Beschluss
12 B 6/22
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz in Konkurrentenstreitigkeiten um Dienstposten kann gerechtfertigt sein, wenn durch Besetzung Erfahrungs‑ oder Kompetenzvorsprünge entstehen, die spätere Auswahlentscheidungen beeinflussen können.
• Bei gleicher Gesamtbeurteilung mehrerer Bewerber hat der Dienstherr die Beurteilungen inhaltsbezogen auszuwerten; Unterschiede in Einzelmerkmalen können die Auswahlentscheidung rechtfertigen.
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn die Auswahlentscheidung auf nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckten Gründen beruht; offenkundige Chancenlosigkeit kann einstweiligen Rechtsschutz ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung bei gleichwertigen Gesamtbeurteilungen, Differenzierung nach Einzelmerkmalen zulässig • Ein einstweiliger Rechtsschutz in Konkurrentenstreitigkeiten um Dienstposten kann gerechtfertigt sein, wenn durch Besetzung Erfahrungs‑ oder Kompetenzvorsprünge entstehen, die spätere Auswahlentscheidungen beeinflussen können. • Bei gleicher Gesamtbeurteilung mehrerer Bewerber hat der Dienstherr die Beurteilungen inhaltsbezogen auszuwerten; Unterschiede in Einzelmerkmalen können die Auswahlentscheidung rechtfertigen. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn die Auswahlentscheidung auf nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckten Gründen beruht; offenkundige Chancenlosigkeit kann einstweiligen Rechtsschutz ausschließen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens bei der Wasserschutzpolizei durch einen Mitbewerber (Beigeladener). Streitgegenstand war die unterbliebene Auswahl des Antragstellers für die Stelle zum 01.03.2022 in Laufbahngruppe 2. Beide Bewerber lagen in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil „C“ gleichauf. Der Antragsteller rügte, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch und könne zu einem unzulässigen Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen führen. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und die Voraussetzungen einstweiliger Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Es berücksichtigte insbesondere die inhaltliche Auswertung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen und die Bedeutung der jeweiligen Tätigkeitsanforderungen auf dem streitigen Dienstposten. • Rechtliche Grundlagen: § 123 Abs.1 VwGO für einstweilige Anordnungen sowie § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO; Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG. • Anordnungsgrund: In Dienstpostenkonkurrenzen kann die Besetzung zu relevanten Erfahrungs‑ oder Kompetenzvorteilen führen, die später die Auswahl beeinflussen; daher kann ein Anordnungsgrund bestehen, es sei denn, ein solcher Vorteil ist nach den Umständen ausgeschlossen. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig war oder dass bei Wiederholung der Auswahl unter Vermeidung der behaupteten Rechtsverstöße mit hinreichender Aussicht die Stelle an ihn fallen würde. • Prüfung der Auswahlentscheidung: Bei gleichen Gesamturteilen ist der Dienstherr gehalten, die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten; Differenzen in Einzelmerkmalen (z. B. Arbeitszuverlässigkeit, Fachkenntnisse, Führungsverantwortung, Förderung der Gleichstellung) können zu einem Auswahlvorteil führen. • Sachbefund hier: Die Beurteilungen ergaben zugunsten des Beigeladenen mehrere besser bewertete Einzelmerkmale. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeiten des Antragstellers war bereits in seiner Beurteilung berücksichtigt; es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung der Leistung des Antragstellers vor. • Rechtsfolgen: Mangels Glaubhaftmachung einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung und mangels Aussicht auf Besserstellung bei Wiederholung war die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. • Kosten und Streitwert: Entscheidung über die Kosten zugunsten des Antragsgegners nach §§ 154, 162 VwGO; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Entscheidung beruht darauf, dass beide Bewerber das gleiche Gesamturteil aufwiesen und der Antragsgegner die dienstlichen Beurteilungen in zulässiger Weise auf Unterschiede in einzelnen Leistungsmerkmalen ausgewertet hat. Diese Auswertung ergab einen Vorsprung des Beigeladenen in mehreren Einzelmerkmalen, so dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass eine Wiederholung des Auswahlverfahrens zu einer höheren Erfolgaussicht für den Antragsteller führen würde. Damit fehlte der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch, so dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen war.