Beschluss
3 L 1341/18.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2018:0807.3L1341.18.DA.00
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In den Anwendungsbereich der Mindestabstandsregelung gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG fallen ebenfalls Grundschulen, auch wenn diese nur von Kindern und nicht zugleich von Jugendlichen besucht werden. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, der Spielsucht frühzeitig vorzubeugen und eine Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen zu verhindern.
Bei § 15 Abs. 1a HSpielhG handelt es sich um eine spezielle Übergangsvorschrift für die Anwendung des Mindestabstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Anwendungsbereich der Mindestabstandsregelung gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG fallen ebenfalls Grundschulen, auch wenn diese nur von Kindern und nicht zugleich von Jugendlichen besucht werden. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, der Spielsucht frühzeitig vorzubeugen und eine Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen zu verhindern. Bei § 15 Abs. 1a HSpielhG handelt es sich um eine spezielle Übergangsvorschrift für die Anwendung des Mindestabstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 30 000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass er vorerst seine Spielhalle weiterbetreiben kann, nachdem ihm hierfür die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt worden ist. Der Antragsteller ist Betreiber einer Spielhalle, welche sich am Bahnhof in X befindet. Für den Betrieb der Spielhalle wurde dem Antragsteller erstmalig am 10.06.2013 von der Antragsgegnerin eine befristete Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HSpielhG i. V. m. § 33 i Abs. 1 GewO und der SpielV mit Gültigkeit bis zum 09.06.2018 erteilt. Am 28.12.2017 traten im Zuge der Verlängerung des ursprünglich auf fünf Jahre befristeten HSpielhG Änderungen dieses Gesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3 HSpielhG wurde dahingehend geändert, dass nun von einer Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, ein Mindestabstand von 300 m Luftlinie einzuhalten ist. Diesen Abstand unterschreitet die Spielhalle des Antragstellers hinsichtlich der Z-Schule - einer Grundschule - und der Y-Schule. Am 21.02.2018 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erneut eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle gemäß § 9 HSpielHG. Mit Schreiben vom 02.03.2018 erklärte der Antragsteller zudem, dass er sich eine Ausnahmegenehmigung für den Weiterbetrieb trotz des zu geringen Abstands zu den Schulen erhoffe, da er den Betrieb bislang beanstandungsfrei geführt habe und die Abstandsunterschreitung nur gering sei. Mit Bescheid vom 21.03.2018, dem Antragsteller zugestellt am 23.03.2018, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verweis auf die Unterschreitung der Abstandsregelung von 300 m Luftlinie zu den beiden Schulen ab. Der Gebäudekomplex, in dem sich die Spielhalle befinde, liege lediglich ca. 250 m Luftlinie von der Y-Schule und ca. 225 m Luftlinie von der Z-Schule entfernt. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Ausnahmetatbestände seien nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 20.04.2018, der Antragsgegnerin zugegangen am 23.04.2018, legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Antragsteller berief sich nun auch auf das Vorliegen eines Härtefalls wegen getätigter Investitionen und laufender Verträge. Der Antragsteller habe für die Räumlichkeiten der Spielhalle einen Mietvertrag mit einer zehnjährigen Laufzeit abgeschlossen, sei also noch bis zum 31.10.2022 vertraglich gebunden. Zudem habe er Spielgeräte mit einer Laufzeit bis 2021 angemietet. Bei einer früheren Kündigung sei eine Entschädigung pro Gerät in Höhe von 2.500 € zu zahlen. Außerdem habe er seit 2013 Investitionen in die Spielhalle in Höhe von 91.135, 22 € im Vertrauen auf deren Fortbestand getätigt. Er verwies diesbezüglich auf eine Stellungnahme und eine Aufstellung der Investitionen seines Steuerberaters. Die Antragsgegnerin beschloss am 25.04.2018, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Am 18.05.2018 wurde von Seiten des Anhörungsausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg von einer Anhörung abgesehen. Mit Schreiben vom 28.05.2018 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihm zuzusichern, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag die Spielhalle nicht untersagt werde. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 06.06.2018 mit, dass nach Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis eine Duldung des Spielhallenbetriebes nicht in Betracht komme und der weitere Betrieb der Spielhalle über den 09.06.2018 hinaus deswegen zu untersagen sei. Am 07.06.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsteller behauptet, dass ihm bei Erteilung der Erlaubnis im Jahr 2013 von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden sei, es werde lediglich eine für fünf Jahre befristete Erlaubnis erteilt, da ohnehin nach Ablauf der Befristung mit der weiteren Erlaubnisfähigkeit zu rechnen sei. Ferner sei der geforderte Abstand der Spielhalle zu den Schulen nur geringfügig unterschritten. Nach eigener Messung sei die Y-Schule 277 m von der Spielhalle entfernt. Die Wegstrecke betrage außerdem 750 m. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Schule von der Spielhalle durch die Bahngleise räumlich getrennt sei. Hinsichtlich der Z-Schule sei von Bedeutung, dass es sich um eine Grundschule handele, welche nicht in den Anwendungsbereich der Abstandsregelung falle. Die von § 2 Abs. 3 HSpielhG betroffenen Einrichtungen müssten ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen besucht werden. Einrichtungen, die allein von Kindern besucht würden, fielen nicht darunter, denn Kinder seien erst ab der "Sekundarstufe I" kognitiv in der Lage, das Angebot von Spielhallen wahrzunehmen. Sie seien daher nicht vom Schutzzweck der Regelung umfasst. Im Übrigen läge ein Härtefall aufgrund der erheblichen Investitionen vor, die in die Spielhalle getätigt worden seien, weshalb der Antragsteller von den Anforderungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG befreit werden müsse. § 15 Abs. 1 HSpielhG sei jedenfalls entsprechend anwendbar, denn der Antragsteller habe auf die zukünftige Genehmigungsfähigkeit der Spielhalle vertrauen dürfen. Die Änderung des HSpielhG und mithin das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen seien kurzfristig am 01.01.2018 in Kraft getreten. Diese Änderung sei ihm im Vorfeld nicht bekannt gewesen und ihm sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, frühzeitig einen Antrag auf Erteilung einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu stellen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, für diesen Fall ebenso wie in § 15 Abs. 1 HSpielhG eine Übergangsfrist einzuräumen. § 15 Abs.1a HSpielhG sei als Übergangsregelung nicht ausreichend, da es vom Zufall abhänge, ob ein Antrag vor oder nach dem darin genannten Stichtag (30.06.2017) gestellt worden sei. Daher beantragt der Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Betrieb der Spielhalle des Antragstellers im Anwesen W in X zu untersagen, bis über die Anträge des Antragstellers nach § 9 Abs. 1 HessSpielh, § 29 Abs. 4 S. 4 GlückStV rechtkräftig entschieden worden ist, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb der Spielhalle im Anwesen W in X dem Antragsteller über den 09.06.2018 hinaus auch ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Vollziehung einer von der Antragsgegnerin erlassenen Schließungsverfügung vorläufig zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie bestreitet, dass bei Erteilung der Erlaubnis im Jahr 2013 gegenüber dem Antragsteller eine Aussage zu der zukünftigen Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle getroffen worden sei. Für die Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle sei kein Raum, da der in § 2 Abs. 3 HSpielhG vorgesehene Mindestabstand zu den örtlichen Schulen nicht eingehalten sei. Vom Wortlaut und dem Schutzzweck der Norm seien auch Einrichtungen für Kinder von dem Abstandsgebot erfasst. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des HSpielhG ergebe sich, dass der Spielsucht frühzeitig vorgebeugt werden solle. Das Gesetz sehe auch keine Möglichkeit vor, von der Mindestabstandsregelung abzuweichen. Deswegen komme es auch nicht darauf an, dass der Fußweg zwischen den Schulen und der Spielhalle tatsächlich länger und dass der direkte Weg zu der Y-Schule durch Bahngleise behindert sei. Der Antragsteller könne sich ferner nicht auf schutzwürdiges Vertrauen und das Vorliegen eines Härtefalls berufen. Da nach dem HSpielG die Erlaubnis für den Betrieb einer Spiehalle stets befristet erteilt werde, könne ein Spielhallenbetreiber nicht darauf vertrauen, dass er auch in Zukunft erneut eine Erlaubnis erhalte. Seit Einführung des HSpielhG seien weitere Gesetzesänderungen diskutiert worden. Es sei auch bereits seit Längerem bekannt gewesen, dass eine Abstandsregelung zu Kinder- und Jugendeinrichtungen in das HSpielhG eingeführt werden sollte. Es sei zu erwarten, dass sich Spielhallenbetreiber bezüglich relevanter Gesetzesänderungen auf dem Laufenden hielten. Die Härtefallregelung des § 15 Abs. 1 HSpielhG sei zudem nicht einschlägig. Der Gesetzgeber habe dagegen in § 15 Abs. 1a HSpielhG eine Übergangsvorschrift für die neu eingeführte Abstandsregelung in § 2 Abs. 3 HSpielG mit einer Stichtagsregelung vorgesehen. Der Antragsteller habe seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis aber nicht vor dem 30.06.2017 gestellt, weshalb § 15 Abs. 1a HSpielhG nicht einschlägig sei. Da nach dem HSpielhG nur noch befristete Erlaubnisse erteilt würden, bedürfe es einer darüber hinausgehenden Härtefallregelung nicht. Ohnehin seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls bei dem Antragsteller nicht erfüllt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Sicherung dessen sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit besteht, denn mit der Ablehnung der beantragten Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG für die Spielhalle am 21.03.2018 ist die Fortführung des Spielbetriebs ab dem 10.06.2018 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 HSpielhG als unerlaubtes Glücksspiel einzustufen und mithin verboten. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schreiben vom 29.05.2018 auch zum Ausdruck gebracht, dass sie den Weiterbetrieb der Spielhalle über dieses Datum hinaus nicht dulden werde, sondern der Weiterbetrieb zu untersagen sei. Dem Antragsteller droht somit die Schließungsverfügung. Diese Rechtsfolgen kann er nur durch die begehrte einstweilige Anordnung auf vorläufige Unterlassung der Untersagung bzw. vorläufige Duldung des Betriebs abwenden (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 11.06.2018 - 8 B 1903/17 -; juris, zur einstweiligen Duldung des Betriebs einer Spielhalle). Hingegen besteht kein Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG für die Spielhalle. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen hierfür nach - im Eilverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen des Verstoßes gegen das Mindestabstandserfordernis gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht vor. Auch kann sich der Antragsteller weder - wie von ihm vorgetragen - auf einen Ausnahmetatbestand wegen geringfügiger Unterschreitung des Mindestabstands noch auf eine Befreiung wegen des Vorliegens eines Härtefalls berufen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz, welche gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HSpielhG von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 HSpielhG schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz auch eine Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags ein (Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, in geänderter Fassung vom 15.12.2011, in Kraft getreten am 01.07.2012 [GlüStV]). Die Erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HSpielhG zu versagen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG widerspricht. Gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG muss eine Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, einen Mindestabstand von 300 m Luftlinie einhalten. Dies umfasst insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte. Die Spielhalle unterschreitet diesen Mindestabstand von 300 m Luftlinie unstreitig zu der Y-Schule und der Z-Schule. Ob die Y-Schule tatsächlich ca. 250 m Luftlinie von der Spielhalle entfernt liegt, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, oder 277 m Luftlinie, wie von dem Antragsteller vorgetragen, kann dahinstehen, da der Mindestabstand von 300 m Luftlinie jedenfalls unterschritten ist. