Beschluss
41 L 493/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0829.41L493.25.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 3. September 2025, 12:00 Uhr, zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 1) des Verfahrens VG 41 L 526/25 einen Schulplatz zu verlosen.
Wird der Antragsteller zu 1) zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 3. September 2025, 12:00 Uhr, zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 1) des Verfahrens VG 41 L 526/25 einen Schulplatz zu verlosen. Wird der Antragsteller zu 1) zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren an der Xxx-xxx-Schule rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 8. September 2025 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 130 Plätzen für fünf Klassen in der Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Soweit die Antragsteller rügen, dass nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner dieses ihm zustehende Ermessen ausgeübt und dabei realisierbare Möglichkeiten zur Schaffung weiterer Kapazitäten in Betracht gezogen habe, dringen sie hiermit nicht durch. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens sowie angesichts der Überschreitung der Vorgaben des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG keine besondere Verpflichtung, eingehend zu begründen, warum er an der Xxx-xxx-Schule keine noch weitergehenden Möglichkeiten gesehen hat, Schulplätze zu schaffen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass der Schulstandort aufgrund der räumlichen Begebenheiten grundsätzlich lediglich über eine Kapazität von 5 Zügen verfüge. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 287 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Bei der Vergabe der Schulplätze wurden die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. a) Es wurden 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat jedoch einen Platz zu Unrecht an ein Integrationskind vergeben. Das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 138 (nummeriert nach der Anmeldeliste des Antragsgegners vom 7. Mai 2025, Bl. 512 ff. des Generalvorgangs), das einen der Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhielt, hätte infolge des nachträglichen Entfallens der Aufnahmezusage nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin, der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG unterliegt, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Anderenfalls kann die Aufnahme in die öffentlichen Schulen im Land Berlin erfolgen, wenn (u.a.) freie Plätze vorhanden sind (§ 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG). Zwar werden gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO Zuziehende (unter anderem) aus anderen Bundesländern im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben werden. Diese Voraussetzungen – insbesondere die Glaubhaftmachung des Zuzugs vor dem genannten Stichtag – im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 –, juris Rn. 6) lagen vor. Zwar wurde das Kind unter einer Wohnanschrift in Brandenburg an der Xxx-xxx-Schule angemeldet. Der Generalvorgang enthält einen Hinweisbogen zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern und dem Ausland mit der Versicherung der Erziehungsberechtigten, bis spätestens 15. August 2025 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Berlin durch Vorlage der Meldebescheinigung nachzuweisen. Glaubhaft gemacht wurde der Zuzug bis zum 15. August 2025 im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung durch den im Generalvorgang befindlichen Mietvertrag vom 8. Januar 2025, wonach die Mutter des Bewerberkinds zum 15. Juli 2025 ein Mietverhältnis in Berlin abgeschlossen hat. Allerdings wird die Aufnahmezusage, wenn ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt ist, gemäß § 5 Abs. 8 Satz 3 Sek I-VO unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde bis spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien – hier dem 15. August 2025 – eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage (§ 5 Abs. 8 Satz 4 Sek I-VO). Dass der Nachweis einer Wohnung oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 138 bis zu dem Ablauf der benannten Frist erbracht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Generalvorgang enthält weder eine Meldebescheinigung über den tatsächlichen Umzug nach Berlin, noch weitere Unterlagen, aus denen sich ein solcher Nachweis ergäbe. Der Antragsgegner ist der ausdrücklichen Rüge der fehlenden Nachweise nicht entgegengetreten, sodass der Dokumentationsmangel zu seinen Lasten geht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2022 – 39 L 235/22 –, juris Rn. 27). Die Antragsteller können sich auch auf diesen Fehler berufen. Zwar können sich Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf – wie hier das Kind der Antragsteller – auf mögliche Fehler in einem bei Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 33 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) durchzuführenden Aufnahmeverfahren nicht berufen, soweit sich derartige – etwaige – Fehler auf die Zahl der für Erstwunschbewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze nicht auswirken können, weil