Beschluss
1 L 1146/10.DA
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2010:0921.1L1146.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob ein dualer Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG nur dann vorliegt, wenn neben einem Hochschulabschluss durch die betriebliche Ausbildung ein eigenständiger Abschluss erreicht wird.
2. Ist der Ausgang des den Einberufungsbescheid betreffenden Hauptsacheverfahrens offen, muss bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung dem Umstand, dass in absehbarer Zeit die Wehrpflicht ausgesetzt wird, besondere Bedeutung beigemessen werden.
3. Diese Interessenabwägung kann ausnahmsweise zu einem Vorrang der Interessen des Wehrpflichtigen führen, wenn dieser infolge der Ableistung des Grundwehrdienstes eine Verzögerung seiner Ausbildung um zumindest ein Jahr hinzunehmen hätte.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24.08.2010 gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Y. vom 13.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.08.2010 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob ein dualer Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG nur dann vorliegt, wenn neben einem Hochschulabschluss durch die betriebliche Ausbildung ein eigenständiger Abschluss erreicht wird. 2. Ist der Ausgang des den Einberufungsbescheid betreffenden Hauptsacheverfahrens offen, muss bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung dem Umstand, dass in absehbarer Zeit die Wehrpflicht ausgesetzt wird, besondere Bedeutung beigemessen werden. 3. Diese Interessenabwägung kann ausnahmsweise zu einem Vorrang der Interessen des Wehrpflichtigen führen, wenn dieser infolge der Ableistung des Grundwehrdienstes eine Verzögerung seiner Ausbildung um zumindest ein Jahr hinzunehmen hätte. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24.08.2010 gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Y. vom 13.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.08.2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der am Z. geborene Antragsteller war mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Y. vom 16.10.2009 als „wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“, gemustert worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch war mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 07.01.2010 zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig. Unter dem 01.07.2010 übersandte der Antragsteller dem Kreiswehrersatzamt Y. Kopie seines Abiturzeugnisses sowie eines Ausbildungsvertrages mit der Firma X.. Hierbei handelt es sich um einen so genannten Studien- und Ausbildungsvertrag – Studienbereich Technik -, wonach der Antragsteller an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ein Studium in der Studienrichtung Elektrotechnik absolviert, welches verbunden ist mit einer praxisorientierten Ausbildung bei der X. AG – Schaltanlage Frankfurt –. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.10.2010 und endet am 30.09.2013. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 30 bis 32 der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Das Kreiswehrersatzamt Y. wertete dieses Vorbringen des Antragstellers als Zurückstellungsantrag, den es mit Bescheid vom 06.07.2010 ablehnte. In der Begründung wurde ausgeführt, eine Zurückstellung für ein duales Studium sei nur möglich, wenn neben dem Hochschulabschluss zusätzlich eine selbständige berufliche Qualifikation erworben werde, was hier jedoch nicht der Fall sei. Folglich komme eine Zurückstellung nur in Betracht, wenn zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erreicht sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 09.07.2010 – Eingang bei der Behörde am 16.07.2010 – Widerspruch. Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Y. vom 13.07.2010 wurde der Antragsteller zur Ableistung eines 9-monatigen Grundwehrdienstes ab dem 01.10.2010 einberufen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 22.07.2010 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 wies die Wehrbereichsverwaltung West sowohl den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.07.2010 – Ablehnung des Zurückstellungsbegehrens – als auch den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid zurück. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 71 bis 74 der Behördenakte verwiesen. Am 24.08.2010 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage erhoben (1 K 1147/10.DA) und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der vom Antragsteller am 01.08.2010 mit einem Vorpraktikum begonnene duale Studiengang gebiete die Zurückstellung vom Wehrdienst. Die Auffassung der Antragsgegnerin, ein dualer Bildungsgang in dem hier maßgeblichen Sinne liege nur dann vor, wenn neben dem Studium auch eine betriebliche Berufsausbildung mit einem entsprechenden Abschluss stattfinde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insoweit sei auf den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nebst Begründung zu verweisen, wonach kein neuer Zurückstellungsgrund habe geschaffen werden sollen, sondern lediglich eine Anpassung der vorhandenen Regelung an die Inhalte der geänderten Studiengänge beabsichtigt gewesen sei. Auch der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bestätige diese Auffassung; insbesondere sei ausdrücklich betont worden, die in das Studium integrierte Berufsausbildung sei im Hinblick auf die Zurückstellung ohne Bedeutung. Die Auslegungspraxis der Behörde stimme daher mit dem Willen des Gesetzgebers nicht überein. Bei diesen Gegebenheiten sei das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Einberufungsbescheides verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das bei Einberufungsverfahren üblicherweise überwiegende öffentliche Interesse. Dies gelte insbesondere deshalb, weil ansonsten dem Antragsteller nicht reversible Nachteile drohten, denn der hier in Rede stehende Ausbildungsgang werde nur bei einem entsprechenden Bedarf ausgeschrieben. Zumindest müsse mit einem Zeitverlust von einem Jahr gerechnet werden. Unzutreffend sei die Argumentation der Antragsgegnerin, die Ausbildung des Antragstellers habe bereits zum 01.06.2010 begonnen, so dass schon von daher eine Zurückstellung ausscheide, da das Studium nicht spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen werde, denn aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich unzweifelhaft, dass die Ausbildung zum 01.08.2010 aufgenommen worden sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Y. vom 13.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.08.2010 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides, sowie einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die ihre Auffassung stütze. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Akte des Verfahrens 1 K 1147/10.DA verwiesen. Dem Gericht liegt ein Hefter Behördenvorgänge vor, der ebenfalls zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist. II. Der Antrag, der in Ansehung der Regelung des § 35 Satz 1 WPflG statthaft ist und gegen dessen Zulässigkeit auch ansonsten Bedenken nicht bestehen, ist begründet. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt die Kammer in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig dann, wenn sich der angefochtene Einberufungsbescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, denn am sofortigen Vollzug eines fehlerhaften Verwaltungsaktes besteht kein vorrangig zu beachtendes öffentliches Interesse. Ergibt die im Eilverfahren alleine mögliche summarische Betrachtungsweise weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen, hängt die Entscheidung über das Eilrechtsgesuch von einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung (§ 35 Satz 1 WPflG) sowie der maßgeblichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes ab. Nach Auffassung der Kammer ist, was die Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG anbelangt, von einem offenen Verfahrensausgang auszugehen. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist zunächst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07–, zitiert nach juris). In jenem Fall war zu entscheiden, ob dem Kläger, der im Rahmen der dualen Ingenieurausbildung ein Studium an der Fachhochschule absolvierte und parallel hierzu in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer bei der X. AG zum Mechatroniker mit abschließender Facharbeiterprüfung ausgebildet wurde, ein Anspruch auf Zurückstellung bereits mit dem Beginn der Berufsausbildung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG a.F. zusteht, oder ob eine Zurückstellung nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG a.F. (Erreichen des 3. Semesters eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums) in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, die Zurückstellung wegen einer Ausbildung im dualen Studiengang richte sich nach den Anforderungen an Studierende in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) Alt. 1 WPflG. Insbesondere Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) Alt. 1 WPflG führten zu der Annahme, der duale Studiengang sei diesem Zurückstellungstatbestand zuzuordnen; aber auch Erwägungen zur Wehrgerechtigkeit bestätigten diese Auslegung. In Konsequenz dieser Entscheidung erhielt § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – soweit hier von Interesse – mit Wirkung vom 09.08.2008 (BGBl. I S. 1886) folgende Fassung: (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, … 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen … c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, … unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. In dieser Form gilt die Vorschrift auch derzeit (vgl. BGBl. I 2009 S. 1229); auch durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010, das am 01.12.2010 in Kraft tritt (BGBl. I S. 1052) ergibt sich keine Änderung. Bezüglich der Auslegung dieser Vorschrift mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers ergibt sich Folgendes: In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (BT-Drucksache 16/7955) war zunächst vorgesehen, § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG wie folgt zu fassen: …ein Hochschulstudium einschließlich eines Studiums mit studienbegleitender Ausbildung (dualer Bildungsgang) bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,… In der Begründung hierzu (BT-Drucksache 16/7955 S. 25; siehe auch S. 27) führte die Bundesregierung aus, angesichts dessen, dass ein Studium zunehmend mit einer studienbegleitenden praktischen Ausbildung verbunden sei, sei in § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass sich auch bei dualen Ausbildungen die Entscheidung über die beantragte Zurückstellung ausschließlich danach richte, ob ein Studium an einer Fachhoch- oder Hochschule aufgenommen wurde. Die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung wehrpflichtrechtlich keine Bedeutung haben. Gegen eine derartige Regelung sprach sich der Bundesrat (BT-Drucksache 16/7955 S. 46, 47) aus. Die angestrebte Gleichbehandlung von Studierenden im dualen Studium (dualer Bildungsgang) mit „normalen“ Studierenden sei nicht vertretbar. Jene müssten vielmehr wie andere Auszubildende behandelt werden. Bei den dualen Studiengängen handele es sich um sehr komprimierte, anspruchsvolle Ausbildungen, die besonders leistungsfähige Personen ansprächen…Gerade die enge Vernetzung von Studium und Ausbildung rechtfertige es, diese Studierenden wie andere Auszubildende zu behandeln, so dass sie ihre Ausbildung insgesamt nicht unterbrechen müssten. Die Bundesregierung wies in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucksache 16/7955) darauf hin, der Vorschlag des Bundesrates, duale Bildungsgänge wehrpflichtrechtlich den rein beruflichen Ausbildungen gleichzustellen und die Wehrpflichtigen dementsprechend bereits von der rechtsverbindlichen Einstellungszusage eines Arbeitgebers an vom Wehrdienst für den gesamten dualen Bildungsgang zurückzustellen, sei zu weitgehend. Aufgrund der Dauer dieser Ausbildungsgänge würde damit eine nicht gerechtfertigte faktische Wehrdienstausnahme für Absolventen derartiger Bildungsgänge geschaffen. Allerdings werde nicht verkannt, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft seien, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art. Zur Kompensation dieser Nachteile könne eine begrenzte Privilegierung der dual Studierenden beitragen. Absolventen eines dualen Bildungsgangs, bei dem im Ausbildungsvertrag sowohl das Studium als auch eine betriebliche Ausbildung vereinbart würden, sollten deshalb ab dem Beginn des dualen Bildungsgangs zurückgestellt werden, wenn das Studium nicht mehr als acht Semester Regelstudienzeit umfasse und spätestens drei Monate nach dem Ausbildungsbeginn angetreten werde. Den Gesetzesmaterialien ist demzufolge nichts Greifbares für die Frage zu entnehmen, ob eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG nur dann in Betracht kommt, wenn die betriebliche Ausbildung zu einem eigenständigen Abschluss führt, oder bereits dann, wenn es sich um eine Ausbildung in einem dualen Bildungsgang handelt, die (nur) zu einem Hochschulabschluss führt. Diese differenzierende Betrachtungsweise ist im Gesetzgebungsverfahren offenkundig nicht thematisiert worden. In Literatur und Rechtsprechung werden zur Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG unterschiedliche Auffassungen vertreten. Bei Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Kommentar, heißt es hierzu unter der Randnummer 29 lapidar und ohne weitere Begründung, Ziel der beiden miteinander verknüpften Ausbildungen sei der Erwerb eines doppelten Abschlusses. Zu der Frage, ob von einem dualen Bildungsgang im Sinne der genannten Norm auch dann gesprochen werden kann, wenn die betriebliche Ausbildung nicht auf die Erlangung eines eigenständigen Abschlusses zielt, verhält sich der Autor nicht. In der aktuellen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.06.2008 (6 C 35/07– zitiert nach juris) zwar aus, duale Studiengänge seien durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet. In dualen Studiengängen würden zwei Ausbildungen nebeneinander durchgeführt, das Ziel dieser besonderen Ausbildungsform sei die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen. Diese