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Urteil

4 K 15.16 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0708.4K15.16V.0A
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Leitsätze
Das Assoziierungsrecht Türkei/EU findet keine Anwendung auf Fälle des Ehegattennachzugs, wenn nach einer Einbürgerung eine Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen geschlossen wird. Dem steht die Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit des eingebürgerten Ehepartners nicht entgegen.(Rn.24) (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Assoziierungsrecht Türkei/EU findet keine Anwendung auf Fälle des Ehegattennachzugs, wenn nach einer Einbürgerung eine Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen geschlossen wird. Dem steht die Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit des eingebürgerten Ehepartners nicht entgegen.(Rn.24) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte – nach Übertragung der Sache durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) – trotz Ausbleibens des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). 1. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO war nicht erforderlich. Weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsaufklärung, noch war dies aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – BVerwG 10 BN 4.15 –, juris, Rn. 11). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war nach den Grundsätzen des § 86 Abs. 1 VwGO vollständig aufgeklärt und wurde mit den erschienenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert. Diese hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Gericht hat diese Äußerungen ebenso wie die vorherigen schriftsätzlichen Äußerungen im Gerichtsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, wegen der Änderung des Aufenthaltsgesetzes im August 2015 an seinem rechtlichen Hinweis vom 28. Januar 2016 nicht mehr festzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 31. März 2016 – 2 BvR 1576/13 –, juris, Rn. 69 m.w.N.) ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinsichtlich des Verbots der Überraschungsentscheidung nur dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit dem beziehungsweise mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Nach diesen Maßstäben kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Erstens ist, wie mit den Beteiligten erörtert, die Frage der Rechtfertigung einer neuen Beschränkung vor dem Hintergrund der Stillhalteklausel aus Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (im Einzelnen siehe unten). Zweifel daran gehen im Übrigen bereits aus dem gerichtlichen Hinweis vom 28. Januar 2016 hervor. Zweitens ist der anwaltlich vertretene Kläger durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach vertiefter Würdigung der Rechtslage vor dem Hintergrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung nicht mehr festhalte, ohne dass er darauf mit einem Antrag auf eine Schriftsatzfrist oder mit dem Stellen von Beweisanträgen reagiert hätte. Drittens hatte bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015, auf die sich die Bitte nach einem gerichtlichen Hinweis bezogen hatte, durch die geänderte Gesetzeslage überholt sei. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte vor diesem Hintergrund damit rechnen müssen, dass sich die rechtliche Bewertung gegenüber dem ursprünglichen Hinweis noch einmal ändern kann. 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO gegen den Remonstrationsbescheid vom 4. Januar 2016 zulässig. Die Klageänderung vom 2. Februar 2016, mit welcher der Kläger diesen in seine Klage einbezogen hat, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sie sachdienlich ist und jedenfalls die Beklagte sich schriftsätzlich auf die geänderte Klage rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung auch ausdrücklich eingewilligt. Angesichts der Sachdienlichkeit kommt es auf eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Beigeladenen nicht an. Die derart zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). a) Als Rechtsgrundlage für das Visum kommt hier allein § 6 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Visum zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies dient dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu einem oder einer Deutschen in der Regel abweichend von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das Vorliegen eines atypischen Falles, in welchem von dieser Regel zu Lasten des Klägers abgewichen werden könnte, ist hier nicht ersichtlich. Nach § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss der nachziehende Ehegatte sich außerdem auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. b) Das Spracherfordernis erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Es liegt auch weder ein Ausnahmetatbestand nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG vor (aa)), noch ist das Spracherfordernis im vorliegenden Fall aus Gründen höherrangigen Rechts unanwendbar (bb) und cc)). aa) Die Voraussetzungen der überhaupt nur allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestände nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und Nr. 6 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, oder wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Beides ist hier nicht der Fall. Eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung des Klägers ist weder vorgetragen noch erkennbar. Dass er langsam lerne und nur 4 Jahre die Grundschule besucht habe, reicht hierfür nicht aus. Es ist auch keine Unzumutbarkeit erkennbar. Mit der neu eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –) zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen umsetzen (vgl. BT-Drs 18/5420, S. 26). Die danach – gerade für Fälle wie den des Klägers – vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung ist seitdem ausdrücklich und für alle Konstellationen Gesetz geworden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Unzumutbarkeit begründen könnten, sind allerdings nicht ersichtlich. Zunächst ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ein Spracherwerb in der Situation des Klägers in der Türkei von vornherein nicht zumutbar wäre. Dies entspricht im Übrigen nicht der allgemeinen Kenntnis des Gerichts von den Lebensumständen in der Türkei. Darüber hinaus hat der Kläger keine erfolglosen zumutbaren Bemühungen zum Spracherwerb über einen Zeitraum von einem Jahr nachgewiesen. Sein Vorbringen, im Sommer 2014 begonnen zu haben, mit seiner Ehefrau Deutsch zu lernen, und ab Januar 2015 einen Sprachkurs bei dem Goethe-Institut in Istanbul begonnen zu haben, den er nach nicht bestandener Zwischenprüfung abgebrochen habe, belegt solche Bemühungen nicht. Hierfür kommt es auch nicht auf ein Zeugnis der Leiterin des Goethe-Instituts über eine mögliche Lernschwäche des Klägers an. Selbst wenn er eine solche Schwäche haben sollte, steht dies dem Erfordernis, über einen Zeitraum von einem Jahr zumutbare Bemühungen zu unternehmen, nicht entgegen. Eine Lernschwäche befreit nicht davon, sich um den Spracherwerb zu bemühen. Vielmehr findet sie in der Form Berücksichtigung, dass bei Erfolglosigkeit der Bemühungen gegebenenfalls nach einer gewissen Zeit von dem Spracherfordernis abgesehen werden kann. Sonstige eine Unzumutbarkeit im Einzelfall belegende Umstände sind nicht erkennbar. bb) Das Spracherfordernis ist im vorliegenden Fall nicht wegen der Stillhalteklausel des Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unanwendbar. Das Assoziierungsrecht findet bereits keine Anwendung. Die Ehefrau des Klägers ist deutsche Staatsangehörige. Dass sie darüber hinaus auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wie sie durch einen in der mündlichen Verhandlung überreichten, allein in türkischer Sprache verfassten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister belegen will, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ihre Doppelstaatsangehörigkeit kann trotz der Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – unterstellt werden, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 StAG geklärt ist. Der Unanwendbarkeit des Assoziierungsrechts steht nach Überzeugung des Gerichts die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen. Zwar hatte der Gerichtshof ursprünglich entschieden (Urteil vom 29. März 2012 – C-7/10 und C-9/10 –, juris, Rn. 30 ff.), dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält. Dies hat er jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Januar 2015 – C-171/13 –, juris) deutlich eingeschränkt. Insbesondere hat er darin ausdrücklich darauf verwiesen (Urteil vom 14. Januar 2015, a.a.O., Rn. 66), dass die frühere Entscheidung nur auf die „speziellen tatsächlichen Umstände der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist“ anwendbar ist. In seiner für das Spracherfordernis beim Familiennachzug zu türkischen Staatsangehörigen maßgeblichen Entscheidung betont der Gerichtshof (Urteil vom 10. Juli 2014 – C-138/13 –, juris, Rn. 32) überdies, dass es nur auf die Beschränkungswirkungen für die in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union sich aufhaltenden Stammberechtigten geht. Nach diesen Maßstäben scheidet eine Anwendung der Stillhalteklausel auf den begehrten Ehegattennachzug hier aus. Anders als in der vom Gerichtshof im Urteil vom 29. März 2012 (a.a.O.) entschiedenen Konstellation geht es vorliegend nicht um Familienangehörige, die sich nach der Einbürgerung eines Stammberechtigten weiterhin auf bereits bestehende Rechte aus dem Assoziierungsrecht berufen wollen. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung stand der Kläger vielmehr noch in keinerlei familiärer Beziehung zu seiner späteren Ehefrau. Vor diesem Hintergrund konnte er hierdurch schon im Ansatz keine bereits erworbenen Rechte verlieren. Die bereits eingebürgerte Ehefrau, auf deren assoziierungsrechtliche Stellung es im Übrigen allein ankommt, bedurfte zum Zeitpunkt der Eheschließung wiederum keines Schutzes aus dem Assoziierungsrecht. Als deutsche Staatsangehörige hat sie den maximalen möglichen Grad der nationalen Integration bereits erreicht. Hierdurch unterscheidet sie sich von allein türkischen Staatsangehörigen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 11 N 31.14 –, juris, Rn. 11). Mangels Anwendbarkeit des Assoziierungsrechts und insbesondere der Stillhalteklausel aus Art. 13 des Assoziierungsratsbeschlusses 1/80 kann es dahinstehen, ob die mit der Einführung des Spracherfordernisses verbundene neue Beschränkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2015 – OVG 7 B 22.14 –, juris, Rn. 25) gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des Gerichts spricht jedoch viel dafür, dass die tragende Erwägung des genannten Urteils, wonach sich die Rechtslage hinsichtlich der Einzelfallprüfung durch den Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 nicht geändert hat (a.a.O., Rn. 30) nach Inkrafttreten der Änderung des § 30 AufenthG zum 1. August 2015 überholt ist. Es liegen außerdem gute Gründe vor, dass die inhaltliche Übernahme der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts aus seiner Entscheidung zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (Urteil vom 4. September 2012, a.a.O.) in § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG eine verhältnismäßige Beschränkung der Nachzugsvoraussetzungen aus Gemeinwohlgründen darstellt. cc) Sonstige der Anwendung des § 30 AufenthG entgegenstehende höherrangige Regelungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere findet die Richtlinie 2003/86/EG nach deren Art. 3 Abs. 3 auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12/12 –, juris, Rn. 35 ff.) 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt ein Visum zum Ehegattennachzug. Der im August 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 3. März 2015 heiratete er die im Mai 1966 geborene deutsche Staatsangehörige B..., geb. E.... Am 12. März 2015 beantragte der Kläger beim Generalkonsulat der Bundesrepublik in Istanbul ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau. Bei der Erstbefragung gab er an, seine ebenfalls türkischstämmige Ehefrau vor einem Jahr kennen gelernt zu haben, als beide zur selben Zeit in der Türkei Urlaub gemacht hätten. Vor zwei Monaten hätten sie sich entschlossen zu heiraten. Der Kläger beantragte, von dem Erfordernis eines Sprachkenntnisnachweises vor Erteilung des Visums abzusehen. Mit Bescheid vom 11. September 2015 wies das Generalkonsulat den Antrag mangels Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse ab. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 17. September 2015 remonstrierte der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung. Er wies darauf hin, dass seine Ehefrau neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Sie könne damit Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 geltend machen. Mit seiner am 6. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Visum sei allein wegen des fehlenden Sprachnachweises nicht erteilt worden. Seine Ehefrau habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach sie sich im Februar 2014 kennen gelernt hätten. Sie hätten zunächst überlegt, gemeinsam in der Türkei zu leben. Dann sei die Ehefrau im Mai 2014 als Stadträtin gewählt worden. Im Juni 2014 sei sie für sechs Wochen bei ihm in der Türkei zu Besuch gewesen. Dort habe er ihr den Heiratsantrag gemacht. Im Urlaub hätten sie begonnen, Deutsch zu lernen. Hierfür hätten sie Bücher gekauft und auch sprechen geübt. Ab Januar 2015 habe er einen Sprachkurs bei dem Goethe-Institut in Istanbul begonnen. Er sei dann aber durch die Zwischenprüfung gefallen. Er lerne sehr langsam und habe nur vier Jahre lang die Grundschule besucht. Es sei schon fraglich, ob die Regelung zu dem Sprachnachweis mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar sei. Außerdem dürfe ihm als Ehemann einer assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Spracherfordernis nicht entgegengehalten werden. Mit Remonstrationsbescheid vom 4. Januar 2016 hat das Generalkonsulat den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Erteilung des Visums erneut abgelehnt. Der Kläger habe weder die erforderlichen Sprachkenntnisse noch das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nachgewiesen. Der Kläger hat den Remonstrationsbescheid mit am 2. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz in seine Klage einbezogen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids ihres Generalkonsulats in Istanbul vom 4. Januar 2016 und des Bescheids desselben vom 11. September 2015 ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die türkische Staatsangehörigkeit der Ehefrau solle noch durch Vorlage eines gültigen türkischen Reisepasses nachgewiesen werden. Nachträglich eingeführte Sprachkenntniserfordernisse stellten zwar eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dar, diese sei jedoch gerechtfertigt. Durch die Änderung der deutschen Gesetzeslage ab dem 1. August 2015 werde den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus seinem Urteil vom 30. Januar 2015 Rechnung getragen. Zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse lägen nicht vor. Der Erwerb der Sprachkenntnisse sei auch nicht von vornherein unzumutbar. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.