eine Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestand. Die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhöht sich nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO nur, soweit die für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehaltenen Plätze nicht in Anspruch genommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 5). Letzteres ist hier jedoch der Fall. An der Xxx-xxx-Schule gab es 20 Anmeldungen von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei 20 verfügbaren Plätzen. Demnach gab es zum Schuljahr 2025/26 keine Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. In der Folge erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf um einen Platz. b) Die nach der Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf verbleibenden Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete, ausgehend von 20 vergebenen Plätzen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, 11 Schulplätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Diese Zuordnung war angesichts der nachträglich entfallenen Aufnahmezusage des Bewerberkindes Nr. 138 fehlerhaft. Denn ausgehend von 111 (130 – 19) statt 110 (130 – 20) Schulplätzen verändern sich die Kontingente dahingehend, dass die Schule dem Kriterienkontingent 67 Plätze (mindestens 60 Prozent von 111) hätte zuordnen müssen. Die Anzahl der Plätze des Kriterienkontingents ist stets durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl zu ermitteln (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2024 – 39 L 260/24 –, EA S. 6 f.). Danach sind 11 Schulplätze dem Härtefall-, 67 dem Kriterien- und 33 dem Loskontingent zuzuordnen. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die im Übrigen vorgenommene Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang zwar weiter, dass das danach ausgerichtete Auswahlverfahren rechtswidrig sei, weil es das Grundrecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen verletze. Die Antragsteller berufen sich insoweit vorrangig darauf, dass der Berliner Gesetzgeber zum Schuljahr 2025/2026 den Zugang zum Gymnasium gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG durch eine Notengrenze beschränkt habe. Eine weitere Auslese nach Schulnoten sei danach auch für Sekundarschulen nicht mehr zulässig, zu denen nämlich gerade diejenigen Schülerinnen und Schüler Zugang haben müssten, denen der Zugang zum Gymnasium aufgrund fehlender Eignung versperrt sei. Dies überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil der Zugang zu Sekundarschulen wie der Xxx-xxx-Schule gerade nicht durch eine Notengrenze beschränkt ist. Dass sich, wie die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter geltend machen, Kinder, die prinzipiell die Voraussetzungen für die Beschulung an einem Gymnasium erfüllten, auch an Sekundarschulen anmelden und damit mit anderen Bewerbern um die dort verfügbaren Plätze konkurrieren können, beinhaltet keine Verletzung des Rechts auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion. Denn nach der diesbezüglichen, durch die Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 –, juris Rn. 58 ff.) besteht dieses Recht gerade nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit festgelegten Zugangsvoraussetzungen. Abgesehen davon besteht die durch die Antragsteller beschriebene Konkurrenzsituation nicht erst seit dem Inkrafttreten der (in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG erstmals das Schuljahr 2025/2026 betreffenden) Regelung in 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG, sondern bestand bereits zuvor. Die Auswahl der Bewerber nach der Durchschnittsnote der Förderprognose ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris). Bei ihrer hiergegen gerichteten Argumentation übersehen die Antragsteller, dass vorliegend nicht der Zugang zu einem Schulabschluss in Rede steht, sondern zu einer der beiden nach der Jahrgangsstufe 6 weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), die beide den Zugang zur gymnasialen Oberstufe und damit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eröffnen (vgl. § 28 Abs. 3, Abs. 4 SchulG). Daher sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat, nicht ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 – OVG 3 S 20/25 –, juris Rn. 14). Soweit die Antragsteller außerdem einwenden, dass die nach den Regelungen in § 56 Abs. 6 SchulG beabsichtigte soziale Durchmischung an weiterführenden Schulen rein tatsächlich nicht erreicht werde, weil berlinweit so gut wie keine Härtefälle i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG anerkannt würden, sondern die in diesem Kontingent sowie im Loskontingent nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG zu vergebenden Plätze überwiegend im Rahmen der Geschwisterkindregelungen in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 SchulG vergeben würden, tragen sie schon keinen hinreichend konkreten Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Vielmehr dringen sie mit ihrer Auffassung, es seien andere Auswahlkriterien anzuwenden, lediglich in den bildungspolitischen Gestaltungspielraum ein, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Allein dessen Sache ist es, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Differenzierungskriterien für den Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen aufzustellen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VerfGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180/06A –, juris Rn. 26). Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 62 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die restlichen (66 – 62 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 11 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. aa) Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 55 rügen, im Anmeldebogen seien zwei Sorgeberechtigte angegeben, die getrennt lebten, von denen aber nur eine Person unterschrieben habe, dringen sie damit nicht durch. Zum einen ist im Generalvorgang (Bl. 84) eine von beiden sorgeberechtigten Elternteilen unterschriebene Vollmacht hinterlegt. Zum anderen kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule. Die Vermutung greift auch bei – wie im vorliegenden Fall – getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2 m.w.N.). bb) Soweit die Antragsteller einwenden, die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 223 und 241 seien zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden, weil die durch sie vorgelegten Förderprognosen der Berlin Bilingual School im Verfahren keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, dringen sie hiermit nicht durch. Die Antragsteller verkennen, dass es sich bei der Berlin Bilingual School um eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG handelt, die gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt ist, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen i.S.d. § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO), bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 8 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 18 f.). Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung, was nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 SchulG möglich ist und nach § 95 Abs. 2 SchulG der Schulaufsichtsbehörde obliegt, aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 9). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Auflage 2024, § 44 Rn. 12). Hier ist jedoch weder etwas in dieser Hinsicht von den Antragstellern vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Förderprognosen nichtig sind. cc) Der von den Antragstellern außerdem gerügte Umstand, dass in einigen der Anmeldeformulare (hier: lfd. Nrn. 82 und 150) der Name nur eines Erziehungsberechtigten genannt wird, ist ohne Belang. Denn in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Im Übrigen wäre die Anmeldung in diesem Fall nicht unwirksam, weil ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen kann. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt (siehe bereits oben). Die Vermutung greift auch bei getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse ist im Aufnahmeverfahren nicht geboten (VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 39 L 391/23 –, EA S. 5). e) Nach diesem Verfahren verblieben noch 19 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten (7 Geschwisterkinder wurden bereits über das Kriterienkontingent aufgenommen). Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (Bl. 560 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Es bedurfte zur Prüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, auch keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten der dazugehörigen Bewerberkinder. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 11 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 8 Plätze aus dem Loskontingent. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (33 – 8 =) 25 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (287 – 20 – 66 – 11 – 8 =) 182 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die fehlerhafte Berechnung der Kontingente führt dazu, dass ein Schulplatz zu wenig im Kriterienkontingent vergeben wurde. Dieser ist für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der fiktiv freie Platz zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 1) im Verfahren VG 41 L 526/25 zu verlosen, da beide über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 verfügen und somit in Bezug auf den im Kriterienkontingent freien Platz ranggleich sind. Der auf unbedingte Aufnahme an der Xxx-xxx-Schule gerichtete Hauptantrag der Antragsteller ist daher im Übrigen zurückzuweisen und im Folgenden über die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsteller zu entscheiden. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums (Zweitwunsch) beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Das Andreas-Gymnasium, hinsichtlich dessen die Antragsteller, ihrem Drittwunsch folgend, weiter hilfsweise die Aufnahme begehren, ist zwar nicht unter Erstwunsch-, aber unter Zweitwunschbewerbern übernachgefragt, so dass die Schule wiederum für Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist. Auf eventuelle Fehler in dem jeweiligen Auswahlverfahren, das nur unter Erst- bzw. Zweitwunschbewerbern durchgeführt wurde, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). III. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.