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Beschluss

61 K 16.18 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1206.VG61K16.18PVL.00
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Leitsätze
Die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen kommunalen Dienstkräfte zählen bei der Berechnung der Staffel für die Freistellung von Personalratsmitgliedern in der Stammdienststelle mangels Dienststellenzugehörigkeit nicht mit.(Rn.16) (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen kommunalen Dienstkräfte zählen bei der Berechnung der Staffel für die Freistellung von Personalratsmitgliedern in der Stammdienststelle mangels Dienststellenzugehörigkeit nicht mit.(Rn.16) (Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die beim Jobcenter beschäftigten Dienstkräfte des Beteiligten bei der Freistellung von Personalratsmitglieder zu berücksichtigen sind. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Anzahl der Dienstkräfte gestiegen sei und nach Auswertung der IPV-Daten seit Spätherbst 2017 die Anzahl der regelmäßig beim Bezirksamt tätigen Dienstkräfte über 2000 liege. Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 wählte der Antragsteller das Personalratsmitglied K... in den Vorstand des Personalrats und teilte dem Beteiligten zugleich mit Schreiben vom selben Tage mit, dass Frau O... im Hinblick auf die Erhöhung der Dienstkräfte von mehr als 2000 ab dem 1. Februar 2018 für die Dauer der Legislaturperiode des Personalrates, längstens bis zum 15. Dezember 2020, freigestellt werden solle. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 lehnte der Beteiligte die Freistellung von Frau K... O... ab dem 1. Februar 2018 ab. Zur Begründung machte er geltend, dass eine weitere vierte Freistellung nicht in Betracht komme, da die Anzahl der Dienstkräfte den Schwellenwert von 2000 nicht überschreite. Dabei seien die derzeit 150 zur gemeinsamen Einrichtung des Jobcenters Neukölln zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes nicht mitzurechnen, da diese über einen eigenen Personalrat verfügten und der Mehraufwand durch die verbleibende Beteiligung des Antragstellers im Hinblick auf Entscheidungen, die dem Beteiligten in Bezug auf diese Dienstkräfte zustehen, keine weitere Freistellung rechtfertige. Der Antragsteller beschloss auf seiner Sitzung am 27. Juni 2018 das Beschlussverfahren vor der Fachkammer durchzuführen. Mit dem am 27. Juli 2018 bei Gericht gestellten Antrag macht er geltend, dass die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte des Bezirksamtes bei der Freistellung zu berücksichtigen seien, weil der Antragsteller weiter für sie zuständig sei. Es bestehe eine parallele Zuständigkeit der Personalräte der Stammdienststelle und des Jobcenters. Abweichend vom Bundespersonalvertretungsgesetz sehe das Berliner Personalvertretungsgesetz vor, dass abgeordnete Dienstkräfte bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt bleiben. Dies müsse für zugewiesene Dienstkräfte entsprechend gelten. Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu verpflichten die Beschäftigte Frau K... als Personalratsmitglied voll umfänglich von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, hilfsweise festzustellen, dass der Antragsteller Anspruch auf insgesamt vier Freistellungen hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung machte er geltend, dass die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte nicht dem Bezirksamt zugehörig seien, da sie in der Stammbehörde nicht mehr eingegliedert seien. Der Geschäftsführer des Jobcenters nehme die Aufgaben des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne mit Ausnahme der Begründung und Beendigung der Arbeits- und Dienstverhältnisse für alle Angelegenheiten wahr. Daher sei auch der Aufwand des Personalrats der Stammdienststelle für die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte deutlich geringer und könne unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbelastung keine weitere Freistellung rechtfertigen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegenüber dem Dienststellenleiter, Frau K...voll umfänglich für die Tätigkeit als Personalratsmitglied von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine vierte Freistellung besteht nicht. Nach § 43 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Bln.) sind auf Antrag des Personalrats in Dienststellen mit in der Regel 2001 bis 3000 Dienstkräften vier Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Ausschlaggebend für die vollständige Freistellung ist die Zahl der Dienstkräfte, die in einer Dienststelle in der Regel beschäftigt sind. Dabei entscheidet der Antragsteller, welches Mitglied des Personalrats entsprechend der Staffel vollumfänglich von sonstigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen ist. Die Voraussetzungen für eine weitere vierte Freistellung nach der Anzahl der Dienstkräfte besteht im vorliegenden Fall nicht, da die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte des Bezirksamtes bei der Berechnung der in der Regel beschäftigten Dienstkräften nach § 43 Abs. 1 PersVG Bln. nicht mitzurechnen sind und der Schwellenwert von 2000 Dienstkräften daher nicht überschritten wird. Für die Berechnung der Anzahl der Freistellungen kommt es sowohl auf die Eigenschaft als Dienstkraft als auch auf die Dienststellenzugehörigkeit an. Die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte des Bezirksamtes sind zwar Dienstkräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG Bln., sie sind aber nicht dienststellenzugehörig, weil sie nicht (mehr) im Bezirksamt eingegliedert sind. Der Begriff der Dienstkräfte ist in § 3 Abs. 1 PersVG Bln. definiert. Danach sind Dienstkräfte im Sinne des Gesetzes Arbeitnehmer und Beamte, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dienstkräfte sind auch Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden. Nach § 4 Abs. 1 PersVG Bln. sind Arbeitnehmer Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Wer Beamter ist, bestimmen nach § 4 Abs. 2 PersVG Bln. die Beamtengesetze. Als Beamte gelten auch Dienstanwärter, Lehrlinge und Praktikanten, die zur Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn eingestellt sind, einschließlich der in einem öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte. Der Begriff der Dienstkräfte wird im Personalvertretungsgesetz Berlin in verschiedenen Vorschriften, wie etwa der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bei der Größe des Personalrats und bei der Personalversammlung, genannt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Januar 2016 – OVG 60 PV 9.14 –, juris Rdnr. 20) ist der Begriff „Dienstkraft“ im Personalvertretungsgesetz einheitlich nach der o.g. gesetzlichen Definition auszulegen. Daher sind die dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten des Bezirksamtes auch Dienstkräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 PersVG Bln. Für die Berechnung der Anzahl der Freistellungen des Personalrates kommt es aber nicht allein auf die abstrakte Zuordnung als Dienstkraft an, sondern auch darauf, ob die Dienstkraft der Dienstelle konkret zugehört. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bln., weil es darauf ankommt, dass „in Dienststellen mit in der Regel“ entsprechenden Dienstkräften vorhanden sind. Sind die Dienstkräfte nicht „in“ der Dienstelle, sondern außerhalb der Dienstelle, zählen sie nicht für die Berechnung der Freistellung mit. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Danach ist für eine bestimmte Anzahl von Dienstkräften, die in der Regel der Dienstelle angehören, eine im Verhältnis dazu bestimmte Anzahl von Freistellungen vorzusehen (Staffel), weil pauschalierend ein entsprechend erhöhter Aufwand des Personalrats anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2009 – 6 P 16.08 –, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 20. November 2012 – 6 PB 14.12 –, juris Rdnr. 8; Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 PB 17.12 –, juris Rdnr. 3; Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 PB 27.13 –, juris Rdnr. 9 und Beschluss vom 22. September 2015 – 5 P 12.14 –, juris Rdnr. 19), der die Fachkammer kommt, ist im Personalvertretungsrecht neben die Dienstkräfteeigenschaft auch die Dienststellenzugehörigkeit maßgebend. Dienststellenzugehörig ist der Beschäftigte, der in der Dienststelle eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Dieser Rechtsprechung sind die Verwaltungsgerichte auch in Bezug auf die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte der Bundesagentur gefolgt. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 20 BC 79.12 PVB –, PersV 2013, S. 137; bestätigt durch Beschluss vom 13. Juni 2013, – 20 A 2811.12 PVB –, juris) sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in einer Arbeitsagentur diejenigen Beschäftigten außer Betracht zu lassen, denen auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 Satz des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II) Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind. Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass mit dem Begriff der Beschäftigten nur solche Beschäftigte angesehen werden können, die als dienststellenzugehörig angesehen werden können, wozu die tatsächliche Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststellenorganisation gehöre. Dies sei bei den von der Bundesagentur zugewiesenen Dienstkräften des Jobcenters bei der Stammbehörde nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 TaBV 664.13 –, juris) hat entschieden, dass schwerbehinderte Menschen, die nach § 44g SGB II einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden, nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht mehr in der entsendenden Dienststelle beschäftigt sind und in dieser Entscheidung ebenfalls auf die Dienststellenzugehörigkeit abgestellt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. September 2013, – OVG 62 PV 20.12 –, juris) hat entschieden, dass Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit, denen aus einer Arbeitsagentur gemäß § 44g Abs. 1 und 2 SGB II Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen worden sind, nur in der gemeinsamen Einrichtung, nicht aber mehr in der abgebenden Arbeitsagentur eingegliedert sind und dass der verbleibende Aufwand nach § 44h Abs. 5 SGB II es nicht rechtfertige, eine doppelte Dienststellenzugehörigkeit anzunehmen. Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 (OVG 60 PV 9.14, juris) hat es festgestellt, dass es für die Wahlberechtigung zum Personalrat sowohl auf die Eingliederung in der Dienststelle als auch auf die Dienstkrafteigenschaft ankomme. Nach diesen Maßstäben sind die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte nicht dienstellenzugehörig, weil sie nicht (mehr) im Bezirksamt eingegliedert sind. Sie sind vielmehr im Jobcenter eingegliedert, unterstehen dort den dienstlichen Weisungen des Geschäftsführers und werden von dem Personalrat des Jobcenters vertreten. Selbst wenn die Eingliederung im Jobcenter eine Zuweisungsentscheidung des Beteiligten voraussetzt, begründet dies allein keine fortbestehende Eingliederung im Bezirksamt. Für diese Auslegung des § 43 Abs. 1 PersVG Bln. spricht auch die Systematik der gesetzlichen Regelungen. Nach der gesetzlichen Konstruktion wird gemäß § 44h Abs. 1 SGB II in der gemeinsamen Einrichtung eine eigene Personalvertretung gebildet, wobei die Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes für anwendbar erklärt werden. Dieser Personalvertretung, zu der alle zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmer der gemeinsamen Einrichtung ein aktives und passives Wahlrecht haben, stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherrn und Arbeitgeber bleiben nach § 44h Abs. 5 nur insoweit unberührt, als die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Dies betrifft aber nach § 44d Abs. 4 SGB II nur die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. In allen anderen Angelegenheiten hat allein die Trägerversammlung bzw. der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine „parallele Zuständigkeit“ der Träger und des Jobcenters in Bezug auf das BEM-Verfahren, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Arbeitszeit und disziplinarischer Befugnisse bestehe, verkennt er die klaren gesetzlichen Regelungen der § 44d Abs. 4 und § 44h Abs. 5 SGB II. Mit Ausnahme der Begründung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse sind alle allgemeinen, personellen und soziale Angelegenheiten allein vom Geschäftsführer bzw. der Trägerversammlung unter Beteiligung der im Jobcenter bestehenden Personalvertretungen zu regeln. Die gesetzlichen Motive bestätigen diese Auffassung. In den gemeinsamen Einrichtungen sollte eine eigene Personalvertretung für eine angemessene Mitarbeitervertretung und einen weitgehend einheitlichen Personalkörper geschaffen werden. Es sollte lediglich berücksichtigt werden, dass den Personalvertretungen der Leistungsträger aufgrund der zum Leistungsträger weiter bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse Mitbestimmung- und Mitwirkungsrechte für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten verbleiben (vgl. Bundesrat Drucksache 226/10 vom 23. April 2010, S. 45). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, zugewiesene Dienstkräfte des Bezirksamtes anders zu behandeln als zugewiesene Dienstkräfte der Bundesagentur. Für letztere ist im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes bereits geklärt, dass sie für die Anzahl der Freistellungen der Personalvertretungen in der Bundesagentur mangels Dienststellenzugehörigkeit nicht berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten des Bezirksamtes bei der Freistellung folgt insbesondere auch nicht aus der Wahlberechtigung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die zugewiesenen Beschäftigten nur ein aktives und passives Wahlrecht zum Personalrat des Jobcenters haben und mangels Dienstellenzugehörigkeit kein Wahlrecht zum Personalrat der Träger. Die gegenüber dem Bundespersonalvertretungsgesetz abweichende Regelung des § 12 Abs. 2 PersVG Bln. steht dem nicht entgegen. Danach sind abgeordnete Dienstkräfte nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Dagegen sind abgeordnete Dienstkräfte im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG in der Dienststelle, zu der sie abgeordnet werden, wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, zum gleichen Zeitpunkt verlieren sie ihr Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Damit regelt § 12 Abs. 2 PersVG Bln. den von der Eingliederung in die Dienstelle abweichenden Sonderfall, bei welcher von mehreren in Betracht kommenden Dienststellen der öffentlich-rechtlich Bedienstete im Fall der Abordnung wahlberechtigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2016, – 60 PV 9.14 –, juris) und schließt damit zugleich eine Wahlberechtigung bei der Abordnungsdienststelle aus. Die strikte Regelung in § 12 Abs. 2 PersVG Bln., dass abgeordnete Dienstkräfte „nur“ bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt sind, zeigt, dass der Berliner Gesetzgeber keine Ausdehnung der Wahlberechtigung wollte. Der Berliner Gesetzgeber hätte nach Inkrafttreten des § 44h SGB II § 12 PersVG Bln. dahingehend ändern können, dass die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte „auch“ weiterhin in ihrer Stammbehörde wahlberechtigt sind. Davon hat er indessen keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere folgt aus § 12 Abs. 2 PersVG Bln. nicht, dass Beschäftigte des Bezirksamtes, die dem Jobcenter zugewiesen werden, ein doppeltes Wahlrecht sowohl zum Personalrat des Jobcenters nach § 44h Abs. 2 SGB II als auch zum Personalrat der Stammdienststelle nach § 12 PersVG Bln. haben. Schon der Wortlaut des § 12 Abs. 2 PersVG Bln., wonach abgeordnete Dienstkräfte „nur“ bei der Stammbehörde wählen, spricht gegen eine doppelte Dienstellenzugehörigkeit im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Zwar haben abgeordnete ebenso wie zugewiesene Dienstkräfte stets eine Beschäftigungsdienststelle und eine Stammdienststelle, was dazu führt, dass beide für bestimmte Angelegenheiten zuständig sind. Es ist aber dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers überlassen, ob er hierfür ein doppeltes Wahlrecht für eine doppelte Personalvertretung schafft oder ob er das Wahlrecht zur Personalvertretung auf die eine oder die andere Dienstbehörde beschränkt. Sowohl § 12 PersVG Bln. als auch in § 13 BPersVG sehen kein doppeltes Wahlrecht für zugewiesene Dienstkräfte in der gemeinsamen Einrichtung und der Stammdienststelle vor. Auch in § 44h SGB II und in der oben genannten gesetzlichen Begründung befindet sich kein Hinweis darauf, dass mit der Begründung der gemeinsamen Einrichtung und der Zuweisung der Dienstkräfte eine doppelte