Beschluss
3 B 175/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Dem Schutzzweck des Abstandsgebots zu allgemeinbildenden Schulen entsprechend ist der Abstand von der Gefahrenquelle und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes.
Entscheidungsgründe
Dem Schutzzweck des Abstandsgebots zu allgemeinbildenden Schulen entsprechend ist der Abstand von der Gefahrenquelle und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes.