OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 K 499/10

VG STUTTGART, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Wehrpflichtigen, wenn er die Zurückstellung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. • Ein dualer Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG ist ein Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung; nicht nur solche mit zusätzlicher Berufsausbildung im Sinne eines anerkannten Berufsabschlusses sind erfasst. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Einberufungsbescheid anzuordnen sein.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Einberufung trotz dualem Studium (§12 Abs.4 Nr.3 c WPflG) • Bei summarischer Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Wehrpflichtigen, wenn er die Zurückstellung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet. • Ein dualer Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG ist ein Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung; nicht nur solche mit zusätzlicher Berufsausbildung im Sinne eines anerkannten Berufsabschlusses sind erfasst. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Einberufungsbescheid anzuordnen sein. Der 1990 geborene Antragsteller wurde 2008 als wehrdienstfähig gemustert und begann am 01.10.2009 ein duales Studium (DHBW Lörrach) verbunden mit praxisorientierter Ausbildung bei der Deutschen Post. Er beantragte am 18.11.2009 Zurückstellung bis 30.09.2012; das Kreiswehrersatzamt lehnte ab und berief ihn mit Bescheid vom 07.12.2009 zum Grundwehrdienst ab 01.04.2010. Der Widerspruch wurde am 17.12.2009 zurückgewiesen. Der Antragsteller erhob Klage und stellte nach § 80 Abs. 5 VwGO den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid. • Statthaftigkeit: Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil Einberufungsbescheide gemäß § 35 WPflG keine automatische aufschiebende Wirkung haben. • Prüfungsmaßstab: Bei der summarischen Prüfung ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten hat; überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, ist sie zu versagen. • Anwendung der Norm: § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG gewährt Zurückstellung für ein Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung, das nicht länger als 8 Semester ist und dessen Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wurde. • Tatbestand und Einzelfall: Der Antragsteller begann Studium und betriebliche Ausbildung gleichzeitig am 01.10.2009; die Regelstudienzeit endet 30.09.2012, damit sind die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG genannten Voraussetzungen erfüllt. • Auslegung: Die enge Auslegung der Antragsgegnerin, die nur duale Studiengänge mit integrierter Berufsausbildung und anerkanntem Berufsabschluss erfassen will, wird zurückgewiesen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und parlamentarische Materialien sprechen für einen weitergehenden Begriff des 'dualen Bildungsgangs' als 'Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung'. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Es bestehen überwiegende Erfolgsaussichten, dass dem Antragsteller bei dem maßgeblichen Gestellungszeitpunkt ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG entgegensteht, daher überwiegt sein Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an Vollziehung. Dem Eilantrag wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid wurde angeordnet. Begründet ist dies damit, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG hat, weil er ein duales Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung begonnen und die Voraussetzungen (Regelstudienzeit bis 8 Semester, gleichzeitiger Beginn von Studium und Ausbildung) erfüllt. Die enge Auslegung der Antragsgegnerin, die nur duale Studiengänge mit anerkannter Berufsausbildung erfassen will, wird nicht anerkannt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.