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Beschluss

8 B 1595/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0802.8B1595.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. August 2012 – 3 L 974/12.DA – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin für die Durchführung der von ihr für den 3. August 2012 – 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr – geplanten Kundgebung auf die für die UWIGA „reservierte“ Süd-West-Ecke des Luisenplatzes beschränkt wird. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. August 2012 – 3 L 974/12.DA – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin für die Durchführung der von ihr für den 3. August 2012 – 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr – geplanten Kundgebung auf die für die UWIGA „reservierte“ Süd-West-Ecke des Luisenplatzes beschränkt wird. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Senat grundsätzlich nur die dargelegten Gründe prüft ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu Recht wieder hergestellt, denn die angefochtene Verfügung, mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Durchführung einer Kundgebung unter dem Motto „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“ in vollem Umfang verboten hat, erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Insoweit überwiegt das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die ausführlichen und überzeugenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. August 2012 ( § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei der Senat insbesondere die Ausführungen im letzten Drittel des Beschlusses teilt. Mit der angefochtenen Verbotsverfügung hat die Antragsgegnerin die ihr zustehenden Befugnisse eindeutig überschritten; die Entscheidung über die Frage, ob eine Partei verfassungswidrig und als solche zu behandeln ist, obliegt nach Art. 21 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da jedoch eine deutliche Trennung der Kundgebung der Antragstellerin von den Veranstaltungen der übrigen Veranstalter auf dem Luisenplatz möglich und auch hinreichend gewährleistet sein muss, ist die Antragstellerin mit ihrer Kundgebung auf die Süd-West-Ecke des Luisenplatzes zu beschränken. Ein etwaig später eingegangener oder noch eingehender Sondernutzungsantrag seitens der UWIGA oder einer sonstigen Gruppierung ist unbeachtlich. Denn die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. August 2012 zu den Akten gereichte Übersicht „Sondernutzungen am 3. August 2012 Innenstadt“ zeigt deutlich, dass hier Gegendemonstranten bestellt wurden und eine Absprache zwischen den eine Sondernutzungserlaubnis beantragenden Gruppen und der Verwaltung stattgefunden hat (vgl. Luisenplatz: Süd-West-Ecke, UWIGA, reserviert, bisher kein Antrag, keine Erlaubnis“). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat, weil das Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache betrifft, von einer Minderung entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl. 2011, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) absieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).