. b) VAH-StAG Anhaltspunkte hierfür bestehen indes nicht und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren ist auch die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau gelegenen Eigentumswohnung sowie des Grundstücks in Noworossijsk zur Alterssicherung nicht geeignet, einen erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen, denn es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös ins Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 237 Schließlich ist hinsichtlich des Immobilieneigentums des Klägers in Russland - unabhängig von den obigen Ausführungen - entscheidend zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er diese Immobilien erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, als ihm bereits bewusst war, dass der Beklagte eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit ablehnen werde. Der Kläger war hierauf nämlich bereits frühzeitig nach Stellung seines Einbürgerungsantrags am 05.12.2016 und noch einmal unmissverständlich im Anhörungsschreiben vom 20.11.2017 hingewiesen worden. Nach einhelliger Rechtsauffassung sind wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile aber nur dann beachtlich, wenn der Einbürgerungsbewerber sie nicht in schuldhafter Weise zu vertreten hat. Wie bereits zuvor dargelegt, hat der Einbürgerungsbewerber die Pflicht, die Entstehung und/oder den Umfang drohender Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann. Mit dieser Pflicht steht es nicht in Einklang, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier der Kläger - während des Einbürgerungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit schafft. Mit seinem jetzigen Verlangen, die russische Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen, um keine Nachteile im Zusammenhang mit dem Verkauf der erworbenen Immobilien zu erleiden, beruft sich der Kläger auf eine Rechtsposition, die er durch sein unredliches Verhalten erst geschaffen hat. Eine solche Vorgehensweise ist als treuwidrig einzustufen und verdient keinen Schutz. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 10.11.2008 -5 E 223/07 (3)-, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2020 -4 K 6757/19-; jeweils juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 228 Ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG liegt auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Verlust seiner russischen Rentenansprüche vor. Insoweit ist bereits fraglich, ob der Kläger nach den geltenden Bestimmungen tatsächlich schon eine Anwartschaft auf die russische Grundrente erworben hat, obwohl sein aktuelles Arbeitsverhältnis mit der russischen Tochtergesellschaft „...“ gegenwärtig noch keine drei Jahre besteht. Des Weiteren ist nicht abschließend geklärt, ob der Bezug dieser Grundrente, die nach dem Vortrag des Klägers erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres - in seinem Fall also erst in mehr als 26 Jahren - gezahlt wird und sich derzeit auf monatlich 103,08 € beläuft, überhaupt an den Besitz der russischen Staatsangehörigkeit geknüpft ist oder auch von Ausländern - z.B. mit einem Wohnsitz in Russland - bezogen werden kann. Der vom Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingereichten Stellungnahme der ISCR GmbH (Internationales Service Center für Russischsprachige) lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger im Fall eines Austritts aus der russischen Staatsangehörigkeit und des ständigen Wohnsitzes im Ausland das Recht verlöre, eine russische Rente zu beantragen. Sollte sich der Kläger daher mit Erreichen des Renteneintrittsalters entschließen, seinen ständigen Wohnsitz (wieder) in Russland zu nehmen, wäre es durchaus denkbar, dass er die russische Grundrente beanspruchen kann. Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass er durch die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit die von ihm bezifferten Rentenansprüche verlieren würde, läge der unterstellte Rentenverlust bei 1.236,96 € im Jahr (12 x 103,08 €) und erreichte damit bei weitem nicht den Betrag von 10.225,84 €, der in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG als maßgebliche Untergrenze für einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ausgewiesen ist. Auf das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers, welches in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG als weiterer Maßstab für die Erheblichkeitsschwelle genannt ist und welches der Kläger in seinem Fall schriftsätzlich mit 20.000,- € brutto beziffert hat, nachdem er in der mündlichen Verhandlung von einem monatlichen Nettogehalt von 1.764,- € gesprochen hat, liegt sein tatsächliches Bruttojahreseinkommen offensichtlich etwas höher, da sich dann bereits das Nettojahreseinkommen auf 21.168,- € (1.764,- € x 12) beläuft kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an. Soweit der Kläger den Verlust seiner Rentenansprüche - ausgehend von einer durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von 15 Jahren ab Renteneintritt - auf eine Gesamtsumme von 18.684,- € hochgerechnet hat, ist ihm nicht zu folgen. Insoweit hat der Beklagte zu Recht betont, dass bei der betragsmäßigen Bezifferung des wirtschaftlichen Nachteils nicht auf einen rein spekulativen und fiktiven Auszahlungszeitraum abgestellt werden könne. Außerdem hat das VG Köln bereits mehrfach entschieden, dass hier der Jahresbetrag des Rentenverlustes als Bezugsgröße heranzuziehen sei. Vgl. VG Köln, Urteile vom 07.11.2007 -10 K 5265/05- und vom 08.02.2012 -10 K 1761/10-; jeweils juris Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, abgesehen von dem Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sei bei laufenden sukzessiven Einnahmen schon aus Praktikabilitätsgründen wie bei der Berechnung des Einkommens auch bei der Berechnung von Renten eine zeitliche Grenze zu ziehen, wobei hier derselbe Zeitrahmen gelten müsse, weil anderenfalls mangels gleicher Basis kein nachvollziehbarer Vergleich möglich sei. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst die vom Kläger errechnete Gesamtsumme seiner Rentenansprüche (18.684,- €) unter seinem gegenwärtigen durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen (nach seinem Vortrag jedenfalls mehr als 21.168,- €) liegt und daher auch dann, wenn man der Auffassung des VG Köln nicht folgen wollte, ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nach der in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG getroffenen Regelung nicht anzunehmen wäre. Weitere Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die ein Absehen von der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren noch auf einen Darlehensvertrag mit der in Singapur ansässigen Muttergesellschaft „…“ verwiesen hat, der im Fall einer Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses nachteilig für ihn sei, da das Darlehen in Raten von seinem Lohn abgezogen werden solle, hat er diesen Vertrag im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erwähnt. Weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich, zumal weitere Details hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten - etwa im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens - nicht dargelegt worden sind. Liegt nach alledem ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 12 StAG im Hinblick auf die russische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht vor, kommt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 i.V.m. § 8 StAG (privilegierte Ehegatteneinbürgerung) nicht in Betracht. Eine Einbürgerung des Klägers nach § 8 StAG aufgrund Ermessens scheidet ebenso aus, weil der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auch bei der Ermessensausübung zu beachten ist (vgl. Nr. 8.1.2.6 VAH-StAG) Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 -5 C 9-12-, juris, wonach bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung und im Fall des Klägers kein Katalogtatbestand erkennbar ist, der das behördliche Ermessen in der vom Kläger gewünschten Weise steuert. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß der am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,- € festgesetzt. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter dauernder Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Der am … in Syrien geborene Kläger besitzt neben der syrischen auch die russische Staatsangehörigkeit. Er heiratete am 06.12.2013 in Dänemark eine ebenfalls aus Syrien stammende deutsche Staatsangehörige und reiste am 07.12.2013 mit einem schwedischen Schengen-Visum erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hielt er sich im Zeitraum von 2001 bis 2013 in Russland auf, wo er nach dem Abschluss eines Pharmaziestudiums im Jahr 2008 als Exportmanager bzw. Handelsvermittler für verschiedene Firmen tätig war. Im Oktober 2013 erwarb er die russische Staatsangehörigkeit, wovon die deutsche Ausländerbehörde zunächst keine Kenntnis hatte. Nach seiner Einreise in die BRD erhielt er zunächst eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum 30.04.2014 und anschließend eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die mehrfach - zuletzt bis zum 30.07.2019 - verlängert wurde. Am 03.05.2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Nachdem bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen festgestellt worden war, dass der Kläger neben der syrischen auch die russische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zunächst nicht verlängert, sondern eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt, die zuletzt bis zum 09.01.2020 verlängert wurde. Am 14.01.2020 nahm der Kläger den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurück und ihm wurde erneut eine bis zum 30.11.2021 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Am 05.12.2016 beantragte der Kläger beim Landkreis B-Stadt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 9 StAG. Bei der Antragstellung gab er an, sowohl die syrische als auch die russische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Seinem Antrag beigefügt waren u.a. folgende Unterlagen: - Geburtsurkunde - Urkunde über seine Eheschließung am 06.12.2013 in Dänemark mit einer deutschen Staatsangehörigen - Syrischer Reisepass, gültig bis 15.08.2017, sowie russischer Reisepass, gültig bis 08.10.2023 - Meldebescheinigungen der Einwohnermeldeämter von … und B-Stadt - Zertifikate zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse sowie über das erfolgreiche Ableisten des Einbürgerungstests - Provisionsvereinbarung mit der in Singapur ansässigen Firma „…“, datierend vom August 2013, sowie aktueller Einkommensnachweis (Kontoauszug) vom November 2016 Mit Schreiben vom 06.12.2016 führte der Kläger zu seinem Einbürgerungsantrag aus, basierend auf einer gesetzlichen Regelung, nach der in Ausnahmefällen die Möglichkeit bestehe, eine doppelte Staatsbürgerschaft zu erlangen, beantrage er heute die Beibehaltung seiner russischen Staatsbürgerschaft. Aufgrund seines festen Arbeitsvertrages sei er gezwungen, mehrmals jährlich nach Russland zu fliegen. Bis 2013 habe er in Moskau gelebt und dort gearbeitet. Nach seiner Eheschließung sei er nach Deutschland gekommen, habe aber seinen Arbeitsplatz nicht aufgegeben. Seine langjährige Erfahrung und sein gutes Beschäftigungsverhältnis hätten ihm die Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ermöglicht, obwohl er seinen Wohnsitz geändert habe. Er lebe nun seit drei Jahren in Deutschland; in dieser Zeit habe er die Sprache erlernt und sich eingelebt. Bei Ablegen der russischen Staatsbürgerschaft würde ihm die regelmäßige Ausreise sehr erschwert. Bei jeder Ausreise müsste ein Visum beantragt werden und im Fall einer Ablehnung oder verspäteten Ausstellung wäre sein Beschäftigungsverhältnis gefährdet. Der Sitz der Firma sei zwar in Singapur gemeldet, jedoch finde die Hauptarbeit in Russland statt. Er bitte daher um Berücksichtigung seiner beruflichen Situation. Außerdem sei ihm ein vergleichbarer Fall bekannt, in dem ein Syrer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses die deutsche Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der russischen Staatsbürgerschaft erlangt habe. Am 08.03.2017 leitete der Landkreis B-Stadt den Einbürgerungsantrag mit der Bitte um Entscheidung an den Beklagten weiter. Der Beklagte holte daraufhin Auskünfte über den Kläger u.a. bei der Zentralen Ausländerbehörde, beim Landespolizeipräsidium, beim Bundesamt für Justiz und beim Landesamt für Verfassungsschutz ein. Außerdem teilte er dem Kläger unter dem 28.03.2017 mit, im Fall der Einbürgerung könne die bisherige Staatbürgerschaft nur dann beibehalten werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 12 StAG gegeben sei; dies habe der Kläger zweifelsfrei zu belegen. Nachdem der Kläger auf Anforderung des Beklagten einen aktuellen Einkommensnachweise für die Monate Januar bis März 2017 sowie die Einkommensteuererklärung 2015 vorgelegt hatte, führte er unter dem 08.06.2017 aus, in seinem Fall sei die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfüllt. Das Unternehmen, in dem er tätig sei, stelle nur Mitarbeiter mit russischer Staatsbürgerschaft ein. Wenn er die russische Staatsbürgerschaft ablege, werde ihm gekündigt und er müsse sich in Deutschland arbeitslos melden. Er habe mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er regelmäßig, aber bei Bedarf auch unerwartet und flexibel in vielen Regionen in Russland vor Ort sein müsse. Eine neue Beschäftigung in einer neuen Branche würde für ihn bedeuten, dass er bei Null anfangen müsste und nicht mehr unabhängig wäre. Dies wäre für ihn mit erheblichen Problemen verbunden. Unter dem 23.06.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, bei Anträgen auf Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit sei eine Ermessensentscheidung unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und den privaten Interessen des Antragstellers erforderlich (§ 25 StAG i.V.m. § 12 StAG i.V.m. den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum StAG). Häufig vorgetragene Argumente wie z.B. Einreiseerleichterungen stellten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung keinen ausreichenden Grund für die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit dar. Soweit der Kläger weiter vortrage, dass ihm gekündigt werde, wenn er die russische Staatsbürgerschaft ablege, handele es sich lediglich um eine pauschale Behauptung ohne jeglichen Nachweis. Der Kläger sei für das Entstehen erheblicher wirtschaftlicher bzw. finanzieller Nachweise infolge des Verlustes oder ohne Besitz einer Staatsangehörigkeit beweispflichtig. Dies gelte für den Nachweis der drohenden Nachteile dem Grunde und der voraussichtlichen Höhe nach sowie für den Nachweis der Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. Wegen des im deutschen Recht geltenden Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit müssten die durch den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehenden persönlichen Nachteile zudem gravierend sein. Es werde daher um Vorlage geeigneter Nachweise gebeten. Nachdem der Kläger unter dem 14.07.2017 zwei in englischer Sprache verfasste Bescheinigungen seines Arbeitgebers und einen Darlehensvertrag nebst Übersetzung eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass der Darlehensvertrag die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteile belege, da der Kredit als Unterstützung für die erste Zeit nach seinem Umzug und seiner Hochzeit gedient habe und bei Vertragsschluss mündlich vereinbart worden sei, dass das Darlehen spätestens ab Ende 2017/An-fang 2018 in Raten von seinem Lohn abgezogen werde, wurde er vom Beklagten am 25.07.2017 zu einem persönlichen Gespräch geladen. Über den Inhalt des Gesprächs wurde offensichtlich kein Vermerk gefertigt. Am 03.08.2017 reichte der Kläger weitere Unterlagen - u.a. einen neuen syrischen Pass, einen Kontoauszug von Januar 2017 sowie die Steuerbescheide der Jahre 2014, 2015 und 2016 - ein. Hierzu erklärte er, er sei nach Berlin geflogen und habe einen neuen syrischen Pass erstellen lassen. Auch bei der Ausländerbehörde sei er gewesen, um die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Wie im persönlichen Gespräch geschildert, habe er anfangs in seinem Arbeitsverhältnis ein wenig Freiraum gehabt, um in Deutschland Fuß zu fassen; daher seien sein Lohn und seine Ausreisen geringer gewesen als sonst. Die Stempel seiner Ein- bzw. Ausreisen seien beigefügt. Der im Kontoauszug ausgewiesene Lohn beziehe sich auf die letzten Monate im Jahr 2016. Da die Überweisung erst im Jahr 2017 eingegangen sei, könne sie im Steuerbescheid 2016 nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 20.11.2017 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setze eine Einbürgerung in Deutschland voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Von dieser Voraussetzung werde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nur abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Die in § 12 StAG abschließend genannten Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit seien beim Kläger nach Aktenlage nicht erfüllt. Soweit er unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vortrage, dass die Firma, bei der er als selbständiger Handelsvertreter tätig sei, nur russische Staatsangehörige beschäftige, könne dies keine Ausnahme nach § 12 StAG begründen. Da die Firma ihren Sitz in Singapur habe, sei schon kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso dort ausschließlich russische Staatsbürger beschäftigt sein sollten. Darüber hinaus sei der Kläger nach eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen als selbständiger Handelsvertreter tätig. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wieso ihm als selbständigem Handelsvertreter wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile entstehen sollten, wenn ein Geschäftspartner - eine Firma aus Singapur - keine weiteren Geschäftsbeziehungen mehr mit ihm eingehen wolle, wenn er kein russischer Staatsbürger mehr sei. Außerdem habe er vorgetragen, dass die Firma aus Singapur in seinem Fall eine Sonderregelung zugelassen habe, damit er, obwohl er nicht mehr in Russland lebe, dennoch weiterhin bei der Firma tätig sein könne. Wenn diese Firma in Bezug auf den Wohnort außerhalb Russlands eine Sonderregelung zulasse, sei nicht nachvollziehbar, wieso sie auf der russischen Staatsangehörigkeit bestehen sollte, zumal die Forderung nach Beibehaltung der Staatsangehörigkeit sehr viel weitreichender sei als die Forderung nach Beibehaltung des Wohnsitzes und grundsätzlich keinen Einfluss auf die Berufstätigkeit habe. Wie der Kläger weiter vortrage, habe ihm die Firma aus Singapur, mit der er als selbständiger Handelsvertreter arbeite, sogar ein Darlehen zur Unterstützung für die Zeit nach seinem Umzug von Russland nach Deutschland gewährt. Wenn ihm sein Geschäftspartner soweit entgegenkomme, sei überhaupt nicht ersichtlich, wieso er auf der Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit bestehen und der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter deshalb der Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes ausgesetzt sein sollte. Soweit der Kläger geltend