Beschluss
9 K 518/10
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid ist statthaft nach § 80 Abs.5, Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der baldigen Ableistung des Wehrdienstes, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind.
• Ein dualer Bildungsgang an der DHBW ist als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung im Sinne des §12 Abs.4 Satz2 Nr.3c WPflG zu qualifizieren, ohne dass er regelmäßig eine eigenständige Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn darstellt.
• Bei einem dualen Bildungsgang vermittelt §12 Abs.4 Satz2 Nr.3c WPflG Schutz vor Unterbrechung nach Beginn, nicht Schutz vor Einberufung vor Ausbildungsbeginn.
• Die allgemeine Härteklausel des §12 Abs.4 Satz1 WPflG greift nicht, wenn nach Lage der Dinge nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass der Betroffene nach dem Wehrdienst eine gleichartige Ausbildung beginnen kann.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Einberufungsschutz bei DHBW-Dualstudium • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid ist statthaft nach § 80 Abs.5, Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der baldigen Ableistung des Wehrdienstes, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind. • Ein dualer Bildungsgang an der DHBW ist als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung im Sinne des §12 Abs.4 Satz2 Nr.3c WPflG zu qualifizieren, ohne dass er regelmäßig eine eigenständige Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn darstellt. • Bei einem dualen Bildungsgang vermittelt §12 Abs.4 Satz2 Nr.3c WPflG Schutz vor Unterbrechung nach Beginn, nicht Schutz vor Einberufung vor Ausbildungsbeginn. • Die allgemeine Härteklausel des §12 Abs.4 Satz1 WPflG greift nicht, wenn nach Lage der Dinge nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass der Betroffene nach dem Wehrdienst eine gleichartige Ausbildung beginnen kann. Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 22.02.2010 zum Grundwehrdienst ab 01.07.2010 einberufen. Er begehrt durch Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid; parallel strebt er ein dreijähriges duales Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) an, das nach vorgelegtem Vertrag am 01.10.2010 beginnen soll. Eine ergänzende Vereinbarung sieht ein betriebliches Praktikum ab 05.07.2010 vor. Der Antragsteller rügt, die Einberufung verletze seine Ausbildungsinteressen und verweist auf mögliche Härten wegen des Studienbeginns. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und die einschlägigen Zurückstellungsregelungen des Wehrpflichtrechts. • Statthaftigkeit: Der Eilantrag ist zulässig nach §80 Abs.5, Abs.2 Satz1 Nr.3 VwGO, weil der Anfechtungsklage gegen Einberufungsbescheide grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ableistung des Wehrdienstes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, da die Erfolgsaussichten der Hauptsache als gering beurteilt werden. • Qualifikation des Bildungsgangs: Die angestrebte Ausbildung an der DHBW ist nach §§2 Abs.1 Satz3 Nr.5, 29 Abs.6 LHG als dualer Bildungsgang zu qualifizieren und damit dem speziellen Tatbestand des §12 Abs.4 Satz2 Nr.3c WPflG zuzuordnen. • Rechtsfolge bei dualem Bildungsgang: §12 Abs.4 Satz2 Nr.3c WPflG schützt vor der Unterbrechung eines bereits begonnenen dualen Studiums, gewährt jedoch keinen vorbeugenden Einberufungsschutz vor dessen Aufnahme. • Abgrenzung zur Berufsausbildung: Ein duales DHBW-Studium führt nicht zu einer zusätzlichen eigenständigen beruflichen Berechtigung im wehrpflichtrechtlichen Sinn, sodass die allgemeinere Regelung zur Berufsausbildung nicht anwendbar ist. • Praktikum und Ausbildungsbeginn: Das frühzeitige betriebliche Praktikum ab 05.07.2010 begründet keinen Schutz nach Nr.3c, da es kein integraler Beginn des dualen Studiengangs ist und der Studienbeginn erst 01.10.2010 vorgesehen ist. • Härteklausel: Die allgemeine Härteklausel des §12 Abs.4 Satz1 WPflG greift nicht, weil nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller nach Ableistung des Wehrdienstes keine gleichartige Ausbildung mehr beginnen kann. • Prozesskosten und Streitwert: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu versagen; der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 5.000 EUR. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; der Antragsteller hat keinen vorläufigen Einberufungsschutz. Begründend führt das Gericht aus, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind und das öffentliche Interesse an der schnellen Ableistung des Grundwehrdienstes überwiegt. Das beabsichtigte DHBW-Dualstudium ist als dualer Bildungsgang im Sinne von §12 Abs.4 Satz2 Nr.3c WPflG einzuordnen, bietet jedoch nur Schutz vor Unterbrechung nach Ausbildungsbeginn, nicht vor Einberufung vor Studienbeginn. Das bereits ab Juli geplante Praktikum ändert daran nichts. Aus diesen Gründen werden dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt, Prozesskostenhilfe wird versagt und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.