Beschluss
6 PB 27/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann ihren Vorsitzenden konkludent bevollmächtigen, sie in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens zu vertreten.
• Eine solche konkludente Bevollmächtigung bedarf nicht der Schriftform; für Wahlanfechtungen gilt nicht die erhöhte Nachweispflicht wie bei Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 BPersVG.
• Bei der Bestimmung der Personalratsgröße nach § 16 Abs. 1 BPersVG sind nur die dienststellenangehörigen Beschäftigten der betreffenden Dienststelle zu zählen; Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen sind, zählen nicht zur Agenturdienststelle, wenn die Zuweisung länger als die gesetzlich bestimmten Fristen andauert.
• Sonderregelungen des SGB II führen nicht dazu, die Personalratsgröße der Agentur für Arbeit mit den beim Jobcenter eingesetzten Beschäftigten zu erhöhen; die Jobcenter haben eigenen Personalrat nach § 44h SGB II.
Entscheidungsgründe
Konkludente Vertretungsmacht des Vorsitzenden und Nichtberücksichtigung Jobcenter-Beschäftigter bei Personalratsgröße • Die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann ihren Vorsitzenden konkludent bevollmächtigen, sie in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens zu vertreten. • Eine solche konkludente Bevollmächtigung bedarf nicht der Schriftform; für Wahlanfechtungen gilt nicht die erhöhte Nachweispflicht wie bei Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 BPersVG. • Bei der Bestimmung der Personalratsgröße nach § 16 Abs. 1 BPersVG sind nur die dienststellenangehörigen Beschäftigten der betreffenden Dienststelle zu zählen; Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen sind, zählen nicht zur Agenturdienststelle, wenn die Zuweisung länger als die gesetzlich bestimmten Fristen andauert. • Sonderregelungen des SGB II führen nicht dazu, die Personalratsgröße der Agentur für Arbeit mit den beim Jobcenter eingesetzten Beschäftigten zu erhöhen; die Jobcenter haben eigenen Personalrat nach § 44h SGB II. Der Beteiligte rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OVG. Er stellte im Wesentlichen zwei Fragen: Erstens, ob die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit den Vorsitzenden konkludent bevollmächtigen kann, ein Wahlanfechtungsverfahren einzuleiten; zweitens, ob Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen wurden, bei der Berechnung der Größe des Personalrats der Agentur gemäß § 16 Abs. 1 BPersVG zu berücksichtigen sind. Das OVG hatte beide Fragen beantwortet und die Nichtzulassungsentscheidung bestätigt; der Senat prüfte die grundsätzliche Bedeutung beider Rechtsfragen. Relevante Fakten betrafen die Organisationsregelungen in § 383 SGB III, die Sonderregelungen des BPersVG (§§ 13, 16, 25, 88) sowie die Zuweisungsregelungen des SGB II (§§ 44d, 44g, 44h). Das OVG stellte fest, dass in der Praxis der Vorsitzende ständiger Ansprechpartner des Personalrats ist und Wahlanfechtungen einleitet; ferner stellte es fest, dass nach Fristenregelungen betroffene Beschäftigte spätestens nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Zeit ihre Zugehörigkeit zur Agenturdienststelle verlieren. • Die Beschwerde rügt nur Grundsatzfragen; diese haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). • Zu I: Organisations- und personalvertretungsrechtliche Regelungen (§ 383 SGB III, § 88 Nr. 2 BPersVG) machen die Geschäftsführung zur Dienststellenleiterin; sie kann sich durch eines ihrer Mitglieder vertreten lassen, ohne dass daraus eine Delegation der Dienststellenleiterfunktion folgt. • Die Geschäftsführung kann jedoch ihren Vorsitzenden konkludent bevollmächtigen, sie in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten; dies genügt der erforderlichen Transparenz im Sinne von § 164 Abs. 2 BGB, weil der Vorsitzende ständiger Ansprechpartner des Personalrats ist. • Die Vertretungsbefugnis umfasst auch die Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 25 BPersVG; Schriftform ist hierfür nicht erforderlich (§ 167 Abs. 2 BGB). Die für Auflösungsbegehren geltende Nachweispflicht nach § 9 Abs. 4 BPersVG findet keine Entsprechung. • Die tatsächliche Praxis in den Agenturen für Arbeit bestätigt, dass der Vorsitzende in dieser Funktion auftritt und dass Personalräte insoweit nicht überrascht werden; daher bedarf es keiner Rechtsfortbildung durch den Senat. • Zu II: Für die Bestimmung der Personalratsgröße ist gemäß § 16 Abs. 1 BPersVG maßgeblich die Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten; maßgeblich ist die Dienststellenzugehörigkeit, nicht bloß ein arbeitsvertragliches Verhältnis zum Rechtsträger. • Dienststellenzugehörigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt; gesetzliche Fristen regeln den Verlust der alten Dienststellenzugehörigkeit (§ 13 BPersVG). • Beschäftigte, denen Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen wurden, zählen nicht zur Agenturdienststelle, wenn die Zuweisung die gesetzlichen Fristen überschreitet; für spätere Zuweisungen gelten besondere Fristen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG. • Sonderregelungen des SGB II (§§ 44d, 44g, 44h) ordnen die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit so, dass Jobcenter eigenes Personalratsgremium haben; weder begründen noch rechtfertigen diese Regelungen eine Aufstockung der Personalratsgröße der Agentur. • Gegebenenfalls können Belastungsfolgen über Freistellungsregelungen (§ 46 BPersVG) ausgeglichen werden; der Gesetzgeber ist gehalten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls einzugreifen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit ihren Vorsitzenden konkludent bevollmächtigen kann, sie in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Einleitung von Wahlanfechtungen nach § 25 BPersVG, zu vertreten; hierfür ist keine Schriftform erforderlich. Ferner ist bei der Berechnung der Personalratsgröße nach § 16 Abs. 1 BPersVG auf die Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten abzustellen; Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen sind und deren Zuweisung die gesetzlich bestimmten Fristen übersteigt, sind daher bei der Agentur nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung stellt klar, dass die Jobcenter eigenes personalvertretungsrechtliches Organ haben und Belastungen der Agenturpersonalräte gegebenenfalls durch höhere Freistellungen ausgeglichen werden können; ein gesetzgeberisches Eingreifen bleibt vorbehalten, falls sich Überlastungen zeigen.