mache, dass er aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen gezwungen sei, mehrmals jährlich nach Russland zu fliegen, was ihm durch das Ablegen der russischen Staatsbürgerschaft sehr erschwert würde, da er bei jeder Ausreise ein Visum beantragen müsste, handele es sich um ein Argument, welches regelmäßig bei Anträgen auf Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren vorgetragen werde. Dieses stelle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung aber keinen ausreichenden Grund im Sinne der rechtlichen Bestimmungen dar. Der Vortrag des Klägers sei daher insgesamt nicht geeignet, einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Nachteil infolge des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit zu begründen. Dem Kläger wurde eine Rücknahme seines Antrags auf Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder aber seines Einbürgerungsantrags nahegelegt. Unter dem 02.02.2018 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und baten zunächst um Akteneinsicht. Eine Stellungnahme ging trotz Ankündigung und Erinnerung nicht ein. Mit Bescheid vom 22.11.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und wies ergänzend darauf hin, dass die Bescheinigung der in Singapur ansässigen Firma vom 10.07.2017, wonach das Unternehmen ausschließlich dazu bevollmächtigt sein solle, Staatsbürger der russischen Föderation als festangestellte Mitarbeiter zu beschäftigen, gerade nicht selbständige Handelsvertreter betreffe. Nach dem Vortrag des Klägers sei offensichtlich, dass er die russische Staatsangehörigkeit zusätzlich zu seiner syrischen Staatsangehörigkeit beibehalten wolle, um ungehindert und ohne Visum nach Russland einreisen zu können. Genauso offensichtlich sei, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit - unter Beibehaltung aller seiner anderen Staatsangehörigkeiten - begehre, um ungehindert und ohne Visum in die Bundesrepublik einreisen zu können. Nichts davon begründe eine Ausnahme vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG. Da die Einbürgerungsvoraussetzung der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG bzw. ein Ausnahmetatbestand nach § 12 StAG nicht nachgewiesen sei, sei ein Anspruch auf Einbürgerung nicht gegeben. Eine abschließende Prüfung der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen sei daher entbehrlich. Eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG könne wegen des hiernach ebenfalls zu beachtenden Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus den gleichen Gründen nicht in Betracht kommen (vgl. Nr. 8.1.2.6 ff. der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG). Anhaltspunkte, die vorliegend eine hiervon abweichende Verfahrensweise begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Nach Zustellung des Bescheides am 28.11.2018 hat der Kläger am 21.12.2018 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt. Er hält daran fest, dass in seinem Fall von der Ausbürgerung aus der russischen Staatsangehörigkeit abzusehen sei, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 vorlägen. Zur Begründung reicht er (in Übersetzung) ein weiteres Schreiben der Firma „...“ vom 04.10.2018 zur Akte und erklärt, dass diese Firma eine eigene Tochtergesellschaft in der Russischen Föderation gegründet habe, mit der er einen Arbeitsvertrag habe. Außerdem erklärt er, dass er eine Eigentumswohnung in Moskau gekauft habe, und legt (in Übersetzung) einen Wohnungskaufvorvertrag vom 12.07.2018 vor. Des Weiteren sei er Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt Noworossijsk, was er mit einem (in Übersetzung vorgelegten) Auszug aus dem staatlichen Register der Immobilien vom 04.09.2018 belegt. Der Kläger betont, im Hinblick auf die vorgenannten Umstände würde die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit für ihn erhebliche Nachteile wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Art nach sich ziehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Zunächst wäre sein Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu erhalten, da ihm ansonsten eine Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel drohen würde. Außerdem werde durch die Regierung jährlich eine Quote für den Einsatz ausländischer Arbeitnehmer festgelegt und es sei zweifelhaft, ob er im Hinblick auf diese Quote als Ausländer noch in der Russischen Föderation für die Gesellschaft arbeiten könnte. Darüber hinaus übe die Gesellschaft ihre Tätigkeit in Randgebieten/Territorien aus, für welche Ausländer eine Sondergenehmigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigten. Mit der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit werde die Arbeitstätigkeit in diesen Territorien daher sehr eingeschränkt oder ganz unmöglich sein. Sein monatliches Durchschnittsgehalt belaufe