Dienststellenzugehörigkeit und ein doppeltes Wahlrecht begründet werden sollte. Vielmehr ist § 12 PersVG Bln. und § 13 BPersVG zu entnehmen, dass eine Dienstkraft jeweils nur „einen“ Personalrat wählt. Schon dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung der Sonderreglung des § 12 Abs. 2 PersVG Bln. einer doppelten Dienststellenzugehörigkeit. Selbst wenn man also die dem Jobcenter zugewiesene Dienstkräfte wie „abgeordnete“ Dienstkräfte im Sinne des § 12 Abs. 2 PersVG Bln. betrachten würde, stünde der landesrechtliche Regelung, die das Wahlrecht auf die Wahl des Personalrats der Stammdienststelle beschränkt, die bundesgesetzliche Vorgabe des § 44h Abs. 2 SGB II entgegen. Denn der Landesgesetzgeber kann zwar ein Wahlrecht für die Wahl des Personalrats der Stammdienststelle seines Trägers schaffen, er kann aber das bundesgesetzlich geschaffene Wahlrecht der zugewiesenen Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung nicht ausschließen. Daher ist § 12 Abs. 2 PersVG Bln. in verfassungskonformer Auslegung auf Abordnungen im Land Berlin zu beschränken und nicht auf Zuweisungen zum Jobcenter auszuweiten. Ein doppeltes Wahlrecht folgt auch nicht aus dem Repräsentationsprinzip der Personalvertretungen. In der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen sein kann, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren haben. Zwar sprechen die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 des Grundgesetzes und das Sozialstaatsprinzip als Grundlagen für die innerbetriebliche Mitbestimmung dafür, dass für die Beschäftigten in „ihrer“ Dienststelle eine von „ihnen“ gewählte Vertretung in innerdienstlichen Angelegenheiten haben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2013, – 6 PB 17.12 –, juris Rdnr. 10) erstreckt sich diese Verpflichtung jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partieller Entscheidungsbefugnis für die Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigungsdienststelle. In dieser Hinsicht verfüge der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaube, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen. Der Bundesgesetzgeber habe sich zwar in speziellen Privatisierungsbereichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 – 6 P 16.08 –, juris Rdn. 18 ff. zu § 2 Kooperationsgesetzes der Bundeswehr (BWKoopG)) für ein Doppelwahlrecht entschieden. Er sei aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, ein solches auch für alle Fälle von Abordnungen oder Zuweisungen vorzusehen. Dieses doppelte Wahlrecht sollte sicherstellen, dass die gleichzeitige Zugehörigkeit nicht mit dem Verlust von Beteiligungsrechten und dem Auftreten von Beteiligungslücken verbunden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2944, S. 8). Ein solcher Verlust von Beteiligtenrechten ist im vorliegenden Fall indessen nicht zu befürchten. Eine weitere Freistellung folgt im vorliegenden Fall schließlich auch nicht aus § 43 Abs. 2 PersVG Bln.. Danach kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Zwar kann der aus nach § 44h Abs. 5 SGB II verbleibende Aufwand eine Ausnahme nach § 43 Abs. 2 PersVG Bln. begründen. Nach der gesetzlichen Konstruktion der gemeinsamen Einrichtung verbleibt eine strukturelle Mehrbelastung der Personalvertretung der Stammdienststelle, die es im Ausnahmefall rechtfertigen kann, von der üblichen Staffelung abzuweichen (so auch ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 PB 27.13, juris Rdnr. 17 zu § 46 Abs. 4 BPersVG; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2013 – OVG 62 PV 20.12 –, juris Rdnr. 37). Ob die Voraussetzungen für eine abweichende Staffelung im Hinblick auf den tatsächlichen Aufwand, die 150 zugewiesenen Beschäftigten bei der Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse durch den Antragsteller zu vertreten, vorliegt, bedarf indessen keiner Entscheidung. Hierüber hat nicht der Beteiligte sondern die oberste Dienstbehörde zu entscheiden. Der Antragsteller hat jedenfalls gegenüber dem Beteiligten keinen entsprechenden Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme. Der Antragsteller müsste die zunächst bei der obersten Dienstbehörde unter Darlegung seines tatsächlichen Aufwandes beantragen.