Doppelqualifikation kennzeichne den dualen Studiengang. Bei der Frage der Aussagekraft dieser Entscheidung für die hier zu erörternde Problematik ist indes zu bedenken, dass der duale Bildungsgang in den wehrrechtlichen Vorschriften über die Zurückstellung in dem für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt noch keinen Niederschlag gefunden hatte und das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung in Fortführung des Urteils vom 24.10.2007 (a.a.O.) mit der Frage zu beschäftigen hatte, ab welchem Zeitpunkt die Zählung der Semester in Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) 1. Alt. WPflG zu laufen beginnt. Von daher ist die Annahme, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne von einem die Zurückstellung nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG rechtfertigenden dualen Bildungsgang nur dann gesprochen werden, wenn zwei verschiedene Abschlüsse zu erlangen seien, jedenfalls nicht zwingend. In der erstinstanzlichen Verwaltungsrechtsprechung sind die Auffassungen zu der hier entscheidenden Frage geteilt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 26.09.2008 – 7 B 182/08–, zitiert nach juris), das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) (Urteil vom 14.06.2010 – 3 K 939/09 –, zitiert nach juris) und das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 16.07.2010 – AN 15 E 10.01420 –, zitiert nach juris) vertreten die Ansicht, von einem dualen Bildungsgang im Sinne der genannten Norm könne nur dann gesprochen werden, wenn neben dem Studienabschluss auch ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werde. Demgegenüber lassen es das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 01.03.2010 – 13 K 499/10–, zitiert nach juris), das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteile vom 10.06.2010 – 9 K 1357/09–, 9 K 503/10 –, 9 K 536/10 –; Beschluss vom 18.06.2010 – 9 K 518/10 –, alle zitiert nach juris) und das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 16.06.2010 – 5 K 274/10–; Beschluss vom 28.06.2010 – 7 K 1320/10–, alle zitiert nach juris) für die Annahme eines dualen Bildungsganges in dem hier interessierenden Sinne ausreichen, wenn eine studienbegleitende betriebliche Ausbildung stattfindet, ohne dass eine formale Doppelqualifikation zu fordern wäre. Zusammenfassend ist daher insoweit festzustellen, dass jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des dualen Bildungsgangs im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG von einem offenen Verfahrensausgang gesprochen werden muss, denn beide vorstehend beschriebenen Rechtsauffassungen erscheinen gut vertretbar. Bei der somit gebotenen Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der in § 35 Satz 1 WPflG normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid dem Umstand Rechnung trägt, dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen Ausfluss des sehr weiten personalplanerischen Auswahlermessens der Behörde und ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist. Nur in Ausnahmefällen vermag daher das private Interesse eines Wehrpflichtigen eine ihm günstige Interessenabwägung zu rechtfertigen (vgl. hierzu Boehm-Tettelbach a.a.O. Randnummer 2 ff. zu § 35 WPflG). Regelmäßig wird daher bei Konstellationen der hier vorliegenden Art dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheides der Vorrang einzuräumen sein. Allerdings ist weiter zu bedenken, dass es sich bei der Wehrpflicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit und auch die Würde jedes einzelnen Wehrpflichtigen handelt. Seine verfassungsmäßige Legitimation findet dieser Eingriff darin, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mit Hilfe dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Mit dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert daher die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung dieser Ordnung zu leisten. Dementsprechend ist die allgemeine Wehrpflicht Ausdruck des Gleichheitsgedankens und steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG (so BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 – 6 C 9/04–, BVerwGE 122, 331, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22.07.2009 – 2 BvL 3/09–, zitiert nach juris). Im Zusammenhang mit der Würdigung dieser verfassungsrechtlichen Grundentscheidung darf hier aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Wehrpflicht in ihrer herkömmlichen Form aller Voraussicht nach in sehr absehbarer Zeit der Vergangenheit angehören wird; ferner wird es zu einer drastischen Reduzierung der Truppenstärke kommen (vgl. hierzu statt aller nur Darmstädter Echo vom 03.09.2010: „Der lange Abschied von der Wehrpflicht“; inFranken.de vom 07.09.2010: „Guttenberg setzt sich