sich auf 133.000,- Rubel, umgerechnet ca. 1.764,- €. Sollte die Tätigkeit unmöglich werden, würde er daher einen entsprechenden Verlust erleiden. Hinsichtlich der erworbenen Immobilien sei zu berücksichtigen, dass der Steuersatz für steuerlich nicht in der Russischen Föderation ansässige Personen 30 %, für russische Staatsangehörige dagegen nur 13 % betrage. Dies wäre z.B. bei einem Verkauf bzw. einer Vermietung der Wohnung oder des Grundstücks von Bedeutung. Außerdem gehöre das Grundstück in der Stadt Noworossijsk zum Randgebiet, wo Ausländer kein Eigentum haben dürften, sodass er gezwungen wäre, das Grundstück zu verkaufen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2018 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält daran fest, dass weder die im Verwaltungsverfahren noch die nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gründe die Durchbrechung des Grundsatzes der Vermeidung der Mehrstaatigkeit in Bezug auf die russische Staatsangehörigkeit des Klägers rechtfertigten. Der Kläger habe gerade nicht schlüssig darlegen und nachweisen können, dass ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstünden. Insbesondere sei auch nicht dargelegt worden, dass es dem Kläger unmöglich sei, die angeblich drohenden Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zumindest zu begrenzen. Vielmehr habe der Kläger weitgehend erst während des Verfahrens die - vermeintlichen - Grundlagen für seine behaupteten wirtschaftlichen/vermögensrechtlichen Nachteile geschaffen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich Angestellter einer russischen Firma sei und ob er für die Tätigkeit dort zwingend die russische Staatsangehörigkeit brauche. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass seine „geschäftlichen“ bzw. „beruflichen“ Beziehungen in Russland durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit tatsächlich konkret gefährdet seien (wird ausgeführt). Daran ändere auch die Vorlage der „Benachrichtigung“ der Firma „...“ vom 04.10.2018 nichts. Diese erwecke vielmehr den Eindruck, dass hier im Nachhinein eine vermeintlich schutzwürdige besondere geschäftliche Beziehung bzw. Arbeitnehmerbeziehung nach Russland konstruiert werden solle, um dem Kläger eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. So blieben die genauen vertraglichen Beziehungen des Klägers mit der Firma aus Singapur bzw. der vermeintlichen russischen Tochtergesellschaft nebulös und unklar; ein „Arbeitsvertrag“ mit der russischen (Tochter-)Firma sei gerade nicht vorgelegt worden. Im Fall des Abschlusses eines solchen Arbeitsvertrages wäre wiederum nicht nachvollziehbar, wie sich dies damit vereinbaren lasse, dass der Kläger in Deutschland (u.a. gegenüber der Finanzverwaltung) als selbständiger Handelsvermittler auftrete. Doch selbst wenn der Vortrag des Klägers zuträfe und man die rechtliche Einordnung seiner Beziehungen zu der (Tochter-)Firma in Russland außen vor ließe, wäre der eventuell bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit mittelbar drohende Arbeitsplatzverlust des Klägers grundsätzlich nicht ausreichend, um daraus einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzuleiten. Zu berücksichtigen sei einerseits, dass der Kläger für die Tätigkeit in Russland nur ein recht bescheidenes Jahreseinkommen von rund 20.000,- € erhalte (vgl. etwa Anlage G der Steuererklärung 2015), dafür aber augenscheinlich mit der Präsenzpflicht in Russland einen unverhältnismäßig hohen Einsatz erbringen müsse. Im Grunde sei es schon nicht glaubhaft, dass sich jemand für rund 1.700,- € brutto im Monat verpflichte, ständig nach Russland zu reisen und dort jederzeit an jedem Ort eingesetzt werden zu können, obwohl nach eigenem Vortrag der eigene und der Familienlebensmittelpunkt in Deutschland sei. Andererseits bestehe hier nicht nur abstrakt, sondern auch lebensnah die durchaus vernünftig erscheinende Option, dass der Kläger sich eine andere Stelle in Deutschland suche, was in seinem Arbeitsbereich als Handelsvermittler bzw. kaufmännischer Angestellter nicht schwierig sein dürfte. Da ein Einbürgerungsbewerber gehalten sei, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Entstehen von Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzuwenden oder zu begrenzen, könne von ihm erwartet werden, sich zur Kompensation eines vermeintlichen Verlustes von Einkommensmöglichkeiten in Russland einen neuen Arbeitsplatz bzw. neue Geschäftspartner zu suchen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wolle. Dahingehende Bemühungen seien bislang nicht dargelegt worden. Allein sein persönliches Interesse am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses in Russland sei jedoch kein von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG geschütztes Interesse, welches eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vermeidung der Mehrstaatigkeit trage. Was die Moskauer Eigentumswohnung sowie das Grundstück in Noworossijsk anbetreffe, seien diese gerade zu einem Zeitpunkt erworben worden, als klar gewesen sei, dass eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit abgelehnt werde. (Auch) hier hätten augenscheinlich nachträglich Fakten geschaffen werden sollen, die die Hinnahme der Mehrstaatigkeit des Klägers wegen (vermeintlich) erheblicher Nachteile hätten begründen sollen. Dies könne ebenso wenig berücksichtigt werden wie gewillkürte, subjektive Nachfluchtgründe im Asylrecht oder bestimmte Rechtshandlungen im Zivilrecht, die nach dem Anfechtungsgesetz keinen Bestand hätten. Hierauf erwidert der Kläger, es treffe nicht zu, dass er erst während des Einbürgerungsverfahrens die Grundlagen für die dargelegten wirtschaftlichen bzw. vermögensrechtlichen Nachteile geschaffen habe. Zu dem zuletzt vorgelegten Schreiben der Firma „...“ erklärt er, hier sei bei der Übersetzung offenbar das Datum vertauscht worden (04.10.2018 statt 10.04.2018). Der von dem Unternehmen in diesem Schreiben gewünschte Arbeitsvertrag sei am 06.06.2018 mit dem russischen Partnerunternehmen ... (GmbH) geschlossen worden und als Anlage (im Original und in deutscher Übersetzung) beigefügt. Dass er die Einkünfte in Deutschland als solche aus selbständiger Tätigkeit deklariert habe, sei auf den Rat seines deutschen Steuerberaters zurückzuführen. Aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit für das Unternehmen verfüge er über spezifische Kenntnisse, Kontakte, Netzwerke und Informationen, die zum einen für das Unternehmen wichtig seien, zum anderen aber auch deutlich machten, dass ein solcher Arbeitsplatz mit seiner spezifischen Qualifikation nicht einfach gewechselt oder in der Bundesrepublik Deutschland gefunden werden könne. Der Unterstellung, er habe Immobilieneigentum nur erworben, um die Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu erreichen, sei ebenfalls zu widersprechen. Das Einbürgerungsverfahren laufe seit drei Jahren und es könne ihm nicht verwehrt werden, eine sich ihm bietende günstige Gelegenheit zum Erwerb von Immobilien zu nutzen, zumal der Erwerb des Immobilieneigentums nicht nur der Vermögensbildung, sondern auch der Altersversorgung diene. Die Wohnung habe er nach dem inzwischen erfolgten Eigentumserwerb bereits vermietet; der Mietvertrag sei als Anlage beigefügt. Bei einem Verlust der russischen Staatsangehörigkeit würden zudem die russischen Rentenansprüche entfallen. Der Mindestanspruch belaufe sich ab Vollendung des 65. Lebensjahres derzeit auf monatlich 7.500 Rubel, umgerechnet 103,08 €. Gehe man von einer durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von 15 Jahren ab Renteneintritt aus, ergäbe allein dies einen finanziellen Verlust von 18.684,- €. Der Beklagte entgegnet, neben der ablehnungsbegründenden und bislang allein streitigen Frage der Hinnahme des Fortbestehens der russischen Staatsangehörigkeit sei vorliegend klärungsbedürftig, ob der Kläger überhaupt die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 9 i.V.m. § 8 StAG erfülle. Dies sei mit Blick auf den tatsächlich-gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Deutschland, die ehegatteneinbürgerungsspezifischen Voraussetzungen des Vorliegens/Führens einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei verkürztem Aufenthalt in Deutschland sowie die wirtschaftliche Integration des Klägers in Deutschland zweifelhaft (wird jeweils ausführlich dargelegt). Es obliege ggf. dem Kläger, diese Zweifel auszuräumen und somit das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen nachzuweisen. Zudem fehle es nach wie vor auch unter Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes und der eingereichten Unterlagen an einem Grund, weshalb von der Einbürgerungsvoraussetzung der Aufgabe der Herkunftsstaatsangehörigkeit abgesehen werden müsste. Ein erheblicher Nachteil wirtschaftlicher, insbesondere vermögensrechtlicher Art durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei bislang weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen. Bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Klägers in Russland sei - unabhängig davon, dass angesichts des aktuellen Arbeitsvertrages vom Juni 2018 kaum von einem „jahrelang" aufgebauten und nicht ersetzbaren Spezialwissen und Spezialkontakten gesprochen werden könne - schon nicht schlüssig dargelegt, weswegen diese Anstellung für den Kläger von derartiger, nicht ausgleichbarer Bedeutung sein solle. Dies sei angesichts des eher bescheidenen Jahreseinkommens bei gleichzeitiger besonderer familiärer wie finanzieller Belastung für den Kläger schlicht nicht glaubhaft. Soweit sich der Kläger auf sein Immobilieneigentum