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Urteil

B 4 K 22.676

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine "Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit" bezüglich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nach geltendem Recht nicht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und damit der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassungs wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit" bezüglich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nach geltendem Recht nicht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und damit der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassungs wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist statthaft, da sich die streitgegenständlichen Bescheide vom 07.04.2022, vom 23.06.2022 und vom 12.07.2022 nach Klageerhebung durch Zeitablauf, der Bescheid vom 12.07.2022 auch durch Vollzug erledigt haben. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist auf Grund der Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass in der Zukunft weitere Duldungsverfügungen erlassen werden, bei der dieselben Beteiligten betroffen sind. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 07.04.2022, vom 23.06.2022 und vom 12.07.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in den Bescheiden angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Feuerstättenschau ist § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden zur Durchführung der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung persönlich durchzuführen. Hierbei darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG zur Durchführung der Feuerstättenschau nicht gestattet, hat die zuständige Behörde gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG unverzüglich eine Duldungsverfügung zu erlassen. 1. Die Duldungsverfügung vom 07.04.2022 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen. Sie ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere hat das Landratsamt als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung – ZuVSchfw) den Kläger mit Schreiben vom 27.01.2022 und vom 03.03.2022 gemäß Art. 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Die Duldungsverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger war gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu seinem Anwesen zu gewähren. Der Kläger ist Eigentümer dieses Anwesen. Auf dem Grundstück befinden sich laut Behördenakte zwei Feuerstätten, so dass gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG i.V.m. § 1 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) eine Feuerstättenschau erforderlich war. Auch war die Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG auf dem Anwesen des Klägers fällig. Die erforderlichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau waren bereits vergangen. Die letzte Feuerstättenschau war am 28.02.2017. Diese wurde ausweislich der Behördenakte von dem vorherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Unter der Maßgabe, dass der Beigeladene gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung (7 Jahre) die Feuerstättenschau durchzuführen hat, war diese zum maßgeblichen Zeitpunkt erforderlich. Der Kläger hat, indem er mehrmals die vom Beigeladenen geplante und schriftlich angekündigte Feuerstättenschau – u.a. am 22.04.2021 und am 31.03.2022 – abgesagt und grundsätzlich zu einer weiteren Terminvereinbarung nicht bereit war, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu seinem Anwesen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG nicht gestattet, so dass der Beigeladene das Anwesen des Klägers nicht betreten und die Feuerstättenschau nicht durchführen konnte. Der Einwand des Klägers, er wende sich nicht gegen die Durchführung der Feuerstättenschau, sondern lediglich gegen die Durchführung der Feuerstättenschau durch den Beigeladenen ist rechtlich ohne Belang. Eine „Auswahl- bzw. Tauschmöglichkeit“ bezüglich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere ist nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Nach § 8 Abs. 1 SchfHwG ist bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bezieht sich grundsätzlich nur auf einen Bezirk (BayVGH, B.v. 18.12.2017- 22 ZB 17.1419 – beck-online Rn. 15 m.w.N.). Die Übertragung der hoheitlichen Aufgaben auf einen anderen Bezirksschornsteinfeger ist nur im Fall der vorübergehenden Verhinderung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers im Vertretungsfall gemäß § 11 SchfHwG und ferner nach § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SchfHwG zulässig. Bei diesen Vorschriften handelt es sich – entgegen dem Vorbringen des Klägers – um eine abschließende gesetzliche Regelung der Vertretungsfälle (BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 22 CS 17.341 – NVwZ-RR 2017, 535 Rn. 18). Die Voraussetzungen des § 11 SchfHwG bzw. des § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SchfHwG sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beigeladene war nicht „verhindert“. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, ihm seien zwei Fälle in der Region bekannt, bei denen mit Zustimmung des Landratsamtes und der Regierung die Feuerstättenschau von einem anderen als dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt wurde, ist bereits unsubstantiiert. Der Vertreter des Beklagten hat den Vortrag, das Landratsamt habe diesem Vorgehen zugestimmt, bestritten. Im Übrigen scheitert eine mögliche Berufung auf den Gleichheitssatz daran, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht, also keinen Anspruch auf Beibehaltung rechtswidrigen Verwaltungshandelns gibt. Auch die vom Kläger vorgetragenen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beigeladenen ändern grundsätzlich nichts an dessen Bestellung und ausschließlicher Zuständigkeit für den Bezirk, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet. Nach ständiger Rechtsprechung wird nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (vgl. § 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – beck-online Rn. 18 m.w.N.). Maßgeblich für den Erlass des Bescheids nach § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG ist allein das objektive Vorliegen einer Gefahr bzw., dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keinen Zutritt zu den der Feuerstättenschau unterliegenden Räumen erhalten hat. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der eine Duldungsverfügung entgegenwirken soll, liegt insoweit in der Nichtdurchführung der fälligen Feuerstättenschau und damit in der objektiv gegebenen Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr (vgl. VG Cottbus, B.v. 02.02.2018 – 3 L 84/18 – juris Rn. 12; VG Berlin B.v. 04.08.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 26; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 1 Rn. 27). Der Kläger hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu seinem Anwesen entgegen seiner Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verweigert. Die Duldungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Hierbei ist eine mögliche Unzumutbarkeit der Duldungsverfügung mit dem Zweck der Feuerstättenschau abzuwiegen. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. § 14 Abs: 1 Satz 2 SchfHwG) und des Umweltschutzes (vgl. VG München, U.v. 02.08.2011 – 1 K 11.2656 – juris Rn. 17) und damit der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassungs wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 GG) (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.02.2021- 29 L 239/21 – beck-online Rn. 36). Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der fristgemäßen Durchführung der Feuerstättenschau beimisst, zeigt sich auch daran, dass er das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Feuerstättenschau in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG angeordnet hat. Entgegen dem Vortrag des Klägers wird die Betriebs- und Brandsicherheit nicht mit der Durchführung der handwerklichen Tätigkeiten des beauftragten Schornsteinfegers gewährleistet. Wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dient die Feuerstättenschau gerade dazu, die Kehrintervalle – abhängig vom Heizverhalten der jeweiligen Bewohner – im Feuerstättenbescheid festzulegen und so dem Brandschutz Rechnung zu tragen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger begeht bei der Feuerstättenschau alle Räume, er prüft, wo der Kamin durchläuft und begeht nicht nur – wie der beauftragte Schornsteinfeger – Dach und Keller. Sinn und Zweck der Feuerstättenschau ist es auch, Mängel im Gebäude, wie z.B. verrostete Kaminanschlüsse, zu erkennen, um den Brandschutz zu gewährleisten. In Abwägung mit den erheblichen Gefahren der Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und nachteiligen Auswirkungen auf Klima und Umwelt, welche durch die Feuerstättenschau verhindert werden sollen, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und seiner persönlichen Situation sei diese nicht verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverfügung Handwerker und andere Dienstleister, zu denen auch die Schornsteinfeger zählen, grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben konnten. Wie der Kläger selber vorträgt, hat auch der beauftragte Schornsteinfeger … am 15.03.2022 handwerkliche Tätigkeiten im Anwesen des Klägers durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sich die bei der Feuerstättenschau anwesenden Personen unter Beachtung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen (Einhalten von Abstand, Tragen medizinischer Masken) vor etwaigen Infektionsrisiken schützen. Dem Kläger steht es im Übrigen frei, eine Vertrauensperson zu benennen, die bei der Feuerstättenschau zugegen ist, so dass er keine gesundheitlichen Risiken auf sich nehmen muss. Im Übrigen muss sich der Kläger bzw. eine von ihm beauftragte Person nicht zwingend bei der Arbeitsausführung dauerhaft im selben Raum wie der Beigeladene aufhalten (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.02.2021 – 29 L 239/21 – beck-online Rn. 19f., 37 mw.N.). Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 2) gemäß Art. 29, 30, 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt die Anwendung des Zwangsmittels des Zwangsgelds keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Auf Grund der gesetzlichen Wertung von § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG, nach dem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Duldungsverfügung keine aufschiebende Wirkung haben und der Maßgabe, dass die Duldungsverfügung „unverzüglich“ zu erlassen ist, ist für das Zwangsmittel des Zwangsgelds kein Raum. Der durch Gesetz vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 SchfHwG würde durch ein auf die Zeitschiene gerichtetes Zwangsmittel „Zwangsgeld“ konterkariert (Schornsteinfeger-Handwerksrecht, Seidel/Fischer/Kreiser, 2. Auflage April 2019, § 1 Rn. 119). 2. Auch die Duldungsverfügung vom 23.06.2022 ist rechtmäßig ergangen. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere hat das Landratsamt mit Schriftsatz vom 10.05.2022 den Kläger angehört. Die Duldungsverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG liegen vor. Der Kläger hat dem Beigeladenen den Zutritt zu seinem Anwesen nicht gestattet, so dass dieser das Anwesen des Klägers nicht betreten und die Feuerstättenschau nicht durchführen konnte. Er hat mit Schreiben vom 19.05.2022 dem Landratsamt mitgeteilt, die Feuerstättenschau sei von einem anderen Kaminkehrermeister durchzuführen, den Beigeladenen werde er nicht akzeptieren. Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, hat der Kläger jedoch keine Wahl- oder Tauschmöglichkeit hinsichtlich der Person des die Feuerstättenschau durchführenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Die Duldungsverfügung ist wie unter Ziffer 1 ausgeführt auch verhältnismäßig. Auch Ziffer 2 der Duldungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Die Duldungsverfügung vom 12.07.2022 erfolgte ebenfalls zu Recht. Die Duldungsverfügung ist formell rechtmäßig, die Anhörung durch das Landratsamt erfolgte mit E-Mail an den Klägerbevollmächtigten vom 11.07.2012. Ziffer 1 der Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nachdem die mit Bescheid vom 23.06.2022 für den 05.07.2022 ausgesprochene Duldungsverfügung nicht vollzogen werden konnte, war der Kläger weiter nicht bereit, dem Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG den Zutritt zu seinem Anwesen zu gestatten, damit dieser das Anwesen des Klägers betreten und die Feuerstättenschau durchführen konnte. Die Duldungsverfügung ist wie unter Ziffer 1 ausgeführt auch verhältnismäßig. Ziffer 2 der Duldungsverfügung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Da die Duldungsverfügungen vom 07.04.2022, vom 23.06.2022 und vom 12.07.2022 rechtmäßig sind, war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.