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Urteil

80 K 25.19 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0703.VG80K25.19OL.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Bedenken an der Zulässigkeit der Disziplinarklage bestehen nicht. Insbesondere besteht kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 55 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG) wegen fehlerhafter Mitwirkung des Personalrats an der Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 90 Nr. 8 PersVG Berlin. Der Personalrat hatte die vorgeschlagene Maßnahme nach einem Erörterungsgespräch (§ 84 Abs. 1 PersVG Berlin) mit der Dienststelle zunächst mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. September 2019 abgelehnt. Die Dienststelle hat sodann mit Schreiben vom 27. September 2019 dem Personalrat mitgeteilt, dass und warum den Einwendungen nicht gefolgt werde (§ 84 Abs. 3 PersVG). Es kann offenbleiben, ob der Umstand, dass bereits vor Zugang dieses Schreibens beim Personalrat (17. Oktober 2019) die Disziplinarklage bei Gericht einging, rechtliche Bedeutung für die Ordnungsgemäßheit der Mitwirkung des Personalrats hatte. Selbst wenn die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch fehlende Mitteilung nach § 84 Abs. 3 PersVG deshalb einen wesentlichen Mangel i.S. von § 55 Abs. 1 BDG dargestellt hätte, wäre dieser heilbar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2014 – OVG 81 D 1.11 – juris Rn. 46) und hier mit Zugang des Schreibens an den Personalrat wenig später auch geheilt worden. Der Umstand, dass dem Beklagten die Einzelheiten der Mitwirkung des Personalrats zunächst nicht bekannt waren, ist hingegen unerheblich. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG gemäß den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2018 – (2... ) – zugrunde. Diese Feststellungen sind bindend (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG). Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 2 B 79/18 – juris Rn. 8 m.w.N.). Es gibt nach Aktenlage keinen Anhalt für eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Es steht daher nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten fest, dass der Beklagte an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Juni 2012 in seinem Musikstudio in einer Wohnung in Berlin-S... sowie an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Oktober 2012 in der damaligen Wohnung des Beklagten in der E... in 1... Berlin sexuelle Handlungen in der im Strafurteil beschriebenen Weise mit seinem seinerzeit 14 bzw. 15 Jahre alten Schüler C... ausführte. Der Beklagte hat sich damit in zwei Fällen vorsätzlich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Damit hat der Beklagte zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Es handelt sich um ein innerdienstliches und kein außerdienstliches Dienstvergehen. Das wesentliche Unterscheidungselement zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung ist funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich, insbesondere wenn sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 – 2 B 72/18 – juris Rn. 8 m.w.N.). Da der Beklagte den betroffenen Schüler seinerzeit unterrichtet hat (Musik) und damit ein enger Zusammenhang mit den dienstlichen Lehr- und Erziehungsaufgaben des Beklagten bestand, muss auch der außerschulische Umgang des Beklagten mit dem Schüler als in die innerdienstlichen Pflichten eingebunden bewertet werden. Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 19 f.). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da der Strafrahmen des (zur Tatzeit geltenden) § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsah. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat durch den zweifachen sexuellen Missbrauch eines 14 bzw. 15 Jahre alten Schülers, der ihm dienstlich zur Erziehung und Ausbildung anvertraut war, nicht nur im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, sondern seine Funktion gegenüber dem Schüler zur Verfolgung eigener sexueller Ziele in strafbarer Weise ausgenutzt. Dem Strafmaß des Urteils – Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen – kommt schon wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine indizielle Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 – juris Rn. 33f.). Dies gilt erst recht bei innerdienstlichen Dienstvergehen wie hier, bei denen der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 15). Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene – Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler bzw. die Schülerin mit deren Aufgabe einverstanden ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 – juris Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 16a D 03.2067 – juris Rn. 100 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2010 – 20 LD 13/07 – juris Rn. 94; VG Münster Urteil vom 23. Januar 2018 – 13 K 1651/16.O – juris Rn. 66 ff.). Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Eltern von Schülern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen zu Lehrern vollzieht, jedenfalls bis zur Volljährigkeit hinaus fort. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse von Lehrern mit Schülern derselben Schule bzw. sogar – wie hier – mit von ihnen unterrichteten Schülern das für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare Vertrauen von Schülern und Eltern in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in die Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (OVG Koblenz a.a.O. Rn. 28; VG Münster a.a.O. Rn. 74). Grundsätzlich folgt aus einer derart gravierenden Distanzverletzung eines Lehrers wie dem monatelange Führen einer Beziehung mit einem minderjährigen Schüler, bei der es mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen ist, ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und den Eltern unzumutbar macht, sich und ihr Kind einem solchen Lehrer weiterhin anzuvertrauen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 31 ff. sowie Urteil vom 8. März 2016 – 3 A 10861/15 – juris Rn. 64 ff. ). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Wenn schon nach der von der Kammer geteilten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Besitz von kinderpornographischen Schriften bei einem Lehrer unabhängig von deren Anzahl und Inhalt in der Regel zu einem endgültigen Vertrauensverlust beim Dienstherrn und der Allgemeinheit führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 – juris Rn. 31 ff., so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2020 – OVG 80 D 4.19 – UA Bl. 16), muss dies erst recht in Fällen wie dem vorliegenden gelten, bei dem es zu sexuellen Missbrauchshandlungen durch den Lehrer selbst gegenüber einem ihm anvertrauten Schüler gekommen ist. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich nicht – wie schon der mehrfache sexuelle Missbrauch und die mehrmonatige Dauer der Beziehung belegen – um ein Augenblicksversagen des Beklagten in einer besonderen Versuchungs- oder Ausnahmesituation. Der Beklagte hat die Beziehung zu dem Schüler auch nicht freiwillig beendet. Nach den Angaben des betroffenen Schülers als Zeuge im Strafverfahren habe dieser etwa ab Ende 2012 keine Gefühle mehr für den Beklagten gehabt und in der Folgezeit keine näheren Begegnungen mit diesem mehr gewollt. Der Beklagte dagegen habe sogar von Heirat gesprochen. Auch für eine psychische Ausnahmesituation im Rahmen einer „negativen Lebensphase“ gibt es keine Anhaltspunkte. Zu Gunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch wenn der Beklagte, was mangels halbwegs aktueller dienstlicher Beurteilungen nicht aktenkundig ist, ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt haben sollte, wäre dies für sich genommen nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 82). So verhält es sich auch bei dem Beklagten. Positiv zu bewerten ist, dass er im Strafverfahren schließlich ein Geständnis abgelegt und dem früheren Schüler damit eine Zeugenaussage vor Gericht erspart hat. Allerdings war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt durch die vorherigen Angaben des Schülers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon weitgehend überführt. Insgesamt erreichen die wenigen zu berücksichtigenden mildernden Umstände auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, das die ganz erhebliche Vertrauensschädigung durch die im Dienst begangenen gravierenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines ihm anvertrauten Jugendlichen in ein deutlich milderes Licht rücken könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Mit der Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der 1... in K... geborene Beklagte steht seit September 1... als Lehrkraft im Dienst des Klägers, zunächst im Angestelltenverhältnis. Im April 2... übernahm ihn der Kläger als Studienrat z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung zum 2. Mai 2... wurde der Beklagte in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Disziplinarische Vorbelastungen gibt es nicht. Der Beklagte ist mit einen Grad der Behinderung von 70 v.H. als schwerbehindert anerkannt (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 12. März 2... ). Der Beklagte war seit September 1... an der S... -Oberschule (Gymnasium) in C... überwiegend als Musik- und Französischlehrer tätig. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – (2... ) – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 70 Euro. Das Urteil enthält folgende Feststellungen, wobei der Beklagte als Angeklagter bezeichnet wird: „Der Angeklagte war im Tatzeitraum als Lehrer des am 10. Oktober 1 geborenen Schülers K... am S... -Gymnasium tätig. Obwohl dem Angeklagten bekannt war, dass der Zeuge C... das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kam es im Zeitraum kurz vor den Sommerferien 2012 bis Ende 2012 zwischen dem Angeklagten und seinem Schüler C... in mindesten zwei Fällen zu den nachfolgend näher ausgeführten sexuellen Handlungen: 1. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Juni 2012 nahm der Angeklagte in seinem Musikstudio in einer Wohnung in Berlin-S... den Oralverkehr an dem Zeugen C... vor und ließ den Zeugen an seinem Penis manipulieren. 2. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Oktober 2012 trafen sich der Angeklagte und der Zeuge C... in der damaligen Wohnung des Angeklagten in der E... S... in 1... Berlin, wo der Angeklagte den Zeugen C... im Schlafzimmer küsste, das Gesäß des Zeugen leckte und beide gegenseitig am Penis des anderen masturbierten. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten, an dem zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sah. …“ In der Hauptverhandlung erklärte der Beklagte ausweislich des Protokolls, etwa ein halbes Jahr eine Liebesbeziehung zu seinem damaligen Schüler C... gehabt zu haben. Dieser habe im Chor gesungen und habe wie ein Erwachsener ausgesehen. Bis zu knapp seinem 18. Lebensjahr habe dieser noch einen Schlüssel zum Büro des Beklagten gehabt und dort geübt. Aufgrund der bekannt gewordenen Vorwürfe wurde gegen den Beklagten am 2. Dezember 2016 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Unter dem 16. Januar 2017 leitete der Kläger deshalb das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es zunächst im Hinblick auf das Strafverfahren aus. Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 ordnete der Kläger die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die teilweise Kürzung der Dienstbezüge um 50 v.H. an. Die Schwerbehindertenvertretung der Außenstelle C... wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2017 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und hörte den Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 abschließend an. Der Beklagte äußerte sich nicht. Anschließend wurden die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenvertreterin sowie der Personalrat im Rahmen der Mitwirkung beteiligt, wobei die Schwerbehindertenvertretung sowie der Personalrat Bedenken an der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis äußerten. Nach dem Erörterungsgespräch mit der Dienststelle formulierte der Personalrat seine Bedenken schriftlich mit Schreiben vom 4. September 2019. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 27. September 2019 – dem Personalrat zugegangen am 17. Oktober 2019 –, dass und warum den Einwendungen nicht gefolgt werde. Mit der am 1. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage vom 27. September 2019 wirft der Kläger dem Beklagten sachgleich den der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten zugrunde liegenden Sachverhalt als Dienstvergehen vor. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe mit den ihm vorgeworfenen Handlungen in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Durch das Eingehen eines sexuellen Verhältnisses mit einem minderjährigen Schüler habe er gezeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger gewesen sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung des Jugendlichen. Diese sexuelle Distanzüberschreitung führe zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern, zu einem nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust. Außergewöhnliche Milderungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere habe kein einmaliges Versagen vorgelegen, da es zu wiederholten sexuellen Handlungen gekommen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hatte vorsorglich die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gerügt, weil ihm von dort keine Stellungnahme vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die den Beklagten betreffenden Verwaltungsvorgänge des Klägers und die beigezogene o.g. Strafakte verwiesen. Diese Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.