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 HSpielhG kommt es auf die Länge der Wegstrecke von der Schule zu der Spielhalle grundsätzlich nicht an, denn die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Luftlinienabstand ab. Der Landesgesetzgeber, der gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV Näheres zu den Erlaubniserteilungsvoraussetzungen regelt, hat sich dazu entschieden, bei der Bemessung des Mindestabstands auf die Luftlinie abzustellen. Dies erscheint auch nicht willkürlich, da es sich bei dem Luftlinienabstand im Gegensatz zu der Wegstrecke um ein einfach festzustellendes und damit praktikables Kriterium handelt, das der Erleichterung der Anwendung der Abstandsregelung in der Verwaltungspraxis dient (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 05.10.2017 - 3 B 175/17 -, juris, Rn. 15). Der Umstand, dass die Wegstrecke zwischen der Spielhalle und der Y-Schule deutlich länger ist, nämlich 750 m beträgt, sowie die Tatsache, dass die Spielhalle von der Schule räumlich durch die Bahngleise getrennt ist, könnten somit allenfalls im Rahmen einer Ausnahmeregelung Berücksichtigung finden. Eine solche sieht § 2 Abs. 3 HSpielhG aber nicht vor. Ein Ausnahmetatbestand ist lediglich in § 2 Abs. 2 HSpielhG geregelt, der einen Mindestabstand von 300 m Luftlinie zwischen Spielhallen festlegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HSpielhG kann dieser Mindestabstand im Einzelfall geringfügig unterschritten werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen, dass der kürzeste Fußweg 300 m überschreitet und keine Sichtachse zwischen den Spielhallen besteht. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen, sodass sich die Frage stellt, ob eine analoge Anwendung dieses Ausnahmetatbestands in Betracht kommt oder wegen des mit dem Abstandsgebot einhergehenden Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG sogar verfassungsrechtlich geboten wäre. Dies kann im Ergebnis dahinstehen, da die Spielhalle nur 225 m Luftlinie von der Z-Schule entfernt liegt und der Mindestabstand gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG zu dieser Schule jedenfalls nicht nur geringfügig unterschritten ist. Die Z-Schule fällt als Grundschule ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 HSpielhG, auch wenn diese nur von Kindern und nicht zugleich von Jugendlichen besucht wird. In § 2 Abs. 3 Satz 1 HSpielhG heißt es, dass ein Mindestabstand zu einer bestehenden Einrichtung, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, einzuhalten ist. In § 2 Abs. 3 Satz 1 HSpielhG werden als Beispiele auch Schul- und Lernorte aufgeführt. Als weiteres Beispiel werden Spielplätze genannt, wodurch deutlich wird, dass es sich auch um Einrichtungen handeln kann, die nur von Kindern aufgesucht werden. Spielplätze werden hauptsächlich von Kindergartenkindern und Grundschülern besucht, Personen im Alter über 14 Jahren ist die Nutzung in der Regel verboten (so teilweise in örtlichen Satzungen geregelt). Dies zeigt eindeutig, dass der hessische Gesetzgeber auch jüngeren Kindern den mit dieser Norm beabsichtigten Schutz vor Spielsucht zuteilwerden lassen wollte und diese ebenfalls als schutzbedürftig ansieht. Dafür spricht auch, dass laut der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des HSpielhG vom 19.06.2017 (Drucksache 19/5016) mit der Abstandsregelung ein besonderer Schutz von Kindern und Jugendlichen bezweckt war. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Mindestabstandsregelung der frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht diene. Es solle verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche das Angebot von Spielhallen als normal wahrnähmen. Einem Gewöhnungseffekt solle entgegengewirkt werden. Hierbei handelt es sich auch um einen legitimen Gesetzeszweck im Rahmen der Spielsuchtprävention bei Minderjährigen (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 127-168, juris, Rn. 60 und BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 96 ff., zum Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen in den landesrechtlichen Bestimmungen Berlins; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4/16 -, juris, zu dem Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden in Rheinland-Pfalz; Sächs. OVG, Beschl. v. 05.10.2017 - 3 B 175/17 -, juris, Rn. 15, zum Abstandsgebot von 250 m zu allgemeinbildenden Schulen in Sachsen). Der Antragsteller kann auch nicht eine Befreiung von dem in § 2 Abs. 3 HSpielhG geregelten Mindestabstandsgebot wegen Vorliegens eines Härtefalls verlangen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1a HSpielhG liegen nicht vor. § 15 Abs. 1 HSpielhG ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Antragstellers wohl nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Jedenfalls ist ein Härtefall nicht anzunehmen. § 15 Abs. 1a HSpielhG, der im Zuge der Änderung des § 2 Abs. 3 HSpielhG als Übergangsregelung ergänzt wurde und ebenfalls am 28.12.2017 in Kraft trat, bestimmt, dass § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt, die vor dem 30.06.2017 gestellt worden sind und bei denen das Erlaubnisverfahren am 28.12.2017 noch nicht abgeschlossen war. Da der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer neuen glückspielrechtlichen Erlaubnis erst am 21.02.2018 gestellt hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Regelung des § 15 Abs. 1a HSpielhG erscheint als Übergangsregelung, welche die Änderung des § 2 Abs. 3 HSpielhG berücksichtigt, auch sachgerecht. Die Orientierung an dem Stichtag 30.06.2017 folgt daraus, dass am 19.06.2017 der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des HSpielhG in den Hessischen Landtag eingebracht worden ist. Seit diesem Tag war spätestens öffentlich bekannt geworden, dass der § 2 Abs. 3 HSpielhG geändert und ein Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen eingeführt werden sollte, sodass sich die Spielhallenbetreiber ab diesem Zeitpunkt auf die Änderung einstellen konnten. Dem Antragsteller stand es frei, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb der Spielhalle nach dem 09.06.2018 bereits vor dem Stichtag 30.06.2017 zu stellen. Dies hätte er wohl auch getan, wenn er die Diskussion über die geplante Einführung des Mindestabstandsgebots mitverfolgt hätte. Er musste zu einer solchen Antragstellung auch nicht von der Antragsgegnerin aufgefordert werden, da er den Antrag von sich aus jederzeit, also auch bereits frühzeitig, hätte stellen können. Eine Befreiungsmöglichkeit von dem Mindestabstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dürfte sich für den Antragsteller auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG herleiten, denn diese Vorschrift ist wohl nicht einschlägig. § 15 Abs. 1 HSpielhG trifft eine Übergangsregelung für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HSpielhG am 30.06.2012 bereits bestanden und für die eine, in der Regel unbefristete, Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war. Nach Ablauf der in § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG vorgesehenen Übergangsfrist von fünf Jahren bzw. in § 15 Abs. 1 Satz 2 HSpielhG von einem Jahr nach Inkrafttreten des HSpielhG ist in § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG eine Befreiungsmöglichkeit von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 zur Vermeidung unbilliger Härten von maximal weiteren 15 Jahren vorgesehen. Da die Befreiungsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG wohl an den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HSpielhG anknüpft, dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelung bei der Spielhalle des Antragstellers nicht eröffnet sein. Der Antragsteller hat für die streitgegenständliche Spielhalle am 10.06.2013 erstmalig eine Erlaubnis erhalten, also ein Jahr nach Inkrafttreten des HSpielhG. Dementsprechend handelt es sich bereits um eine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 HSpielhG, zu deren