OffeneUrteileSuche
Beschluss

41 L 540/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0905.41L540.25.00
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren an der Xxx-xxx-Schule rechtswidrig war und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 8. September 2025 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Xxx-xxx-Schule (Integrierte Sekundarschule) Genüge getan. Dort wurden unter Annahme der Einrichtung von fünf 7. Klassen am 22. Mai 2025 ein Auswahlverfahren durchgeführt (vgl. Generalvorgang I S. 7 ff.). Nachdem am 13. Juni 2025 zusätzlich eine weitere 7. Klasse eingerichtet wurde (vgl. Generalvorgang I S. 12), wurden dort für das Schuljahr 2025/26 insgesamt sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 212 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Es ist nicht zu beanstanden, dass am 13. Juni 2025 nach Einrichtung eines weiteren Zuges nicht das gesamte Aufnahmeverfahren wiederholt wurde. Vielmehr konnte der Antragsgegner auf die im Rahmen des am 22. Mai 2025 durchgeführten Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerlisten zurückgreifen und die durch den weiteren eingerichteten Zug in den jeweiligen Kontingenten frei werdenden Schulplätze danach vergeben. a) Es wurden 21 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. Zusätzlich wurden drei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen, die sich an der Xxx-xxx-Schule mit Zweit-, bzw. Drittwunsch angemeldet hatten. (1) Fehlerhaft wurde – wie Antragsteller in Parallelverfahren zu Recht rügen – das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 175 als Integrationskind an der Xxx-xxx-Schule aufgenommen, weil dieses nach summarischer Prüfung nicht ordnungsgemäß angemeldet war. Aus dem Anmeldebogen für die Sekundarstufe I gehen als Erziehungsberechtigte die Mutter des Bewerberkindes sowie – handschriftlich nachgetragen – der Vater des Bewerberkindes hervor (Generalvorgang 2 S. 249). Beide haben den Anmeldebogen unterschrieben. Indes bestehen Zweifel daran, ob insbesondere der Mutter das Personensorgerecht – zumindest betreffend die Regelung schulischer Angelegenheiten – obliegt und sie das Bewerberkind wirksam anmelden konnte. Denn der Bescheid über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf vom 25. März 2024 ist an eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin adressiert (Generalvorgang 2 S. 251). Diese Mitarbeiterin des Jugendamtes hat ausweislich der Förderprognose (Generalvorgang 2 S. 250) auch an dem Beratungsgespräch an der Grundschule teilgenommen. Zwar ist ein Datum dieses Gesprächs darauf nicht dokumentiert. Aus anderen Anmeldebögen derselben Grundschule ist indes ersichtlich, dass diese Gespräche Mitte Januar 2025 geführt worden sind (vgl. etwa Generalvorgang 2 S. 243, 248). Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass das Sorgerecht in der Vergangenheit zeitweise beim Jugendamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegen habe, nunmehr aber wieder bei der Kindsmutter liege. Überdies hat er im gerichtlichen Verfahren einen Auszug des Melderegisters vom 26. August 2025 nachgereicht (Streitakte S. 135 f.). Hieraus ergibt sich allerdings – worauf die Antragsteller auch hingewiesen haben – die gesetzliche Vertretung des Bewerberkindes sowohl durch seine Mutter als auch durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Nachdem aufgrund des an eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin adressierten Förderbescheides sowie deren Teilnahme am Beratungsgespräch noch im Januar 2025 Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Personensorgerecht – zumindest betreffend die Regelung schulischer Angelegenheiten – in der (jüngeren) Vergangenheit beim Jugendamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin lag, und auch nach dem nachgereichten Auszug aus dem Melderegister vom 26. August 2025 weiter das (diesbezügliche) Sorgerecht (auch) beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin liegt, bestehen begründete Zweifel daran, dass die Anmeldung durch die Mutter den Sorgerechtsverhältnissen entsprach. Der Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes vom 29. Juli 2024 (Generalvorgang 2 S. 253) ist zum einen bereits über ein Jahr alt. Zudem benennt er als Inhaber des Personensorgerechts beide Elternteile, was im Widerspruch zu den Angaben des Antragsgegners steht, denen zufolge in der Vergangenheit das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin und nunmehr (nur) die Mutter des Bewerberkindes Inhaberin der Personensorge sei. (2) Fehlerhaft wurde – wie Antragsteller in Parallelverfahren zu Recht rügen – auch das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 122 als Integrationskind an der Xxx-xxx-Schule aufgenommen, weil dieses nach summarischer Prüfung nicht ordnungsgemäß angemeldet war. Ausweislich des Anmeldebogens (Generalvorgang 2 S. 92) sowie der Stellungnahme des Pflegekinderdienstes (Generalvorgang 2 S. 97) hat die Pflegeperson das Bewerberkind an der Xxx-xxx-Schule angemeldet. Bei summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Zweifel an dessen Berechtigung zur Ausübung der Personensorge. Im Grundsatz liegt das Personensorgerecht bei den Eltern (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Anhaltspunkte dafür, dass ein Vormund für das Bewerberkind bestellt wurde, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der die Aufnahme an der Xxx-xxx-Schule befürwortenden Stellungnahme nicht, dass das Jugendamt des Bezirks Pankow von Berlin personensorgeberechtigt wäre. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, der Pflegevater sei für die Dauer der Unterbringung ermächtigt, die Personensorgeberechtigten des Pflegekindes in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, und hat als Nachweis einen Pflegevertrag vom 1. Juli 2021 zwischen dem Pflegevater und dem Jugendamt des Bezirks Pankow von Berlin nachgereicht (Streitakte S. 137 ff.). Zurecht wenden die Antragsteller hiergegen ein, dass die Sorgeberechtigten an dem Vertrag nicht beteiligt sind und insoweit eine Bevollmächtigung durch sie hierdurch nicht erfolgen kann. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Vertrag Anhaltspunkte dafür, dass das Sorgerecht weiterhin bei den Eltern liegt. Zwar wird der Pflegevater nach der Regelung in 3.1 des Vertrags verpflichtet, „diejenigen Pflichten zu erfüllen, die durch Rechtsvorschriften den Personensorgeberechtigten im Hinblick auf ihre Kinder auferlegt werden (z.B. Meldegesetz, Schulgesetz)“. Dies allerdings nur, soweit die Sorgeberechtigten nicht Entgegenstehendes erklärt haben. Aus der Ermächtigung in Ziffer 3.5 des Pflegevertrags, die Personenberechtigten des Pflegekindes in der Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen der Vorgaben des § 1688 BGB vertreten, geht hervor, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Personensorgeberechtigten und den Pflegeeltern das Jugendamt informiert werden soll. Danach liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Personensorge den Eltern obliegt. Eine Bevollmächtigung des Pflegevaters durch die Eltern ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Die nach der Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf verbleibenden Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete – ausgehend von 24 vergebenen Plätzen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Diese Zuordnung war angesichts der fehlerhaften Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 122 und 175 fehlerhaft. Denn ausgehend von 134 (156 – 22) anstelle von 132 (156 – 24) Schulplätzen verändern sich die Kontingente dahingehend, dass dem Kriterienkontingent durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2024 – 39 L 260/24 –, EA S. 6 f.) 81 Plätze und dem Loskontingent 40 Plätze zuzuordnen sind. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Soweit der Antragsteller moniert, der Antragsgegner sei bei seiner Entscheidung über die gestellten Härtefallanträge von einer unvertretbaren Definition ausgegangen und hätte einen besonderen Härtefall anerkennen müssen, dringt er hiermit nicht durch. Zum einen entspricht die zugrunde gelegte Definition derjenigen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO, wonach ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegt, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Dass diese Definition nicht im Einklang mit der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG vereinbar wäre oder der Verordnungsgeber sein Verordnungsermessen überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Zum anderen steht der Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 gestellten Härtefallantrags bereits entgegen, dass der Antragsteller dies mit der Schulanmeldung ausweislich des Anmeldebogens (Generalvorgang II S. 269) nicht geltend gemacht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 3). Die nachträgliche Geltendmachung eines Härtefalles ist indes ausgeschlossen. Denn die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 –, juris Rn. 4 f.). d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Xxx-xxx-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden am 22. Mai 2025 zunächst die 55 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,4 aufgenommen. Die restlichen 11 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 15 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Nach der Einrichtung eines weiteren Zuges konnten am 13. Juni 2025 sämtliche Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,6 aufgenommen werden. Der Antragsteller wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote (2,3) seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 19 Geschwisterkinder, die an der Xxx-xxx-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Am 22. Mai 2025 erhielten elf von ihnen im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die Plätze des Härtefallkontingents. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die infolge der Einrichtung eines weiteren Zuges zwei weiteren Plätze des Härtefallkontingents wurden an die ersten beiden Nachrücker der zwischen den Geschwisterkindern durch Losverfahren bestimmten Rangfolge für die Plätze des Härtefallkontingents mit den lfd. Nrn. 170 und 171 vergeben. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (40 – 3 =) 37 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (212 – 24 – 80 – 13 – 3 =) 91 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die infolge der fehlerhaft aufgenommenen Integrationskinder vorzunehmende Neuberechnung der Kontingente führt dazu, dass im Kriterienkontingent und im Loskontingent jeweils ein Schulplatz zu wenig vergeben wurde. Diese sind für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller den fiktiv freien Platz im Kriterienkontingent nicht für sich beanspruchen. Der fiktiv freie Platz ist unter den Bewerberkindern, die um Rechtsschutz nachgesucht haben, anhand des Kriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Der Platz ist demnach an das um Eilrechtsschutz nachsuchende Bewerberkind mit der lfd. Nr. 46 zu vergeben, dessen Durchschnittsnote der Förderprognose 2,0 beträgt, während die Durchschnittsnote der Förderprognose des Antragstellers 2,3 beträgt. Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller indes den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent für sich beanspruchen. Denn nachdem an das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 46 der Platz aus dem Kriterienkontingent zu vergeben war, steht der Antragsteller mit der lfd. Nr. 169 auf dem 43. Platz der Nachrückerliste und damit an erster Stelle der um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerberkinder. Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen daher keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.