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Beschluss

39 L 260/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0821.39L260.24.00
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden ist. (Rn.11) § 56 Abs. 6 SchulG ist nicht verfassungswidrig. (Rn.16) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung der aufgenommenen Bewerberkinder nicht vorhanden sind. (Rn.19) Das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose wird auch dann angewandt, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt worden ist. (Rn.25) Die gesetzliche Befugnis zur Erteilung von Zeugnissen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG erstreckt sich bei Ersatzschulen auch zumindest in entsprechender Anwendung auf die Erteilung von Förderprognosen nach § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO. (Rn.29) Der Hologram-Aufkleber und der Umstand, dass für jedes Bewerberkind nur ein Anmeldebogen ausgegeben wird, sollen absichern, dass die Anmeldung nur an einer weiterführenden Schule möglich ist; dem dient nicht der Stempel der Grundschule. (Rn.32) Zur Überprüfung des Umstandes, dass Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, bedurfte es - auch bei getrenntlebenden Eltern - keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister; vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes. (Rn.33) § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG normiert keinen Anspruch auf Zuweisung einer geeigneten Schule im Wohnbezirk, sondern eine vorrangige Aufnahme von Zweit- oder Drittwunschbewerbern aus dem Bezirk der Schule vor Zweit- oder Drittwunschbewerbern aus anderen Bezirken. (Rn.51)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 39 L 149/23 einen Schulplatz zu verlosen. Wird die Antragstellerin zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden ist. (Rn.11) § 56 Abs. 6 SchulG ist nicht verfassungswidrig. (Rn.16) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung der aufgenommenen Bewerberkinder nicht vorhanden sind. (Rn.19) Das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose wird auch dann angewandt, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt worden ist. (Rn.25) Die gesetzliche Befugnis zur Erteilung von Zeugnissen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG erstreckt sich bei Ersatzschulen auch zumindest in entsprechender Anwendung auf die Erteilung von Förderprognosen nach § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO. (Rn.29) Der Hologram-Aufkleber und der Umstand, dass für jedes Bewerberkind nur ein Anmeldebogen ausgegeben wird, sollen absichern, dass die Anmeldung nur an einer weiterführenden Schule möglich ist; dem dient nicht der Stempel der Grundschule. (Rn.32) Zur Überprüfung des Umstandes, dass Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, bedurfte es - auch bei getrenntlebenden Eltern - keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister; vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes. (Rn.33) § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG normiert keinen Anspruch auf Zuweisung einer geeigneten Schule im Wohnbezirk, sondern eine vorrangige Aufnahme von Zweit- oder Drittwunschbewerbern aus dem Bezirk der Schule vor Zweit- oder Drittwunschbewerbern aus anderen Bezirken. (Rn.51) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 39 L 149/23 einen Schulplatz zu verlosen. Wird die Antragstellerin zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren am Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 2. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Englisch eingerichtet. Es wurde eine Klasse mit 32 Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Französisch eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurde auch wirksam festgelegt, dass 32 Schulplätze für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Französisch eingerichtet werden sollen. Dies geht aus dem gemeinsamen Schreiben des Schulamts und der regionalen Schulaufsicht vom 18. Dezember 2023 hervor. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, ist die Bereitstellung dieser Plätze auch nach § 56 Abs. 4 SchulG erforderlich. Dass das schulorganisatorische Ermessen des Antragsgegners dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass er zwingend eine niedrigere Kapazität hätte festlegen müssen, ist fernliegend. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 166 in die Klasse mit erster Fremdsprache Französisch. Ihre Rüge, der Fremdsprachenwechsel sei aus strategischen Gründen erfolgt, verkennt bereits, dass es sich bei dem Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 26. Februar 2024, mit dem der Fremdsprachenfolgewechsel gemäß § 11 Abs. 2 Sek I-VO genehmigt wurde, um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln) handelt. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus der von den Antragstellern in Bezug genommenen Bescheidbegründung. 