Erteilung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG von Beginn an vorliegen mussten. Einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG dürfte entgegenstehen, dass keine planwidriger Regelungslücke vorliegt, denn der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung des § 2 Abs. 3 HSpielhG n. F. am 28.12.2017 in § 15 Abs. 1a HSpielhG eine spezielle Übergangsregelung vorgesehen. Einer darüber hinausgehenden allgemeinen Härtefallregelung bedarf es nicht. Das HSpielhG war bei dessen Einführung ohnehin bis zum 31.12.2017 befristet worden, sodass im Zuge des Auslaufens der Gültigkeit des HSpielhG a. F. mit Änderungen zu rechnen war. Daher ist mit dem Gesetzentwurf vom 19.06.2017 der umfassende Entwurf eines geänderten HSpielhG eingebracht worden, welches nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am 31.12.2017 für weitere fünf Jahre gültig sein sollte. Der Landesgesetzgeber hatte also von vornherein seit Inkrafttreten des HSpielhG am 28.06.2012 im Blick, dass das Gesetz nach einigen Jahren evaluiert werden sollte. Damit sollte die Möglichkeit gegeben werden, die gemachten Erfahrungen nach diesem Zeitraum in eine Novellierung einfließen zu lassen (s. Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 13.04.2011, Hess. Landtag, Drucksache 18/3965). Kein Spielhallenbetreiber konnte also damit rechnen, dass das HSpielhG nach dem 31.12.2017 unverändert fortbestehen würde. Überdies folgt aus den Besonderheiten des Glücksspiel- und insbesondere des Spielhallensektors, dass nur ein eingeschränkter Vertrauensschutz der Spielhallenbetreiber besteht, da die Spielhallen stets im Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung stehen und damit die entsprechenden Vorschriften laufend an die Erfordernisse der Suchtbekämpfung angepasst werden (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 190). Die Spielhallenbetreiber mussten also damit rechnen, dass die Ziele, die mit Einführung des HSpielhG verfolgt wurden, nämlich das Glücksspiel strenger zu regulieren und mithin die Zahl der Spielhallen zu reduzieren (s. Gesetzentwurf der Landesregierung v. 24.01.2012, Hessischer Landtag, Drucksache 18/5186), konsequent weiter umgesetzt werden würden. Wie von dem Antragsteller angeführt, gibt es in einigen anderen Bundesländern schon seit Längerem vergleichbare Abstandsregelungen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Dies spricht entgegen der Ansicht des Antragstellers aber gerade dafür, dass es nicht fernliegend war, dass auch in Hessen eine solche Regelung eingeführt werden könnte. Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller jedenfalls materiell nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen. Die vorgetragenen vertraglichen Bindungen und Investitionen dürfte er bereits nicht im Vertrauen auf den Fortbestand des Spielhallenbetriebs getätigt haben, denn er hatte von vornherein nur eine bis 09.06.2018 befristete Erlaubnis für die Spielhalle erhalten. Aufgrund der Befristung konnte kein Vertrauen darauf begründet werden, dass anschließend quasi automatisch erneut eine Erlaubnis erteilt werden würde. Wegen der befristeten Gültigkeit des HSpielhG scheint es auch konsequent, dass die Antragsgegnerin die Erlaubnis am 10.06.2013 nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre erteilt hat. Ohnehin wären die strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Härtefalls nicht erfüllt. Es müsste eine atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellation vorliegen, die bei dem Spielhallenbetreiber zu einer nicht intendierten Härte führen würde. Es genügt dabei regelmäßig nicht, wenn mit der Schließung der Spielhalle wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (Hess. VGH Beschl. v. 11.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris). Demnach lassen die vorgetragenen Verpflichtungen nicht auf außergewöhnliche persönliche und wirtschaftliche Umstände schließen, die bei dem Antragsteller einen Härtefall begründen könnten. Aus dem vorgelegten Gewerberaummietvertrag geht hervor, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern Herr V als Mieter ausgewiesen ist, bei dem es sich laut Antrag auf Erlaubniserteilung vom 21.01.2013 um den Geschäftsführer der Firma U handelt, die ihren Firmensitz unter der gleichen Adresse wie die streitgegenständliche Spielhalle führt. Der Mietvertrag wurde am 23.11.2012 abgeschlossen und hat eine Laufzeit bis zum 31.10.2022. Ein Sonderkündigungsrecht ist nicht vorgesehen. Inwiefern sich die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag überhaupt auf den Antragsteller auswirken, da er nicht selbst Vertragspartei ist, hat er nicht erläutert. Jedenfalls ist es dessen eigenem finanziellen Risikobereich zuzuschreiben, wenn er sich, wie von ihm behauptet, vertraglich langfristig gebunden hat, obwohl nach dem HSpielhG eine Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 HSpielhG nur befristet erteilt wird. Es wurde somit bewusst eine risikobehaftete unternehmerische Entscheidung getroffen, für deren wirtschaftliche Folgen der Antragsteller nun einzustehen hat (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 20.10.2017 - 8 B 1646/17 -). Dasselbe gilt für den bis zum Jahr 2021 laufenden Vertrag über die Anmietung von Spielgeräten, den der Antragsteller allerdings nicht vorgelegt hat. Hinsichtlich getätigter Investitionen folgt aus der Übersicht des Steuerberaters, dass im Jahr 2013 angeblich 6.951,70 € und im Jahr 2016 1276 € in Geschäftsausstattung investiert worden sind. Hierbei dürfte es sich aber schon der Höhe nach nicht um derartige Investitionen handeln, die einen Härtefall begründen könnten, zumal die Ausstattung bislang auch genutzt worden ist. Soweit ferner Kosten für Investitionen aufgelistet werden (Investitionen in Kleingeräte und Betriebsbedarf, Miete und Mietnebenkosten, Instandhaltung der betrieblichen Räume, Miete für Spielgeräte und Gehälter), sind dies Ausgaben, die in den letzten fünf Jahren für den laufenden Betrieb der Spielhalle aufgebracht wurden und denen in dieser Zeit beträchtliche Einnahmen gegenüberstanden. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm bei Erteilung der befristeten Erlaubnis im Jahr 2013 zugesagt worden sei, dass eine Erlaubnis nach Ablauf der Befristung erneut erteilt werde. Dies ist von der Antragsgegnerin bestritten worden. Darauf, dass eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 HVwVfG erfolgt wäre, findet sich in der vorgelegten Behördenakte kein entsprechender Hinweis, wobei diese nur in schriftlicher Form hätte wirksam ausgesprochen werden können. Eine Zusicherung würde auch dem Sinn und Zweck der Befristung der Erlaubnis widersprechen, sodass es fernliegend erscheint, dass die Antragsgegnerin eine Zusicherung ausgesprochen haben könnte. Der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Vollziehung einer von der Antragsgegnerin erlassenen Schließungsverfügung den Weiterbetrieb der Spielhalle zu dulden, ist bereits nicht statthaft. Zum einen liegt keine Schließungsverfügung vor und zum anderen wäre bei einer Schließungsverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt worden ist, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt und orientiert sich an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns abstellt. Dabei folgt das Gericht der neuen Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschlüsse vom 11.06.2018 - 8 B 1903/17 -, u.a.), wonach ohne konkrete abweichende Angaben pro Spielhalle jedenfalls eine Gewinnerwartung von 60.000 € jährlich anzunehmen ist. Zwar ist der von dem Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Übersicht seines Steuerberaters zu entnehmen, dass der Antragsteller für das Jahr 2018 und für die folgenden Jahre mit Einnahmen in Höhe von jeweils 369.000 € rechnet. Abzüglich der dargestellten Ausgaben in einem Kalenderjahr ergäbe sich daraus ein Gewinn in Höhe von 307 620 € pro Jahr. Da aber die Einnahmenerwartung höher ist als die in den Vorjahren tatsächlich erzielten Einnahmen und zudem die Gehaltszahlungen und sonstigen laufenden Kosten noch nicht berücksichtigt worden sind, scheint diese Zahl deutlich überhöht. Mangels nachvollziehbarer Angaben ist somit auch hier die Gewinnerwartung in Höhe von 60.000 € jährlich zugrunde zu legen. Gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren.