Urteil
26 K 95.11
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0222.26K95.11.0A
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Leitsätze
1. Zur sachlichen Rechtfertigung der Ämterbündelung bei der Deutschen Telekom AG.(Rn.20)
2. Zum Erfordernis eines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs bei der dauerhaften Zuweisung.(Rn.21)
3. Zur Bestimmtheit der Aufgabenbeschreibung im Zuweisungsbescheid.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 9. Januar 2009 und der Bescheid derselben Stelle vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 9. August 2011 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger amtsangemessen entsprechend seinem Statusamt eines Postamtsrats zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur sachlichen Rechtfertigung der Ämterbündelung bei der Deutschen Telekom AG.(Rn.20) 2. Zum Erfordernis eines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs bei der dauerhaften Zuweisung.(Rn.21) 3. Zur Bestimmtheit der Aufgabenbeschreibung im Zuweisungsbescheid.(Rn.24) Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 9. Januar 2009 und der Bescheid derselben Stelle vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 9. August 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger amtsangemessen entsprechend seinem Statusamt eines Postamtsrats zu beschäftigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zuweisungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (A), § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Er hat einen Anspruch auf amtsgemessene Beschäftigung (B). A. Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes – PostPersRG – in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Für die Beantwortung der sich daran anknüpfenden Frage, welche Tätigkeit angemessen ist, ist § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – heranzuziehen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 [113]). Gemäß § 18 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 8 PostPersRG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen mit der Maßgabe, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen, § 18 Satz 2 BBesG. Mit der Zuweisung einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ knüpft der Gesetzgeber des PostPersRG an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 143b Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – an, wonach die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden (Satz 1). Die Unternehmen üben die Dienstherrenbefugnisse aus (Satz 2). Die danach zu wahrende Rechtsstellung der Beamten ergibt sich namentlich aus Artikel 33 Abs. 5 GG, der uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gilt, die – wie der Kläger – einem der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost angehören. Diese Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 15). Artikel 33 Abs. 5 GG umfasst die Verpflichtung des Dienstherrn, für eine amtsgemäße Beschäftigung des Beamten zu sorgen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 13). Das geschieht, indem der Dienstherr dem Beamten ein abstrakt-funktionelles Amt zuweist. Damit ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis gemeint, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O., Rn. 11). Nach diesen Maßgaben ist die vorliegende Zuweisung der Tätigkeit eines Senior Referenten Auftrags- und Projektmanagement bei der Telekom Deutschland GmbH, Vertrieb & Service Deutschland am Dienstort H... rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Zuweisungsverfügung folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagte sich zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten an der tariflichen Eingruppierung der zugewiesenen Tätigkeit orientiert und den Entgeltgruppen mehrere Besoldungsgruppen zuordnet (I). Die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit erfordert auch keinen konkreten personenbezogenen Funktionsvergleich der früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten mit der zugewiesenen Tätigkeit (II). Die im Zuweisungsbescheid enthaltenen Angaben sind jedoch zu unbestimmt, um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers sicherzustellen (III). I. Die zugewiesene Tätigkeit ist beim aufnehmenden Unternehmen der Entgeltgruppe T8 zugeordnet. Diese Entgeltgruppe entspricht nach der Anlage der von der Beklagten eingereichten „CC HRM Kurz-Info für Führungskräfte“ vom 27. Januar 2011 den Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13 (gehobener Dienst). Die damit einhergehende Ämterbündelung bedeutet keine Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG. Nach dieser Vorschrift dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 29). Eine solche Rechtfertigung ergibt sich für die Beklagte aus der Inkongruenz der tariflichen Entgeltgruppen mit den vom Besoldungsrecht vorgesehenen Statusämtern der Beamten, die darauf beruht, dass das geltende Tarifrecht weniger Entgelt- als der Gesetzgeber Besoldungsgruppen vorsieht. Damit geht zwingend einher, dass bei der Bewertung von Arbeitsposten mehrere Besoldungsgruppen einer Entgeltgruppe zugeordnet sind. Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, jeder Entgelt- nur eine Besoldungsgruppe zuzuordnen und damit eine feingliedrigere, dem Besoldungsrecht entsprechende Ausgestaltung der tariflichen Entgelte vorzunehmen. Die Beklagte darf der Deutschen Telekom AG oder den jeweiligen Tarifpartnern keine Vorgaben zum Abschluss von Tarifverträgen machen. Dies würde einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) bedeuten. Der Staat hat sich im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten. Er überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - juris Rn. 29 m.w.N.). II. § 18 BBesG in Verbindung mit § 8 PostPersRG gebietet schon vom Wortlaut der Vorschriften nicht die Vornahme eines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs der früheren im Beamtenverhältnis ausgeübten mit der zugewiesenen Tätigkeit. Einer solchen Auslegung steht auch der mit der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG verfolgte Gesetzeszweck entgegen. Die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung wurde erstmalig mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) eingeführt. Ziel des Gesetzes war die Flexibilisierung des Dienstrechts der Postnachfolgeunternehmen, um die Nachteile gegenüber den Mitbewerbern, bei denen keine Mitarbeiter im Beamtenverhältnis beschäftigt sind und die deshalb den Schranken des Beamtenrechts nicht unterliegen, soweit wie möglich ausgleichen zu können (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 432/04, S. 8, 10). Die Erforderlichkeit eines so verstandenen Funktionsvergleichs würde insbesondere bei der Deutschen Telekom AG, deren Geschäftsfelder einem rasanten technischen Wandel unterliegen und der naturgemäß auch Auswirkungen auf die Tätigkeiten des nichttechnischen Verwaltungsdienstes hat, zu einer Perpetuierung des Einsatzes der Beamten führen und damit der von der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bezweckten Flexibilisierung entgegenstehen. Das Erfordernis eines konkreten personenbezogenen Tätigkeitsvergleichs würde schließlich – wie der Fall des Klägers zeigt – die dauerhafte Zuweisung von während der Beurlaubung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 PostPersRG beförderten Beamten ausschließen. Diese Beamten hatten im aktiven Beamtenverhältnis noch keinen Dienstposten der Wertigkeit ihres höheren Statusamtes inne. Der konkrete personenbezogene Funktionsvergleich stellt daher allenfalls eine Kontrollerwägung im Sinne einer Evidenzkontrolle dar. Etwas anderes ist auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. In dessen Urteil vom 18. September 2008 heißt es unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. März 2005 (BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 [113]) lediglich, dass die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen (und damit gerade nicht mit der konkreten früheren Tätigkeit des zugewiesenen Beamten) bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen sei (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., BVerwGE 132, 40 Rn. 12). III. Bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ergibt sich für die Beklagte als Dienstherrin die Verpflichtung sicherzustellen, dass der Beamte von dem Unternehmen, dem er zugewiesen wird, seinem Amt entsprechend beschäftigt wird. Eine amtsgemäße, der Rechtsstellung des Beamten gerecht werdende Beschäftigung sicherstellen lässt sich nur dann, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - OVG 6 S 18.10 -, juris Rn. 8; Urteil vom 27. Januar 2010 - OVG 6 B 4.07 - juris Rn. 15, in Anknüpfung an Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., BVerwGE 126, 182 Rn. 12). Hiernach ist die im Zuweisungsbescheid enthaltene