2. Da sich für die 32 verfügbaren Schulplätze mit erster Fremdsprache Französisch lediglich 18 Bewerberkinder mit Erstwunsch anmeldeten, standen 14 weitere Plätze für Erstwunschbewerber mit erster Fremdsprache Englisch zur Verfügung. Um die somit zur Verfügung stehenden (4 x 32 + 14 =) 142 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 189 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller weiter, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2ff., jeweils juris). Sie gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch bei getrenntlebenden Eltern (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 403/23 – juris Rn. 10). Dass die Vermutung vorliegend in einem der von den Antragstellern benannten Fälle widerlegt wäre (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA S. 7 f.), haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit im Anmeldebogen nur ein sorgeberechtigter Elternteil angegeben ist, bedarf es entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nach der Rechtsprechung der Kammer keines Nachweises über das alleinige Sorgerecht. Denn entweder übt der Elternteil die elterliche Sorge allein aus, vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), oder aber es existiert ein weiterer Sorgeberechtigter, dann wiederum greift die Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 403/23 – juris Rn. 11). Eine weitere Aufklärungspflicht ergibt sich auch nicht, wenn der anmeldende Sorgeberechtigte einen vom Bewerberkind abweichenden Nachnamen trägt (vgl. VG Berlin, ebd., Rn. 10). 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). § 56 Abs. 6 SchulG ist entgegen der Auffassung der Antragssteller nicht verfassungswidrig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 4 ff.). Bei der Vergabe der Schulplätze am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Auswahlverfahrens für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Englisch nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. a) Es wurden drei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung der aufgenommenen Bewerberkinder nicht vorhanden seien. Ein Verfahren nach § 37 Abs. 4 SchulG i.V.m. §§ 33, 34 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) war nicht durchzuführen. Die Antragssteller haben weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, was der Antragsgegner „versäumt“ haben soll. Dass für einen Aufnahmevorrang für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Gymnasien generell kein Raum sei, trifft nicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 14 und vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 4, jeweils juris). Soweit die Antragsteller für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 66 rügen, der Förderbescheid sei weder befristet noch ausdrücklich unbefristet erteilt, ist auf die Regelung des § 35 Abs. 2 SopädVO zu verweisen, wonach, sofern ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fortgilt, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist. Ist der Förderbescheid somit wie vorliegend nicht ausdrücklich befristet, so gilt er unbefristet. Bei einer Sehbehinderung ist auch regelmäßig von einem andauernden Förderbedarf auszugehen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 139 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete 14 Schulplätze dem Härtefall-, 83 dem Kriterien- und 42 dem Loskontingent zu. Diese Zuordnung war rechtsfehlerhaft. Denn zunächst ist die Anzahl der Plätze des Härtefallkontingents durch Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Zahl zu bestimmen, wenn die prozentuale Berechnung des Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt (hier: 13,9 auf 13). Demgegenüber erfolgt die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung (hier: 83,4 auf 84). Das Loskontingent entspricht dann – ohne weitere Rundung – der Anzahl der noch übrigen Plätze, die bei etwa 30 Prozent liegt (hier: 42). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG, wonach bis zu zehn Prozent der vorhandenen Schulplätze im Härtefallkontingent zu vergeben sind. Bei Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl würde diese gesetzliche Vorgabe nicht eingehalten, sondern der maximale Prozentsatz überschritten. Dies gilt in umgekehrter Weise für das Kriterienkontingent. Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind hierfür mindestens 60 Prozent der Plätze zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass die Anzahl der Plätze des Kriterienkontingents stets durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl zu ermitteln ist, wenn die prozentuale Berechnung dieses Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt. Da ein vergleichbarer Zusatz für das Loskontingent fehlt, ist § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 dahingehend zu verstehen, dass die nach Bestimmung von Härtefall- und Kriterienkontingent verbleibenden (etwa) 30 Prozent der Plätze dem Loskontingent zugerechnet werden (vgl. zur Berechnung: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019, VG 14 L 221.19, EA S. 5 f.). Nach diesem Maßstab hätte die Schule 13 statt 14 Plätze dem Los- und 84 statt 83 Plätze dem Kriterienkontingent zuordnen müssen. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent daher zunächst die 68 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,0 aufgenommen. Die restlichen (83 – 68 =) 15 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 31 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 fand im Rahmen des Kriterienkontingents zu Recht keine Berücksichtigung. (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller war auch die im Rahmen des Kriterienkontingents erfolgte Aufnahme der Bewerberkinder, die eine Grundschule in freier Trägerschaft besucht haben (lfd. Nr. 34, 74 und 169), nicht verfahrensfehlerhaft. Soweit sie hinsichtlich dieser Schule die Vergleichbarkeit der Bewertungsgrundlage und damit eine Fehlerhaftigkeit der Durchschnittsnote der Förderprognose rügen, können sie daraus nichts für sich herleiten. Sie verkennen dabei bereits, dass die in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Grundschulverordnung (GsVO) geregelte Förderprognose einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) darstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Daran ändert auch die Ausstellung durch eine anerkannte Ersatzschule nichts. Denn durch die Anerkennung erhält die Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Damit nimmt sie im Rahmen der Erteilung von Zeugnissen als sogenannte Beliehene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG wahr. Die gesetzliche Befugnis zur Erteilung von Zeugnissen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG erstreckt sich dabei auch zumindest in entsprechender Anwendung auf die Erteilung von Förderprognosen nach § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO. Richten sich die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der von anerkannten Ersatzschulen ausgestellten Förderprognosen demnach gegen bestandskräftige Verwaltungsakte, ist die inhaltliche Richtigkeit der Förderprognosen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (2) Soweit die Antragsteller zu den Bewerberkindern Nr. 38 und 100 einwenden, dass auf den Anmeldebögen die Angaben zu den Erziehungsberechtigten fehlen, führt dies nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 406/23 – juris Rn. 14 f.) nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Anmeldungen. (3) Aus dem Umstand, dass hinsichtlich des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 202 auf dem Anmeldebogen der Stempel der Grundschule fehlt, folgt keine Gefahr einer Doppelanmeldung. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 17, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 18/2023 vom 12. Oktober 2023: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S. 8 f.). Der Hologram-Aufkleber und der Umstand, dass für jedes Bewerberkind nur ein Anmeldebogen ausgegeben wird, sollen dabei absichern, dass die Anmeldung nur an einer weiterführenden Schule möglich ist; dem dient nicht der Stempel der Grundschule. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 31 Geschwisterkinder, die am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der Geschwisterkinderliste im Generalvorgang, auf der die Namen der Bewerberkinder, die Anschriften der Bewerberkinder, die Namen der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen aufgeführt sind und jeweils unter „gleiche Anschrift ja/nein“ vermerkt ist: „ja“. Die Tabelle ist von der Schule gestempelt und unterschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Schule das Vorliegen der Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme als Geschwisterkinder geprüft hat. Dazu bedurfte es zur Überprüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, auch bei getrenntlebenden Eltern, keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen. Hinsichtlich des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 117 ist dem Anmeldebogen zu entnehmen, dass die Mutter und die Kinder unter einer Anschrift leben – die auch erneut durch die Geschwisterkinderliste bestätigt wird. Für die völlig spekulative Annahme, die Familie lebe unter der im Anmeldebogen angegebenen abweichenden Adresse des Vaters in Brandenburg, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Tabelle weist auch die von den Ankergeschwisterkindern im Schuljahr 2024/25 besuchte Schulklasse aus, so dass entgegen der Rüge der Antragsteller überprüft wurde, ob sie die Schule auch weiterhin besuchen werden. Warum für nicht mehr schulpflichtige Kinder eine Erklärung der Eltern erforderlich sein soll, erschließt sich nicht. Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfällt danach die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 13 juris). Die Geschwisterkinder erhielten – soweit sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die (fehlerhaft berechneten, dazu unter 4.) 14 Plätze des Härtefallkontingents sowie 17 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 17 =) 25 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). Dass dies nur 15,6 % und nicht den in § 56 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG genannten 30 % der Schulplätze im Loskontingent entspricht, folgt dabei aus der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, wonach noch nicht berücksichtigte Geschwisterkinder im Loskontingent vorrangig aufzunehmen sind, und ist daher ebenso wenig zu beanspruchen. An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (189 – 3 – 83 – 31 =) 72 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) nicht, dass deren Einladung zu dokumentieren wäre oder eine unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber berufen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 15). (2) Auch die Rüge, es fehle an einer ordnungsgemäßen Dokumentation des Losverfahrens, greift nicht durch. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Den Antragstellern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass es an einer detaillierten Beschreibung des Ablaufs des Losverfahrens mangelt. Aus dem Auswahlvermerk ergibt sich indes, dass alle bis zum großen Losverfahren „nicht aufgenommenen Bewerber:innen in das Losverfahren gehen“ und sich unter den Losen die bisher nicht aufgenommenen Bewerberkinder aus dem kleinen Losverfahren befinden. Aus den zwei aktenkundigen Lichtbildern zum großen Losverfahren ergibt sich überdies, dass die Lose gleich groß und zweifach gefaltet und aus einem Briefumschlag mit Sichtfenster gezogen worden. Da die Losnummer der lfd. Bewerbernummer entsprach, die einer alphabetischen Sortierung entstammt, ist auch eine hinreichende Anonymisierung auch in Bezug auf die Leistungsstärke der Bewerberkinder sichergestellt. Die Lose wurden offenkundig in der Reihenfolge ihrer Ziehung nummeriert, was offenkundig gerade ausschließen soll, dass sie nach der Ziehung durcheinandergebracht würden. Dass das Los mit lfd. Nr. 102 nach Ziehung des Loses mit lfd. Nr. 101 (Zwillingspaar) aus dem Lostopf entnommen worden sei, woraus folge, dass sich die Lose offen im Lostopf befunden hätten, ergibt sich aus der Abbildung nicht. Vielmehr ist es – wie der Kammer aus den zahlreichen Parallelverfahren, auch aus den Vorjahren bekannt ist – üblich, dass bei Ziehung eines Zwillings der nächste Rangplatz freigelassen wird und auf der „Losliste“ erst nach Ziehung des weiteren Zwillings mit diesem besetzt wird. So wurde ausweislich der Erläuterungen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 13. August 2024) auch am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium vorgegangen. Nach alledem ergeben sich aus der Dokumentation des Losverfahrens keinerlei Anhaltspunkte für eine unzureichende Gewährleistung der Chancengleichheit; Anhaltspunkte für eine Manipulation sind nicht glaubhaft gemacht. (3) Auch gegen die Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 24 ist nichts zu erinnern. Im von der Grundschule vorausgefüllten Teil des Anmeldebogens ist im Feld für die Durchschnittsnote der Förderprognose „o.B.“ eingetragen, woraus hervorgeht, dass eine Durchschnittsnote der Förderprognose nicht erteilt wurde. Damit liegt die von den Antragstellern geforderte „Bescheinigung der Schule“ vor. Der Antragsgegner hat den Umstand der Nichterteilung einer Durchschnittsnote der Förderprognose überdies plausibel mit dem Umstand erklärt, dass das Bewerberkind erst kürzlich von einer Willkommens- in eine Regelklasse gewechselt hat. Dass sich ein Bewerberkind ohne Durchschnittsnote der Förderprognose bewerben würde, obwohl eine solche erteilt würde, ist auch – da dann die Aufnahmechance um die Plätze im Kriterienkontingent verkürzt würde – fernliegend. (4) Soweit die Antragsteller überdies die erfolglose Beteiligung des Kindes mit lfd. Nr. 11 am großen Losverfahren rügen, können sie auch unter der Annahme, das Kind hätte mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragsteller, das genannte Bewerberkind hätte nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung des Bewerberkindes nicht zu einem Aufrücken der Antragstellerin zu 1, die auf der Nachrückerliste erst auf den Platz 70 gezogen wurde, auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. g) Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es auch keiner Dokumentation dessen, dass die aufgenommenen Bewerberkinder die entsprechenden Schulplätze auch angenommen haben. Davon ist – nachdem sie sich mit Erstwunsch am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium angemeldet haben – grundsätzlich auszugehen. Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris Rn. 5). Nachträglich frei gewordene Plätze hat der Antragsgegner, der dazu mit Anforderung des Generalvorgangs im Parallelverfahren aufgefordert wurde, nicht mitgeteilt. h) Soweit die Antragsteller Einwendungen gegen die Ihnen angebotene 13. Schule erheben, ergibt sich hieraus zumindest kein Aufnahmeanspruch an einer der Wunschschulen. § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG normiert entgegen den Ausführungen der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuweisung einer geeigneten Schule im Wohnbezirk, sondern eine vorrangige Aufnahme von Zweit- oder Drittwunschbewerbern aus dem Bezirk der Schule vor Zweit- oder Drittwunschbewerbern aus anderen Bezirken. 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die fehlerhafte Berechnung der Kontingente führt dazu, dass ein Schulplatz zu wenig im Kriterienkontingent vergeben wurde. Dieser ist für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der fiktiv freie Platz zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 149/24 zu verlosen, da beide über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verfügen und somit in Bezug auf den im Kriterienkontingent freien Platz ranggleich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.