durch“; Rheinischer Merkur vom 09.09.2010:“Der Freiherr wirbelt Staub auf“; Welt Online vom 10.09.2010: “Mehrheit in der CSU unterstützt Guttenbergs Wehrpflicht-Pläne“; Focus Online vom 13.09.2010: “Union umgeht Streit um die Wehrpflicht“). Aktuellen Informationen zufolge (siehe nur Spiegel Online vom 13.09.2010: „CDU-Präsidium stützt Guttenberg-Pläne“) ist mit einer abschließenden Beschlussfassung noch in diesem Monat zu rechnen, so dass auch die Einleitung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens alsbald zu erwarten ist und es daher keineswegs fernliegend erscheint, von einer Aussetzung der Wehrpflicht bereits in der ersten Hälfte des nächsten Jahres auszugehen. Gemäß der bislang geübten und dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit geschuldeten Praxis, auch bereits einberufene Wehrpflichtige in den Genuss der neuen (günstigeren) Regelungen kommen zu lassen (vgl. beispielsweise Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 vom 31.07.2010 – BGBl. I S. 1052), kann weiter davon ausgegangen werden, dass mit dem Zeitpunkt der Aussetzung der Wehrpflicht auch die sich im Grundwehrdienst befindenden Wehrpflichtigen aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen werden. In Bezug auf den Antragsteller ergibt sich demzufolge, dass dieser zum 01.10.2010 zur Erfüllung einer ihm (noch) obliegenden staatsbürgerlichen Pflicht einberufen wird, obwohl gegenwärtig kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass diese Pflicht in absehbarer Zeit suspendiert sein wird. Daher ist es nach Auffassung der Kammer geboten, die Bedeutung der gemäß den obigen Ausführungen alleine öffentlichen Interessen dienenden staatsbürgerlichen Pflicht da relativierend zu bewerten, wo auf Seiten des Wehrpflichtigen persönliche Interessen zu berücksichtigen sind, die im konkreten Einzelfall Vorrang verdienen können. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Aufnahme des Studiums innerhalb des dualen Bildungsgangs nur einmal im Jahr, nämlich zum 01.10., möglich ist. Der Antragsteller würde daher, so er jetzt seinen Grundwehrdienst antreten müsste, in der Durchführung seiner Ausbildung um exakt ein Jahr zurückgeworfen. Dies ist – was keiner weiteren Erörterung bedarf – einem Wehrpflichtigen grundsätzlich zuzumuten und vermag eine besondere, eine Zurückstellung rechtfertigende Härte nicht zu begründen. Erfolgt die Einberufung jedoch um der Erfüllung eines Prinzips willen, dem nach dem Willen der politisch Verantwortlichen in absehbarer Zeit keine Bedeutung mehr zukommen soll, so kommt der damit einhergehenden Verzögerung der Ausbildung im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zu. Zur Vermeidung jedweden Missverständnisses sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass die Kammer auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden, oben beschriebenen Veränderungen im Bereich der Wehrpflicht keineswegs die Auffassung vertritt, gegenwärtig müsse jede Einberufung wegen der nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Positionen eines Wehrpflichtigen unterbleiben. Gerade mit Blick auf die der Bundesrepublik Deutschland obliegenden Verpflichtungen auch den Bündnispartnern gegenüber ist es unabdingbar, für eine Übergangszeit bis zur entsprechenden Umstrukturierung der Bundeswehr auf den Einsatz Wehrpflichtiger zu bauen. Eine andere Betrachtungsweise ist allerdings dann angebracht, wenn die Rechtmäßigkeit einer Einberufung unter (sonstigen) materiellen Gesichtspunkten schwierige Fragen aufwirft, die Anlass zu einer an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierten Interessenabwägung geben. So liegt der Fall des Antragstellers: Ob in seiner Person die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG wegen eines zum Zeitpunkt des Diensteintritts begonnen dualen Bildungsgangs vorliegen, ist offen. Somit ist eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen geboten. Das üblicherweise Vorrang verdienende öffentliche Interesse an der Erfüllung der dem Antragsteller obliegenden staatsbürgerlichen Pflicht ist angesichts der anstehenden Reform der Bundeswehr und der damit einhergehenden Aussetzung der Wehrpflicht gewichtend den persönlichen Interessen des Antragstellers gegenüber zu stellen. Diese Interessen bestehen darin, umgehend das Studium aufnehmen zu können, da andernfalls ein Zeitverlust von einem Jahr droht. Nach Auffassung der Kammer liegen demnach hier Besonderheiten vor, die es ausnahmsweise gebieten, bei offenem Verfahrensausgang den persönlichen Interessen des Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug des Einberufungsbescheides verschont zu bleiben, Vorrang einzuräumen vor den öffentlichen Interessen. Als unterlegene Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 WPflG).