Aufgabenbeschreibung, auf die es maßgeblich ankommt, weil die Funktionsbezeichnung des Senior Referenten Auftrags- und Projektmanagement für sich genommen keine Festlegung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises beinhaltet, nicht hinreichend bestimmt genug, um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers beim aufnehmenden Tochterunternehmen sicherzustellen. Die unter den Spiegelstrichen im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten sind derart allgemein gehalten, dass bereits die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahngruppe beliebig erscheint. Je nach Wertigkeit der „Projekte“ ließen sich Tätigkeiten entsprechend dem höheren oder aber dem mittleren Dienst denken. Eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Zuweisungsentscheidung selbst ließe sich unter Beibehaltung der aufgelisteten Tätigkeiten nur dann sicherstellen, wenn die zukünftig wahrzunehmenden Aufträge und Projekte ihrerseits hinreichend konkret benannt worden wären. Die in dem Zuweisungsbescheid vom 20. April 2011 vorangestellte Aufzählung der Geschäftstätigkeit des aufnehmenden Tochterunternehmens im Allgemeinen genügt diesen Anforderungen nicht. Erforderlich wäre vielmehr die konkrete Benennung der von einem Senior Referenten Auftrags- und Projektmanagement innerhalb der Bandbreite der Geschäftstätigkeiten im aufnehmenden Unternehmen auszuübenden Tätigkeiten gewesen; sei es eine Benennung mehrerer oder aller Arbeitsplätze der Senior Referenten Auftrags- und Projektmanagement, sei es die Darstellung des konkreten Arbeitsplatzes. Der Sicherstellung der amtsangemessenen Beschäftigung im aufnehmenden Tochterunternehmen durch den Zuweisungsbescheid steht auch entgegen, dass die Beklagte die wesentlichen Aufgaben eines Senior Referenten Auftrags- und Projektmanagement einer Aufgabenträgerbeschreibung des abgebenden Unternehmens für den Betrieb Zentrum W. vom Juni 2006 entnommen hat. Auch wenn die aufnehmende Tochtergesellschaft den Betrieb dieser Organisationseinheit infolge der Ausgliederung im April 2010 fortgeführt hat, hätte es zur Sicherstellung der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit der Aufgabenänderung nach der erfolgten Umstrukturierung der Anforderung einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung des aufnehmenden Unternehmens bedurft. Dies ermöglicht der Beklagten, die Wertigkeit zu bestimmen. Die im Zuweisungsbescheid fixierte Beschreibung des oder der Arbeitsplätze bietet dem Beamten und dem aufnehmenden Unternehmen Orientierung. Auf einen Aufgabenwechsel kann mit einer Aktualisierung des Zuweisungsbescheides reagiert werden. B. Die auf amtsangemessene Beschäftigung gerichtete allgemeine Leistungsklage ist danach ebenfalls begründet, da die streitgegenständliche Zuweisung wegen deren Rechtswidrigkeit den aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch des Klägers nicht zu erfüllen vermag und die Beklagte eine andere, amtsangemessene Beschäftigung nicht bereithält. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da aus der Sicht einer verständigen Partei der Rechtsbeistand eines Rechtsanwalts wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Falles für erforderlich gehalten werden durfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 der Zivilprozessordnung. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der 1955 geborene Kläger steht als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten; er wurde zuletzt am 30. Januar 2001 befördert. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Juli 2006 war er unter Wegfall der Dienstbezüge für Tätigkeiten als Arbeitnehmer bei verschiedenen Unternehmen beurlaubt. Seit dem 1. August 2006 steht er wieder im aktiven Beamtenverhältnis und blieb zunächst ohne Beschäftigung. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung vom 22. Dezember 2008 mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 9. Januar 2009 wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten ab. Eine Bescheidung des dagegen eingelegten Widerspruchs erfolgte nicht. Der Kläger hat am 10. September 2009 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht L... erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht Berlin (VG 26 K 95.11) verwiesen hat. Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte dem Kläger mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 20. April 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dauerhaft die Tätigkeit eines Senior Referenten Auftrags- und Projektmanagement bei der Telekom Deutschland GmbH, Vertrieb & Service Deutschland am Dienstort H... mit Wirkung zum 1. Juni 2011 zu. Die GmbH ist ein Tochterunternehmen zu 100 % der Aktiengesellschaft. Deren Geschäftstätigkeit umfasst die Betätigung im gesamten Bereich der Telekommunikation, Mobilkommunikation, Informationstechnologie, Multimedia Information und Unterhaltung, Sicherheitsdienstleistungen, Vertriebs- und Vermittlungsdienstleistungen, des E-Banking, E-Money, Inkasso, Factoring und der Empfangs- und Bewachungsleistungen sowie mit diesen Bereichen im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen und in verwandten und unterstützenden Bereichen im In- und Ausland. Der Arbeitsplatz als Senior Referent Auftrags- und Projektmanagement umfasse ausweislich des Bescheides vom 20. April 2011 folgende Aufgaben: - Auftrag sichten, Umfang und Ressourcen klären sowie Erledigung sicherstellen - Auftrag und Projekte laut Prozessbeschreibung umsetzen - Kunden in Auftragsabwicklung und technischen Fragen beraten - Projekte vorbereiten, leiten und bewerten - Projektplan erstellen - Projektreview durchführen - Kostenplanung durchführen - Mitarbeiter anlernen - Bei der Beschwerdebearbeitung zuarbeiten - Produktionsstörungen erkennen, ausregeln und Maßnahmen einleiten (ggf. Eskalationsmanagement) - Informationsmanagement bei Prozess-Störungen wahrnehmen - Aufgaben zum Qualitätsmanagement wahrnehmen (ISO9001ff) - Statusanfragen bearbeiten. Diese Tätigkeit sei beim aufnehmenden Tochterunternehmen der Entgeltgruppe T8 zugeordnet, entspreche hinsichtlich ihrer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 bei der Beklagten und sei der eines Sachbearbeiters in der Laufbahn des gehobenen Dienstes vergleichbar. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2011 – dem Kläger zugestellt am 12. August 2011 – zurück. Mit der am 12. September 2011 zum Geschäftszeichen VG 26 K 341.11 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Mai 2012 die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin festgestellt und die Verfahren VG 26 K 95.11 und VG 26 K 341.11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, nachdem die Kammer das vom Verwaltungsgericht L... verwiesene, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete vorläufige Rechtsschutzverfahren zum Geschäftszeichen VG 26 K 94.11 wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt hatte. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, die zugewiesene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen. Die im Zuweisungsbescheid aufgelisteten Aufgaben ließen eine Zuordnung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht erkennen. Es handele sich um eine fiktive Eingruppierung, die es der Beklagten ermöglichen solle, ihn unterwertig zu beschäftigen. Dies belege auch sein tatsächlicher Einsatz im Zeitraum vom 25. Oktober bis zum 12. November 2010 sowie vom 1. Juni bis zum 20. Juli 2011. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisungsverfügung aus der von der Beklagten vorgenommenen Ämterbündelung. Er beantragt, den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 9. Januar 2009 und den Bescheid derselben Stelle vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 9. August 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn amtsangemessen entsprechend seinem Statusamt eines Postamtsrats zu beschäftigen, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den angegriffenen Bescheiden aus deren Gründen fest und führt ergänzend aus, die im Zuweisungsbescheid enthaltene Aufgabenbeschreibung stamme aus der zuvor bei der Beklagten angesiedelten Organisationseinheit Deutsche Telekom Geschäftskunden, Betrieb Zentrum W.. Dieser Bereich sei im Zuge einer Umorganisation zum April 2010 ausgegliedert worden und werde von der aufnehmenden Tochtergesellschaft wahrgenommen. Seit Januar 2011 würden Posten, die mit zugewiesenen Beamten besetzt werden, im Rahmen der möglichen Bewertungsbandbreite mit der höchsten Wertigkeit ausgewiesen, die gemäß der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung möglich sei. Die beigezogene Streitakte zum Geschäftszeichen VG 26 L 94.11, die Personalakte des Klägers (drei Bände) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Schnellhefter) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.