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Beschluss

8 L 1261.16

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0804.8L1261.16.0A
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Leitsätze
1. Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung hinsichtlich einer Feuerstättenschau damit, dass durch die ausstehende Feuerstättenschau die Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes nicht gegeben ist, durch Funktionsstörungen an den Feuerstätten eine erhöhte Brandgefahr besteht und giftige Abgase austreten können, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung grundsätzlich ausreichend. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen.(Rn.19) 2. Grundsätzlich sind Eigentümer und Besitzer von Wohngebäuden verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger und dessen Mitarbeitern Zutritt zu den Grundstücken und Wohnräumen zu gewähren, damit diese die Feuerstättenschau durchführen können.(Rn.24) Insoweit wird das grundgesetzlich gesicherte Eigentumsrecht zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in zulässiger Weise eingeschränkt. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist eine Sichtkontrolle zur Überprüfung und Aktualisierung des Kehrbuchs. Ohne die periodisch durchzuführende Feuerstättenschau besteht keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.(Rn.23) 3. Der Eigentümer ist jedoch nicht verpflichtet, die Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Feuerstättenschau dulden.(Rn.25) (Rn.28) 4. Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen des Antragstellers tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist dagegen nicht von Belang.(Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid (Anordnung Nr. 2015/4863.1) des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom 29. November 2016 wird wiederhergestellt, soweit darin angeordnet wird, dass der Antragsteller auch den bei dem Beigeladenen beschäftigten Personen sowie den Vertretern der Bau- und Wohnungsaufsicht Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren habe. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt, werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.525,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung hinsichtlich einer Feuerstättenschau damit, dass durch die ausstehende Feuerstättenschau die Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes nicht gegeben ist, durch Funktionsstörungen an den Feuerstätten eine erhöhte Brandgefahr besteht und giftige Abgase austreten können, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung grundsätzlich ausreichend. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen.(Rn.19) 2. Grundsätzlich sind Eigentümer und Besitzer von Wohngebäuden verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger und dessen Mitarbeitern Zutritt zu den Grundstücken und Wohnräumen zu gewähren, damit diese die Feuerstättenschau durchführen können.(Rn.24) Insoweit wird das grundgesetzlich gesicherte Eigentumsrecht zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in zulässiger Weise eingeschränkt. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist eine Sichtkontrolle zur Überprüfung und Aktualisierung des Kehrbuchs. Ohne die periodisch durchzuführende Feuerstättenschau besteht keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.(Rn.23) 3. Der Eigentümer ist jedoch nicht verpflichtet, die Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Feuerstättenschau dulden.(Rn.25) (Rn.28) 4. Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen des Antragstellers tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist dagegen nicht von Belang.(Rn.26) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid (Anordnung Nr. 2015/4863.1) des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom 29. November 2016 wird wiederhergestellt, soweit darin angeordnet wird, dass der Antragsteller auch den bei dem Beigeladenen beschäftigten Personen sowie den Vertretern der Bau- und Wohnungsaufsicht Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren habe. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt, werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.525,54 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung zur Feuerstättenschau. Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Hauses A... Berlin. Er ist mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, dem Beigeladenen, unzufrieden, fühlt sich durch diesen geschädigt und hat sich wiederholt über ihn beschwert. Im August 2013 hatte er den Antragsgegner um die Einleitung eines „Amtsenthebungsverfahren“ gebeten. Eine gegen den Beigeladenen erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde blieb erfolglos. Eine von dem Beigeladenen für den 13. November 2015 abgekündigte Feuerstättenschau konnte nicht durchgeführt werden, weil der bevollmächtigte Schornsteinfeger keinen Zutritt zu den Räumen erhalten hatte. Daraufhin kündigte der Antragsgegner mit Schreiben des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin (im Folgenden Bezirksamt) den Eheleuten den 11. August 2016, 10:00 Uhr zur Durchführung einer Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an. Unter Bezugnahme auf das zwischen den Eigentümern und dem Beigeladenen bestehende „angespannte Verhältnis“ teilte der Antragsgegner mit, dass auf Veranlassung der Fachbereichsleitung der Bau- und Wohnungsaufsicht die technische Sachbearbeiterin der Bau- und Wohnungsaufsicht teilnehmen werde. Nachdem der Antragsteller diesen Termin mit Blick auf die Ferienzeit abgesagt hatte, versandte der Antragsgegner gleichlautende Anhörungsschreiben vom 30. September 2016. Danach beabsichtige der Antragsgegner den Erlass von kostenpflichtigen Anordnungen. Nachdem die Eigentümer daraufhin Terminvorschläge zur Feuerstättenschau unterbreitet hatten, wurde ein Termin am 21. November 2016 ab 15:00 Uhr bestätigt. Mit Schreiben vom 18. November 2016 bat die Eigentümerin unter Hinweis auf ihr Hausrecht darum, davon abzusehen, ihr andere Personen aufzudrängen. Die Durchführung der Feuerstättenschau an dem genannten Datum erfolgte nicht, da die Eigentümer sich gegen ein Betreten ihres Grundstücks durch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners verwahrt hatten und der Beigeladene das Haus nicht ohne die Begleitung einer Amtsperson oder seines Mitarbeiters betreten wollte. Mit Bescheiden des Bezirksamts vom 29.November 2016 (Anordnungen Nr. 2015/4863.1/2) setzte der Antragsgegner einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau auf den 12. Dezember 2016, zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr fest und forderte die Eigentümer unter Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung von Polizei und Schlüsseldienst auf, den Zutritt für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, den bei ihm beschäftigten Personen sowie den Vertretern der Bau- und Wohnungsaufsicht zu gewähren. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung unter Hinweis auf die sichere Benutzbarkeit der Feuerstätten an. Mit gleichlautenden Gebührenbescheiden vom selben Tag erhob der Antragsgegner Gebühren in Höhe von jeweils 102,15 Euro von den Eigentümern. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die an ihn gerichtete Verfügung, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom selben Tag hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau persönlich durchzuführen habe, was die Begleitung durch weitere Personen ausschließe. Es gebe keinen Grund dafür, dass der Mitarbeiter des Beigeladenen an der Feuerstättenschau teilnehme. Er fühle sich in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt. Er habe einen Anspruch auf die Durchführung der Feuerstättenschau. Im Übrigen sei er technisch versiert und befähigt die Heizungsanlage zu betreuen. Die Überprüfungsarbeiten durch andere Schornsteinfeger habe die Mängelfreiheit der Heizungsanlage bestätigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, das der Antragsteller alle turnusmäßigen Arbeiten ausführen lasse. Das von dem Beigeladenen vorgelegte Kehrbuch sei falsch, eine Feuerstättenschau habe im Jahr 2011 nicht stattgefunden, es sei auch nur eine von drei Feuerungsanlagen aufgeführt. Sein Widerspruch gegen den letzten Feuerstättenbescheid sei nie bearbeitet worden. Der Antragsteller erneuert seine Vorwürfe gegenüber dem Beigeladenen; er meint, dieser habe seine Berufspflichten verletzt; er und seine Familie hätten Bedenken und Angst, dass der Beigeladene oder seine Begleiter die Technik manipulierten. Gegen den Beigeladenen müsse ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet werden. Der Antragsteller hält den Antragsgegner für nicht neutral, dieser sei seinen Hinweisen nicht nachgegangen. Der Antragsteller hat diverse Erklärungen seiner Ehefrau und Kinder und weiterer Personen über das Verhalten des Beigeladenen und seines Mitarbeiters vorgelegt. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung Nr. 2015/4863.1 des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom 29. November 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und gegen den Gebührenbescheid vom selben Tag anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es sei unstreitig, dass in den letzten drei Jahren im Gebäude des Antragstellers keine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Mehrere Versuche, einen Termin zu finden, seien gescheitert. Woran das liege, könne der Antragsgegner nicht beurteilen. In der Vergangenheit habe der Antragsteller mehrfach gegen den Bezirksschornsteinfeger Beschuldigungen erhoben, ohne diese zu belegen. Die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfe habe man mit Schreiben vom 4. Februar 2016 zurückgewiesen. Wegen dieser Ereignisse sei es für den Antragsgegner nachvollziehbar, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht allein in das Haus des Antragstellers begeben wolle. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, weil sich andernfalls die Durchführung der Feuerstättenschau noch um Jahre verzögern könne. Für das Grundstück existiere kein aktueller Feuerstättenbescheid. Der von der Bau- und Wohnungsaufsicht angeordnete Termin sei 10 Tage nach der Zustellung der Ankündigung terminiert gewesen. Der Antragsgegner werde den Vorwürfen gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgehen, allerdings hätten diese keine Auswirkungen auf die angeordnete Feuerstättenschau. Der Mitarbeiter des Antragsgegners sollte vor Ort auch prüfen, ob der Beigeladene seine Tätigkeit ordnungsgemäß verrichte. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Bescheides und Vortrags der Beteiligten, insbesondere den umfangsreichen schriftlichen Vortrag des Antragstellers wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs und des auszugsweise zur Akte genommene Kehrbuchs des Beigeladenen verwiesen. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, aus der sich ergeben könnte, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung erlangt hat oder besondere Schwierigkeiten aufweisen könnte, liegt nicht vor. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Duldungsanordnung (1.) sowie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs (2) zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheids ist unzulässig (3.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnungen ist formell rechtmäßig. Sie trägt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen, hinreichend Rechnung. Dabei kann sich die Behörde insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe - wie hier - zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - OVG 1 S 96.16 – m.w.Nw.). Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse ausreichend substantiiert und einzelfallbezogen damit begründet, dass durch die ausstehenden Feuerstättenschau die Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes nicht gegeben sei. Durch Funktionsstörungen an den Feuerstätten des Antragstellers könnte eine erhöhte Brandgefahr bestehen und es könnten giftige Abgase austreten. Hiermit hat er zum Ausdruck gebracht, was aus seiner Sicht – über den Erlass der Duldungsanordnung hinaus – im vorliegenden Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, nämlich der Umstand einer bisher nicht durchgeführten überfälligen Feuerstättenschau. Diese müsse zur Vermeidung von Gefahren sofort durchgesetzt werden. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris, Rn. 16). Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Var. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung der widerstreitenden Interessen geht hier teilweise zu Lasten, teilweise zu Gunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Duldung der Durchführung der Feuerstättenschau durch den Beigeladenen überwiegt das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Duldungsanordnung einstweilen verschont zu bleiben. Dagegen überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung des Bescheides vorerst verschont zu bleiben, soweit er danach auch die Anwesenheit weitere Personen zu dulden hat. Die in dem Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 29. November 2015 (Anordnung Nr. 2015/4863.1) verfügte Duldungsanordnung begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken, soweit darin die Duldung der Durchführung der Feuerstättenschau durch den Beigeladenen angeordnet wird. Soweit der Bescheid jedoch weitergehend die Duldung des Zutritts von Mitarbeitern des Beigeladenen und von Vertretern der zuständigen Behörde anordnet, ist die Anordnung unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung ist § 17 Abs. 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Bezirksamt wird vorliegend im Wege der Feuersicherheitsaufsicht wegen der Nichterfüllung der Pflicht der Antragsteller, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung ihrer Tätigkeiten Zutritt zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) (Kehrverweigerung), tätig. Die Duldungsanordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist das Bezirksamt die zuständige Ordnungsbehörde gemäß § 23 SchfHwG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG), 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG und Nr. 15 Abs. 1 Buchst. h ZustKat Ord. Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsanordnungen zur Ermöglichung der Feuerstättenschau ist den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragen worden. Die Duldungsanordnung ist nur in dem oben beschriebenen beschränkten Umfang auch materiell rechtmäßig. Die ausstehende Feuerstättenschau auf dem Grundstück A... 27 begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 17 Abs. 1 ASOG. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zur objektiven Rechtsordnung gehört die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 1, 14 Abs. 1 SchfHwG) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris, Rn. 20). Insoweit schränkt die Vorschrift das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art 13 Abs. 7 GG zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in zulässiger Weise ein (vgl. VG München, Urteil vom 2. August 2011 – M 1 K 11.2656 –, juris, Rn. 19). Die Feuerstättenschau dient nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/9237) der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist eine Sichtkontrolle zur Überprüfung und Aktualisierung des Kehrbuchs als Verzeichnis aller Feuerungsanlagen im Kehrbezirk.Ohne die gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG periodisch durchzuführende Feuerstättenschau bestünde keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (vgl. Schira / Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kommentar § 14 Rn. 5). Die Kontrolle bezieht sich u.a. auf alle Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten und sonstigen Einrichtungen (Anlagen), an denen der Schornsteinfeger aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), der 1. BImschV sowie landesrechtlicher Vorschriften Arbeiten durchzuführen hat. Dauerhaft stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 KÜO unterliegen nicht der Feuerstättenschau. Ob die in § 1 Abs. 3 KÜO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Stilllegung vorliegen, ist – mit Ausnahme der Mitteilung über die Stilllegung – im Wege der Feuerstättenschau zu überprüfen. Die Verpflichtung des Eigentümers, neben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch dessen Mitarbeitern als Hilfskräfte den Zutritt zur Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren, folgt ebenfalls aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Dass die Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchzuführen ist, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift besagt mit dem Wort „persönlich“ lediglich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Feuerstättenschau als hoheitliche Tätigkeit nicht auf seine Mitarbeiter delegieren darf, soll aber die gleichzeitige Anwesenheit von Hilfspersonen nicht generell ausschließen (vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 5 A 473/15, 5 B 474/15 –, juris, Rn. 15). Der Eigentümer muss dagegen nicht die Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Feuerstättenschau dulden. § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG schließt weder in der bisherigen noch in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) eine Betretensbefugnis von Behördenmitarbeitern etwa zur Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ein (vgl. Schira / Schwarz Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kommentar § 1, S. 20; BT-Drs. 16/9237). Ein Betreten von Behördenmitarbeiten zu diesem Zweck wird der verständige Eigentümer, der selbst Beschwerden gegen den Schornsteinfeger vorbringt, möglicherweise dulden, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Soweit die zuständige Aufsichtsbehörde den Schutz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als erforderlich ansieht, kann dieser im Wege der Zwangsvollstreckung gewährleistet werden. Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen des Antragstellers tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist dagegen nicht von Belang; die Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt nämlich in der Nichtdurchführung der Feuerstättenschau und damit in der Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr. Die Feuerstättenschau ist hier auch fällig. Sie hat zweimal während des Bestellungszeitraums des Bezirksschornsteinfegers von sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau zu erfolgen (§§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 1 SchfHwG). Der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 SchfHwG, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu gestatten, sind der Antragsteller (und seine Ehefrau, die keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat) als Eigentümer des Wohnhauses A... 27 ... nicht nachgekommen. Die Beteiligten stimmen jedenfalls darüber überein, dass eine Feuerstättenschau wenigstens seit 2011 nicht mehr stattgefunden hat. Der Antragsteller ist im Übrigen der der Auffassung dass die letzte Feuerstättenschau nicht wie im Kehrbuch angegeben im Januar 2011 erfolgt sei. In der Vergangenheit haben sich der Antragsteller und seine Ehefrau die von dem Beigeladenen vorgeschlagenen Termine zur Durchführung der Feuerstättenschau abgesagt. An dem von dem Beigeladenen nach dem Akteninhalt auf den 13. November 2015 bestimmten Termin zur Feuerstättenschau hat dieser keinen Zutritt erhalten. Ein Terminvorschlag des Antragsgegners für den 11. August 2016 wurde mit der unzureichenden Begründung, dass in den Schulferien keine Feuerstättenschau stattfinden könne, abgesagt. Die Ferienzeit allein begründet keinen zureichenden Grund für eine Absage. Dass der Antragsteller urlaubsbedingt abwesend war, hat er nicht geltend gemacht. Zuletzt konnte am 21. November 2016 keine Feuerstättenschau stattfinden. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers besteht, anlässlich der Durchführung der Feuerstättenschau einem Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinem Grundstück zu gestatten, hat der Antragsgegner in dem Verhalten des Antragstellers zu Recht eine Kehrverweigerung erblickt. Dabei ist unerheblich, dass der Beigeladene an diesem letzten Termin unter den gegebenen Umständen und den fortgesetzten Vorwürfen durch den Antragsteller, u.a. dass dieser seine Berufspflichten verletze, nicht bereit war, das Grundstück des Antragstellers allein zu betreten. Denn dies beruht auf dem Verhalten des Antragstellers. Überdies trug der Antragsteller nach dem Akteninhalt eine Kamera bei sich, so dass die Befürchtung, der Antragsteller wolle diese für unzulässige Aufnahmen während der Feuerstättenschau (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris) durch den Beigeladenen verwenden, nahe liegt. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe schlicht Bedenken und Angst, dass der Beigeladene und sein Begleiter die Technik manipuliere, erscheint diese Gefahr anlässlich der bei der Feuerstättenschau lediglich durchzuführenden Sichtprüfung eher fernliegend. Soweit der Antragsteller meint, der Beigeladene müsse seines Amtes enthoben und ein anderer bevollmächtigter Schornsteinfeger bestellt werden, verkennt er, dass ihm keine Auswahl bezüglich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zusteht (vgl. VG München, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 1 S 16.2144 –, juris, Rn 22). Es steht dem Antragsteller aber frei, seine Beschwerden gegen die Amtsführung des Beigeladenen bei dem Antragsgegner anzubringen. Seine bisher zu diesem Zwecke erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde hat der Antragsgegner jedoch mangels hinreichender Belege zurückgewiesen. Allerdings muss der Antragsteller auch nicht einem Mitarbeiter des Beigeladenen den Zutritt zu seinem Grundstück gewähren. Die Anwesenheit des Mitarbeiters erscheint hier für die Zwecke der Feuerstättenschau nicht erforderlich. Dass der Beigeladene dafür auf die Assistenz eines Mitarbeiters angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Duldungsanordnung in dem verbliebenen beschränkten Umfang weist auch keine Ermessensfehler auf. Im ordnungsrechtlichen Bereich ist bei Vorliegen einer Gefahr (hier überfällige Feuerstättenschau) das Einschreiten der Ordnungsbehörde durch das Gesetz regelmäßig intendiert. Der Antragsgegner hat auch alle erheblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt, wobei auch seine ergänzenden Ausführungen in der Antragserwiderung zu berücksichtigen waren (§ 114 Satz 2 VwGO). Zwar hat der Antragsgegner die Anordnung der Duldung der Durchführung der Feuerstättenschau in Anwesenheit eines Mitarbeiters der zuständigen Aufsichtsbehörde für möglich und die eines Mitarbeiters des Beigeladenen für zweckmäßig erachtet. Dies führt hinsichtlich der rechtlich zulässigen beschränkten Duldungsanordnung des Betretens durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger allein zu keinem durchgreifenden Ermessensfehler. Die Duldungsanordnung ist insofern teilbar. Wesentlich kommt es für die Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf die Durchführung der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und nicht auf die Anwesenheit von Begleitpersonen an. Die Anordnung der Duldung der Durchführung der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist auch für sich allein geeignet, das Ziel, eine baldige Feuerstättenschau auf dem Grundstück A... 27 herbeizuführen. Die auf diese Weise beschränkte Duldungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Duldungsanordnung liegt im öffentlichen Interesse. Sie dient insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel. Das gilt auch soweit der Antragsteller unter Berufung auf seine eigene Sachkunde meint, dass bei seiner Heizungsanlage eine solche Gefahr nicht zu besorgen sei. Die Feuerstättenschau ist auch erforderlich, denn der Antragsteller hat in der Vergangenheit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu seinem Grundstück nicht gewährt, obwohl er gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG zur Duldung der Feuerstättenschau verpflichtet ist. Sein Vortrag im Verfahren, er selbst wolle die Durchführung einer Feuerstättenschau, auf die er einen Anspruch habe, steht im Widerspruch zu seinem vorprozessualen Verhalten. Dieses ist ursächlich dafür, dass eine verlässliche Terminvereinbarung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger scheiterte. Die vorherige Ahndung dieses Verhaltens mit einer Geldbuße (§ 24 SchfHwG) hätte in erster Linie repressiven Charakter und diente zumindest nicht vordergründig der Beugung des zukünftigen Willens, weshalb darin kein milderes Mittel zu erblicken ist. Nur eine Duldungsanordnung kann ferner Grundlage für die angedrohte Maßnahme des Verwaltungszwangs sein. Auch etwaige sonstige vom Antragsteller veranlasste Kehr- und Wartungsarbeiten können die staatliche Aufsicht nicht ersetzen. Die Duldungsanordnung erweist sich schließlich auch als angemessen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SchfHwG wie hier vor, so hat insbesondere die in Art. 13 Abs. 1 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinter das öffentliche Interesse, durch die Durchführung der Feuerstättenschau erhebliche Gefahren zu vermeiden, zurückzutreten. Es ist nichts dafür dargetan und auch nichts ersichtlich, was im vorliegenden Einzelfall eine andere Wertung rechtfertigen würde. Die mit der Duldung einer Feuerstättenschau in seinem Haus einhergehende Belästigung hat der Antragsteller hinzunehmen. Die Duldungsverfügung hat sich auch nicht durch Verstreichen des benannten Termins erledigt. Eine Duldungsverfügung unter Angabe eines Termins kann dahingehend auszulegen sein, dass sie als unbegrenzte Duldungsverfügung zu verstehen ist, die bei fortdauernder Weigerung durch verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Der festgelegte Zeitpunkt soll dann dem Betroffenen nur die Möglichkeit eröffnen, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern und bei den zu duldenden Maßnahmen anwesend zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1992 – 14 S 2326/91 – juris, Rn. 22). Die Auslegung einer Verfügung kann aber auch ergeben, dass ihr Geltungsanspruch auf ein bestimmtes Datum oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist und sich anschließend erledigt. Maßgeblich ist die Auslegung der Verfügung im Einzelfall. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille. Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 5 B 248/15 – juris, Rn. 9 m. w. N.). Gemessen daran stellt der Umstand, dass für die Durchführung der Feuerstättenschau ein genau bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde, vorliegend keine zeitliche Beschränkung des Geltungsanspruchs der Duldungsverfügung dar. Vielmehr ist sie – wie sich insbesondere aus der mit der Duldungsverfügung verbundenen Zwangsmittelandrohung ergibt – als zeitlich unbegrenzte Duldungsverfügung zu verstehen, die bei fortdauernder Kehrverweigerung durch verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Der festgelegte Zeitpunkt soll dem Antragsteller nur die Möglichkeit eröffnen, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern bzw. bei der zu duldenden Feuerstättenschau anwesend zu sein (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 13. März 2017 – 8 L 361.16 –, juris, Rn 29 und vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris, Rn. 26). An der sofortigen Vollziehung der in dem beschränkten Umfang rechtmäßigen Duldungsanordnung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, welches sich im Rahmen einer Abwägung gegen das private Suspensivinteresse der Antragsteller durchsetzt. Im konkreten Einzelfall liegt es im besonderen staatlichen Interesse, noch vor Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens, die Betriebssicherheit der sich auf dem Grundstück A... und in den Räumen der Antragsteller etwa befindlichen Feuerstätten zum Schutze erheblicher Rechtsgüter sicherzustellen. Diesem Umstand kommt erhebliches Gewicht zu, hinter dem das Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Feuerstättenschau verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zurückzutreten hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris Rn 27). 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Vollstreckung der – wie unter 1. dargestellt beschränkt vollziehbaren – Duldungsverfügung stellt keine unbillige Härte dar. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs hinsichtlich dieser beschränkten Duldungspflicht - ist rechtmäßig und folgt aus §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. c, 12, 13 VwVG i. V. m. § 8 BlnVwVfG. Gemäß § 12 VwVG kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Duldung zwingen (unmittelbarer Zwang), wenn das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder untunlich ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2014 – OVG 3 S 71.13 –, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist. Als untunlich ist ein Zwangsgeld dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10). Schließlich können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwanges vorliegen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1997 – OVG 2 S 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 412 [413]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere lässt der zu erwartende Widerstand des Antragstellers, der dem Beigeladenen wiederholt strafbares Verhalten vorwirft, sowie die Verhinderung weiteren Zeitverlustes das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges und nicht das Zwangsgeld als einzig effektive Maßnahme zur Durchsetzung der Duldung der Feuerstättenschau erscheinen. 3. Soweit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz den Gebührenbescheid vom 29. November 2016 betrifft, ist der Antrag gem. § 80 Abs. 6 VwGO bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht zuvor einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim Antragsgegner gestellt hat. Ein solcher ist dem Widerspruchsschreiben vom 6. Dezember 2016 nicht zu entnehmen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeden Teil zur Hälfte zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Es entsprach der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat, ebenfalls seine eigene Kosten trägt. 5. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Der Einzelrichter geht für die Duldungsanordnung, die sich auf eine Feuerstättenschau bezieht, von einem Streitwert in der Hauptsache von 5.000,-- Euro aus. Im Verfahren des Eilrechtsschutzes halbiert sich dieser (vgl. Streitwertkatalog 1.5). Bezüglich des Gebührenbescheidstreitwertes ist in der Hauptsache das Kosteninteresse (102,15 Euro) bestimmend, das im Eilverfahren auf ¼ zu reduzieren war (vgl. Streitwertkatalog 1.5).