in Russland - dessen Finanzierung bei 20.000,- € Jahreseinkommen sehr fraglich erscheine - berufe, komme es maßgeblich darauf an, zu welchen Konditionen der Kläger die Immobilien in Russland wieder veräußern könnte. Dazu fehle jeglicher Vortrag. Statt im Rahmen der Nachteilsminderungspflicht auf die Veräußerungsmöglichkeit auch nur ansatzweise einzugehen, argumentiere der Kläger mit vermeintlichen Mietausfällen und definiere diese als den zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteil. Die Mietausfälle seien bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG jedoch gerade nicht maßgebend. Entscheidend sei einzig der Wiederverkaufswert. Bezüglich des geltend gemachten Steuervorteils ergebe sich aus dem vorgelegten „Rechtsgutachten" der russischen Rechtsanwältin ausdrücklich, dass der steuerlich vorteilhafte „Residenten-/ Deviseninländer-Status" keineswegs an die russische Staatsangehörigkeit gekoppelt sei. Vielmehr könne der niedrige Steuersatz auch von Ausländern geltend gemacht werden. Allerdings stehe der tatsächliche Aufenthalt in Russland, der der entsprechenden steuerrechtlichen Privilegierung vorausgehe, einer Einbürgerung in Deutschland entgegen. Ausdrücklich entgegenzutreten sei schließlich auch dem klägerischen Versuch, einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil als Grund für die Bejahung der Mehrstaatigkeit mit dem (vermeintlichen) Verlust der russischen Mindestrente begründen zu wollen, und diesen Verlust mit 18.684,- € (ausgehend von einem 15-jährigen Rentenbezug nach Eintritt ins Rentenalter) zu beziffern. Der Kläger sei heute 38 Jahre alt, erreiche also erst in 22 Jahren das russische Renteneintrittsalter. Allein die Aussicht, dass der Kläger als russischer Staatsangehöriger in mehr als 20 Jahren nach derzeitiger russischer Rechtslage dort eine Grundrente bekäme (als derzeit einer Säule von drei Säulen des russischen Rentensystems), begründe keinen die dauernde Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigenden und beachtlichen Finanzvorteil. Zum einen handele es sich hierbei nur um eine „Renten-Aussicht", zum anderen lasse diese Argumentation unberücksichtigt, dass nach den vorgelegten Gesetzesauszügen auch Ausländern mit Wohnsitz in Russland diese Grundrente ausgezahlt werde, also der Besitz der russischen Staatsangehörigkeit überhaupt nicht Voraussetzung für die Rentenzahlung zu sein scheine. Zudem sei völlig unklar, ob der Kläger bereits heute - gerade einmal rund 1 1/2 Jahre nach Begründen des aktuellen Arbeitsverhältnisses mit einer russischen Firma - eine Anwartschaft auf die russische Grundrente erworben habe, und falls ja, in welcher Höhe. Aber selbst wenn schon die bloße Aussicht auf eine Grundrente in 22 Jahren heute als wirtschaftlicher Nachteil herangezogen werden könnte und diese an den Besitz der russischen Staatsangehörigkeit gekoppelt wäre, wäre bei der betragsmäßigen Bezifferung des wirtschaftlichen Nachteils nicht auf einen rein spekulativen und fiktiven durchschnittlichen Auszahlungszeitraum abzustellen. Die Höhe des ggf. anzunehmenden wirtschaftlichen Nachteils wäre vielmehr der Betrag, der pro Jahr als Grundrente ausgezahlt würde. Läge dieser dann unter (derzeit) 10.225,84 €, wäre er nach Ziffer 12.1.2.5.2 der Anwendungshinweise unerheblich, begründete also gerade keinen die Mehrstaatigkeit rechtfertigenden wirtschaftlichen Nachteil. Berücksichtige man nun, dass der Kläger derzeit nur ein Jahreseinkommen von 20.000,- € habe und die Grundrente in Russland nur eine von drei Säulen des Rentensystems sei, erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass die staatliche Grundrente tatsächlich mehr als 10.225,84 € im Jahr betrage. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass der Kläger weder die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle und nachgewiesen habe, noch, dass in seinem Fall ein Grund für eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit gegeben sei. Unter dem 06.05.2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger nach A-Stadt verzogen und seine Ausländerakte nach A-Stadt abgegeben worden sei. Die dortige Ausländerbehörde habe mitgeteilt, dass der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zurückgenommen habe und ihm nach Ablauf der zuletzt von der Ausländerbehörde im Saarland erteilten Fortgeltungsfiktion am 09.01.2020 eine bis zum 30.11.2021 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 (tatsächlich: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) AufenthG erteilt worden sei. Die Einbürgerungsbehörde der Stadt A-Stadt habe dem Beklagten (vorsorglich) die nach § 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG zum Fortführen des (Einbürgerungs-)Verfahrens erforderliche Genehmigung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.