OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 PB 17/12

BVERWG, Entscheidung vom

36mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet. • Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen zum 1.1.2011 Tätigkeiten beim Jobcenter kraft gesetzlicher Zuweisung nach § 44g Abs.1 SGB II übertragen wurden, verlieren spätestens gemäß den Fristen des § 13 Abs.2 Satz1,3 und 4 BPersVG das Wahlrecht zur Personalvertretung der entsendenden Dienststelle. • Die Frage der entsprechenden Anwendung von § 13 Abs.2 Satz4 BPersVG auf gesetzliche Zuweisungen ist bereits durch Gesetzeswortlaut und bestehende Senatsrechtsprechung geklärt und deshalb nicht grundsätzlicher Bedeutung für das Rechtsbeschwerdeverfahren. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen den Verlust des Wahlrechts greifen nicht durch; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum, ein Doppelwahlrecht nicht allgemein vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Wahlrechts bei gesetzlicher Zuweisung zum Jobcenter (1.1.2011) • Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet. • Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen zum 1.1.2011 Tätigkeiten beim Jobcenter kraft gesetzlicher Zuweisung nach § 44g Abs.1 SGB II übertragen wurden, verlieren spätestens gemäß den Fristen des § 13 Abs.2 Satz1,3 und 4 BPersVG das Wahlrecht zur Personalvertretung der entsendenden Dienststelle. • Die Frage der entsprechenden Anwendung von § 13 Abs.2 Satz4 BPersVG auf gesetzliche Zuweisungen ist bereits durch Gesetzeswortlaut und bestehende Senatsrechtsprechung geklärt und deshalb nicht grundsätzlicher Bedeutung für das Rechtsbeschwerdeverfahren. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen den Verlust des Wahlrechts greifen nicht durch; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum, ein Doppelwahlrecht nicht allgemein vorzusehen. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit wurden durch § 44g Abs.1 SGB II zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes Tätigkeiten beim gemeinsamen Jobcenter zugewiesen. Die Antragsteller rügen, dadurch sei ihr Wahlrecht zur Personalvertretung der Bundesagentur nicht verloren gegangen und fragen, ob § 13 Abs.2 Satz4 BPersVG entsprechend auf solche gesetzlichen Zuweisungen anzuwenden sei. Die Frage wurde vom Oberverwaltungsgericht verneint und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschwerde angegriffen. Streitgegenstand ist allein die Frage des Fortbestands des aktiven und passiven Wahlrechts für die Personalvertretung der entsendenden Dienststelle nach der Zuweisung. Relevante Tatsachen sind die Wirksamkeit der Zuweisung zum 1.1.2011, die Regelungen zur Zuständigkeit im SGB II und die Fristenregelung in § 13 Abs.2 BPersVG. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit: Die Beschwerde nach § 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz1 ArbGG ist nicht begründet; die aufgeworfene Grundsatzfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs.2 Nr.1, § 92 Abs.1 Satz2 ArbGG. • Dienststellenzugehörigkeit und Wahlrecht: Wahlberechtigung nach § 13 BPersVG setzt Beschäftigteneigenschaft (§ 4 BPersVG) und Dienststellenzugehörigkeit voraus; Dienststellenzugehörig ist, wer nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. • Wirkung der gesetzlichen Zuweisung: Nach § 44d Abs.4, Abs.5 und § 44b SGB II nimmt der Jobcentergeschäftsführer die Dienst- und Vorgesetztenbefugnisse wahr; mit Wirksamwerden der Zuweisung waren die Voraussetzungen für Eingliederung ins Jobcenter und damit für den Verlust der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle gegeben. • Anwendung der Fristenregelung: Selbst wenn das Ausscheiden aus der bisherigen Dienststelle erst nach den Fristen in § 13 Abs.2 Satz1,3 und 4 BPersVG anzunehmen wäre, führt die Anwendung dieser Fristen dazu, dass das Wahlrecht spätestens am 1.4.2011 verloren war, vor der streitigen Wahl vom 20.6.2011. • Abgrenzung zu Mitbestimmungsfragen: Die Rechtsprechung, wonach Personalräte bei Angelegenheiten ehemaliger Dienststellenangehöriger mitwirken können, betrifft Beteiligungsrechte des Personalrats, nicht aber das aktive Wahlrecht, für das nach § 13 BPersVG die Dienststellenzugehörigkeit erforderlich ist. • Systematische Auslegung: Die Regelungen zu den gemeinsamen Einrichtungen (§§ 44a–44k SGB II) enthalten keinen Hinweis, die gesetzliche Zuweisung zum 1.1.2011 anders behandeln zu wollen als spätere Zuweisungen; die Zielsetzung der Sonderzuweisung ist auf Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gerichtet, nicht auf personalvertretungsrechtliche Sonderbehandlungen. • Rechtspolitische und verfassungsrechtliche Prüfung: Der Gesetzgeber verfügt über Gestaltungsspielraum; er ist nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, ein Doppelwahlrecht zu schaffen, sodass verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Verlust des Wahlrechts nicht durchgreifen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragsteller verloren durch die gesetzliche Zuweisung zum 1. Januar 2011 spätestens nach den Fristen des § 13 Abs.2 Satz1,3 und 4 BPersVG ihr aktives und passives Wahlrecht zur Personalvertretung der bisherigen Dienststelle der Bundesagentur. Eine entsprechende Anwendung oder Ausnahme zugunsten der Antragsteller ist nicht geboten, weil die gesetzliche Zuweisung die Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung und nicht einen personalvertretungsrechtlichen Sonderfall bezweckt. Verfassungsrechtliche Einwände gegen den Wegfall des Wahlrechts sind unbegründet, da der Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum hat und nicht verpflichtet ist, ein Doppelwahlrecht einzuführen. Ergebnis: die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bleibt bestehen und die angegriffene Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.