Beschluss
10 A 9/05
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kostenübernahme für Teilnahme an Schulungen nach § 37 Abs.1 Satz2 NPersVG ist nur für solche Veranstaltungen erstattungsfähig, die Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
• Zwischen Grundschulung und Spezialschulung ist zu unterscheiden: Vertiefte beamtenrechtliche Kenntnisse gehören zu Spezialschulungen und bedürfen einer dienststellenbezogenen Erforderlichkeitsprüfung.
• Die Erforderlichkeit kann auch ohne konkrete Streitlage bejaht werden, wenn die Dienststellenstruktur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Auftreten entsprechender Fragestellungen erkennen lässt.
• Der Personalrat entscheidet über Entsendungen, muss diese aber bei nicht offenkundigem Bedarf sachlich begründen; die Dienststelle hat die Voraussetzungen dienststellenbezogen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Erstattungskosten für beamtenrechtliche Spezialschulung eines Personalratsmitglieds erforderlich • Die Kostenübernahme für Teilnahme an Schulungen nach § 37 Abs.1 Satz2 NPersVG ist nur für solche Veranstaltungen erstattungsfähig, die Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. • Zwischen Grundschulung und Spezialschulung ist zu unterscheiden: Vertiefte beamtenrechtliche Kenntnisse gehören zu Spezialschulungen und bedürfen einer dienststellenbezogenen Erforderlichkeitsprüfung. • Die Erforderlichkeit kann auch ohne konkrete Streitlage bejaht werden, wenn die Dienststellenstruktur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Auftreten entsprechender Fragestellungen erkennen lässt. • Der Personalrat entscheidet über Entsendungen, muss diese aber bei nicht offenkundigem Bedarf sachlich begründen; die Dienststelle hat die Voraussetzungen dienststellenbezogen zu prüfen. Der Personalrat des Landkreises beschloss, seine Vorsitzende zu einem dreitägigen Seminar zur systematischen Einführung in das Beamtenrecht zu entsenden. Die Dienststelle lehnte die Kostenübernahme ab mit dem Hinweis, ein Beamtenvertreter gehöre dem Personalrat an und verfüge über ausreichende Kenntnisse; außerdem seien Haushaltsmittel begrenzt. Der Personalrat begehrt gerichtlich die Feststellung, dass die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem Seminar im Umfang von drei Tagen im Sinne von § 37 Abs.1 Satz2 NPersVG erforderlich ist. Die Dienststelle hielt das Seminar für eine Spezialschulung und verlangte, vorhandene Fachkenntnisse im Personalrat zu nutzen; konkrete betriebliche Anlässe lägen nicht vor. Der Personalrat betont, das Seminar sei eine Grundschulung für systematische Kenntnisse und die vorhandenen Ausbildungen der Mitglieder seien veraltet oder nicht ausreichend. Es bestehen etwa 10 % Beamte in der Dienststelle; die Finanzierung wäre möglich bzw. in künftigen Haushalten einzustellen. • Antragsbefugnis: Der Personalrat kann allgemeine Fragen der Erstattungspflicht klären lassen, weil diese für seine Mitglieder von wiederkehrender Bedeutung sind. • Auslegung §§ 37 Abs.1, 40 NPersVG: § 40 NPersVG ist weiter; § 37 Abs.1 Satz2 NPersVG verlangt die Erforderlichkeit der vermittelten Kenntnisse für die Personalratsarbeit und stellt einen strengeren Maßstab auf. • Abgrenzung Grund- vs. Spezialschulung: Vertiefte beamtenrechtliche Kenntnisse sind Spezialschulungsthema; Grundschulung vermittelt allgemeine personalvertretungsrechtliche Grundlagen. • Erforderlichkeitsprüfung: Eine Spezialschulung ist nur erforderlich, wenn ihre Inhalte dienststellenbezogen sind; dafür reicht, dass die Dienststellenstruktur (hier ca. 10 % Beamte) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsprechende Fragestellungen erwarten lässt. • Subjektive Erforderlichkeit: Es genügt, dass die Teilnahme eines Personalratsmitglieds erforderlich ist; es muss nicht feststehen, welches Mitglied entsandt wird. Der Personalrat bestimmt dies durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen. • Vorhandene Kenntnisse: Der Verweis auf frühere Ausbildungen oder auf einen langjährig tätigen Beamtenvertreter reicht nicht aus, um Erforderlichkeit zu verneinen, wenn kein erkennbares spezialisiertes Fachwissen innerhalb des Personalrats nachgewiesen ist. • Dauer und Kosten: Die Dauer von drei Tagen ist für die behandelte Materie angemessen; finanzielle Einwände stehen entgegen der Entsendung nicht entgegen, da Kosten in künftigen Haushaltsjahren eingestellt werden können und für das relevante Jahr ausreichende Mittel nach Vortrag vorhanden gewesen wären. Der Antrag des Personalrats wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem genannten dreitägigen Seminar im Sinne des § 37 Abs.1 Satz2 NPersVG erforderlich ist. Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind, und die dienststellenbezogene Struktur (ca. 10 % Beamte) rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Bedarfs an beamtenrechtlicher Fachkenntnis. Die Entscheidung des Personalrats über die Entsendung bleibt sachlich zu begründen; welche Person entsandt wird, bestimmt der Personalrat selbst. Die Dienststelle ist zur Berücksichtigung der Kosten im Haushaltsplan verpflichtet bzw. zur Erstattung, wenn die Teilnahme im zuständigen Haushaltsjahr vorgenommen wird.